Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel für Recht erkannt? Im Verlauf der Besprechung über die Reparatur, an der sich auf Seiten des Klägers ausser diesem und weise auch deren Werkmeister beteiligte, stellte sich heraus, daß die Arbeiten am 26» August 1950 innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit nicht mehr durchgeführt werden konnten« Die Parteien kamen daher überein, daß der Lastzug mit dem Anhänger bis Montag, den 28. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger entsprechend seinem Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt und durch Zwischenurteil den Klageanspruch, soweit er nicht zur Höhe von 1000 DM auf die Mj^^ I»ebensversicherungs~AG übergegangen ist, dem Grün-de nach für berechtigt erklärt. Sie hängt davon ab, ob dom Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dis Versäumung der Berufungsfrist von dem Berufungsgericht mit Recht gewährt worden ist. Juni 1954 das Armenrecht bewilligt und der Beschluß fl dem beigeordneten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten fl erst am 24c Juli 1954 zugestellt vtorden sei* Auf Anfrage des P Berufungsgerichts vom 29- September 1954 hat der zweitin- t stanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 4> OKtober 95 weiter angezeigt, daß der Kläger ihm nicht schon im Laufe des ersten Rechtszuges, sondern erst am 1»Oktober 1954 Prozeßvollmacht erteilt habe0 Er hat diese Vollmacht gleichzeitig dem Gericht eingereicht * Ber Kläger war aurch seine Mittellosigkeit gehindert, den Rechtsstreit auf eigene Kosten fortzuführen« Er war daner darauf angewiesen« daß ihm zur Durchführung der Berufung das Armenrecht be-willigt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde« Solange dies nicht geschehen war, war es für ihn infolge unabwendbaren Zufalls unmöglich, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegeno Der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz ist zunächst nur an den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers, nicht an ihn selbst oder den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt wordene Das Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat alsbald den für die Berufungsinstanz Beigeordneten Rechtsanwalt von dem ergangenen Beschluß in Kenntnis gesetzt und damit das nach Lage der Sache Erforderliche getan0 Allerdings hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen nicht selbst von der Bewilligung des Armenrechts und der Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts benachrichtigt<> Hieraus kann aber dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers kein Vorwurf gemacht werden, den der Kläger sich gemäß § 232 Abs 2 ZPO entgegenhalten lassen müßte« Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte vielmehr darauf vertrauen, daß der von seinem Büro benachrichtigte, für die Berufungsinstanz Beigeordnete Rechtsanwalt sich sogleich mit dem Kläger in Verbindung setzen und die Berufung einlegen würde, zu demal dieser Rechtsanwalt als Hilfsarbeiter des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Rechtsstreit bereits im ersten Rechtszuge bearbeitet hatte und daher mit der Sache vertraut war« Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat; könnte ein solches Verschulden dem Kläger nicht zugerechnet werden, da er seinem zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten erst am 1. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Werkvertrag zwischen den Parteien die Neben-verpflichtung auf verkehrsübliche Verwahrung des Lastzuges bis zur Rückgabe an den Kläger enthalten habe (vgl RG JW 1926, 1663 Nr 3)> und ist zu dem Ergebnis gelangt, der Werkmeister Dorn habe als Erfüllungsgehilfe der Beklagten durch die Herausgabe des Lastzuges an LflHH) dieser Verpflichtung fahrlässig zuwidergehandelt. Hierzu hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellts Die abschließende Besprechung über die Einzelheiten der Reparatur habe zwischen dem Kläger und Dorn in Abwesenheit