Kenn ein Unfrll durch z*.;oi verschiedene Ursachen er^' klärt werden, die beide typische Geschehensablüufe sirid^ haftet derBeklagte aber nur für eine der möglichen Ur^l suchen, co muß der Kläger nachweisen, daß gerede dieser] Umstand ursächlich gewesen ist. Dezember 1950 gegen 7-45 Uhr morgens auf dem FuBweg der ZJBMstrasse zu Fall gekommen und zwar ihrer Behauptung nach in Höhe der Einmündung des erwähnten Privatweges« Zur Stunde des Unfalls bestand nach geringfügigem Schneefall allgemein Eis- und Schneeglätte« GemäB Ortsstatut muß bei Glatteis von 7-»30 Uhr an von den Anliegern der Streupflicht Genüge geleistet sein« Während der Wacht gefallener Schnee muß bis 9 Uhr beseitigt sein. Die Klägerin, die durch den Sturz erhebliche Verletzungen erlitten hat, die sich anscheinend auf ihre Arbeitsfähigkeit und ihre allgemeine Lebensführung für die Zeit ihres Lebens auswirken werden, macht für den Unfall die Beklagte verantwortlich. Die Klägerin ist Inhaberin eines Zigarrengeschäftes und befand sich zur Zeit des Unfalls auf dem Weg zu diesem« Die Unfallberufsgenossenschaft • - • hat das Unglück als Betriebsun- nachte die Klägerin, bezifferte Schadensersatzonsprüche in Höhe von 5**459»76 33U abzüglich eines von der Beklagten unter Verwahrung gegen eine Rechtspflicht gezahlten Betrages von 2*000,- 3X1 geltend* Sie verlangt weiter eine monatliche Zahlung von BR 120,— für eine wegen der Unfallfolgen von ihr in ihrem Geschäft benötigte Hilfskraft* Sie fordert weiter ein** angemessenes Schmerzensgeld, zunächst nur für die Zeit bis zur Antragstellung; wegen der etwaigen weiteren Schäden und insbesondere wegen des weiter anfallenden Schmerzensgeldes hat sie-Peststellungsklage erhoben* --- Sie bestreitet, daß die Klägerin auf dem Fußweg vor dem Gelände der Beklagten zu Fall gekommen sei, und ferner, daß eine etwaige Glätte ursächlich für den Sturz gewesen sei* Sie behauptet, die Inhaber der anliegenden Läden seien der Streupflicht in ihrem eigenen Interesse stets nachgekommen* Sie selbst hätte den Meßner Das Landgericht hat die Beklagte für verantwortlich angesehen, aber ein geringes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Das Berufungsgericht hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, daß die Frage, ob an der Unfallstelle gestreut war, nicht im Sinne der Klägerin geklärt ist«. Im Gegensatz zu den ingriffen der Revision hat es angenommen, die Klägerin trage die Beweislast dafür, daß nicht ordnungsgemäß geotreut worden sei. Zu den klagebegründenden Tatsachen, die die Klägerin behauptet hat, gehört, daß sie infolge der Glätte zu Fall gekommen sei und daß diese Glätte nicht vorhanden gewesen wäre, wenn die Beklagte ihrer Streupflicht nachgekommen wäre» Für diese klagebegründenden Tatsachen trägt die Klägerin die volle Beweislast. Die Frage, ob in einem solchen Falle der Beweis geführt ist, ist nach § 286 ZPO und nicht etwa nach § 287 ZPO zu beurteilen» Die Geschädigte muß beweisen, daß sie auf einer unge-streuten Strasse zu Fall gekommen ist und daß das Fichtstreuen als solches ursächlich für ihren Sturz gewesen ist«. Die Frage, ob eine Person von einem bestimmten Ereignis, auf das ein Schaden.angeblich zurückgoführt wird, rein tatsächlich betroffen ist, betrifft den Kausalzusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, zu Gunsten der'Klägerin die Regel vom Beweis des eroten Anscheins anzuwendent. Auch dies ist nicht zu beanstanden» Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bestand zur Zeit des Unfalls Eis- und Schneeglätte» Sowohl Eisglätte wie Schneeglätte können