ten aufzustollen» Es zeigte si oh» daß die Reifen in Ordnung waren und das Signal der Warnanlage auf einen Kurzschluß (durchgescheuertes Kabel) zurückging» Wenige Minuten nach dem Anhalten näherte sich von hinten auf derselben Fahrbahn ein ebenfalls beladener Lastzug der Klägerin, den ihr angestellter Fahrer La#-^ lenkte» während der Beifahrer in der Schlaf- Die Klägerin hat Ersatz ihres halben Schadens gleich 19 144,38 DM nebst Zinsen von den Beklagten verlangt» Sie hat behauptet, der stehende Lastzug sei nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen« Der Unfall sei entscheidend durch das verkehrswidrige Verhalten des Zv/eit-und Drittbeklagten verursacht worden» Vor allem sei cs grob fahrlässig gewesen, nicht sofort nach dem Anhalten des Fahrzeugs in angemessener Entfernung Warnleuchten aufzustellen und so den nachfolgenden Verkehr auf das stehende Hindernis aufmerksam zu machen« dem Anhalten ereignet, als der Zweitbeklagte gerade damit beschäftigt gewesen sei, die mitgeführten Warnleuchten hervorzuholen• LaflB sei unaufmerksam gefahren und habe dadurch den Zusammenstoß allein verschuldet; das ergebe sich schon daraus, daß er unstreitig mit unverminderter Geschwindigkeit aufgeprallt sei» fung9 die Klägerin und Laube Anschlußberufung jeweils im Umfang ihres Unterliögens eingelegt» Das Oberlan-desgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und der Berufung teilweise dadurch stattgegeben, daß es unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Ge samt schaden nur zu einem Fünftel den Beklagten und im übrigen der Klägerin und Laube aufgebürdet hat» Das Berufungsgericht hat ein unfallursächlichos Verschulden des Zweit- und Drittbeklagten darin gesehen, daß sie bei dem mehrere Minuten dauernden Anhalten auf der Autobahn nicht als erstes in angemessener Entfernung hinter dem Anhänger zusätzliche Warnlampen auf ge stellt haben» Dem Fahrer der Klägerin ist zur Last gelegt worden, übermüdet, in höchstem Maße unaufmerksam und überdiöo bei Abblendlicht zu schnell (73 km/st) gefahren zu sein» Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten, das trotz guter Sichtverhältnisso zu dem ungebremsten Aufprall auf den sonst ordnungsgemäß beleuchteten Lastzug der Erstbeklagten geführt hat, alo weit überwiegende Unfallursache gewürdigt• Es ist deshalb bei seiner Abwägung dazu gelangt, die Beklagten nur mit einem Fünftel des Schadens der Klägerin zu belasten und ihnen vier Fünftel ihrer eigenen Ansprüche dem Grunde nach zuzuerkenneno Die Revision rügt, der von den Beklagten zu vertretende Unfallbeitrag sei nur unvollständig erfaßt und dadurch die Schadensverteilung fehlsam zu dem Nachteil der Klägerin verschoben wordeno Dieser Vorwurf ist unbegründet* er bis zu dem nächsten Parkplatz weit er fuhr, so hätte er sich hei einem Unfall erheblichen Schuldvorwür-fen ausgesetzto Denn die in Tätigkeit getretene Warnanlage hatto gerade den Zweck, ein Absinken des Reifendrucks anzuzeigen, ehe sich der Mangel in der Lenkung des Zuges bemerkbar machte und die damit verbundenen Gefahren heraufbeschwor« Deshalb ist es nicht rechtlich fehlsam, daß das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen nicht schon in dem Anhalten auf der Autobahn einen Verkehrsverstoß erblickt hat« Daß der Aufenthalt bis zu dem Unfall länger gedauert hätte, als zu einer raschen Kontrolle der zwölf Reifen in der Dunkelheit erforderlich gewesen wäre, hat sich nicht fcststollen lassen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht« 2« Das Berufungsgericht hat es genügen lassen, daß der Zweitbeklagte den Lastzug scharf am rechten Rand der Fahrbahn angehalten hat; es hat ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß er nicht auf den unbefestigten Randstreifen gefahren ist« Auch hiergegen wendet sich die Revision