des LflHB stattgefunden, der bereits vorher von dem Sohn des Klägers zu dem Autohof Süderstraße gebracht und dort abgesetzt worden war. Unter diesen Umständen habe DflP, so meint das Berufungsgericht, den Lastzug an Lindner, auch wenn dieser bei den in seiner Gegenwart stattgefundenen Verhandlungen heruragestanden und mitgeredet haben sollte, nicht zwecks Abfuhr zu ganz anderen als «den vom Kläger kurz vorher persönlich verordneten Reparaturzwecken« überlassen dürfen c c) Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, Dpp sei die Eigenschaft des Klägers als Geschäftsinhaber, Besteller und Anordner der Einzelheiten der Reparatur klar geworden, mit der Verfahrensrüge, in dem Berufungsurteil fehle hierfür eine zureichende Begründung. Bereits im Eingang des Berufungsurteils ist darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst mit dem Inhaber der Beklagten und deren Angestellten die Verhandlung «über den Umfang der Bestellung und über die Einzelheiten betreffend den Zeitpunkt, wann die Re- Bei dieser Sachlage erübrigte sich eine weitere Begründung für die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung; die dahin zu verstehen ist, im Laufe der Verhandlungen seien die im Urteil erwähnten Eigenschaften des Klägers klargestellt worden und auch Dfl) babe sie aus dem Inhalt des Gesprächs, das er mit dem Kläger geführt hat, 'erkannt.. Vielmehr ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht lediglich deshalb nicht näher auf die Frage eingegangen ist, ob LflHBfe getäuscht hat, weil es sie für unerheblich ge- Eine Haftung des Getäuschten kann insbesondere dann begründet sein, wenn es auf die Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen ist, daß die Täuschung zu dem Erfolg geführt hat. In diese Richtung gehen hier die Vorwürfe, die gegen Dpi erhoben werden» Der Umstand, daß Dpp von IfpHP getäuscht worden ist, steht also der Annahme eines Verschuldens des D^P nicht entgegen* kmift handelt, an deren Einholung und Verwertung die Gerichte nicht gehindert sind (RG Gruchots Beitr 57, 1001 /T004-7), und wenn der Revision auch darin gefolgt wird, daß eine derartige amtliche Auskunft als Sachverständigengutachten zu "behandeln ist (Baumbach-Lauterbach, ZPO 25*Auf 1 üb vor § 373 Bern 5, abweichend Stein-Jonas-Schönke vor § 402 Bern III 2, wonach es sich um eine Form des Freibeweises handeln soll), war das Berufungsgericht hier dennoch berechtigt, davon abzusehen, den Inhalt der Auskunft seiner Entscheidung zugrunde zu legen, und war nicht verpflichtet, ein Gegen- oder Ober-gutachten einzuholen* März 1951 - II ZR 67/50 - IM § 286 (B) ZPO - 2)* Allerdings hat der erkennende Senat (TIrt vom 10,März 1954 -VI ZR 123/52 - LM § 286 (D) ZPO -2) ausgesprochen, daß der von einem Sachverständigengutachten abweichende.Tatsachenrichter, wenn das Gutachten Tatsachen .wie "Landesüblichkeit" verwertet, im einzelnen darzulegen hat, warum er im Gegensatz zu dem Sachverständigen diese Tatsachen nicht als gegeben ansieht * Dieser Verpflichtung ist hier jedoch das Berufungsgericht nachgekommen, wenn der Revision auch zugegeben werden mag, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt etwas knapp und kurz sind* Das Berufungsgericht hat nämlich aus den Besonderheiten des zur Entscheidung'stehenden Falles entnommen, daß D^pden Lastzug nicht an Lindner habe herausgeben dürfen und daß durch die Herausgabe an ihn von D^Pdie im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt worden sei* Es hat hinzugefügt, die Handlungsweise des 3J(pkön~ ne durch keine Auskunft einer Berufsorganisation gerechtfertigt werden, und hat damit ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, die für eine Fahrlässigkeit des D®H sprechenden konkreten Umstände seien so schwerwiegend, daß die notwendigerweise allgemein gehaltene und nur Regelfälle betreffende Aus-' kunft des Landesinnungsverbandes zu einer anderen Beurteilung der hier festgestellten Tatsachen keine Veranlassung geben könneo Bas Berufungsgericht