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BGH · VI ZR 75/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 75/65

Nach seinem Tode ist die Erstklägerin sofort in das Pachtverhältnis eingetreten und hat die Tankstelle weitergeführt 0 In den folgenden Jahren hat sie aus dieser Tätigkeit einen höheren Gewinn als ihr Ehemann vor seinem Tode erzielt. Die Kläger haben vorgetragender Verunglückte habe die Tankstolle aus kleinsten Anfängen heraus zu einem beachtlichen Betrieb entwickelte Die Erstklägerin habe nur in den ersten Jahren voll in der Tankstelle mitgearbeitet o Nach der Geburt des Zweitklägers im Jahre 1954 habe sie ihre Mitarbeit? In den letzten Jahren vor dem Tode ihres Mannes habe sie nur noch 1 1/2 bis 2 Stunden täglich während der Mittagszeit für Buchhaltungsarbeiten in der Tankstelle - sie hat eine kaufmännische Lehre durchgemacht - auf-gewendot. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 16 156,20 DM an die Erstklägerin und von 2 074 >70 DM an den Zweitkläger - jeweils mit Zinsen -verurteilt. Io Es ist davon überzeugt, daß die Erstklägerin in den letzten Jahren vor dem Tode ihres Ehemannes nur noch 1 1/2 bis 2 Stunden täglich mit den Buchhal-tungsarboiten der von ihrem Mann mit zuletzt sechs Hilfskräften betriebenen Tankstelle beschäftigt war. In erster Linie versorgte sie als Ehefrau den Haushalt der Familie und betreute und beaufsichtigte vordringlich ihr kleines Kind« Bei Weiterleben des Verunglückten wäre sic auch künftig - von den Buchhaltungsarbeiten abgesehen - nicht in der Tankstelle ihres Ehemannes tätig gewordene a) Wenn die Revision von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung dor Erstklägerin an der Tankstelle ausgeht, so setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Hiervon ist auch der Beklagte mit seinem Vorbringen ausgegangen, die Erstklägerin führe den Betrieb ihres Ehemannes "gleichsam als Erbin" fort. b) Bas Berufungsgericht lehnt es ab, der Erstklägerin den Gewinn der von ihr weiter betriebenen Tankstelle als Ertrag aus ererbten Vermögen anzurechnen„ Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.$ Bie Erstklägerin hat ihre vertragliche Stellung gegenüber der RhflBB» GmbH, die ihr die Gewinnerzielung nach dem Tode des Unterhaltsverpflichteten ermöglichte, nicht im Wege der Erbfolge erworben« Ber auf seine Person gestellte Vertrag des Verunglückten und damit die Möglichkeit zur Gewinnerzielung war mit seinem Tode erloschen. c) Hiernach ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Einnahmen der Erstklägerin aus der von ihr weitergeführten Tankstelle auf den Ersatzanspruch nach § Eine derartige Pflicht wäre nur dann zu bejahen, wenn ihr zuzu demuten war, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes eine Berufstätigkeit übernahm und bei Ablehnung gegen Treu und Glauben verstoßen hätte (BGHZ 4, 170; BGH Urteil vom 27. Bas Berufungsgericht hat eine solche Pflicht der Erstklägerin, insbesondere zur Fortführung der Tankstelle mit vollem Arbeitseinsatz mit der Erwägung verneint, durch den Tod ihres Ehemannes sei sie in ihren Pflichten als Ehefrau nur geringfügig entlastet worden; nach Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht annimmt, daß die Erstklägerin täglich 1 1/2 bis 2 Stunden zu arbeiten verpflichtet sei, wodurch sich im Hinblick auf § 1356 BGB der Umfang der Unterhaltspflicht des Verunglückten nicht änderte (vgl. Wussow aaO TZ 1371)« Da die Erstklägerin ein Drittel ihres Schadens selbst zu tragen hat, kann sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Einkünfte zunächst auf den nicht gedeckten Teil des Schadens verrechnen (BGHZ 16, 265» 275)• Sachverständig beraten mißt das Berufungsgericht dieser Tätigkeit gegenüber der Arbeitsleistung ihres Ehemannes sowie seiner 6 Hilfskräfte keine besondere Bedeutung bei und hält daher deren Erträgnisse für so gering, daß sie 1/3 ihres Schadens keinesfalls überstoigen. Damit hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Erstklägerin zur Fortführung der Tankstelle mit vollem Arbeitseinsatz ohne Rechtsirrtum verneint. Eine Berücksichtigung liefe in unbilliger Weise darauf hinaus, daß ihr die Früchte ihrer Arbeit zugunsten des Schädigers in einem Pall entzogen würden9 in dem sie nicht verpflichtet ist, durch eigenen Erwerb zur Minderung des Schadens beizutragen (BGH Urteil vom 27. 