vergebens» Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 26« April 1954 (VI ZR 52/53 - IM StVO § 24 Kr« 5 = VRS 6, 338) nur ausgesprochen, daß bei einem Reifenschaden auf der Autobahn ohne Rücksicht auf weitere Beschädigungen des Reifenmantels so weit wie möglich nach rechts herangefahren werden müsse« Eine Fortsetzung der Fahrt mit zerstörtem Reifen ist entgegen der Widergabe durch die Revision nicht gefordert worden« Ob zu dem Anhalten auf den Randstreifen gefahren werden muß, hängt von den Umständen ab» Gewiß hat hierbei die Verkehrssicherheit den Vorrang vor der Schadensbehebung» Gex-ade daraus folgt aber, daß das schadhafte Fahrzeug nicht um den Preis auf den Randstreifen zu fahren ist, daß es dabei zu einer noch größeren Gefahr für den nachfolgenden Verkehr werden könnte» So lag es hier, wie das Berufungsgericht mit Recht erwogen hat» Der Lastzug war unstreitig schwer beladen und der Randstreifen unbefestigt a Daß das Fahrzeug dort einsinken würde, mußte dem Zweitbeklagten nahezu sicher erscheinen; wie tief und mit welchen Folgen, konnte er zu demal in der.Dunkelheit schlechterdings nicht ermessen» Br mußte jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, daß der Zug schon steckenbleiben oder gar Umschlagen könnte, ehe er ganz von der Fahrbahn hinunt ergo lenkt war» Daß der Lastzug dann eine ungleich größere und länger andauernde Gefahr für den Verkehr auf der Autobahn bedeutet hätte als bei einem voraussichtlich nur kurzen Halt auf der festen Betondecke, ist offenbar» Der Bntschluß des Zweitbeklagten, den Lastzug zu der beabsichtigten Reifenkontrolle nicht auf den Randstreifen zu fahren, kann unter diesen Umständen nicht als Verstoß gegen §§ 1, 15 Abs« 5 StVO angesehen werden> Aus den von der Revision angezogenen BntScheidungen läßt sich nichts für das Gegenteil herleiten» In dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11» September 1958 (4 StR 226/58 - VRS 15, 574) zugrunde lag, verlief neben der Fahrbahn ein fester, 1 ra breiter Betonstreifen« Von ihm mußte freilich angenommen werden, daß er bei behutsamer Fahrweise dem Druck der rechten Räder eines Lastzuges standhalten und so das Stehen- 3» Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß in dem Lastzug der Erstbeklagten keine Warnleuchten mitgeführt wurden. zu sein» Für die vom Berufungsgericht bejahte Unfall-ursäclilichkeit war es bedeutungslos, ob das Aufstellen von Warnleuchten aus Nachlässigkeit oder deshalb unterblieben ist, weil der Lastzug keine mit sich führte o
BUNDESGERICHTSHOF 2805 087 IM NAMEN DES VOLKES vi_zr_75^§§ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21c November 1967 Krlogl» Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Lieselotte 'Rh^^^B* Gr Güterfernverkehr, Straße Klägerin 9 Widerbeklag t en, Berufungsbeklagten, Anachluß-berufungsklägerin und Revioions-klägerin, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die Firma Gebrüder Internationale Spedition9 V/i® V, SchflBHBstraße ■, 2« den Kraftfahrer Otto FfllB, WiB, L^pplatz W/Wf* 3o den Automechaniker Johann KoBB? WiB? KaBBBlg&sse Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger5 Anschlußberuf ungsbeklagten und Revisions beklagten. Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br o 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Heinrich Meyer und Dr« Pfrotzschner für Recht erkannt! Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23» März 1966 wird zurÜckgewiesen0 Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegto Von Rechts wegen Tatbestand: Der Zweitbeklagte befuhr am 7* Dezember 1960 nachts gegen 3 Uhr in Begleitung des Drittbeklagten mit einem schwerbeladencn Lastzug der Erstbeklagton die Bundesautobahn K^p-FrflBHI in südlicher Richtung« In der Gemarkung Kel^BHHB hielt er den Zug auf ein Zeichen der Reifenwarnanlage am äußersten rechten Rande der Fahrbahn unmittelbar neben dem unbefestigten Randstreifen an. Er und der Drittbe-klagto stiegen aus und sahen nach dem vermeintlichen, Schaden, ohne hinter dem haltenden Lastzug Warnleuch- ten aufzustollen» Es zeigte si oh» daß die Reifen in Ordnung waren und das Signal der Warnanlage auf einen Kurzschluß (durchgescheuertes Kabel) zurückging» Wenige Minuten nach dem Anhalten näherte sich von hinten auf derselben Fahrbahn ein ebenfalls beladener Lastzug der Klägerin, den ihr angestellter Fahrer La#-^ lenkte» während der Beifahrer in der Schlaf- kabine lago LaflB fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit auf den haltenden Lastzug auf«, An den Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden; die vier Personen der Besatzung wurden zu demeist schwer verletzt» LaflP ist dieserhalb rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden« Die Klägerin hat Ersatz ihres halben Schadens gleich 19 144,38 DM nebst Zinsen von den Beklagten verlangt» Sie hat behauptet, der stehende Lastzug sei nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen« Der Unfall sei entscheidend durch das verkehrswidrige Verhalten des Zv/eit-und Drittbeklagten verursacht worden» Vor allem sei cs grob fahrlässig gewesen, nicht sofort nach dem Anhalten des Fahrzeugs in angemessener Entfernung Warnleuchten aufzustellen und so den nachfolgenden Verkehr auf das stehende Hindernis aufmerksam zu machen« Die Beklagten haben unter Bestreiten des Anspruchs nach Grund und Höhe um Klageabweisung gebeten» Sie haben behauptet, der haltende Lastzug sei ordnungsgemäß beleuchtet und bei den herrschenden guten Sichtverhältnissen aus etwa 100 m Entfernung zu erkennen gewesen. Zudem habe sich der Unfall kurz nach dem Anhalten ereignet, als der Zweitbeklagte gerade damit beschäftigt gewesen sei, die mitgeführten Warnleuchten hervorzuholen• LaflB sei unaufmerksam gefahren und habe dadurch den Zusammenstoß allein verschuldet; das ergebe sich schon daraus, daß er unstreitig mit unverminderter Geschwindigkeit aufgeprallt sei» Mit der vorstehenden Begründung haben die Beklag-ton den Ersatz ihres eigenen Schadens im Wege der Widerklage von der Klägerin und mit einer zusätzlichen Klage von dem Fahrer Laiflfc gefordert« Es haben die Erstbeklagto 30 386,75 EM, der Zweitbeklagte 5 756,82 DM und der Drittbeklagte 3 338,40 DM jeweils mit Zinsen verlangt« Der Zweit- und Drittboklagte haben außerdem um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie um die Feststellung gebeten, daß die Klägerin und La^p verpflichtet seien, ihnen allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen seien. Die Klägerin und La|0 haben Abweisung der Widerklage bzw. der Klage beantragt. Das Landgericht hat den Gesamtschaden zu einem Drittel den Beklagten und zu zwei Dritteln der Klägerin und ihrem Fahrer Laflp angelastet» In diesem nahmen hat es die beiderseits erhobenen Zahlungsansprüche sowie die Schraerzonsgeldforderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetenen Feststellungen getroffen. Die Beklagten haben hiergegen Beru- fung9 die Klägerin und Laube Anschlußberufung jeweils im Umfang ihres Unterliögens eingelegt» Das Oberlan-desgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und der Berufung teilweise dadurch stattgegeben, daß es unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Ge samt schaden nur zu einem Fünftel den Beklagten und im übrigen der Klägerin und Laube aufgebürdet hat» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge auf Zuerkennung eines hälftigen Schadensersatzes dem Grunde nach und auf Abweisung der Widerklage weiter« Der Beklagte Laube ist am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt« Entscheidungsgründe i Das Berufungsgericht hat ein