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BGH · VI ZR 74/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 74/83
BGBHandelndeErstbeklagtenErstbeklagteFahrzeugEinwirkungBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 3GHZ:____________ja
BGB § 904
Muß ein Motorradfahrer vor einem plötzlich und unerwartet seine Fahrbahn verkehrsordnungswidrig kreuzenden PKW nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen und streift er dort für ihn unabwendbar ein entgegenkommendes Fahrzeug, an dem er vorbeizukommen gehofft hatte, so kann der Eigentümer dieses Fahrzeugs für den Sachschaden, den ihm der Motorradfahrer bei seiner Rettungsaktion ungewollt zugefügt hat, keinen Ersatz nach § 904 Satz 2 BGB verlangen.
BGH, Urt. v.
30.
Oktober 1984 - VI ZR 74/83
- OLG München LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 74/83	URTEIL	Verkündet	am	: 30. Oktober 1984
Herrwerth, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Reinhard El
 Istraße
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. HHB -
gegen
1.
2.
straße
 Frau Cornelia 01
den	VMI^HHBMpverband,	Anstalt des
 öffentlichen Rechts, vertreten durch die
 diese vertreten durch ihren traße
 Präsidenten,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dres
 und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur
 Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14. September 1981 gegen 11.50 Uhr in S. (Bayern) ereignet hat.
Die Erstbeklagte befuhr mit ihrem bei dem Zweit beklagten haftpflichtversicherten Kleinkraftrad die durch S. führende Staatsstraße in südlicher Richtung. Ihr kamen auf dieser Straße ein unbekannt gebliebener
 
Verkehrsteilnehmer mit einem Opel-Pkw und dahinter der Kläger mit seinem VW-Golf entgegen. Kurz vor der Erstbeklagten bog der unbekannte Fahrer plötzlich in seiner Fahrtrichtung gesehen nach links in eine Seitenstraße ab. Um den drohenden Frontalzusammenstoß mit diesem Fahrzeug zu vermeiden, lenkte die Erstbeklagte ihr Kraftrad nach links auf die Gegenfahrbahn.
Sie streifte dort den PKW des Klägers, der auf die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn ausgewichen war.
An dem Pkw entstand ein Sachschaden von 4.614;80 DM, den der Kläger von der Erstbeklagten und der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldnern ersetzt verlangt.
Das Landgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt der Notstandshaftung nach § 904 Satz 2 BGB stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht den Unfall in Übereinstimmung mit dem Landgericht als ein für die Erst-' beklagte unabwendbares Ereignis an und verneint deshalb eine Einstandspflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) und aus Gefährdungshaftung (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG). Es hält auch einen Ersatzanspruch aus § 904 Satz 2 BGB nicht für
 
gegeben. Dazu erwägt es im wesentlichen: Die Vorschrift des § 904 BGB erfasse nur bewußte und gewollte Einwirkungen auf die Sache, die deren Eigentümer unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen hinnehmen müsse. An einer solchen vom Willen getragenen Einwirkung auf das Eigentum des Klägers fehle es hier, da die Erstbeklagte angesichts der plötzlich auftauchenden Gefahrensituation instinktiv in einer Spontanreaktion dem drohenden Frontalzusammenstoß in einer Art Flucht nach links ausgewichen sei.
Es erscheine bei dem raschen Geschehensablauf ausgeschlossen, daß die Erstbeklagte die Beschädigung des Pkw*s des Klägers gewollt oder auch nur in den Kreis ihrer Vorstellungen aufgenommen und für den Fall des Eintritts gebilligt habe. Auch eine entsprechende Anwendung des § 904 Satz 2 BGB scheide aus, da keine gesetzliche Regelungslücke vorliege. Die vom Kläger gewollte Analogie, die eine vom Einwirkungswillen des Handelnden losgelöste und von der Unabwendbarkeit des Schadenseintritts unberührte Ersatzpflicht für. nicht wenigstens bedingt vorsätzlich herbeigeführte Schäden begründen solle, lasse sich mit dem Normzweck des § 904 Satz 2 BGB nicht vereinbaren und würde gerade in Fällen der vorliegenden Art die Grenze zur Gefährdungshaftung verwischen.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision
 stand
1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht sowohl eine schuldhafte Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch eine Haftung der Erstbeklagten nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der unbekannt gebliebene Verkehrsteilnehmer, auf dessen ordnungsgemäße Fahrweise die Beklagte vertrauen durfte, unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 StVO plötzlich und unerwartet So knapp vor der Erstbeklagten in deren Fahrbahn abgebogen, daß diese den drohenden Frontalzusammenstoß durch keine andere Reaktion als durch Ausweichen nach links vermeiden konnte und deshalb in die Gegenfahrbahn gelangen mußte. Auf dieser tatsächlichen Grund, läge durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewinnen, daß das Verhalten der Erstbeklagten,die auch für einen besonders geistesgegenwärtigen und äußerst sorgfältigen Kraftfahrer sachgerechte Reaktion darstellte. Blieb deshalb der Erstbeklagten unter den gegebenen Umständen letztlich keine andere Wahl, so war der Unfall für sie auch dann unabwendbar i.S, des § 7 Abs. 2 StVG, wenn sie damit hätte rechnen können, daß sich ihre Hoffnung,an dem PKW des Klägers gefahrlos vorbeizukommen, möglicherweise nicht erfüllen würde und sie das Fahrzeug '’streifen* konnte. Die Frage, ob angesichts des Schutzzwecks der §§ 7, 18 StVG anderes zu gelten hätte, wenn sie zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Opel-PKW bewußt den Zusammenstoß mit dem VW-PKW des Klägers gewählt haben würde, stellt sich bei der gegebenen Sachlage nicht, wie unter II 2 b näher dargelegt wird.
2. Mit Recht hält das Berufungsgericht auch die Vorschrift des § 904 Satz 2 BGB hier nicht für anwendbar.
a)	Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 29. September 1954 (VI ZR 124/53 - VersR 1955, 10, 11) aus-gesprochen hat, ist ein Schadensersatzanspruch des
 Eigentümers nach § 904 Satz 2 BGB nur dann gegeben, wenn unter den Notstandsvoraussetzungen des § 904 Satz 1 BGB bewußt und gewollt auf seine Sache eingewirkt worden ist. Dabei muß sich der Handelnde die Schädigung der Sache zu demindest als mögliche Folge seines Eingriffs in den fremden Rechtskreis vorgestellt und sie billigend in Kauf genommen haben. Eine solche mindestens bedingt vorsätzliche Einwirkung auf die Sache hat die Rechtsprechung für die Haftung aus § 904 Satz 2 BGB stets verlangt (RGZ 88, 211, 213 ff“ 113, 301, 302; BGHZ 6, 102, 107; OLG Stuttgart OLG Rspr. 20,
404 f). Sie wird auch von der herrschenden Auffassung im Schrifttum gefordert (Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl.
§ 904 Rdn. 14, 27; Augustin in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 904 Rdn. 5; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 904 Rdn. 9; MünchKomm-Säcker, BGB § 904 Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB 43. Aufl.
§ 904 Anm. 2; a.A. Schnorr von Carolsfeld in Festschrift für Molitor (1962) S. 365, 368 Fußnote 5,	370;	Konzen,
 Aufopferung im Zivilrecht (1969) S. 114; zweifelnd Horn JZ I960, 350, 354 Fußn. 52). An dieser Voraussetzung der Notstandshaftung ist festzuhalten.
 
aa) Schon der Begriff der "Einwirkung" in § 904 Satz 1 BGB deutet auf das Erfordernis einer finalen Handlung hin. Daß der Eingriff in den fremden Rechtskreis "zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr" vorgenommen wird, ist ebenfalls nur bei einer zielgerichteten und vom Willen getragenen Handlungsweise, nicht schon bei, der ungewollten Beschädigung einer Sache denkbar. Ebenso wie die Verteidigungshandlung bei der Notwehr gemäß § 227 BGB einen Verteidigungswillen und die Abwehr beim Verteidigungs-notstand gemäß § 228 BGB einen Abwehrwillen voraussetzen, so erfordert auch die angreifende Notstandshandlung nach § 904 BGB begrifflich einen entsprechenden Einwirkungswillen. Nur gegenüber einer derart gezielten Inanspruchnahme zu dem Schutz höherwertiger Interessen versagt die Vorschrift den Eigentumsschutz und die mit ihm verbundenen negatorischen Ansprüche und verweist den Eigentümer stattdessen auf eine Geldentschädigung dafür, daß er den höherwertigen Interessen weichen muß.
