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BGH · VI ZK 75/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 75/61

Zum Ersatz des Wertes der Dienste, die ihm durch den Tod seiner Frau entgangen sind, hat der Kläger vom Beklagten für die Zeit vom 15. Auch hat er festzustellen beantragt, daß der Beklagte - vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen öffentlichen Versicherungsträger - verpflichtet ist, ihm allen weiter etwa noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Dazu hat der Kläger vorgebracht, er habe zur Zeit des Unfalls bei seinen eigenen damaligen Rentenbezügen von monatlich insgesamt 275>90 DM.gegen seine Frau zwar keinen Anspruch auf Unt erhalt sgewährung in Geld gehabt , doch könne die Möglichkeit eintreten, daß er in eine läge komme, bei der ihm solche Ansprüche zugestanden hätten. Der Beklagte hat die Sachberechtigung des Klägers mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß die Ehefrau des Klägers in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert gewesen sei und die mit der Klage geltend gemacnten Schadensersatzansprüche nach § 1542 KVO auf den Träger dieser Versicherung übergegangen seien» Das Berufungsgericht hat einen dei'artigen Rechtsübergang verneint. dieser Versicherung keine Leistungen* Möglicherweise würde ihm freilich eine Witwerrente zu gewähren sein; nach § 1266 EVO erhält der Ehemann nach dem Tode seiner Ehefrau eine Wity/errente, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überY/iegend bestritten hat; es mag davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzungen hier Vorgelegen haben und für den Kläger daher mit dem Tode seiner Frau ein Anspruch auf Witwerrente vom Todesmonat an (§ 1290 RVO) entstanden ist* Des-Y/egen könnten nach § 1542 KVO Schadensersatzforderungen, die dem Kläger auf Grund des Unfalltodes seiner Frau gegen den Beklagten erwachsen sind, aber nur insoweit auf den Träger der Rentenversicherung seiner Frau übergegangen sein, als die von dem Versicherungsträger zu gewährenden Leistungen demselben Zweck dienten (und sich auf dieselbe Zeit bezogen) , wie der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz« pflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, und die Frau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, in der Kegel durch die Führung des Haushalts erfüllt« Die Dienste, für deren Entgang der Kläger Schadensersatz fordert, seien hiernach, so meint die Revision, ebenso Unterhältsleistungen gewesen, wie dies bei der Witwerrente, die dem Kläger zustehe, der Fall sei. Richtig ist, daß Dienste, die zu leisten Ehegatten einander verpflichtet sind, den Charakter von Unterhaltsleistungen haben können und daß dies nach § 1360 BGB namentlich für die Tätigkeit der Ehefrau bei der Führung des Haushalts gilt. des § 844 Abs. 2 BGB gesehen werden, so ist es für die Frage nach ihrer Kongruenz mit der etwa zu zahlenden Wit-werrente doch von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Wit-werrente eine Versicherungsleistung allein auf Grund des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wäre, in dem die Ehefrau des Klägers bei der Firma EBB gestanden hat. Würde der Kläger Schadensersatz wegen des Ausfalls d i e -s e r Unterhaltsleistungen Verlangen, stände dem Rechts-Ubergang eines solchen Anspruchs nach § 1542 RVO nichts im Wege. Auch dann kann ein Rechtsübergang eintreten, wenn der Ehegatte zwar nicht durch Arbeitsverdienst aus einem fremden Arbeitsverhältnis, wohl aber durch seine Mitarbeit in dem Erwerbsgeschäft des anderen Ehegatten den Unterhalt leistet, wie es im Falle der Entscheidung vom 50. 179)« Der Schaden, der dem Familienunterhalt durch den Wegfall der Dienste der Ehefrau hei der Führung des Haushalts entsteht, wird aber durch die Versicherungsielstungen des Trägers der Rentenversicherung nicht gedeckt (in gleichem Sinne auch bereits Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Keine Rede kann hiernach auch davon sein, daß sich der Kläger, wie die Revision meint, eine etwaige Witwerrente auf die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Wege einer Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müßte. 5. Unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht nach § 234 Abs. 2 BGB, die den Kläger getroffen habe, rügt * es die Revision als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß nicht das Berufungsgericht das Gutachten eines Sachverständigen zu der Behauptung des Beklagten eingeholt hat, Es braucht hiernach nicht darauf eingegangen zu werden, ob für die Zeit vor dem Unfalltode dpr Ehefrau des Klägers das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, daß der Kläger, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon 1943 in einer Lungenheilstätte befunden hat und.seit jener Zeit vom Gesundheitsamt überwacht worden ist, bereits damit, daß er sich den Maßnahmen des Gesundheitsamts unterstellte, alles getan hat, was von ihm verlangt werden konnte. Soweit die Revision zu bedenken gibt, daß der Kläger darüber hinaus in eigener Initiative auf die Gewährung von Heilbehandlung hätte hinwirken müssen, könnte dies nur für die Zeit nach dem Tode seiner Ehefrau von Bedeutung sein. Nach dieser Auskunft hat die Tuberkulose bei dem Kläger beide Lungen in ihren oberen Partien großenteils zerstört; das Fassungsvermögen der Lungen ist auf ein Drittel herabgesetzt; das Herz ist nach links verlagert und die Kreislauffunktion erheblich erschwert; die Auskunft betont, daß der Kläger bei seinem Gesundheitszustand auch leichteste Arbeit sicherlich nicht mehr verrichten kann und eine Besserung dieses Zustandes nicht mehr zu erwarten ist» Angesichts dieser Auskunft, die von dem Facharzt für Lungenkrankheiten Br. Zugelder als dem Tuberkulosefürsorgearzt des Staatlichen Gesundheitsamts erteilt worden ist, war das Berufungsgericht nicht genötigt, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören. Dies erübrigte sich auch bereits darum, weil das Vorbringen des Beklagten überhaupt nicht ausreichte, um den Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB zu tragen, hat der Beklagte doch nicht behauptet und angesichts der Auskunft des Gesundheitsamts auch anscheinend nicht behaupten können, daß einem Antrag des Klägers auf Gewährung einer intensiven Kur in einer Spezialanstalt für Lungenkranke von den zuständigen Stellen stattgegeben worden wäre; die Kosten einer solchen Kur selbst aufzubringen, war und ist der Kläger offensichtlich außerstande; sie zu übernehmen, hat sich der Beklagte nicht erboten.

Zitierte Normen: § 1360 BGB
EhefrauBGBRVOBerufungsgerichtKlägerWitwerrenteRevision

Volltext der Entscheidung

T
Nachs chlagewerk s Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2186 064
RVO §§ 1542, 1266
Schadensersatzansprüche, die einem Witwer gegen den schuld
 digen Urheber des Unfalltodes seiner Ehefrau wegen des
 Wegfalls ihrer hausfraulichen Dienstleistungen zustehen,
 gehen mangels Gleichartigkeit der Ansprüche nicht auf den
■» •
Träger der Sozialversicherung Über, der dem Witwer auf Grund einer von der Frau ausgeübt en »versicherungspf lichtigen Arbeit Stätigkeit eine Witwerrente gewährt. °
BGH, Urt. v. 30. Januar 1962 - VI ZK 75/61 - 0IG Stuttgart
DG Kottweil a.N.
VI ZE 75/61
V erkundet am 30. Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Bademeisters Max EflHIBin	i^pstraB
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 in
den Rentner Friedrich R| straße^ft.
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und. der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
«
■
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil • des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31* Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestand:
Am 15« August 1959 kam in Tuttlingen durch einen Ver-kehrsunfall die am (■HHHHHK 1902 geborene Ehefrau des Klägers ums Leben» Unstreitig hat der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht.