3» Zu Unrecht meint die Revision, dem Zweitkläger sei der "Übergang" des Geschäfts auf seine Mutter anzu-rochnen, weil ihm dadurch der erhöhte Unterhaltsanopruch gegen diese zugewachsen sei und er überdies als Erbe des Vaters teilweise den anzurechnenden Vorteil erhalten habe. a) An den Erträgnissen der Tankstelle hat der Zweitkläger als Erbe des Verunglückten schon deshalb keinen Anteil, weil die Rechte seines Vaters an diesem Betrieb, wie bereits dargelegt, mit seinem Tode erloschen sind. b) Der Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter des Zweitklägers erhöht habe, weil ihr jetzt die Einkünfte aus der Tankstelle zufließen. Eine derartige Anrechnung scheitert bereits daran, daß der Erstklägerin diese Einkünfte nicht aus einem ererbten Vermögen ihres Ehemannes erwachsen und auch nicht aus einem Erwerb, den sie aus einer zu demutbaren Tätigkeit erlangt (vgl. April 1962 legt das Berufungsgericht, sachverständig beraten, in Übereinstimmung mit dem Landgericht für diesen Zeitraum einen hypothetischen durchschnittlichen Nettogewinn des Verunglückten von monatlich 2 000 DM zugrunde. a) Das Berufungsgericht hat den beiden Gutachten und den ihnen zugrundeliegenden Bilanzen sowie Gewinn-und Vcrlustrechnungen - entsprechend der Behauptung der Erstklägerin, wie es ausführt - entnommen, daß sich der Nettogewinn der Tankstelle ab 1958 auf durchschnittlich 2 000 DM monatlich belief und auch bei Fortführung des Betriebes durch den Verunglückten erzielt worden wäre. Die Anschlußrevision beanstandet, damit sei das Berufungsgericht in unzulässiger Weise von einem geringeren Betrag als beide Sachverständige ausgegangen und habe übersehen, daß sich die Erstklägerin diese wesentlich höheren Beträge abweichend von ihrem ursprünglichen Vorbringen zu eigen gemacht habe. Allerdings gelangt der Sachverständige K|^^ für den entscheidenden Zeitraum nach dem Unfall zu einem monatlichen Durchschnittssatz von 2 258 DM«, Der Unterschied beruht aber darauf, daß er die unversteuerten Reinerträge (ohne Einkommen - und Kirchensteuer) zugrundelegt, wie er ausdrücklich erwähnt. Unter diesen Umständen ist gegen die in den Ausführungen des Berufungsgerichts enthaltene Beurteilung rechtlich nichts einzuwenden, die Entwicklung der Lohnkosten, in denen bereits die Aufv/endungen für enthalten sind, zeige, daß nach dem Tode des Ernährers insgesamt nicht mehr bezahlte Arbeitskraft als vorher verwendet worden sei. “in don letzten Jahren seines Lebens” eine wesentliche Ertragssteigerung gegenüber den von der Erstklägerin erzielten Erträgen erreicht haben würde, ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision schon deshalb ohne Belang, weil die Kläger in diesem Rechtsstreit ihren Unterhaltsschaden nur bis zu dem 3» April 1962 verfolgen* Jedenfalls hätte es des Vortrages genauerer zeitlicher Angaben oder zu dem mindesten Anhaltspunkte bedurft. d) Das Berufungsgericht hat erwogen, die Kläger könnten nicht den vollen Geschäftsgewinn für die Berechnung ihres mutmaßlichen Unterhaltsanspruchs heranziehen, weil der Verunglückte nicht alles verdiente Geld zu dem Lebensunterhalt seiner Familie verwendet hätte* Es weist auf das eigene Vorbringen der Erstklägerin hin, ihr Ehemann habe sein Geschäft erweitern, möglichst eine Reparaturwerkstatt errichten und ein Haus bauen wollen* Hierzu habe er Rücklagen machen müssen, was er bei der geschäftlichen Entwicklung seiner Tankstelle auch getan hätte. Ohne Erfolg verweist die Anschlußrevision auf die Rechtsprechung, nach welcher der Verunglückte, der im freien Beruf steht, seiner Ehefrau gegenüber verpflichtet ist, Rücklagen für das Alter anzusammoln mit der Folge, daß auch solche Ersparnisse zur Zukunftssicherung bei der Höhe des zu schätzenden Unterhaltsschadens zu berücksichtigen sind (vgl« BGH Urteil vom 26« Mai 1954 - VI ZR 69/53 - IM § 844 Abs« 2 BGB Er« 11 mit weiteren Nachweisen)« Es kann nicht anerkannt werden, daß die vom Verunglückten gemachten Rücklagen für die Erweiterung seines gepachteten Betriebes, die Errichtung einer Werkstatt und den Bau eines Wohnhauses (Bausparverträge) zu dem gehören, wozu er unterhalts-rechtlich der Erstklägerin gegenüber verpflichtet war (vgl« BGH Urteil vom 23« September 1966 - VI ZR 9/65 -hinsichtlich Aufwendungen zur Errichtung und Erwerb eines