hat also die Richtigkeit der Auskunft fürden Regelfall dahingestellt gelassen, es hat aber besondere Grunde dargelegt, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen. Damit ist das Berufungsgericht den ihm im Rahmen der ihm zustehenden Würdigung obliegenden Verpflichtungen nachgekommen, ohne daß sich seine Begründung .für die Abweichung von der Auskunft des Landesinnungsverbandes aus Rechtsgründen beanstanden läßt« Da die Hauptbegründung zu diesem Punkte das Urteil trägt, kommt es auf die Richtigkeit der Hilfsbegründung nicht an, und es bedarf daher keiner Prüfung, ob sie den gegen sie gerichteten Angriffen der Revision standhalten könnte. gericht die Richtigkeit der gutachtlichen Äusserung des Landesinnungsverbandes für den Regelfall gar nicht angezweifelt hat, sondern lediglich aus besonderen von ihm dargelegten Grün den zu dem Ergebnis gelangt ist, daß hier gewichtige Umstände vorliegen, die es angebracht erscheinen lassen, dieser Äuße rung nicht zu folgen« Es hat jedoch nicht festgestellt, daß L^p objektiv rechtmässig gehandelt hat« Schon aus diesem Grunde verbietet sich, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, die von der Revision angeregte Heranziehung der Rechtsprechung Uber das Verschulden eines Beamten in Amtshaftungssachen, denn nach dieser Rechtsprechung wird ein Verschulden nur dann verneint, wenn ein Kollegialgericht die Handlung des Beamten als objektiv rechtmässig angesehen «hato
2347 Q09 * Für das Nachschlagewerk i Nicht für die Amtliche Sammlung! Io Gesetz* BGB §§ 276, 278 Zur Sorgfaltspflicht des Angestellten einer Reparaturwerkstätte bei der Aushändigung von zur Reparatur gegebenen Kraftfahrzeugeno 2« Gesetzs ZPO § 286 Zulässigkeit der Abweichung von der Auskunft einer Berufsorganisation* Aktenzeichens VI ZR 75/55 Urteil des BGH vom 18a Januar 1956 OLG Hamburg n 25R 75/55 Verkündet am i8<> Januar 1956 Malessa* Justizsekretär als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Hl der Firma Friedrich straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof.Br gegen Can M^ppin GppHBbtrass* Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Bezember 1954 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der Lastzug des Klägers, bestehend aus Sattelschlepper, Thermosaufleger und Anhänger, kam am Samstag, den 26. August 1950, von einer Fernfahrt aus Süddeutschland nach Hamburg zurück« Fahrer des Lastzuges auf dieser Reise waren der Kauf- und ihn auf dem Lastzug nach Hamburg mitgenommen« LflHHp hatte streckenweise den Lastzug auch selbst gefahren« Nach Eintreffen in Hamburg wurde der bereits vorher entladene Anhänger im Autohof Süderstraße abgestellt. Der Sohn des ger zu dem Freihafen, um dort abzuladen<, Anschließend brachten sie Schlepper und Aufleger in die Werkstatt der Beklagten, da sich auf der Fahrt von SUddeutsbhland nach Hamburg Mängel am Motor herausgestellt hatten. Unmittelbar nach dem Sohr der Beklagten ein. Im Verlauf der Besprechung über die Reparatur, an der sich auf Seiten des Klägers ausser diesem und weise auch deren Werkmeister beteiligte, stellte sich heraus, daß die Arbeiten am 26» August 1950 innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit nicht mehr durchgeführt werden konnten« Die Parteien kamen daher überein, daß der Lastzug mit dem Anhänger bis Montag, den 28. August 1950, in der Werkstatt der Beklagten abgestellt und die Reparatur am Montag so zeitig durchgeführt werden sollte, daß der Lastzug um 9 TJhr abgeholt werden konnte. Der Sohn des Klägers fuhr darauf mit iflflBU zu dem Autohof Süderstraße, setzte lMHB dort ab und brachte den Lastzug mit Anhänger zur Werkstatt mann StflHB und der Sohn des Klägers. Dieser hatte in München den damals 23-jährigen Peter L kennen gelernt Klägers und L fuhren sodann den Schlepper mit Aufle- des Klägers und L seiner Ehefrau un trafen auch der Kläger selbst mit in einem Personenkraftwagen bei seinem Sohn auch und auf Seiten der Beklagten zeit- 3 - der Beklagten* Nachdem alle