Der Kläger nimmt ihn auf Schadensersatz in Anspruch. Geboren im Jahre 1896, hat der Kläger vor mehreren Jahren aus dem Arbeitsleben ausscheiden müssen, weil er an einer schweren Lungentuberkulose mit HerzUberlastung leidet. Er hat behauptet, er sei auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen gewesen/ da er nicht einmal mehr zu leichten Hausarbeiten fähig und pflegebedürftig gewesen sei, dies insbesondere wegen schwerer nächtlicher Asthma- und Hustenanfälle. Seine Frau habe dank ihrer gesunden Schaffenskraft neben ganztägiger Arbeit bei der Schuhfabrik	in
 wo sie zuletzt monatlich im Durchschnitt 270 DM netto verdient habe, den Haushalt voll besorgt und ihm auch die nötige Pflege zuteil werden lassen. Sie würde dies auch weiter getan habenjman könne davon ausgehen, daß sie mindestens 75 Jahre alt geworden wäre und erst in den letzten fünf Lebensjahren ihre Leistungsfähigkeit abgenommen hätte. Zum Ersatz des Wertes der Dienste, die ihm durch den Tod seiner Frau entgangen sind, hat der Kläger vom Beklagten für die Zeit vom 15. August 1959 bis zu dem 22. November 1972 eine Schadensrente von monatlich 150 DM (Haushalthilfe) plus 100 DM (Krankenpflegehilfe) = 250 DM abzüglich bereits gezahlter 1.200 DM und für die Folgezeit bis zu dem 21. Novem-
ber 1977 eine Schadensrente von monatlich 125 DM gefordert. Auch hat er festzustellen beantragt, daß der Beklagte - vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen öffentlichen Versicherungsträger - verpflichtet ist, ihm allen weiter etwa noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Dazu hat der Kläger vorgebracht, er habe zur Zeit des Unfalls bei seinen eigenen damaligen Rentenbezügen von monatlich insgesamt 275>90 DM.gegen seine Frau zwar keinen Anspruch auf Unt erhalt sgewährung in Geld gehabt , doch könne die Möglichkeit eintreten, daß er in eine läge komme, bei der ihm solche Ansprüche zugestanden hätten.
Der Beklagte ist den Schadensdarlegungen des Klägers ent ge ge nge treten.
Das .Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen•
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin, die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten nach § 845 BGB für verpflich-
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tet erachtet, dem Kläger durch Zahlung der verlangten Rente den Wert der Dienste zu ersetzen,die ihm seine Frau durch ihre Tätigkeit in Haushalt und Krankenpflege geleistet hat und notgedrungen weiter hätte leisten müssen„ Wie es auf Grund der Auskünfte des behandelnden Arztes Dr» und des Staatlichen Gesundheitsamts - Tuberkulosefürsorge-stelle - in TSHBHB a^s erwiesen angesehen hat, ist der Kläger infolge seiner Lungentuberkulose und erheblich be-einträchtigter Herzkreislauffunktion nicht in der Lage, auch nur leichteste Arbeit in dem Haushalt zu verrichten; bei Nacht leidet er manchmal an Atemnot, vor allem bei Hinzutreten von Katarrhen der Luftwege, für die er wegen der durch die Tuberkulose hervorgerufenen Veränderungen anfällig ist; er ist pflegebedürftig» In Abschätzung des Schadens, der in dem Entgang der Dienste** besteht, hat das Landgericht den Rentenanspruch des Klägers nach Höhe und Dauer für gerechtfertigt gehalten. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt«
2. Der Beklagte hat die Sachberechtigung des Klägers mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß die Ehefrau des Klägers in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert gewesen sei und die mit der Klage geltend gemacnten Schadensersatzansprüche nach § 1542 KVO auf den Träger dieser Versicherung übergegangen seien» Das Berufungsgericht hat einen dei'artigen Rechtsübergang verneint. Das wird von der Revision angegriffen. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.
Allerdings war die Ehefrau des Klägers als Arbeitnehmerin nach § 1227 Abs» 1 Ziff. 1 RVO in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert« Der Kläger bekommt aber aus
 
dieser Versicherung keine Leistungen* Möglicherweise würde ihm freilich eine Witwerrente zu gewähren sein; nach § 1266 EVO erhält der Ehemann nach dem Tode seiner Ehefrau eine Wity/errente, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überY/iegend bestritten hat; es mag davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzungen hier Vorgelegen haben und für den Kläger daher mit dem Tode seiner Frau ein Anspruch auf Witwerrente vom Todesmonat an (§ 1290 RVO) entstanden ist* Des-Y/egen könnten nach § 1542 KVO Schadensersatzforderungen, die dem Kläger auf Grund des Unfalltodes seiner Frau gegen den Beklagten erwachsen sind, aber nur insoweit auf den Träger der Rentenversicherung seiner Frau übergegangen sein, als die von dem Versicherungsträger zu gewährenden Leistungen demselben Zweck dienten (und sich auf dieselbe Zeit bezogen) , wie der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz«
An dieser Kongruenz - darin ist dem Berufungsgericht bei-zustimmen - fehlt es*
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten geht auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Fortfall der . Dienste seiner Frau in Haushalt und Krankenpflege entstanden ist. Hit einer Witwerrente des Versicherungsträgers soll hingegen dafür gesorgt werden, daß der Ehemann einer rentenversicherten Frau, die den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, nach deren Tode auch weiterhin nicht ohne Existenzmittel iet* Die beiden Leistungen haben also nicht den gleichen Zweck*
Die Revision möchte auf die Zweckgleichheit daraus schließen, daß nach § 1360 BGB die Ehegatten einander ver-
pflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, und die Frau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, in der Kegel durch die Führung des Haushalts erfüllt« Die Dienste, für deren Entgang der Kläger Schadensersatz fordert, seien hiernach, so meint die Revision, ebenso Unterhältsleistungen gewesen, wie dies bei der Witwerrente, die dem Kläger zustehe, der Fall sei.