Eigenheimes; vgl« auch Brühl, Unterhalt or echt 2« Aufl« S« 62/63)« Februar 1964 - VI ZR 32/63 -VersR 1964, 597 mit weiteren Nachweisen)« Die tatrichterliche Würdigung, dieser Bedarf hätte bis zu dem 6« Lebensjahr 150 DM und von da an für den hier streitigen Zeitraum 200 DM betragen, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Vergeblich beanstandet die Revision, diese Schätzung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Erstklägerin für die Aufnahme und Pflege des Kindes bei ihren Eltern monatlich 200 DM auf wende, womit Anschaffungen und Perienreisen noch nicht gedeckt seien« Entscheidend ist, ob die angesetzten Beträge zu dem Unterhalt des Zweitklägers ausroichen, wenn er im Haushalt seiner Mutter lebte« Wenn ein höherer Bedarf deshalb entsteht, weil diese, ohne dazu gehalten zu sein, mit voller Arbeitskraft tätig ist, so wird dadurch der Umfang der Schadensersatzverpflichtung des Schädigers nicht verändert.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 286 ZPO
ErstklägerinAnschlußrevisionBerufungsgerichtKlägerTankstelleVerunglückteverunglücktTodRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF087 O97
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 75/65	URTEIL	Verkündet	am
15o Dezember 1966 Kriegl Juatizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Händlers Franz (Westf.),
f
9
Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
1.
2o
dio Witwe Hildegard R a
mm.
9
den minderjährigen Schüler Klaus R a __________
vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1)
9
9
Kläger, Berufungsbeklagte,
 Revisionsbeklagte und Anochluß-revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 mm o
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgcns
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 4» März 1965 werden zurückgewiesen.
Dem Beklagten werden 3/5 und den Klägern 2/5 der Kosten der Revisionsinstanz auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers verunglückte am|. 1938 tödlich bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße H bei	Der
 Unfall wurde überwiegend vom Beklagten verschuldet.
Es ist rechtskräftig festgestellt, daß der Beklagte den Klägern 2/3 allen Schadens zu ersetzen hat, der ihnen in Zukunft aus dem Unfall noch entsteht.
In diosem Rechtsstreit begehren die Kläger Ersatz des ihnen durch den Tod des Verunglückten entgangenen
 
Unterhalts für die 47 Monate vom	1958	bis
3o April 1962.
Der Verunglückte hatte nach seiner Heirat im Jahre 1952 von der Firma Rh^BBUB GmbH in E^^ eine Großtankstelle gepachtet. Nach seinem Tode ist die Erstklägerin sofort in das Pachtverhältnis eingetreten und hat die Tankstelle weitergeführt 0 In den folgenden Jahren hat sie aus dieser Tätigkeit einen höheren Gewinn als ihr Ehemann vor seinem Tode erzielt.
Die Kläger haben vorgetragender Verunglückte habe die Tankstolle aus kleinsten Anfängen heraus zu einem beachtlichen Betrieb entwickelte Die Erstklägerin habe nur in den ersten Jahren voll in der Tankstelle mitgearbeitet o Nach der Geburt des Zweitklägers im Jahre 1954 habe sie ihre Mitarbeit? die sie für die Zeit der Geburt ganz aufgegeben habe«, zwar zunächst wieder auf genommen «> später aber fast völlig eingestellt. In den letzten Jahren vor dem Tode ihres Mannes habe sie nur noch 1 1/2 bis 2 Stunden täglich während der Mittagszeit für Buchhaltungsarbeiten in der Tankstelle - sie hat eine kaufmännische Lehre durchgemacht - auf-gewendot. Zu einer weiteren Mitarbeit habe keine Veranlassung mehr bestanden; ihr Ehemann habe im Zeitpunkt seines Todes wegen des Umfangs des Geschäfts sechs Hilfskräfte beschäftigt«, die zu dem Betrieb der Großtank-stellc ausgereicht hätten. Ohne den Schadensfall würde sie auch nicht mehr als bisher mitgearbeitet haben. Die Weiterführung des Geschäfts durch sie sei völlig freiwillig und könne deshalb nicht den ihr oder ihrem
 
Sohn entstandenen Unterhalts schaden beeinträchtigen ,
Das Geschäft habe eine stark steigende Tendenz gehabte Kurz vor seinem Tode habe der Verunglückte monatlich mindestens netto 2 000 DM erzielt, eine Gc-winnsteigorung, die auch die Erstklägorin habe halten können. Wegen der guten Geschäftsentwicklung habe der Verunglückte geplant, eine größere Tankstelle zu übernehmen und eine eigene Reparaturwerkstatt zu errichten; außerdem habe er einen Bausparvertrag abgeschlossen.
