BGH · VI ZR 76/03 vom 07.10.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten rechtfertigt sich zu dem einen daraus, daß der Beklagte eine mikroskopische Beurteilung nach Karyotypisierung unterlassen (Befunderhebungsfehler) und zusätzlich gegen die ihm obliegende Pflicht zur Befundsicherung verstoßen hat (vgl. November 1995 - VI ZR 341/94- VersR 1996, 330), zu dem anderen daraus, daß die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag des Beklagten dazu aufzeigt, dieser habe nach Beginn der Streitigkeit in Kenntnis des Verfahrens vor der Gutachterkommission und in Kenntnis der Beweisbedeutung der Präparate geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Präparate bei seinem Umzug getroffen (fahrlässige Beweisvereitelung; vgl. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).