unfallursächlichos Verschulden des Zweit- und Drittbeklagten darin gesehen, daß sie bei dem mehrere Minuten dauernden Anhalten auf der Autobahn nicht als erstes in angemessener Entfernung hinter dem Anhänger zusätzliche Warnlampen auf ge stellt haben» Dem Fahrer der Klägerin ist zur Last gelegt worden, übermüdet, in höchstem Maße unaufmerksam und überdiöo bei Abblendlicht zu schnell (73 km/st) gefahren zu sein» Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten, das trotz guter Sichtverhältnisso zu dem ungebremsten Aufprall auf den sonst ordnungsgemäß beleuchteten Lastzug der Erstbeklagten geführt hat, alo weit überwiegende Unfallursache gewürdigt• Es ist deshalb bei seiner Abwägung dazu gelangt, die Beklagten nur mit einem Fünftel des Schadens der Klägerin zu belasten und ihnen vier Fünftel ihrer eigenen Ansprüche dem Grunde nach zuzuerkenneno Die Revision rügt, der von den Beklagten zu vertretende Unfallbeitrag sei nur unvollständig erfaßt und dadurch die Schadensverteilung fehlsam zu dem Nachteil der Klägerin verschoben wordeno Dieser Vorwurf ist unbegründet* I* Zu Unrecht meint die Revision, der Zweitbeklagte habe auf das bloße Signal der Reifenwarnanlage hin überhaupt nicht auf der Fahrbahn anhalten dürfeno Gewiß ist ein Anhalten auf der Autobahn, zu demal bei Nacht, nur aus zwingender Notwendigkeit ausnahmsweise gerechtfertigte Ein solcher Fall kann aber bei einem Reifenschaden an einem schweren Lastzug durchaus vor-liegeno Der Zweitbeklagte mußte nach dem Warnsignal davon ausgehen, daß eine derartige Panne eingetreten warf Der Revision ist nicht zuzugeben, daß er gleichwohl hätte weiterfahren müssen, solange sich der Defekt nicht in der Lenkung des Zuges bemerkbar machte und das Fahrzeug manövrierfähig blieb« Ein undichter Reifen kann bei einem schweren Lastzug bewirken, daß er sich selbst bei langsamer Fahrt plötzlich nicht mehr beherrschen läßt, weil der Fahrer die auf das Lenkrad übertragenen Kräfte- anders als bei einem PKV -nicht durch Gegensteuern auszugleichen vermag» Hätte der Zweitbeklagto es hierauf ankommen lassen, indem er bis zu dem nächsten Parkplatz weit er fuhr, so hätte er sich hei einem Unfall erheblichen Schuldvorwür-fen ausgesetzto Denn die in Tätigkeit getretene Warnanlage hatto gerade den Zweck, ein Absinken des Reifendrucks anzuzeigen, ehe sich der Mangel in der Lenkung des Zuges bemerkbar machte und die damit verbundenen Gefahren heraufbeschwor« Deshalb ist es nicht rechtlich fehlsam, daß das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen nicht schon in dem Anhalten auf der Autobahn einen Verkehrsverstoß erblickt hat« Daß der Aufenthalt bis zu dem Unfall länger gedauert hätte, als zu einer raschen Kontrolle der zwölf Reifen in der Dunkelheit erforderlich gewesen wäre, hat sich nicht fcststollen lassen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht« 2« Das Berufungsgericht hat es genügen lassen, daß der Zweitbeklagte den Lastzug scharf am rechten Rand der Fahrbahn angehalten hat; es hat ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß er nicht auf den unbefestigten Randstreifen gefahren ist« Auch hiergegen wendet sich die Revision vergebens» Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 26« April 1954 (VI ZR 52/53 - IM StVO § 24 Kr« 5 = VRS 6, 338) nur ausgesprochen, daß bei einem Reifenschaden auf der Autobahn ohne Rücksicht auf weitere Beschädigungen des Reifenmantels so weit wie möglich nach rechts herangefahren werden müsse« Eine Fortsetzung der Fahrt mit zerstörtem Reifen ist entgegen der Widergabe durch die Revision nicht gefordert worden« Ob zu dem Anhalten auf den Randstreifen gefahren werden muß, hängt von den Umständen ab» Gewiß hat hierbei die Verkehrssicherheit den Vorrang vor der Schadensbehebung» Gex-ade daraus folgt aber, daß das schadhafte Fahrzeug nicht um den Preis auf den Randstreifen zu fahren ist, daß es dabei zu einer noch größeren Gefahr für den nachfolgenden Verkehr werden könnte» So lag es hier, wie das Berufungsgericht mit Recht erwogen hat» Der Lastzug war unstreitig schwer beladen und der Randstreifen unbefestigt a Daß das Fahrzeug dort einsinken würde, mußte dem Zweitbeklagten nahezu sicher erscheinen; wie tief und mit welchen Folgen, konnte er zu demal in der.Dunkelheit schlechterdings nicht ermessen» Br mußte jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, daß der Zug schon steckenbleiben oder gar Umschlagen könnte, ehe er ganz von der Fahrbahn hinunt ergo lenkt war» Daß der Lastzug dann eine ungleich größere und länger andauernde Gefahr für den Verkehr auf der Autobahn bedeutet hätte als bei einem voraussichtlich nur kurzen Halt auf der festen Betondecke, ist offenbar» Der Bntschluß des Zweitbeklagten, den Lastzug zu der beabsichtigten Reifenkontrolle nicht auf den Randstreifen zu fahren, kann unter diesen Umständen nicht als Verstoß gegen §§ 1, 15 Abs« 5 StVO angesehen werden> Aus den von der Revision angezogenen BntScheidungen läßt sich nichts für das Gegenteil herleiten» In dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11» September 1958 (4 StR 226/58 - VRS 15, 574) zugrunde lag, verlief neben der Fahrbahn ein fester, 1 ra breiter Betonstreifen« Von ihm mußte freilich angenommen werden, daß er bei behutsamer Fahrweise dem Druck der rechten Räder eines Lastzuges standhalten und so das Stehen- bleiben auf ihm ermöglichen werde» Das Urteil des erkennenden Senats vom 20«, Mai 1958 (VI ZR 123/57 = VersR 1958* 607) betraf einen Personenkraftwagen«, Dem Fahrer, der wegen des “stotternden” Motors an-halten wollte, ist allerdings angesonnen worden, hierzu vorsichtig auf die Grasnarbe zu fahren, weil dies bei dem herrschenden Dunst und starken Regen oln erheblich geringeres Risiko bedeutet hätte als das Stehenbleiben auf der Fahrbahn» Es liegt auf der Hand, daß. diese Erwägungen nicht auf einen schwor-beladenen Lastzug zutreffen können. 3» Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß in dem Lastzug der Erstbeklagten keine Warnleuchten mitgeführt wurden. Die Revision rügt zu Unrecht als übersehen, daß der an die Unfalls teile gerufene Sachverständige We® in seinem Gutachten mitgeteilt hat, er habe trotz intensiven Suchens keine Warnlampen gefunden. Der Sachverständige hat dazu bei seiner Vernehmung durch das Landgericht erklärt, er wolle nicht behaupten, daß derartige Warnleuchten nicht vorhanden gewesen seien; solche relativ kleinen Gegenstände seien in der Dunkelheit auf einer mit Trümmern übersäten Unfanstelle von 30 bis 40 m Länge durchaus zu übersehen. Danach konnte der ergebnislosen Suche am Unglücksort kein entscheidender Beweiswert mehr beigemessen werden. Deshalb ließ sich weder der Erstbeklagton verwerfen, ihr Fahrzeug unzureichend ausgestattet zu haben, noch dem Zweitbeklagten zur Last legen, daß er nachts auf der Autobahn in dem Bewußtsein angehalten habe, hierfür nicht gerüstet 10 - zu sein» Für die vom Berufungsgericht bejahte Unfall-ursäclilichkeit war es bedeutungslos, ob das Aufstellen von Warnleuchten aus Nachlässigkeit oder deshalb unterblieben ist, weil der Lastzug keine mit sich führte o 4o Bas Berufungsgericht hat nach alledem nichts übersehen, was den Beklagten als weiterer Unfallbci-trag anzulasten gewesen wäre«. Bie der Klägerin ungünstige, aber auf rechtlich unangreifbarer Grundlage beruhende Schadensteilung durch den Tatrichter kann vom Rovisionsgericht nicht abgeändert werden* Die Revision der Klägerin mußte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden. Die KostenentScheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Engels Hanebeck Br. Bode Meyer Br. Pfretzschner