Von dem Monatseinkommen von 2 000 DM seien vorweg die festen Haushaltskosten von monatlich insgesamt 235»70 DM abzusetzen und der verbleibende Restbetrag von 1 764,30 DM zu je 40 i> auf den Mann und die Erot-klägerin und zu 20 $6 auf den Zweitkläger aufzuteilen.
Für die Erstklägerin belaufe sich der entgangene Unterhalt somit auf monatlich 705 »72 DM + 235 >70 DM feste Kosten * 941>12 DM und für die eingeklagten 47 Monate auf 44 246,74 DM, wovon der Beklagte 2/3 = 29 497>91 DM abzüglich von der Landosversicherungsanstalt gezahlter Rentenloistungen in Höhe von 6 555>20 DM = 22 942,71 DM zu ersetzen habe. Für den Zweitkläger beDiofen sich die Beträge monatlich auf 352,86 DM und für 47 Monate auf 15 584>42 DM, wovon der Beklagte 2/3 = 10 389,65 DM abzüglich Rentenleistungen von 3 504,80 DM = 6 884,85 DM zahlen müsse.
Mit der Klage haben die Kläger die Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen gefordert.
 
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat geltend gemacht, der Erstklägerin sei kein rechnerisch erfaßbarer Schaden entstanden; sie führe den Betrieb ihres Ehemannes gleichsam als Erbin fort und habe jetzt noch höhere Einkünfte als zu Lebzeiten ihres Mannes« Früher habe sie immer in der Tankstelle mitgearbeitet. Deshalb sei ihr die Arbeit in der Tankstelle nach dem Tode des Mannes auch zuzu demuten. Im übrigen übe sie diese Tätigkeit ja auch tatsächlich aus«.
Die Schadensberechnung sei unrichtig« Der Verunglückte habe keine 2 000 DM netto verdient und verdienen können; für sich selbst habe er mindestens 50 $6 des Einkommens verbraucht.
**
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 16 156,20 DM an die Erstklägerin und von 2 074 >70 DM an den Zweitkläger - jeweils mit Zinsen -verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die gänzliche Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels und erstreben mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit
 
den Landgericht grundsätzlich einen Anspruch der Kläger auf Ersatz ihres ünterhaltsschadens nach § 844 Abs, 2 BGB.
Io Es ist davon überzeugt, daß die Erstklägerin in den letzten Jahren vor dem Tode ihres Ehemannes nur noch 1 1/2 bis 2 Stunden täglich mit den Buchhal-tungsarboiten der von ihrem Mann mit zuletzt sechs Hilfskräften betriebenen Tankstelle beschäftigt war.
In erster Linie versorgte sie als Ehefrau den Haushalt der Familie und betreute und beaufsichtigte vordringlich ihr kleines Kind« Bei Weiterleben des Verunglückten wäre sic auch künftig - von den Buchhaltungsarbeiten abgesehen - nicht in der Tankstelle ihres Ehemannes tätig gewordene
2. Auf dieser Grundlage geht das Berufungsgericht zuticÄCond davon aus, daß der Brstklägerin gegen ihren Ehemann bei dessen Fortleben ein Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes zugestanden hätte.
a)	Wenn die Revision von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung dor Erstklägerin an der Tankstelle ausgeht, so setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Hach ihnen wurde die Großtankstolle des Verunglückten aufgrund eines Vertrages betrieben, den er mit der RhdH^H^ GmbH geschlossen hatte. Hiervon ist auch der Beklagte mit seinem Vorbringen ausgegangen, die Erstklägerin führe den Betrieb ihres Ehemannes "gleichsam als Erbin" fort. Die Voraussetzungen eines Botoiligungsverhältnisses nach den
 
Urteilen des Bundesgerichtshofes, auf welche sich die Revision bezieht, liegen somit gerade nicht vor (vgl.
 BGH Urteil vom 5. Oktober I960 - IV ZR 52/60 - FamRZ 1961, 212; Urteil vom 23» Februar 1961 - II ZR 243/59 -FamRZ 1961, 301).
b)	Bas Berufungsgericht lehnt es ab, der Erstklägerin den Gewinn der von ihr weiter betriebenen Tankstelle als Ertrag aus ererbten Vermögen anzurechnen„ Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.$
Bie Erstklägerin hat ihre vertragliche Stellung gegenüber der RhflBB» GmbH, die ihr die Gewinnerzielung nach dem Tode des Unterhaltsverpflichteten ermöglichte, nicht im Wege der Erbfolge erworben« Ber auf seine Person gestellte Vertrag des Verunglückten und damit die Möglichkeit zur Gewinnerzielung war mit seinem Tode erloschen. Bie rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Erwerbs mittels der Tankstelle für die Erstklägerin boruhto darauf, daß sie am 8. Juli 1958 eine eigene Vereinbarung mit der	GnibH	ab-
schloß, zu der diese in keiner Weise verpflichtet war.