Einzelheiten der auszuführen-den Reparaturarbeiten zwischen dem Kläger und dem Werkmeister D^p vereinbart worden waren, Übergab der Sohn des Klägers die Pahrzeugschlüssel an D(p. Alsdann entfernte sich der Kläger mit seiner Ehefrau, seinem Sohn und Stettner in dem Personenkraftwagen. Etwa i 1/2 Stunden später erschien Lppp| bei der Beklagten, traf dort den Werkmeister Dpp an und bat diesen um Aushändigung der Fahrzeugschlüssel. Diesem Wunsohe kam DPP nach. IflHHfc setzte sich darauf an das Steuer des Lastzuges und funr mit diesem davon. Schlepper und Aufleger wurden später in Lüneburg, der Anhänger in der Nähe von Bad Tölz gefunden* Der Kläger hat behauptet, vom Sattelschlepper und Aufleger sei alles Zubehör, insbesondere die Reserveräder und das Werkzeug, gestohlen worden, vom Anhänger Räder, Reserverad, Plan und sonstiges Zubehör. Wegen des Pehlens der Räder habe der Anhänger nicht bewegt werden können und sei von unbekannten Tätern allmählich völlig ausgeschlachtet worden. Den entstandenen Sachschaden hat der Kläger auf 23 398,25 DM, seinen Verdienstausfall bis zu dem 31. Oktober 1951 auf 34 073 beziffert. Wegen eines Teilbetrages seines Sachschadens hatte der Kläger seinen Versicherer, die MpBBHIlBpLebens-versicherungs-AGr, in Anspruch genommene In diesem Rechtsstreit kam es zu dem Abschluß eines Vergleichs, inhalts dessen die MHB Lebensversicherungs-AO sich verpflichtete, zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche aus den verschiedenen Versicherungsverträgen 1 000 DM zugunsten des Klägers unter Verzicht auf Rücknahme zu hinterlegen» Mit der gegenwärtigen Klage hat der Kläger Ersatz eines Teilbetrages C«t 't von 2000 DM seines Sachschadens und von 8000 DM seines Ver-dienstausfalls von der Beklagten verlangte Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger verspätet Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger entsprechend seinem Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt und durch Zwischenurteil den Klageanspruch, soweit er nicht zur Höhe von 1000 DM auf die Mj^^ I»ebensversicherungs~AG übergegangen ist, dem Grün-de nach für berechtigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Zurückwei-sung der Berufung des Klägers weiter. Entscheidungsgründes Die Revision kann keinen Erfolg haben. 1« Die Zulässigkeit der Berufung hat der erkennende Senat von Amts wegen nachzuprüfen. Sie hängt davon ab, ob dom Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dis Versäumung der Berufungsfrist von dem Berufungsgericht mit Recht gewährt worden ist. Das Urteil des Landgerichts war am 5* August 1953 zugestellt worden. Der Kläger reichte durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 1. September 1953 ein Armenrechtsgesuch ein, dem der Entwurf der Berufung nebst Begründung beilag und das die Bitte enthielt, den bisherigen Prozeßbevollmächtigten auch für - 5 die Berufungsinstanz als Armenanwalt beizuordnen„ Bas Beru •> I fungsgericht bewilligte dem Kläger erst durch Beschluß vom I 19„ Juni 1954 das Armenrechtö Ber Vorsitzende ordnete dem I Kläger durch Verfügung vom selben Tage jedoch nicht seinen i bisherigen Prozeßbevollmächtigten, sondern einen anderen 1 Rechtsanwalt bei, der im ersten Rechtszuge als Hilfsarbeiter i des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Sache tätig ge- 1 wesen war, inzwischen jedoch die Hilfsarbeitertätigkeit auf- fl gegeben hatte. Ber Beschluß und die Verfügung wurden dem erst-fl instanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15*Juni fl 1954 zugestellt. Bessen Büro gab dem zweitinstanzlichen Pro- I zeßbevollmachtigten des Klägers alsbald fernmündlich von dem I Beschluß und der Beiordnung Kenntnis und übersandte ihm die 1 Beschlußausfertigung. Seitens des Gerichts erhielt er den fl Beschluß und die Beiordnungsverfügung dagegen erst am 24« I Juli 1954 zugestellt. Er hat darauf am 7* August 1954 Beru- fl fung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand I gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Biesen An- fl trag hat er damit begründet, daß dem Kläger durch Beschluß fl vom 12«. Juni 1954 das Armenrecht bewilligt und der Beschluß fl dem beigeordneten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten fl erst am 24c Juli 1954 zugestellt vtorden sei* Auf Anfrage des P Berufungsgerichts vom 29- September 1954 hat der zweitin- t stanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 4> OKtober 95 weiter angezeigt, daß der Kläger ihm nicht schon im Laufe des ersten Rechtszuges, sondern erst am 1»Oktober 1954 Prozeßvollmacht erteilt habe0 Er hat diese Vollmacht gleichzeitig dem Gericht eingereicht * Bei diesem Sachverhalt ist die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt. Ber Kläger war aurch seine Mittellosigkeit gehindert, den Rechtsstreit auf eigene Kosten fortzuführen« Er war daner darauf angewiesen« daß ihm zur Durchführung der Berufung das Armenrecht be-willigt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde« Solange dies nicht geschehen war, war es für ihn infolge unabwendbaren Zufalls unmöglich, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegeno Der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz ist zunächst nur an den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers, nicht an ihn selbst oder den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt wordene Das Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat alsbald den für die Berufungsinstanz Beigeordneten Rechtsanwalt von dem ergangenen Beschluß in Kenntnis gesetzt und damit das nach Lage der Sache Erforderliche getan0 Allerdings hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen nicht selbst von der Bewilligung des Armenrechts und der Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts benachrichtigt<> Hieraus kann aber dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers kein Vorwurf gemacht werden, den der Kläger sich gemäß § 232 Abs 2 ZPO entgegenhalten lassen müßte« Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte vielmehr darauf vertrauen, daß der von seinem Büro benachrichtigte, für die Berufungsinstanz Beigeordnete Rechtsanwalt sich sogleich mit dem Kläger in Verbindung setzen und die Berufung einlegen würde, zu demal dieser Rechtsanwalt als Hilfsarbeiter des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Rechtsstreit bereits im ersten Rechtszuge bearbeitet hatte und daher mit der Sache vertraut war« Auch den Kläger selbst trifft an der Versäumung der Berufungsfrist und der weiteren Verzögerung nach der Bewilligung des Armenrechts kein Verschuldeno Er konnte sich darau verlassen, daß sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigcer, um dessen Beiordnung er auch für den zweiten Rechtszug gebeten hatte; alle erforderlichen Maßnahmen treffen würde, um den Kläger vor Rachteilen zu bewahren. Zudem ist der Kläger gerade in der hier in Präge stehenden‘Zeit ortsabwesend gewesen und erst Ende September 1954 nach Hamburg zurückgekehrt * Ob den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der Zeit bis zur Einlegung der Berufung ein Verschulden trifft, bedarf keiner Prüfung. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat; könnte ein solches Verschulden dem Kläger nicht zugerechnet werden, da er seinem zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten erst am 1. Oktober 1954 Prozeßvollmacht erteilt hat. Vor Vollmachtserteilung ist aber der beigeordne-te Rechtsanwalt nicht als Vertreter im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO anzusehen (RG HRR 1931, 870; JW 1936, 2799 Nr 12) e Die Versäumung der Berufungsfrist stellt daher für den Kläger einen unabwendbaren Zufall dar. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch rechtzeitig gestellt worden, da die Prist des § 234 ZPO jedenfalls nicht vor dem 24. Juli 1954 zu laufen begonnen hat und die Berufung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 7c August 1954 bei dem Prozeßgericht eingegangen ist* 2c Auch in der Sache selbst hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand* a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Werkvertrag zwischen den Parteien die Neben-verpflichtung auf verkehrsübliche Verwahrung des Lastzuges bis zur Rückgabe an den Kläger enthalten habe (vgl RG JW 1926, 1663 Nr 3)> und ist zu dem Ergebnis gelangt, der Werkmeister Dorn habe als Erfüllungsgehilfe der Beklagten durch die Herausgabe des Lastzuges an LflHH) dieser Verpflichtung fahrlässig zuwidergehandelt. Hierzu hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellts Die abschließende Besprechung über die Einzelheiten der Reparatur habe zwischen dem Kläger und Dorn in Abwesenheit des LflHB stattgefunden, der bereits vorher von dem Sohn des Klägers zu dem Autohof Süderstraße gebracht und dort abgesetzt worden war. Bei diesem abschließenden Gespräch sei dem Meister DflP eindeutig die Eigenschaft des Klägers als "Geschäftsinhaber, Besteller und Anordner der Einzelheiten bezüglich Fertigstellung und Abhcl-termin« klar geworden. Unter diesen Umständen habe DflP, so meint das Berufungsgericht, den Lastzug an Lindner, auch wenn dieser bei den in seiner Gegenwart stattgefundenen Verhandlungen heruragestanden und mitgeredet haben sollte, nicht zwecks Abfuhr zu ganz anderen als «den vom Kläger kurz vorher persönlich verordneten Reparaturzwecken« überlassen dürfen c b) Entgegen der Ansicht der Revision halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung stand. Zutreffend hat es auf die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts hingewiesen. Einmal hatte der Kläger selbst als Eigentümer des Lastzugs alle Einzelheiten der auszuführenden Reparatur besprochen, und es war ausdrücklich vereinbart worden, daß der Lastzug erst I M | I' •I 'H «'l ~ 9 - am Montag nach beendeter Reparatur abgeholt; bis dahin aber bei der Beklagten untergestellt werden sollte. Wenn bei dieser Sachlage der bei der Beklagten angesteilbe Meister Df^p noch am Samstag, nur 1 1/2 Stunden nach Abschluß der Besprechung und vor Durchführung der Reparaturarbeiten, den wertvollen Lastzug an einen ihm unbekannten jungen Mann herausgab, der nur während des ersten Teils der Verhandlungen über die Reparatur, nicht aber bei der abschliessenden Besprechung zugegen gewesen war, ohne dessen Berechtigung zu prüfen, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darin eine fahrlässige Verletzung der aus der Nebenverpflichtung auf verkehrsübliche Verwahrung des Lastzuges sich für den Kläger ergebenden Rechte durch D^^ erblicken, für den die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat* Das Verhalten des Dpp hat nicht den Anforderungen entsprochen, die an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu stellen sind. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht diese Anforderungen überspannt hat. Der erkennende Senat trägt vielmehr keine Bedenken, den Standpunkt des Berufungsgerichts zu billigen o c) Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, Dpp sei die Eigenschaft des Klägers als Geschäftsinhaber, Besteller und Anordner der Einzelheiten der Reparatur klar geworden, mit der Verfahrensrüge, in dem Berufungsurteil fehle hierfür eine zureichende Begründung. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Bereits im Eingang des Berufungsurteils ist darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst mit dem Inhaber der Beklagten und deren Angestellten die Verhandlung «über den Umfang der Bestellung und über die Einzelheiten betreffend den Zeitpunkt, wann die Re- . *• . paratur gemacht werden und beendet sein sollte*», geführt habe. Bei dieser Sachlage erübrigte sich eine weitere Begründung für die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung; die dahin zu verstehen ist, im Laufe der Verhandlungen seien die im Urteil erwähnten Eigenschaften des Klägers klargestellt worden und auch Dfl) babe sie aus dem Inhalt des Gesprächs, das er mit dem Kläger geführt hat, 