für den Unfall ursächlich sein: weil beides gefährlich ist, sehen gesetzliche Bestimmungen und insbesondere Ortsstatute vor, daß entweder die Träger der allgemeinen Strassensicherungspflicht oder die Anlieger verpflichtet cind, sowohl, die Eisglätte durch Streuen wie die Schneeglätte durch Wegräumen des Schnees zu beseitigen» Die Besonderheit des Falles liegt nun darin, daß im Augenblick des Unfalls die Anlieger zur Beseitigung des Glatteises durch Streuen bereits verpflichtet waren, nicht dagegen aber zur Wegräumung des Schnees» Wenn also in diesen Augenblick jemand auf einer Stelle des Bürgersteigs zu Fall kam, so war der Anlieger nur dann verantwortlich, wenn der A Sturz auf das Nichtstreuen des Glatteises zuräckzuführen war* Er war aber nicht verantwortlich, wenn der Sturz mit der Schneedecke zusammenhing« Beide Möglichkeiten der -Unfallverursachung, die durch Glatteis und die durch Schneeglätte, laufen nebeneinander. daß durch den Privatweg der Klägerin diese Stelle nicht so geschützt war wie andere Strassenteile, die unmittelbar neben bebau» tem Gelände liegen«. Danach hat das Berufungsgericht nicht festgestcllt, ob die Klägerin infolge von Glatteis oder infolge einer Schnee anhäufung zu Fall gekommen ist«. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin daß auch eine ordnungsgemäss gestreute und sogar von Schnee befreite Strassenstrecke nicht ein so sicheres Gehen gewährleisten kann wie ein trockenes Pflaster im Sommer. auch soweit das nicht der FS1 ist, kenn die Revision nur die-Feststellung des Berufungsgerichts angreifen, daß nicht ge-..-klärt sei, ob gestreut worden sei» Wie bereits ausgeführt ist, müßte die Klägerin aber zunächst dartun, daß sie we{ Eisglgite gestürzt ist. was das Berufungsgericht auf Seite 13 seines Urteils aus den Aussagen des Zeugen GeflHB schließt» Bei der Auseinanderse$, zung mit dieser Aussage übersieht die Revision, daß das Beru;
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Kenn ein Unfrll durch z*.;oi verschiedene Ursachen er^' klärt werden, die beide typische Geschehensablüufe sirid^ haftet derBeklagte aber nur für eine der möglichen Ur^l suchen, co muß der Kläger nachweisen, daß gerede dieser] Umstand ursächlich gewesen ist. Es komi-t nicht darauf
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an, ob die eine oder endere Köglich2:eit nach den Erfahrungen des täglichen Bebens oder auo sonstigen Grün-?! den eine grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat. In einem derartigen Fall kenn' weder der Beweis des ersten
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wendet werden. .
/Jrtcnzcickcn: VI ZR. 75/53 Urteil dos EGH vom 10. H&rz 1954
OLG Stutjgart
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E.m 15/55
Verkündet am 10, März 1954
Justizassisstent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Frau Alice M PBMBMI , Inhaberin eines Zigarrenfachgeschäfts in USHBBP, KMBBBatrasse Pi
Klägerin, Berufungsklägerin, Be- . rufungsbeklagten und Revisionsklä-— gerin, ---
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Katholische Kirchengemeinde St. Hi^H zu VflBp in MHI, - gesetzlich vertreten durch den Kirchenstiftungsrat Vorsitzender; Stadtpfarrer Josef G^Hpin Tpp, WPHMgasseP,
Beklagte, Berufungsbeklagte, Be-rufungBklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prezeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyei Hanebeck und Br. Bode /
für Recht erkannt:
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h Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Februar 1953 wird zurüokgewieeen.