Zudem nimmt das Berufungsgericht, sachverständig beraten, ohne Rechtsirrtum an, daß der Tankstellenbetrieb für den Verunglückten keinen besonderen Firmenoder Vermögenswert darstellte. Bas zwischen ihm und der Rh^BHBHI GmbH geschlossene "Agenturabkommen” war mit dreimonatiger Frist kündbar und wird ausdrücklich als "ausschließlich nur ein Agenturvertrag" bezeichnet. Ber erzielte Gewinn des Verunglückten beruhte daher auf
 
dor Verwertung seiner Arbeitskraft.
Schließlich sind auch solche Erträgnisse aus ererbtem Vermögen nicht anzurechnen, die erst durch eigene Tätigkeit der Hinterbliebenen zustande kommen (BGH Urteil vom 16. November 1965 - VI ZR 139/64 - VersR 1966, 338, besprochen in: WJ 1966, 11; vgl. auch BGH Urteil vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - VersR 1957, 783; vgl. auch Y/ussow, Bas Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. TZ 1425)o Um solche Einkünfte handelt es sich aber nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts.
c)	Hiernach ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Einnahmen der Erstklägerin aus der von ihr weitergeführten Tankstelle auf den Ersatzanspruch nach §
844 Abs. 2 BGB anzurcchnen sind, nur nach § 254 Abs. 2 BGB, also danach zu beurteilen, ob sie zw Minderung ihres Schadens durch eigene Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Eine derartige Pflicht wäre nur dann zu bejahen, wenn ihr zuzu demuten war, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes eine Berufstätigkeit übernahm und bei Ablehnung gegen Treu und Glauben verstoßen hätte (BGHZ 4, 170; BGH Urteil vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - aaO; Urteil vom 8. Bezember 1959 - VI ZR 219/58 - VersR 1960, 159)«
Bas Berufungsgericht hat eine solche Pflicht der Erstklägerin, insbesondere zur Fortführung der Tankstelle mit vollem Arbeitseinsatz mit der Erwägung verneint, durch den Tod ihres Ehemannes sei sie in ihren Pflichten als Ehefrau nur geringfügig entlastet worden; nach
 
wie vor sei ihr die Sorge, Betreuung und Beaufsichtigung des damals 4-jährigen Zweitklägers geblieben, der auch weiterhin der ständigen Nähe seiner Mutter bedurft hätte« Das habe auch für den Beginn der Schulpflicht ihres Kindes gegolten«
Diese tatrichterlicho Würdigung ist jedenfalls für den in diesem Rechtsstreit infrage stehenden Zeitraum rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht annimmt, daß die Erstklägerin täglich 1 1/2 bis 2 Stunden zu arbeiten verpflichtet sei, wodurch sich im Hinblick auf § 1356 BGB der Umfang der Unterhaltspflicht des Verunglückten nicht änderte (vgl. Wussow aaO TZ 1371)« Da die Erstklägerin ein Drittel ihres Schadens selbst zu tragen hat, kann sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Einkünfte zunächst auf den nicht gedeckten Teil des Schadens verrechnen (BGHZ 16, 265» 275)• Sachverständig beraten mißt das Berufungsgericht dieser Tätigkeit gegenüber der Arbeitsleistung ihres Ehemannes sowie seiner 6 Hilfskräfte keine besondere Bedeutung bei und hält daher deren Erträgnisse für so gering, daß sie 1/3 ihres Schadens keinesfalls überstoigen.
Damit hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Erstklägerin zur Fortführung der Tankstelle mit vollem Arbeitseinsatz ohne Rechtsirrtum verneint.
d)	Die Revision macht geltend, die Erstklägerin hätte die Tankstelle aber auch ohne Überschreitung ihrer bisherigen Arbeitszeit "mit 2 Stunden täglicher
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Überwachung" - notfalls unter Einstellung einer weite-ren Hilfskraft - weiter betreiben können und müssen.
Dieses Vorbringen ist neu und entgegen der Ansicht der Revision vom Beklagten nicht in der Berufungsbegründung vorgetragon. Im übrigen stünde die Pflichtenstellung der Erstklägerin aus ihrem Vertrag ("Agen-turabkommen") mit der Rh^HHHIH GmbH vom 8. Juli 1958 der von der Revision erwogenen Möglichkeit entgegen, die praktisch die Überlassung der Leitung an einen anderen bedeutet. Daher kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht an, auf deren Grundlage sie die Durchführbarkeit einer solchen Gestaltung darzutun sucht.
e)	Daß die Erstklägerin gleichwohl einem Erwerb nachgeht, kann nicht rechtfertigen, den erzielten Gewinn auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Eine Berücksichtigung liefe in unbilliger Weise darauf hinaus, daß ihr die Früchte ihrer Arbeit zugunsten des Schädigers in einem Pall entzogen würden9 in dem sie nicht verpflichtet ist, durch eigenen Erwerb zur Minderung des Schadens beizutragen (BGH Urteil vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - aaO; Urteil vom 25. September 1962 -VI ZR 98/61 - VersR 1962, 1176).