Richtig ist, daß Dienste, die zu leisten Ehegatten einander verpflichtet sind, den Charakter von Unterhaltsleistungen haben können und daß dies nach § 1360 BGB namentlich für die Tätigkeit der Ehefrau bei der Führung des Haushalts gilt. Von Stimmen des neueren Schrifttums (so Eißer, FamRZ 1959, 177, 182? Boehmer, FamRZ I960, 173 ff) wird hieraus abgeleitet, daß, wenn eine Ehefrau durch Einwirkung
 eines anderen ums Xeben kommt, Schadensersatzansprüche des
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Ehemannes wegen ihres Ausfalls nach heutigem Hecht immer nur Unterhaltsschaden beträfen, als solche nur noch in § 844 Abs« 2 BGB ihre Grundlage finden könnten und Schadensersatzansprüche wegen Entgangs von Diensten nach § 845 BGB nicht mehr in Betracht kämen (zu demindest teilweise anderer Ansicht Gernhuber, FamRZ 1958, .243; Klingsporn,
 FamRZ 1961, 54)» Ob dieser Auffassung beigestimmt werden kann, braucht hier nicht entschieden' zu werden. Denn daß der Unterhaltsschaden, der bei dem vorliegenden Sachverhalt nach § 844 Abs« 2 BGB gegebenenfalls in Betracht käme, der Höhe nach kein anderer wäre als der Schaden aus § 845 BGB, steht außer Zweifel* Wenn ferner die hier geltend ge«“ nachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt
 
des § 844 Abs. 2 BGB gesehen werden, so ist es für die Frage nach ihrer Kongruenz mit der etwa zu zahlenden Wit-werrente doch von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Wit-werrente eine Versicherungsleistung allein auf Grund des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wäre, in dem die Ehefrau des Klägers bei der Firma EBB gestanden hat. In ihrem häuslichen Wirkungskreis ist sie nicht rentenversichert gewesen. Versicherungsleistungen konnten insoweit also nicht in Betracht kommen? Selbst wenn bei der von den Versicherungsbehörden nach § 1266 RVO anzustellenden Prüfung, ob die Ehefrau des Klägers den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, dem Arbeitsverdienst der Ehefrau des Klägers der Wert der Dienste hinzugerechnet werden müßte, die sie als Beitrag zu dem Familienunterhalt zu Hause geleistet hat (so Bühl, FamRZ 1957, 401, 402), würde bei der Berechnung der Rente diese häusliche Dienstleistung doch außer Ansatz bleiben. Die Witwerrente wäre also immer nur eine Art Ersatz für diejenigen Unterhaltsleistungen, die die Ehefrau mit ihrem Arbeitsverdienst erbracht hat. Würde der Kläger Schadensersatz wegen des Ausfalls d i e -s e r Unterhaltsleistungen Verlangen, stände dem Rechts-Ubergang eines solchen Anspruchs nach § 1542 RVO nichts im Wege. Auch dann kann ein Rechtsübergang eintreten, wenn der Ehegatte zwar nicht durch Arbeitsverdienst aus einem fremden Arbeitsverhältnis, wohl aber durch seine Mitarbeit in dem Erwerbsgeschäft des anderen Ehegatten den Unterhalt leistet, wie es im Falle der Entscheidung vom 50. Juni 1959 - VI ZR 116/58 - (IM Nr. 25 zu RVO § 1542 * FamRZ I960, 25 = VersR 1959, 854) anerkannt worden ist. Denn die Voraussetzung des § 1542 RVO für den Rechtsübergang ist auch in-
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soweit erfüllt, als die von dem Sozialversicherungsträger gewährten Entschädigungsleistungen den Schaden decken sollen, der dem Familienunterhalt durch Verdienstrückgang oder Mehraufwendungen für Ersatzkräfte im Geschäft der Ehegatten entstanden ist (Böehmer aaO S. 179)« Der Schaden, der dem Familienunterhalt durch den Wegfall der Dienste der Ehefrau hei der Führung des Haushalts entsteht, wird aber durch die Versicherungsielstungen des Trägers der Rentenversicherung nicht gedeckt (in gleichem Sinne auch bereits Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1938 - 10 RV 25/54 - BSG 9, 56,*38 f). Daher kann auch der entsprechende Schadensersatzanspruch des Witwers gegen den für den Tod der Ehefrau verantwortlichen Dritten nicht auf den Träger der Versicherung Ubergehen. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß der Versicherungsträger sich zu dem Nachteil des Witwers wegen der Versicherungsleistungen, die gar nicht für die Haushaltsarbeit der Frau bewirkt werden, an den Schadensersatzansprüchen des Witwers, die sich auf eben diese Haus-haltsarbeit beziehen, schadlos halten könnte. Keine Rede kann hiernach auch davon sein, daß sich der Kläger, wie die Revision meint, eine etwaige Witwerrente auf die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Wege einer Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müßte.
5. Unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht nach § 234 Abs. 2 BGB, die den Kläger getroffen habe, rügt * es die Revision als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß nicht das Berufungsgericht das Gutachten eines Sachverständigen zu der Behauptung des Beklagten eingeholt hat,
 
der Gesundheitszustand des Klägers würde sich aller Wahrschei lichkeit nach gebessert und ihm erlaubt haben, einen sehr wesentlichen Teil der häuslichen Arbeiten selbst zu verrichten, wenn er sich einer intensiven Kur in einer Spezialanstalt für Lungenkranke unterzogen hätte. Die Büge ist unbegründet. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, kommt eine Schadensminderungspflicht erst vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an in Betracht. Es braucht hiernach nicht darauf eingegangen zu werden, ob für die Zeit vor dem Unfalltode dpr Ehefrau des Klägers das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, daß der Kläger, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon 1943 in einer Lungenheilstätte befunden hat und.seit jener Zeit vom Gesundheitsamt überwacht worden ist, bereits damit, daß er sich den Maßnahmen des Gesundheitsamts unterstellte, alles getan hat, was von ihm verlangt werden konnte. Soweit die Revision zu bedenken gibt, daß der Kläger darüber hinaus in eigener Initiative auf die Gewährung von Heilbehandlung hätte hinwirken müssen, könnte dies nur für die Zeit nach dem Tode seiner Ehefrau von Bedeutung sein.
Baß eine Heilbehandlung nun noch eine Besserung des Gesundheitszustandes beim Kläger bewirkt hätte oder noch bewirken könnte, hat das Berufungsgericht aber bereits durch die Auskunft deo Staatlichen Gesundheitsamts für widerlegt gehalten. Nach dieser Auskunft hat die Tuberkulose bei dem Kläger beide Lungen in ihren oberen Partien großenteils zerstört; das Fassungsvermögen der Lungen ist auf ein Drittel herabgesetzt; das Herz ist nach links verlagert und die Kreislauffunktion erheblich erschwert; die Auskunft betont, daß der Kläger bei seinem Gesundheitszustand auch
 leichteste Arbeit sicherlich nicht mehr verrichten kann und eine Besserung dieses Zustandes nicht mehr zu erwarten ist» Angesichts dieser Auskunft, die von dem Facharzt für Lungenkrankheiten Br. Zugelder als dem Tuberkulosefürsorgearzt des Staatlichen Gesundheitsamts erteilt worden ist, war das Berufungsgericht nicht genötigt, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören. Dies erübrigte sich auch bereits darum, weil das Vorbringen des Beklagten überhaupt nicht ausreichte, um den Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB zu tragen, hat der Beklagte doch nicht behauptet und angesichts der Auskunft des Gesundheitsamts auch anscheinend nicht behaupten können, daß einem Antrag des Klägers auf Gewährung einer intensiven Kur in einer Spezialanstalt für Lungenkranke von den zuständigen Stellen stattgegeben worden wäre; die Kosten einer solchen Kur selbst aufzubringen, war und ist der Kläger offensichtlich außerstande; sie zu übernehmen, hat sich der Beklagte nicht erboten.
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen,
 üngels	Hanebeck	Dr,	Bode
 Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner