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BGH · VI-ZR-75/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-75/62

(RGBl. I, 691) § 1 Wird ein auf einem Eisenbahnübergang liegengebliebenes Straßcnfahrzeug nach bahnomtlicher Sperrung der Strecke bei seiner Bergung durch die Mannschaft eines bahneigenen Gerätezuges beschädigt, so ist der Sohaden nicht 11 beim Betriebe einer Eieenbähn*1 singetreten* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7 - Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 23- Januar 1962 insoweit aufgehoben, als die Klageforderung dem Grunde nach \ zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt worden ist. Eie Beklagte hat bestritten, daß der Tieflader sich infolge einer verkehrswidrigen Anlage des Bahnübergangs festgefahren habe und dann von ihrem Personal beschädigt worden sei; im übrigen, so hat sie ausgeführt, hafto sie entsprechend § 680 BGB allenfalls für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihrer Bediensteten, von dem keine Hede sein könne . Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Haftung dem Grunde nach auf ein Viertel beschränkt und die Klage in Höhe von 4.169*74'EM abgewiesen „Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter« Eie Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«, Es ist der Ansicht, daß die Beklagte für diesen Scha-den nach § 1 SHG eintreten müsse, weil er sich bei dem Betrieb der Eisenbahn ereignet habe. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Haftung nach dieser Vorschrift nur eingreift, wenn sich der Schaden ”bei dem Betrieb” der Eisenbahn, d.h. im Zusammenhang mit den Beförderungsvorgängen, ereignet hat. Zusammenhang des Schadens mit einem Betriebevorgang zur Auslösung der Haftung nach § 1 SHG genügt, vorliegend für gegeben .Dieser Ansicht, deren Nachprüfung das Oberlandesgericht durch die Zulassung der Revision ermöglicht hat, kann nicht beigetreten werdeno Der Ausgangspunkt', daß auch die der Vorbereitung und Er wäre gerechtfertigt, wenn der Tieflader entfernt worden wäre, weil die Gefahr des Aufpralls eines auf der Strecke verkehrenden Zuges bestand; denn dann ließe sich der haftungsbegründende, wenn auch nur mittelbare Zusammenhang des Schadens mit einem konkreten Beförderungsvorgang - in Gestalt des zu erwartenden Zuges - nicht verkennen* Eben diese Gefahr war jedoch dadurch ausgeschlossen, daß es gelungen war, die Strecke rechtzeitig bis zur Behebung des Hindernisses für den Bahnverkehr zu Sperren«. * Wenn diese Notwendigkeit auch zweifellos bestanden hat, so entfernt sich das Berufungsgericht doch mit seiner.Erwägung von dem stets; aufgestellten Erfordernis, daß ein räum-. entsprang der Zwang zur schnellen Porträumung des Hindernisses nur noch dem verkehrswirtschaftlichen Bedürfnis, nicht aber technischen Vorgängen des Eisenbahnbetriebes, wie sie allein die Haftung nach § 1 SHG auszulösen vermögen«, Es liegt ähnlich wie bei Reparatur- oder Umbauarbeiten an einer zu diesem Zweck stillgelegten Strecke, die häufig ebenfalls beschleunigt durchgeführt werden müssen, ohne daß dabei eintro-tende Unfälle solche im Sinne von § 1 RHaftpflG wären, weil nämlich der Betrieb der Eisenbahn, d.h. die Gesamtheit der Beförderungsvorgänge, Örtlich ruht und damit die typischen Eisenbahngefahren schlechthin ausgeschaltet sind» Das dringende Interesse ah der baldigen Wiederaufnahme des Betriebes ist mit diesem selbst nicht gleichzusetzen„ Deshalb ist auch bei den vorbereitenden Vorgängen zu unterscheiden, ob sie im Zusammenhang mit wirklich .abilaufenden BeförderüngsVorgängen stehen (Anheizen der benötigten Dokomotivon, Betätigen dor Signale, Weichen und Schranken, Einlaß der Fahfgäoto durch die Sperre), oder ob sie lediglich dazu dienen, daß solche Beförderungsvorgänge demnächst wieder stattfinden können. Das Berufungsgericht hat indessen anläßlich seiner Abwägung nach § 17 .StVG fest-gestellt, daß insoweit der Beklagten nichts zur last gelegt werden kann.. Soweit das Berufungsurteil ihn den Grunde nach.für gerechtfertigt erklärt hat, musste cs auf dio Revision der Beklagten hin aufgehoben werden; dio Klage war unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Zitierte Normen: § 680 BGB § 17 StVG