3» Zu Unrecht meint die Revision, dem Zweitkläger sei der "Übergang" des Geschäfts auf seine Mutter anzu-rochnen, weil ihm dadurch der erhöhte Unterhaltsanopruch gegen diese zugewachsen sei und er überdies als Erbe des Vaters teilweise den anzurechnenden Vorteil erhalten habe.
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a)	An den Erträgnissen der Tankstelle hat der Zweitkläger als Erbe des Verunglückten schon deshalb keinen Anteil, weil die Rechte seines Vaters an diesem Betrieb, wie bereits dargelegt, mit seinem Tode erloschen sind.
b)	Der Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter des Zweitklägers erhöht habe, weil ihr jetzt die Einkünfte aus der Tankstelle zufließen. Eine derartige Anrechnung scheitert bereits daran, daß der Erstklägerin diese Einkünfte nicht aus einem ererbten Vermögen ihres Ehemannes erwachsen und auch nicht aus einem Erwerb, den sie aus einer zu demutbaren Tätigkeit erlangt (vgl. Wussow aaO TZ 1431; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Dezember 1964 - III ZR 169/63 - VersR 1965, 376, 378 und Wussow aaO TZ. 1427).
II o
1o Bei Schätzung der einzelnen Schadensbeträge für die Zeit vom 4. Mai 1958 bis 3. April 1962 legt das Berufungsgericht, sachverständig beraten, in Übereinstimmung mit dem Landgericht für diesen Zeitraum einen hypothetischen durchschnittlichen Nettogewinn des Verunglückten von monatlich 2 000 DM zugrunde. Bei Ermittlung der Höhe der Unterhaltsansprüche der Kläger zieht es nicht diesen vollen Geschäftsgewinn heran. Es veranschlagt den Unterhaltsbodarf des Verunglückten monatlich auf 600 DM, der Erotklägerin auf 500 DM und des Zweitklägers
12	-
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf 150 DM und von da an auf 200 DM und errechnet so unter Hinzuzählung der festen Haushaltskosten von 220 DM einen Familienunterhalt von (irrtümlich 1 420 DM, richtig)
1	520 DM. Für die Erotklagerin gelangt es nach Hinzurechnung der unveränderten fixen Haushaltskosten zu einem Untcrhaltsausfall von monatlich 720 DM und für die begehrten 47 Monate von 1 33 840 DM, zieht von den erstattungsfähigen 2/3 = 22 560 DM gezahlte Rente der Landesversicherungsanstalt in Höhe von 6 403»80 UM ab und gelangt so zu einem zu ersetzenden Betrag von 16 156,20 DM. Für den Zweitkläger errechnet es einen Unterhalts-ausfall von 8 250 EM (23 Monate zu 150 DM = 3 450 DM +
24 Monate zu 200 DM = 4 800 DM), zieht von dem erstat-tungsfähigen Betrag (2/3) von 5 500 DM gezahlte Rente der Landeovcrsicherungsanstalt in Höhe von 3 425 »30 DM ab und gelangt so zu einem zu erstattenden Betrag von
2	074,70 DMc
 Diese Schätzung wird von der Revision im wesentlichen nicht beanstandet. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Additionsfehler hat sich weder zu dem Nachteil des Beklagten, noch zu dem Nachteil der Kläger ausgewirkt 9 weil die Summe des Familienunterhalts der Berechnung des Un-terhaltsauofalls nicht zugrundeliegt. Ohne Erfolg greift die Anschlußrovision die Schätzung des Berufungsgerichts an.
Ob der Unfall zu dem behaupteten Unterhaltsauofall geführt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung
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zu entscheiden, ohne an Beweislastregeln und an die □trongen Vorschriften des § 286 ZPO über die Würdigung den Prozeßstoffes gebunden zu sein» Dabei war seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit Beweise zu erheben waren«, Dementsprechend kann im Revisionsverfahren nur nachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingenden Tatsü&hon außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 165» 175/176; 6, 62)0
Daß solche Rechtsfehler die Würdigung des Berufungsgerichts beeinflußt hätten, kann der Anschlußrevision nicht zugegeben werden»
a) Das Berufungsgericht hat den beiden Gutachten und den ihnen zugrundeliegenden Bilanzen sowie Gewinn-und Vcrlustrechnungen - entsprechend der Behauptung der Erstklägerin, wie es ausführt - entnommen, daß sich der Nettogewinn der Tankstelle ab 1958 auf durchschnittlich 2 000 DM monatlich belief und auch bei Fortführung des Betriebes durch den Verunglückten erzielt worden wäre.
Die Anschlußrevision beanstandet, damit sei das Berufungsgericht in unzulässiger Weise von einem geringeren Betrag als beide Sachverständige ausgegangen und habe übersehen, daß sich die Erstklägerin diese wesentlich höheren Beträge abweichend von ihrem ursprünglichen Vorbringen zu eigen gemacht habe.
Dem kann nicht gefolgte werden» Der Sachverständige Dr. P^B hat das versteuerte Nettoeinkommen des Verun-
14	-
glückten für die letzten 16 Monate auf monatlich durchschnittlich 1 262 DM und den (versteuerten) Nettogewinn der Erstklägerin, den auch der Verunglückte erzielt hätte, für die hier fragliche Zeit auf monatlich durchschnittlich 1 990 DM errechnet. Allerdings gelangt der Sachverständige K|^^ für den entscheidenden Zeitraum nach dem Unfall zu einem monatlichen Durchschnittssatz von 2 258 DM«, Der Unterschied beruht aber darauf, daß er die unversteuerten Reinerträge (ohne Einkommen - und Kirchensteuer) zugrundelegt, wie er ausdrücklich erwähnt.
Ein Vergleich zeigt, daß seine Zahlen im wesentlichen mit den Ausgangszahlen des Sachverständigen Dr. PflB über-einstimraeno Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO den versteuerten Gewinn auf 2 000 DM schätzen. Auf diesen kam es für die Präge an, welche Beträge dem Verunglückten zu dem Unterhalt der Kläger wirklich zur-Verfügung standen.
b) Die Erotklägerin hat vorgetragen, sie habe nach dem Tode ihres Ehemannes den Autoschlosser HaflHP als Ersatzkraft eingestellt. Nach Ansicht beider Sachverständigen sind bei der Ermittlung des hypothetischen Gewinns die hierdurch entstandenen Belastungen von monatlich etwa 780 DM zuzuschlagen, weil der Gewinn durch die Ausgaben für	gemindert worden sei. Sie gelangen so
 zu einem monatlichen Durchschnittsgewinn von 2 545 DM (Sachverständiger Dr. PBI - versteuert) bzw. 3 038 DM (Sachverständiger Kl^^ - unversteuert). Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung zeigt die Entwicklung der Lohnaufwendungen, daß diese seit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten nicht wesent-
15	-
lieh gestiegen sind; für HadHHD» so führt es aus, müsse also irgondoino andere Kraft ausgeschieden sein0
Hiergegen rächt '^io Anschlußrevision ohne. Er- ’ folg geltend, die Annahme des Berufungsgerichts stelle für sie eine Überraschung dar, indem sie auf das Vorbringen der Klägerin hinweist, vor dem Tode des Unterhaltsverpflichteten seien 6 und nach seinem Tode 7 Arbeitskräfte beschäftigt worden* Nach dem Gutachten Br. PflB betrugen die Lohnkosten (jeweils mit Sozialabgaben und abgerundet) im Jahre 1955 24 500 DM, 1956 28 200 DM, 1957 31 000 DM, 1958 33 700 DM, 1959 33 600 DM, 1960 36 100 DM, 1961 36 300 DM und 1962 bis 3« April
8	600 DM. Im Bereich des § 287 ZPO konnte das Berufungs-
gericht diese Steigerung als nur unwesentlich und im Rahmen der üblichen lohnentv/icklung liegend ansehen. Das wird besonders deutlich, wenn man die Höhe der vom Gutachten Dr.	errechneten	Aufwendungen	für	den	ab	22.
Mai 1958 angestollten Hammacher vergleicht (abgerundet:
Rest 1958 5 509 DM, 1959 8 430 DM, I960 9 374 DM, 1961
9	071 DM Anfang 1962 2 574 DM).
Unter diesen Umständen ist gegen die in den Ausführungen des Berufungsgerichts enthaltene Beurteilung rechtlich nichts einzuwenden, die Entwicklung der Lohnkosten, in denen bereits die Aufv/endungen für enthalten sind, zeige, daß nach dem Tode des Ernährers insgesamt nicht mehr bezahlte Arbeitskraft als vorher verwendet worden sei. Hierzu gibt auch die Anschlußrevision keine andere Erklärung.
c)	Ob der Verunglückte bei Fortführung dos Betriebs
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“in don letzten Jahren seines Lebens” eine wesentliche Ertragssteigerung gegenüber den von der Erstklägerin erzielten Erträgen erreicht haben würde, ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision schon deshalb ohne Belang, weil die Kläger in diesem Rechtsstreit ihren Unterhaltsschaden nur bis zu dem 3» April 1962 verfolgen* Jedenfalls hätte es des Vortrages genauerer zeitlicher Angaben oder zu dem mindesten Anhaltspunkte bedurft.