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4 Die Kosten der Revision werden der Klägerin aufer-
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Von Rechts wegen
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Die Beklagte ist Eigentümerin eines Geländes, das am sogenannten ZJHBberg in liegt« Das Gelände liegt an der ZdBNtrasse, die ein erhebliches Gefälle aufweist« Entlang dem Gehweg der Z^BBbtrasse sind auf diesem Gelände Behelf sladenbauten errichtet« Auf dem von der Strasse abgelegenen Geländeteil liegt ein der Beklagten gehöriges Schwesternhaus« Von diesem Geländeteil führt zwischen den Läden ein etwa 3 m breiter Privatweg zur StrassBvDie Klägerin ist am 20. Dezember 1950 gegen 7-45 Uhr morgens auf dem FuBweg der ZJBMstrasse zu Fall gekommen und zwar ihrer Behauptung nach in Höhe der Einmündung des erwähnten Privatweges« Zur Stunde des Unfalls bestand nach geringfügigem Schneefall allgemein Eis- und Schneeglätte« GemäB Ortsstatut muß bei Glatteis von 7-»30 Uhr an von den Anliegern der Streupflicht Genüge geleistet sein« Während der Wacht gefallener Schnee muß bis 9 Uhr beseitigt sein. Die Klägerin, die durch den Sturz erhebliche Verletzungen erlitten hat, die sich anscheinend auf ihre Arbeitsfähigkeit und ihre allgemeine Lebensführung für die Zeit ihres Lebens auswirken werden, macht für den Unfall die Beklagte verantwortlich. Sie behauptet die Beklagte bzw«. der von dieser beauftragte Meßner und Hausmeister, Peter sei der Streupflicht nicht nachgekommen
und die Beklagte habe es insoweit an der nötigen Überwachung fehlen lassen. Die Strassenglätte sei für den Unfall verantwortlich gewesen«
Die Klägerin ist Inhaberin eines Zigarrengeschäftes und befand sich zur Zeit des Unfalls auf dem Weg zu diesem« Die
Unfallberufsgenossenschaft • - • hat das Unglück als Betriebsun-
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fall anerkennt» Sie zahlt der Klägerin eine Rente»
Mach Abzug dieser Leistungen der Sozialversicherung
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nachte die Klägerin, bezifferte Schadensersatzonsprüche in Höhe von 5**459»76 33U abzüglich eines von der Beklagten unter Verwahrung gegen eine Rechtspflicht gezahlten Betrages von 2*000,- 3X1 geltend* Sie verlangt weiter eine monatliche Zahlung von BR 120,— für eine wegen der Unfallfolgen von ihr in ihrem Geschäft benötigte Hilfskraft* Sie fordert weiter ein** angemessenes Schmerzensgeld, zunächst nur für die Zeit bis zur Antragstellung; wegen der etwaigen weiteren Schäden und insbesondere wegen des weiter anfallenden Schmerzensgeldes hat sie-Peststellungsklage erhoben* ---
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie bestreitet, daß die Klägerin auf dem Fußweg vor dem Gelände der Beklagten zu Fall gekommen sei, und ferner, daß eine etwaige Glätte ursächlich für den Sturz gewesen sei* Sie behauptet, die Inhaber der anliegenden Läden seien der Streupflicht in ihrem eigenen Interesse stets nachgekommen* Sie selbst hätte den Meßner
d.ez> ein zuverlässiger Mann sei, mit der Streupflicht beauftragt und ihm sogar einen besonderen Betrag hierfür laufend bezahlt*
Das Landgericht hat die Beklagte für verantwortlich angesehen, aber ein geringes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Es hat demzufolge im wesentlichen der Klage in Höhe von vier Fünfteln entsprochen und im übrigen abgewiesen* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien.Berufung eingelegt* Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewieoen. Hiergegen . richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet*
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Entscheidung /gründe:
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Das Berufungsgericht hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, daß die Frage, ob an der Unfallstelle gestreut war, nicht im Sinne der Klägerin geklärt ist«. Im Gegensatz zu den ingriffen der Revision hat es angenommen, die Klägerin trage die Beweislast dafür, daß nicht ordnungsgemäß geotreut worden sei. Biese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden«.