StreckeBerufungsgerichtTiefladerHamburgKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2204 089	V
Nachschlagewerk:	.y=,	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
G« üb. d. Haftpflicht d. Eisenbahnen u. Straßenbahnen f. Sachschäden V. 29*4.40 (RGBl. I, 691) § 1
Wird ein auf einem Eisenbahnübergang liegengebliebenes Straßcnfahrzeug nach bahnomtlicher Sperrung der Strecke bei seiner Bergung durch die Mannschaft eines bahneigenen Gerätezuges beschädigt, so ist der Sohaden nicht 11 beim Betriebe einer Eieenbähn*1 singetreten*
BGH, ürt. Vi'	1963	-	VI	ZR	75/62	-	OLG	Hamburg
'■	:	LG	Hamburg

VI ZR 75/62
Verkündet am 15- Januar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, direktion
 vertreten durch die Bundesbahn-MMHBstraße
 Beklagten, Widerklägerin, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
g eg e n '
die Fuhrunternehmer Heinz	und	Werner	$^^^in
 Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevoilmüchtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels sowie der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7 - Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 23- Januar 1962 insoweit aufgehoben, als die Klageforderung dem Grunde nach \ zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt worden ist.
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II„ Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober I960, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, dahin abgeändert, daß die Kläger mit der Klage abgewiesen werden»
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Kläger ließen am 5. Juni 1955 einen 33 to schweren Raupenbagger auf ihrem Tiefladeanhänger, den eine Zugmaschine zog, über die Bundesstraße 4 von Hamburg nach Kiel befördern« Der Transport, für den die erforderliche Genehmigung erteilt und die Fahrtstrecke vorgeschrieben wordeh v/ar, wurde von zwei Beamten der Verkehrspolizei begleitet« Als der Lastzug gegen 7 Uhr die Bahnstrecke Kiel-Eutin-Lübeck auf dem Übergang bei Wellsee überquerte, setzte die Wanne des Tiefladers auf den Bahnkörper auf o Die Polizeibeamten veranlaßten rechtzeitig die Sperrung der Bahnlinie« Fahrer und Beifahrer des Lastzuges bemühten sich indessen, den Tieflader mit einer Seilwinde über das Gleis zu ziehen, wobei sie seinen vorderen Toil mit Handwinden anhoben $ sie konnten^as Fahrzeug jedoch nur langsam um jeweils etwa 5 cm vorwärts bringen«
Die Beklagte entsandte einen Inspektor zur Unf anstelle, der sogleich einen Gerätezug anforderte« Dieser traf kurz vor 9 Uhr ein« Seine Besatzung schaffte den Tieflader, teilweise durch Ansetzen größerer Winden am hinteren Ende, innerhalb einor weiteren Stunde von den Schienen« Gegen 10 Uhr konnte der Bahnverkehr wieder auf genommen werden <
Der Tieflader wies nach seiner Bergung Beschädigungen auf. Die Kläger haben behauptet, durch unsachgemäßes Anhebon an der ungünstigsten Stelle, nämlich hinten, seien die hinteren träger verbogen und mehrere Sehweissnähte aufgeriosen worden. Sie haben ihren Schaden, bestehend aus Reparaturkosten, Verdienstausfall und Auslagen, mit 5.$39>65 DM angegeben und Ersatz von der Beklagten verlangt. Diese hat um
 
Abweisung der Klage gebeten und widerklagend die Erstattung von 211,87 EM Kosten begehrt, die ihr durch den Einsatz des Gerätezugcs erwachsen sind. Eie Beklagte hat bestritten, daß der Tieflader sich infolge einer verkehrswidrigen Anlage des Bahnübergangs festgefahren habe und dann von ihrem Personal beschädigt worden sei; im übrigen, so hat sie ausgeführt, hafto sie entsprechend § 680 BGB allenfalls für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihrer Bediensteten, von dem keine Hede sein könne .
Eao Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der V/iderklage .stattgegeben„ Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Haftung dem Grunde nach auf ein Viertel beschränkt und die Klage in Höhe von 4.169*74'EM abgewiesen „Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter« Eie Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«,
Entscheidungsgründe:
Eie Revision, gegen deren Zulassung keine Bedenken bestehen, ist begründet.
Eao Berufungsgericht hat fostgestellt, daß die Bediensteten der Beklagten den Tieflader beim Hochwindon beschädigt haben. Es ist der Ansicht, daß die Beklagte für diesen Scha-den nach § 1 SHG eintreten müsse, weil er sich bei dem Betrieb der Eisenbahn ereignet habe. In Abwägung nach § 17 StVG
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hat das Berufungsgericht die Folgen jedoch zu drei Vierteln den Klägern angelastet, weil der besonders großen Betriebsgefahr ihres überschweren Spezialfahrzeugs und einem gewissen Verschulden ihres Fahrers nur die schuldlose MitVerursachung des Unfalls durch die Beklagte gegenüberstehe. Denn es sei weder ein verkehrswidriger Zustand des Bahnübergangs noch eine Fahrlässigkeit der Bahnbediensteten bei der Forträumung des Hindernisses erwiesen*
Die Revision lügt zutreffend, daß sich auch die allein bestehen gebliebene Verurteilung der Beklagten aus § 1 SHG nicht rechtfertigen lasse.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Haftung nach dieser Vorschrift nur eingreift, wenn sich der Schaden ”bei dem Betrieb” der Eisenbahn, d.h. im Zusammenhang mit den Beförderungsvorgängen, ereignet hat. Es schließt deshalb zutreffend das Festfahren des Tiefladers auf dem Bahnübergang als haftungsbegründenden Sachverhalt aus, weil insoweit nur der Zustand einer Bahnanlage ursächlich geworden ist. Desgleichen scheidet, wie das Urteil richtig bemerkt, ein unmittelbarer Zusammenhang des Unfalls mit einer Beförderungs-tätigkeit der Beklagten offenkundig aus. Das Berufungsgericht hält jedoch die Voraussetzungen, /Unter denen auch der nur mittelbare. Zusammenhang des Schadens mit einem Betriebevorgang zur Auslösung der Haftung nach § 1 SHG genügt, vorliegend für gegeben .Dieser Ansicht, deren Nachprüfung das Oberlandesgericht durch die Zulassung der Revision ermöglicht hat, kann nicht beigetreten werdeno
 Der Ausgangspunkt', daß auch die der Vorbereitung und
 
Abwicklung der Beförderung unmittelbar dienenden Vorgänge dem Bahnbetrieb im weiteren Sinne zuzurechnen seien, ist nicht zu beanstanden und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl« die Zusammenstellung bei Priese, Reichshaftpflichtgesetz 1950, Anm. B II 5 c zu § 1). Ber Schluß, daß alsdann das Porträumen eines Hindernisses von den Schienen ebenfalls hierunter fallen müsse, läßt sich jedoch für den gegebenen Pall nicht halten. Er wäre gerechtfertigt, wenn der Tieflader entfernt worden wäre, weil die Gefahr des Aufpralls eines auf der Strecke verkehrenden Zuges bestand; denn dann ließe sich der haftungsbegründende, wenn auch nur mittelbare Zusammenhang des Schadens mit einem konkreten Beförderungsvorgang - in Gestalt des zu erwartenden Zuges - nicht verkennen* Eben diese Gefahr war jedoch dadurch ausgeschlossen, daß es gelungen war, die Strecke rechtzeitig bis zur Behebung des Hindernisses für den Bahnverkehr zu Sperren«. Bas Berufungsgericht übersieht diesen von ihm selbst festgestellten Umstand nicht, meint jedoch, es müsse genügen, daß die Eigenart der Eisenbahn als eines fahrplan- und schienengebundenen Massenverkehrsmittels dringend die alsbaldige Wiederaufnahme des Verkehrs und deshalb eine: möglichst rasche Portschaffung des Tiefladers von den Gleisen erfordert habe.