d)	Das Berufungsgericht hat erwogen, die Kläger könnten nicht den vollen Geschäftsgewinn für die Berechnung ihres mutmaßlichen Unterhaltsanspruchs heranziehen, weil der Verunglückte nicht alles verdiente Geld zu dem Lebensunterhalt seiner Familie verwendet hätte* Es weist auf das eigene Vorbringen der Erstklägerin hin, ihr Ehemann habe sein Geschäft erweitern, möglichst eine Reparaturwerkstatt errichten und ein Haus bauen wollen* Hierzu habe er Rücklagen machen müssen, was er bei der geschäftlichen Entwicklung seiner Tankstelle auch getan hätte. Der den Klägern zustehende Unterhalt sei unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Einkommensverhältnisse deshalb dahin zu schätzen, was ein Familienvater in dieser Lage vernünftigerweise aufgewendot hätte, um gut leben zu können. Die veranschlagten Sätze erachtet es auch im Verhältnis zu dem geschätzten Nettogewinn von 2 000 DM als vernünftig und angemessen.
Damit geht das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Anschlußrevision zutreffend davon aus, daß der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen nicht dem Teil des Einkommens des verstorbenen Unterhaltsverpflichteten
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gleichgesetzt werden kann, der über seinen eigenen Bedarf hinausgeht« Maßgebend ist vielmehr, welche Beträge seines Einkommens der Ernährer hätte aufwen-den müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu gewähren, auf den sie familienrechtlich Anspruch hätten (BGH Urteil vom 14« April 1961 - VI ZR 147/60 - VcrsR 1961, 543 - Urt« vom 1« März 1966 - VI ZR 48/65 - VersR 1966, 588)«
Ohne Erfolg verweist die Anschlußrevision auf die Rechtsprechung, nach welcher der Verunglückte, der im freien Beruf steht, seiner Ehefrau gegenüber verpflichtet ist, Rücklagen für das Alter anzusammoln mit der Folge, daß auch solche Ersparnisse zur Zukunftssicherung bei der Höhe des zu schätzenden Unterhaltsschadens zu berücksichtigen sind (vgl« BGH Urteil vom 26« Mai 1954 - VI ZR 69/53 - IM § 844 Abs« 2 BGB Er« 11 mit weiteren Nachweisen)« Es kann nicht anerkannt werden, daß die vom Verunglückten gemachten Rücklagen für die Erweiterung seines gepachteten Betriebes, die Errichtung einer Werkstatt und den Bau eines Wohnhauses (Bausparverträge) zu dem gehören, wozu er unterhalts-rechtlich der Erstklägerin gegenüber verpflichtet war (vgl« BGH Urteil vom 23« September 1966 - VI ZR 9/65 -hinsichtlich Aufwendungen zur Errichtung und Erwerb eines Eigenheimes; vgl« auch Brühl, Unterhalt or echt 2« Aufl« S« 62/63)«
e)	Bei Schätzung des Unterhaltsbedarfs des Zweit-klägers ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, welchen Rechtsanspruch er gegen den
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Verunglückten hatte. Maßgebend ist, welche Beträge seines Einkommens der Getötete hätte aufwenden müssen, um dem Kind den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den es nach den §§ 1601 ff BGB Anspruch gehabt hätte (BGH Urteil vom 18. Februar 1964 - VI ZR 32/63 -VersR 1964, 597 mit weiteren Nachweisen)« Die tatrichterliche Würdigung, dieser Bedarf hätte bis zu dem 6« Lebensjahr 150 DM und von da an für den hier streitigen Zeitraum 200 DM betragen, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Vergeblich beanstandet die Revision, diese Schätzung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Erstklägerin für die Aufnahme und Pflege des Kindes bei ihren Eltern monatlich 200 DM auf wende, womit Anschaffungen und Perienreisen noch nicht gedeckt seien« Entscheidend ist, ob die angesetzten Beträge zu dem Unterhalt des Zweitklägers ausroichen, wenn er im Haushalt seiner Mutter lebte« Wenn ein höherer Bedarf deshalb entsteht, weil diese, ohne dazu gehalten zu sein, mit voller Arbeitskraft tätig ist, so wird dadurch der Umfang der Schadensersatzverpflichtung des Schädigers nicht verändert.
Nach alledem waren die Revision und die Anschlußrevision unbegründet und mit der Kostenfolgc aus §§ 97 9 92 ZPO zurückzuweisen*
. Engels	Hanebeck	Dr0	Hauß
 Dr0 Pfretzschner
 Dr, Nüßgens