bb) Dagegen werden Einwirkungen auf fremdes Eigentum ohne diese Zielrichtung von § 904 BGB nicht erfaßt, selbst wenn sie aus einer Rettungsaktion des Einwirkenden in einer ihm selbst oder anderen drohenden Gefahr entspringen. Ob die Eigentumsverletzung aus einer Gefahrenlage hervorgegangen ist, aufgrund deren sie als unvermeidbar beurteilt werden muß und ob etwa aus diesem Grund dem schädigenden Verhalten die Rechtswidrigkeit abzusprechen wäre, ist gleichgültig; diese Güterund Interessenkollision regelt § 904 BGB nicht. Sie ist keine Opferlage, für die § 904 BGB dem betroffenen Eigentümer die Abwehrrechte nimmt und ihm stattdessen einen Schadensersatzanspruch gibt. Eine andere Auffassung wäre insbesondere auch mit dem geltenden Haftungssystem unvereinbar, wie dies das Berufungsgericht richtig sieht. Sie würde, wie bereits
 Rudolf Merkel (Die Kollision rechtmäßiger Interessen und die Schadensersatzpflicht bei rechtmäßigen Handlungen,1895, S.
144 ff, 154) und Max Rümelin (Die Gründe der SchadensZurechnung, 1896, S. 26 ff) überzeugend dargelegt haben, zu einer dem Schadensrecht fremden reinen Kausalitätshaftung führen und damit insbesondere die Grenzen zur Gefährdungshaftung verwischen (MünchKoram-Säcker aaO; Hubmann JZ 1958, 489,
493). Auch bei dem einer solchen Gefährdungshaftung unterliegenden Betrieb eines Kraftfahrzeugs soll aber ein Verkehrsteilnehmer, wenn er unverschuldet (§ 823 Abs. 1 BGB), infolge eines für ihn unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs. 2 StVG) und ohne willentlich vorgenommene ’’aggressive” Notst«?ndshandlung (§ 904 BGB) fremdes Eigentum beschädigt, hierfür nicht einzustehen haben. Dies verkennt Konzen (aaO), wenn er ausführt, das bei Rechtfertigungsgründen geforderte subjektive Rechtfertigungselement , das sich in den Fällen der §§ 227, 228 BGB in der Form des Abwehrwillens äußere, gebiete beim Notstand allenfalls einen Rettungs-, nicht aber einen Verletzungswillen des Eingreifers. Der Sinn des § 904 Satz 1 BGB besteht nicht darin, einen Rechtfertigungsgrund für die Rettungshandlung zu schaffen; die Vorschrift will vielmehr unter den in ihr normierten Voraussetzungen die - schadenverursachende -Einwirkungshandlung rechtfertigen. Deshalb muß sich auch der Wille des im Angriffsnotstand Handelnden auf den Eingriff in den fremden Rechtskreis selbst und nicht nur auf die Vornahme einer Rettungshandlung beziehen. Anderes hat auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 1972 (VI ZR 139/70 - VersR 1972, 935) nicht gesagt. Wenn es dort heißt, es fehle an dem zur Anwendung des § 904 BGB erforderlichen
 
Willen des (damaligen) Beklagten, Schutz zu suchen, so ist das auf der Grundlage der zuvor wiedergegebenen Feststellung zu verstehen, daß der Beklagte 'gewaltsam in ein Haus eingedrungen war, also insoweit eine gewollte Einwirkung vorgenommen hatte,
b)	Diese Voraussetzung einer zu demindest mit bedingtem Vorsatz erfolgten Einwirkung der Erstbeklagten auf den PKW des Klägers hat nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht Vorgelegen. Wenn die Erstbeklagte, um der ihr von dem plötzlich abbiegenden Fahrzeug des unbekannten Verkehrsteilnehmers drohenden Gefahr zu entgehen, ihr Kraftrad nach links gelenkt hat, so ist dies zwar die Ursache dafür gewesen, daß sie den PKW des Klägers gestreift und diesen hierdurch beschädigt hat. Das Berufungsgericht hat es aber verneint, daß die Erstbeklagte, als sie in einer Art Flucht dem abbiegenden PKW nach links auswich, einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers gesucht habe, oder daß sie sich, als sie in der dargelegten Weise reagierte, der Möglichkeit einer Beschädigung dieses Fahrzeugs auch nur bewußt gewesen sei oder sie gar gebilligt habe. Zu Unrecht will die Revision dies unter Berufung auf die Lebenserfahrung nicht gelten lassen. Mag die Erstbeklagte auch erkannt haben, daß sie sich bei ihrer Reaktion einer Gefährdung durch den PKW des Klägers aussetzte, so bedeutet dies doch nicht zugleich, daß sie auch die für sie selbst mit erheblicher Gefahr verbundene Beschädigung dieses Fahrzeugs gewollt oder jedenfalls für den Fall ihres Eintritts gebilligt habe.