'erkannt.. d) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Zeugenbekundung des B4V über die Einzelheiten der Schlüsselübergabe an LSHHPunbeachtet gelassen und dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß B^^von LflflHV getäuscht worden sei, geht ebenfalls fehle Die von dem Land-gericht durchgeführte Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht ausdrücklich in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt, und es fehlt an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, daß es sie übersehen haben könnte. Vielmehr ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht lediglich deshalb nicht näher auf die Frage eingegangen ist, ob LflHBfe getäuscht hat, weil es sie für unerheblich ge- halten hat. Bas Berufungsgericht vertritt nämlich ersichtlich die Auffassung, daß selbst dann, wenn er von L( m getäuscht worden sein sollte, vor Herausgabe des Lastzugs die Berechtigung des LflBBlhabe prüfen müssen. Wenn die Revision dem entgegenhält, die Aushändigung der Schlüssel durch an LflHHI könne nicht schuldhaft sein, wenn durch lH|) getäuscht worden sei, so vermag der er*" kennende Senat ihr hierin nicht zu folgen» Es ist vielmehr durchaus möglich, daß auch denjenigen, der getäuscht worden ist, ein Verschulden trifft, wenn er einer Täuschung unterliegt. Eine Haftung des Getäuschten kann insbesondere dann begründet sein, wenn es auf die Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen ist, daß die Täuschung zu dem Erfolg geführt hat. In diese Richtung gehen hier die Vorwürfe, die gegen Dpi erhoben werden» Der Umstand, daß Dpp von IfpHP getäuscht worden ist, steht also der Annahme eines Verschuldens des D^P nicht entgegen* e) Entgegen der Auffassung .der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, der vom Landesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in Hamburg erteilten Auskunft zu folgen oder das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen« Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, v/ei che rechtliche Bedeutung der Auskunft des Landesinnungsverbandes zukommt.- Der Land esinnungs verband ist im Gegensatz zu den Innungen keine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl § 3 Abs 1 und § 12 der zur Zeit der Erteilung der Auskunft gel tenden Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone über den Aufbau des Handwerks vom 6. Dezember 1946 - abgedruckt in RWPBlattei 8 WiR (Gewerbl-Ordnung) T Handwerk)* Eine entsprechende Regelung ist auch in §§ 48 und 74 der jetzt geltg^dej^Handwerksordnung vom 17- September 1953 (BGBl I, 14?1).= Es erscheint daher nicht angängig, die von dem Landesinnungsverband erteilte Auskunft als amtliche Auskunft einer Behörde zu betrachten. Es dürfte sich vielmehr um die Äusserung einer nichtamtlichen Stelle handeln, deren Verwertung im Wege des Ereibeweises für unzulässig gehalten wird (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17«>Aufl vor § 355 Bern III 4)« Selbst wenn aber mit der Revision davon ausgegangen wird, daß es sich um eine ein Gutachten enthaltende amtliche Aus- kmift handelt, an deren Einholung und Verwertung die Gerichte nicht gehindert sind (RG Gruchots Beitr 57, 1001 /T004-7), und wenn der Revision auch darin gefolgt wird, daß eine derartige amtliche Auskunft als Sachverständigengutachten zu "behandeln ist (Baumbach-Lauterbach, ZPO 25*Auf 1 üb vor § 373 Bern 5, abweichend Stein-Jonas-Schönke vor § 402 Bern III 2, wonach es sich um eine Form des Freibeweises handeln soll), war das Berufungsgericht hier dennoch berechtigt, davon abzusehen, den Inhalt der Auskunft seiner Entscheidung zugrunde zu legen, und war nicht verpflichtet, ein Gegen- oder Ober-gutachten einzuholen* Sachverständigengutachten unterliegen wie Zeugenaussagen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters* Das gilt sogar für die Gutachten ärztlicher Sachverständiger (BGH Urfc vom 7. März 1951 - II ZR 67/50 - IM § 286 (B) ZPO - 2)* Allerdings hat der erkennende Senat (TIrt vom 10,März 1954 -VI ZR 123/52 - LM § 286 (D) ZPO -2) ausgesprochen, daß der von einem Sachverständigengutachten abweichende.Tatsachenrichter, wenn das Gutachten Tatsachen .wie "Landesüblichkeit" verwertet, im einzelnen darzulegen hat, warum er im Gegensatz zu dem Sachverständigen diese Tatsachen nicht als gegeben ansieht * Dieser Verpflichtung ist hier jedoch das Berufungsgericht nachgekommen, wenn der Revision auch zugegeben werden mag, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt etwas knapp und kurz sind* Das Berufungsgericht hat nämlich aus den Besonderheiten des zur Entscheidung'stehenden Falles entnommen, daß D^pden Lastzug nicht an Lindner habe herausgeben dürfen und daß durch die Herausgabe an ihn von D^Pdie im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt worden sei* Es hat hinzugefügt, die Handlungsweise des 3J(pkön~ - 13 ~ ne durch keine Auskunft einer Berufsorganisation gerechtfertigt werden, und hat damit ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, die für eine Fahrlässigkeit des D®H sprechenden konkreten Umstände seien so schwerwiegend, daß die notwendigerweise allgemein gehaltene und nur Regelfälle betreffende Aus-' kunft des Landesinnungsverbandes zu einer anderen Beurteilung der hier festgestellten Tatsachen keine Veranlassung geben könneo Bas Berufungsgericht hat also die Richtigkeit der Auskunft fürden Regelfall dahingestellt gelassen, es hat aber besondere Grunde dargelegt, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen. Damit ist das Berufungsgericht den ihm im Rahmen der ihm zustehenden Würdigung obliegenden Verpflichtungen nachgekommen, ohne daß sich seine Begründung .für die Abweichung von der Auskunft des Landesinnungsverbandes aus Rechtsgründen beanstanden läßt« Bei der Erwägung des Berufungsgerichts, die vom Landesinnungsverband e gegebene Auskunft billige die vorliegende Handlungsweise des Unternehmers nicht eindeutig, handelt es sicn, wie die Anknüpfung mit der Wendung ” im übrigen” zeigt, ersichtlich nur um eine zusätzliche Hilfsbegründung. Da die Hauptbegründung zu diesem Punkte das Urteil trägt, kommt es auf die Richtigkeit der Hilfsbegründung nicht an, und es bedarf daher keiner Prüfung, ob sie den gegen sie gerichteten Angriffen der Revision standhalten könnte. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht überhaupt nur ausnahmsweise (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.Juli 1953 - V ZR 97/52 - insoweit nicht in BGHZ 10, 266, jedoch in MDR 1953, 605 abgedruckt). Hier entfällt sie schon deshalb, weil das Berufungs- r-. I4 • gericht die Richtigkeit der gutachtlichen Äusserung des Landesinnungsverbandes für den Regelfall gar nicht angezweifelt hat, sondern lediglich aus besonderen von ihm dargelegten Grün den zu dem Ergebnis gelangt ist, daß hier gewichtige Umstände vorliegen, die es angebracht erscheinen lassen, dieser Äuße rung nicht zu folgen« f) Las Landgericht hat zwar ein Verschulden des Lorn bei der Herausgabe des Lastzuges an LflD verneint. Es hat jedoch nicht festgestellt, daß L^p objektiv rechtmässig gehandelt hat« Schon aus diesem Grunde verbietet sich, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, die von der Revision angeregte Heranziehung der Rechtsprechung Uber das Verschulden eines Beamten in Amtshaftungssachen, denn nach dieser Rechtsprechung wird ein Verschulden nur dann verneint, wenn ein Kollegialgericht die Handlung des Beamten als objektiv rechtmässig angesehen «hato g) Lurch den Vergleich mit der ^bensver- sicherungs AG hat der Kläger nur in Höhe eines Teilbetrages von 1 000 LM seines Schadens Befriedigung erlangt«, Lie sonstige Ersatzforderung bis zur völligen Leckung seines Schadens ist daher dem Kläger verblieben (BGHZ 13, 28)* Ler Übergang in Höhe der 1000 LM ist vom Berufungsgericht berück- te.' - 15 sichtigt worden« Das Urteil gibt somit auch insoweit keinen Anlaß zur Beanstandung* Daher ist die Revision in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO* Meiß Pr 0 Gelhaar * Hanebeck Dr„Hauß Erbel