* Wenn diese Notwendigkeit auch zweifellos bestanden hat, so entfernt sich das Berufungsgericht doch mit seiner.Erwägung von dem stets; aufgestellten Erfordernis, daß ein räum-. lichor und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit einem tatsächlichen Betriebs Vorgang gegeben sein muß. Denn der vorliegende Pall ist dadurch gekennzeichnet, daß durch die Stilllegung der Strecke alle Beförderungsvorgänge auf ihr unterbunden waren. Nachdem diese Sicherheitsvorkehrung gelungen war»
entsprang der Zwang zur schnellen Porträumung des Hindernisses nur noch dem verkehrswirtschaftlichen Bedürfnis, nicht aber technischen Vorgängen des Eisenbahnbetriebes, wie sie allein die Haftung nach § 1 SHG auszulösen vermögen«, Es liegt ähnlich wie bei Reparatur- oder Umbauarbeiten an einer zu diesem Zweck stillgelegten Strecke, die häufig ebenfalls beschleunigt durchgeführt werden müssen, ohne daß dabei eintro-tende Unfälle solche im Sinne von § 1 RHaftpflG wären, weil nämlich der Betrieb der Eisenbahn, d.h. die Gesamtheit der Beförderungsvorgänge, Örtlich ruht und damit die typischen Eisenbahngefahren schlechthin ausgeschaltet sind» Das dringende Interesse ah der baldigen Wiederaufnahme des Betriebes ist mit diesem selbst nicht gleichzusetzen„ Deshalb ist auch bei den vorbereitenden Vorgängen zu unterscheiden, ob sie im Zusammenhang mit wirklich .abilaufenden BeförderüngsVorgängen stehen (Anheizen der benötigten Dokomotivon, Betätigen dor Signale, Weichen und Schranken, Einlaß der Fahfgäoto durch die Sperre), oder ob sie lediglich dazu dienen, daß solche Beförderungsvorgänge demnächst wieder stattfinden können.
Kur im ersteren Palle kann die Zurechnung zu dem Eisenbahnbetrieb in Betracht kommen.
Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entsendung cinos Gerätezugos der Beklagten ändert in rechtlicher Hinsicht nichts. Das Befahren der sonst gesperrten Strecke durch diesen Zug stellt zwar einen Betriebsvorgang dar, doch hat sich hierbei der Schaden nicht ereignet. Er ist lediglich durch die Art des Eingreifens der Besatzung verursacht worden. Daß diose\mit ihren Gerätschaften auf dem Schienenwege herangebracht worden war, läßt ihre Tätigkeit noch nicht als Fortv/ir-kung eines Beförderungövofgangs erscheinen. Auch daß die Be-
 
klagte Gerätezüge unterhält und in Fällen wie den vorliegenden entsendet, rechtfertigt es nicht, jeden von der Besatzung verursachten Schaden als "bei dem Betriebe’1 der Eisenbahn eingetreten anzusehen.
Damit entfällt die vom Berufungsgericht angenommene Haftung der Beklagten nach § 1 SHG. Alle sonst in Betracht kommenden Haftungsgründe würden ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Bediensteten vorauseetzen. Das Berufungsgericht hat indessen anläßlich seiner Abwägung nach § 17 .StVG fest-gestellt, daß insoweit der Beklagten nichts zur last gelegt werden kann.. Die dahingehenden Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkenneftv Damit i3t dem Klageanspruch der Boden insgesamt entzogen. Soweit das Berufungsurteil ihn den Grunde nach.für gerechtfertigt erklärt hat, musste cs auf dio Revision der Beklagten hin aufgehoben werden; dio Klage war unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Engels	Dr.	K.E.Meyer	Hanebeck
 Dr. Bode	Dr. Pfretzschner