Zu den klagebegründenden Tatsachen, die die Klägerin behauptet hat, gehört, daß sie infolge der Glätte zu Fall gekommen sei und daß diese Glätte nicht vorhanden gewesen wäre, wenn die Beklagte ihrer Streupflicht nachgekommen wäre» Für diese klagebegründenden Tatsachen trägt die Klägerin die volle Beweislast. Jeder Zweifel geht zu ihren Lasten. Die Frage, ob in einem solchen Falle der Beweis geführt ist, ist nach § 286 ZPO und nicht etwa nach § 287 ZPO zu beurteilen» Die Geschädigte muß beweisen, daß sie auf einer unge-streuten Strasse zu Fall gekommen ist und daß das Fichtstreuen als solches ursächlich für ihren Sturz gewesen ist«. Bie Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, ist nach § -286 ZPO zu beweisen. Die Frage, ob eine Person von einem bestimmten Ereignis, auf das ein Schaden.angeblich zurückgoführt wird, rein tatsächlich betroffen ist, betrifft den Kausalzusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes. Fach § 287 ZPO ist nur über den Kausalzusammenhang zwischen den konkreten Haftungsgrund und dem Schaden zu entscheiden (so der 2«. Leitsatz $ur Entscheidung des BGH vom 13*.Dezember. 1951 - IV ZR 132/51; BGHZ 4, 192 ff insbesondere S ',96, 197 - LU 5 zu § 287 mit /nn von Ascher: vgl auch 3 mit Anm von Pagendarm)» Erst wenn der Klägerin also der Fachweis gelungen sein sollte, daß sie auf einer nicht ge-
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streuten Stelle gestürzt ist,kommt der von der Revision angeführte Gedanke in Betracht (vgl RGZ 97» 13 ^T4-16/^, es spreche die Vermutung dafür, daß die Verletzung eines Schutzgesetzes ursächlich für die Schadensentstehung gewesen istc- Die Erwägungen der Revision, die darauf hinauslaufen, daß die Klägerin für den Kausalzusammenhang bezüglich des ganzen Unfallgesohehens eine geringere Beweisest habe, treffen nicht zu« Zunächst muß die grundsätzliche Frage, ob die Klägerin infolge des Glatteises gestürzt ist, eindeutig zu ihren Gunsten geklärt sein«.
Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, zu Gunsten der'Klägerin die Regel vom Beweis des eroten Anscheins anzuwendent. Auch dies ist nicht zu beanstanden» Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bestand zur Zeit des Unfalls Eis- und Schneeglätte» Sowohl Eisglätte wie Schneeglätte können für den Unfall ursächlich sein: weil beides gefährlich ist, sehen gesetzliche Bestimmungen und insbesondere Ortsstatute vor, daß entweder die Träger der allgemeinen Strassensicherungspflicht oder die Anlieger verpflichtet cind, sowohl, die Eisglätte durch Streuen wie die Schneeglätte durch Wegräumen des Schnees zu beseitigen» Die Besonderheit des Falles liegt nun darin, daß im Augenblick des Unfalls die Anlieger zur Beseitigung des Glatteises durch Streuen bereits verpflichtet waren, nicht dagegen aber zur Wegräumung des Schnees» Wenn also in diesen Augenblick jemand auf einer Stelle des Bürgersteigs zu Fall kam, so war der Anlieger nur dann verantwortlich, wenn der A Sturz auf das Nichtstreuen des Glatteises zuräckzuführen war* Er war aber nicht verantwortlich, wenn der Sturz mit der Schneedecke zusammenhing« Beide Möglichkeiten der -Unfallverursachung, die durch Glatteis und die durch Schneeglätte, laufen nebeneinander. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war an der fraglichen Stelle eine höhere Eis- und Sehne
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sfihlcht pis an den sonstigen Teilen des Bürgersteigs, was sich aus dem Umstand erklären könnte? daß durch den Privatweg der Klägerin diese Stelle nicht so geschützt war wie andere Strassenteile, die unmittelbar neben bebau» tem Gelände liegen«. Danach hat das Berufungsgericht nicht festgestcllt, ob die Klägerin infolge von Glatteis oder infolge einer Schnee anhäufung zu Fall gekommen ist«. Wenn aber die Feststellung-fehlt, ob die Klägerin überhaupt auf Glatteis und infolge von Glatteis zu Fell gekommen ist, bedarf es gar nicht der Prüfung, ob die Beklagte ihrer Streupflicht nachgekommen ist« Hit Recht hat insofern das Berufungsgericht den Beweis des ersten Anscheins deshalb mit der Erwägung abgelehnt, daß kein typischer Ge-schehensabläuf vorliege, der'der Klägerin ihre Beweislast erleichtert hätte« In Wirklichkeit liegt die Möglichkeit zweier verschiedener typischer Geschehensabläufe