Da der Kläger mit seinem Fahrzeug auf seine äußerste rechte Fahrbahnseite auswich, konnte die Erstbeklagte vielmehr, wie auch die Revision eiarSumt, durchaus die Hoffnung haben,
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gefahrlos an diesem Fahrzeug vorbeizukommen. Deshalb spricht die Lebenserfahrung gerade dafür, daß die Erstbeklagte den PKW des Klägers bei ihrem Rettungsversuch lediglich als ein Hindernis angesehen hat, mit dem sie eine Kollision vermeiden, nicht aber als einen Gegenstand, dessen sie sich zu ihrer eigenen Rettung oder der des ihre Fahrspur kreuzenden Fahrers des PKW*s bedienen wollte.
c)	Entgegen der Rechtsansicht der Revision kann die Vorschrift des § 904 Satz 2 BGB hier auch nicht analog angewendet werden.
Es kann dahinstehen, ob § 904 Satz 2 BGB entsprechend angewandt werden kann, wenn ein Kraftfahrer etwa sein Fahrzeug bewußt und gewollt in den Graben lenkt und beschädigt, um die drohende Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu vermeiden (vgl. OLG Hamm DR 1940, 1190; offengelassen im Senatsurteil vom 19. Marz 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957,
340, 341; näher dazu Helm VersR 1968, 209, 215 und Fußn. 70, 71). Ebenso bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift eine Schadensersatzpflicht auch dann begründet sein kann, wenn der Handelnde irrtümlich das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, die Notwendigkeit des vorgenommenen Eingriffs oder ein die gesetzlichen Anforderungen erfüllendes Wertverhältnis zwischen dem drohenden und dem infolge des Eingriffs eintretenden Schaden annimmt.
Keine dieser Voraussetzungen, die das Erfordernis einer bewußten und gewollten Einwirkung unberührt lassen, liegt hier vor. Die bloße Tatsache, daß jemand zur Selbstrettung
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ungewollt einen Schaden an fremden Sachen verursacht, vermag jedenfalls eine analoge Anwendung des § 904 Satz 2 BGB nicht zu rechtfertigen. Dies würde, wie bereits dargelegt, zu einer reinen Veranlassungs-haftung führen, die mit dem geltenden Schadensrecht nicht zu vereinbaren ist (s. dazu auch Horst, Querverbindungen zwischen Aufopferungsanspruch und Gefährdungshaftung einerseits und Aufopferungsanspruch und Eingriffserwerb andererseits, Neue Kölner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen Heft 43 (1966) S. 33 ff). Die Notstandshaftung korrigiert hier nicht die Verantwortlichkeit des Handelnden für Verschuldes und Betriebsgefahr; "das Verhältnis dieser Haftungen zueinander besteht vielmehr in der Exklusivität” ( so Deutsch AcP 1965, 193, 203 f, 209 f). Fehlt es deshalb, wie hier, für jede dieser Haftungen an den gesetzlichen Voraussetzungen, so kann eine Ersatzpflicht des Handelnden nicht allein aus einem '’Begünstigungsgedanken” (Canaris , JZ 1963, 655, 658 f), d.h. aus der Erwägung hergeleitet werden, daß derjenige, der eigene Rechtsgüter auf Kosten eines anderen rettet, diesem wenigstens seinen Schaden zu ersetzen habe. Dieser Grundsatz vermag keine reine Billigkeitshaftung zu recht-fertigen; er kann allenfalls, wie auch Canaris (aaO S. 659 linke Spalte oben) nicht verkennt, dann Anwendung finden, wenn der Handelnde sich bei mehreren ihm möglichen Alternativen für einen Eingriff in die Rechtssphäre Unbeteiligter entscheidet, also insoweit eine gewollte Einwirkung vomimmt.
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3. Ein Ersatzanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht als sogenannter bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch gegeben. Dieser Anspruch hat für Notstandsfälle in § 904 BGB eine spezielle Ausprägung erfahren (Soergel/Baur aaO Rdn. 27).
Er kann deshalb schon aus diesem Grunde in solchen Fällen nicht an die Stelle der gesetzlichen Regelung treten.
Dr. Steffen
 Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Lepa
 Bischoff