vor, nämlich der Sturz einer Person durch Glatteis und der Sturz einer Person auf einer beschneiten Strasse mit unregelmässiger Schneedecke« Hierbei ist das Vorhandensein besonderer Umstände beachtlich, die nach der Lebenserfahrung die Gefohrenlage vergrössem mußten und zwar derart, daß diese allgemeine Verkehrsgefährdung sich auf die beiden typischen Geschehensabläüfe gleiehmässig auswirkte» Die tTn-fallstclle liegt nämlich ah einer - in der Gehrichtung der Klägerin — abschüssigen Stelle» Trotz vorhandener Strassen-beleuchtung war es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch so dunkel, daß sie nieüht sehen konnte, ob gestreut war» Ebensowenig konnte sie dann naturgemäß sehen, ob kleinere oder grössere Schneeanhäufungen in ihrem Weg lagen oder überhaupt die von ihr zu begehende Strecke durch die Witterungseinflüsse und durch die zahlreichen Passanten, die festgetretenen Schnee an ihren Schuhen haben mochten, unregelmässig geworden war«. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin daß auch eine ordnungsgemäss gestreute und sogar von Schnee
befreite Strassenstrecke nicht ein so sicheres Gehen gewährleisten kann wie ein trockenes Pflaster im Sommer. Die Kläger rin kann sonach erfahrungsgemäss durch jede der vorgenannten^ Ursachen zu Pall gekommen sein. Es kommt in diesem Zusammen**, hang nicht darauf an, ob die eine oder die andere Möglichkeit1 nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine grössere Wahr* . scheinlichkeit für sich hat» Entscheidend ist, daß beide Möglichkeiten neben einander bestehen, daß nur für die eine überhaupt""eine Haftung der Beklagten in Betracht kommt und daß deshalb derKlägerin die volle Beweislast für das Vorlie gen gerade dieser einen Möglichkeit obliegt. Erst wenn diese Feststellung seitens des Tatrichters getroffen wäre, kämen die weiteren Erwägungen der Revision überhaupt zu dem Zuge»
Nach den massgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht insbesondere kein konkreter Anhaltspunkt für gerade den von der Klägerin behaupteten Ursachenablauf, so dass au nicht der Beweis des ersten Anscheins, für „diesen spricht. In-dienern.Punkt unterscheidet.sich die Sachlage von den in BGHZ 11, 22? entschiedenen Fäll»
II.
Aus diesem Grunde gehen auch die Angriffe der Revision*; soweit sie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichtet sind, fehl» Sie bewegen sich meist auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung» Aber. auch soweit das nicht der FS1 ist, kenn die Revision nur die-Feststellung des Berufungsgerichts angreifen, daß nicht ge-..-klärt sei, ob gestreut worden sei» Wie bereits ausgeführt ist, müßte die Klägerin aber zunächst dartun, daß sie we{ Eisglgite gestürzt ist. Dieser Nachweis kann insbesondere nicht eis geführt angesehen werden, wenn man berücksichtigt*! was das Berufungsgericht auf Seite 13 seines Urteils aus den Aussagen des Zeugen GeflHB schließt» Bei der Auseinanderse$, zung mit dieser Aussage übersieht die Revision, daß das Beru;
jogsgericht ausdrücklich.' featgestellt- haty daß im Augen— ick des Unfalls eine Beseitigungspflicht bezüglich des ; y ebne es noch nicht -bestand,, so daß also aus.dem von dem Zeu— er. erwähnten Umstand, daß. an der betreffenden Stelle
oberer Schnee, lag, nichts gegen die Beklagte geschlossen werden
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Zu Unrecht beanstandet: schliesslich: die Revision, daß das ärufungsgericht die Klägerin nicht gemäß § 448 ZPO vernommen..
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abeDa die Klägerin zu dem wesentlichsten und entscheidenden rankte ihres Vortrages, daß sie nämlich durch Glatteis gestürzt h
«Spi, nicht einmal den Anfang des Beweises geliefert hat,; so be-.*.«
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.fand kein Anlaß, sie zu einem in der gedanklichen Abfolge später siegenden Teil , ihres Beweisantrittes cals Zeugin, zu vernehmen,»*
Bach alledem , ist im Ergebnis ^denuBerufungsurteil zuzustim-Aai bn. Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPÖ hickzuweisen* Jll
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Dr, Karl Ec Meyer , Gelhaar, Hane-
beck und Dr„ Bode sind: beurlaubt und. an der Unterschrift verhinderte»
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