Auch die Bauunternehmung des Beklagten führte im Bereich der Uhf allstelle Bauarbeiten durch, und zwar hob sie einen Graben für Versorgungsleitungen aus. Die Arbeiten hatten schon einige Zeit vor dem Unfall in dem, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen, rechts neben der Straße gelegenen Gelände begonnen und waren anschließend links von der Straße fortgeführt worden. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers die Klage dem Grunde näch zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Es läßt aber schon die Frage, ob diese Schmutzschicht für das Abkommen des Klägers auf die linke Fahrbahnhälfte ursächlich geworden ist, offen, im Gegensatz zu dem Erstrichter und auch zu der Entscheidung des Strafrichters, der den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt hat. Es genügt vielmehr, daß die (Mit)ursächlichkeit seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das zur Herbeiführung des Schadens genenerell geeignet war, nicht auszuschließen ist. Das Berufungsgericht vermag sich nämlich auch nicht zu Überzeugen, daß es überhaupt die Leute des Beklagten gewesen waren, die vor dem arbeitsfreien Wochenende Erdverschmutzungen auf der Fahrbahn, sei es an der Unfallstelle, sei es in solcher Nähe, daß eine Verschleppung des Lehms dorthin denkbar war, zurückgelassen haben. Der Beweis dafür, daß der Beklagte überhaupt eine Gefahrenquelle gesetzt hat, wird dem Kläger auch nicht durch die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. Die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen des Berufvingsgerichts halten Indessen den auf § 286 ZPO gestutzten Verfahrensrügen der Revision mindestens teilweise nicht stand. a) Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß immer dann, wenn vom Beklagten auf der Baustelle gearbeitet wurde, die Straße durch die aus dem aufgewühlten Gelände herausfahrenden Fahrzeuge mehr oder minder mit Lehm bedeckt wurde. Wenn es sich nicht davon zu überzeugen vermag, daß der Schmutz an der Unfallstelle wenigstens teilweise vom Betrieb des Beklagten herrührte, dann ist für seine Meinungsbildung ersichtlich von Bedeutung, daß es davon ausgeht, der Beklagte habe vor dem Unfall hinter der Brücke (Unfallstelle) in Richtung Kohlhof gearbeitet, und dabei sei Erdaushub unterhalb der Brücke über die Straße abtransportiert worden. Der Zeuge hat vielmehr - allerdings wohl auch im eigenen Interesse - nachdrücklich die Meinung vertreten , daß die Verschmutzung nur vom Betrieb des Beklagten gestammt habe. Vor allem hat der Zeuge Jal^^in dem für das Berufungsgericht wichtigen Punkt, nämlich bezüglich der Lage der Baustelle des Beklagten, in der Tat das Gegenteil von dem bekundet, was das Berufungsurteil seiner Aussage entnehmen will. Auch der Zeuge A^g^l (StrA Bl. 63) hat, wie die Revision zutreffend bemerkt, eindeutig bekundet, daß sich die Baustelle von der ehemaligen Brücke aus in Richtung Ludwigsthal befunden habe. Der Umstand, daß der Kläger angesichts des Schildes oder auch durch die Beobachtung bei früheren Fahrten auf das Bestehen der Baustelle überhaupt gefaßt sein mußte, kann allenfalls für die weiterhin zu prüfende Bewertung seines Mitverschuldens eine Rolle spielen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI 2R 7A/73 URTEIL ln dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Januar 1975 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Postfacharbeiters Heinz Rudolf S Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Richard B nmm/sm*t Am Beklagten und Revisionsbeklagten« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Februar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger befuhr am 27. November 1967, einem Montag, früh gegen 7.35 Uhr mit einem seiner Arbeitgeberin, der Deutschen Bundespost, gehörenden VW-Bus die LandstraBe II. Ordnung Nr. 227 von Ludwigsthal kommend ln Richtung Neunkirchen-Kohlhof• Die StraBe führte damals ln Höhe von Kilometerstein 0,6 Über eine Brücke. Sie begann -aus Richtung Ludwigsthal gesehen - etwa 100 m vor der Brücke leicht abzufallen. Beim Befahren der Gefällstrecke, auf der die insgesamt nur 5,30 m breite Fahrbahn mit Ausnahme ihrer Mitte bis über die Brücke hinaus mit einer durchgehenden Lehmschicht verschmutzt war, geriet der 3 - Kläger mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite und stieß etwa auf der Brückenmitte gegen einen im Gegenverkehr herangekommenen Lastkraftwagen. Etwa am Anfang einer von dem Kleinbus vor dem Zusammenstoß hinterlassenen Spur befand sich die Ein-und Ausfahrt zu einer links von der Straße gelegenen Baustelle, an der die Firma J4BP Bohrungen für einen Brunnen vornahm. Auch die Bauunternehmung des Beklagten führte im Bereich der Uhf allstelle Bauarbeiten durch, und zwar hob sie einen Graben für Versorgungsleitungen aus. Die Arbeiten hatten schon einige Zeit vor dem Unfall in dem, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen, rechts neben der Straße gelegenen Gelände begonnen und waren anschließend links von der Straße fortgeführt worden. Der Kläger ist bei dem Unfall erheblich verletzt worden. Er begehrt Schadensersatz unter Einschluß eines Schmerzensgeldes mit der Behauptung, daß der Unfall auf einer von der Beklagten herbeigeführten und nicht beseitigten Verschmutzung der Straße beruhe. Auch habe die Beklagte versäumt, wenigstens ein auf die gefährliche Verschmutzung hinweisendes Schild aufzustellen. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers die Klage dem Grunde näch zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Auf Berufung bei der Parteien hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Die Revision des Klägers erstrebt weiterhin den vollen Erfolg der Klage. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, daß die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle ganz mit einer Schmutzschicht bedeckt war. Es läßt aber schon die Frage, ob diese Schmutzschicht für das Abkommen des Klägers auf die linke Fahrbahnhälfte ursächlich geworden ist, offen, im Gegensatz zu dem Erstrichter und auch zu der Entscheidung des Strafrichters, der den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt hat. Es vermag sich nämlich nicht davon zu überzeugen, daß der Beklagte Men Schaden rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht hat”. Diese Formulierung könnte zu sachlich-rechtlichen Bedenken Anlaß geben. Für die infrage stehende, durch § 830 Abs. 1 S. 2 BGB vermittelte Haftung ist nicht erforderlich, daß der Tatbeitrag des in Anspruch Genommenen tatsächlich für den Schaden ursächlich geworden ist. Es genügt vielmehr, daß die (Mit)ursächlichkeit seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das zur Herbeiführung des Schadens genenerell geeignet war, nicht auszuschließen ist. Ob sich hier das Berufungsgericht im Ausdruck vergriffen oder die Rechtslage teilweise verkannt hat, kann indessen offen bleiben. Das Berufungsgericht vermag sich nämlich auch nicht zu Überzeugen, daß es überhaupt die Leute des Beklagten gewesen waren, die vor dem arbeitsfreien Wochenende Erdverschmutzungen auf der Fahrbahn, sei es an der Unfallstelle, sei es in solcher Nähe, daß eine Verschleppung des Lehms dorthin denkbar war, zurückgelassen haben. Jedenfalls diese tatrichterliche Fest- Stellung macht das Berufungsurteil insoweit sachlichrechtlich unangreifbar. Der Beweis dafür, daß der Beklagte überhaupt eine Gefahrenquelle gesetzt hat, wird dem Kläger auch nicht durch die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 abgenommen. Gegen all dies hat auch die Revision nichts erinnert. II. 1. Die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen des Berufvingsgerichts halten Indessen den auf § 286 ZPO gestutzten Verfahrensrügen der Revision mindestens teilweise nicht stand. a) Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß immer dann, wenn vom Beklagten auf der Baustelle gearbeitet wurde, die Straße durch die aus dem aufgewühlten Gelände herausfahrenden Fahrzeuge mehr oder minder mit Lehm bedeckt wurde. Wenn es sich nicht davon zu überzeugen vermag, daß der Schmutz an der Unfallstelle wenigstens teilweise vom Betrieb des Beklagten herrührte, dann ist für seine Meinungsbildung ersichtlich von Bedeutung, daß es davon ausgeht, der Beklagte habe vor dem Unfall hinter der Brücke (Unfallstelle) in Richtung Kohlhof gearbeitet, und dabei sei Erdaushub unterhalb der Brücke über die Straße abtransportiert worden. Dies will es den Aussagen der Zeugen JaflBt, Ba^p, Bali^, void RppBim Strafverfahren entnehmen, die im gegenwärtigen Verfahren zulässigerweise verwertet worden sind. Die Revision rügt zurecht, daß diese Annahme des Berufungsgerichts angesichts des Akteninhalts zu demindest teilweise unverständlich ist. Zunächst kann den Aussagen des Zeugen (Strafakten Bl. 12 und 61) derlei nicht entnommen werden. Der Zeuge hat vielmehr - allerdings wohl auch im eigenen Interesse - nachdrücklich die Meinung vertreten , daß die Verschmutzung nur vom Betrieb des Beklagten gestammt habe. Er hat überdies bekundet» daß die Fahrten für seine eigene Baustelle schon einige Tage früher beendet gewesen seien» und hat dies schließlich (Bl. 67) noch durch Lohnnachweise belegt. Daß sich das Berufungsgericht damit auseinandergesetzt hat» ist nicht ersichtlich. Vor allem hat der Zeuge Jal^^in dem für das Berufungsgericht wichtigen Punkt, nämlich bezüglich der Lage der Baustelle des Beklagten, in der Tat das Gegenteil von dem bekundet, was das Berufungsurteil seiner Aussage entnehmen will. Er hat nämlich (Strafakten Bl. 6l) ausgesagt, diese habe "hinter der Brücke" in Richtung Ludwigsthal (also entgegengesetzt zur Richtung Kohlhof) gelegen. Die gleiche hat der Zeuge Ja^^ (Strafakten Bl. 62) bekundet, ohne daß das Berufungsgericht dies erwähnt. Auch der Zeuge A^g^l (StrA Bl. 63) hat, wie die Revision zutreffend bemerkt, eindeutig bekundet, daß sich die Baustelle von der ehemaligen Brücke aus in Richtung Ludwigsthal befunden habe. b) Schon diese Widersprüche zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem von ihm in Bezug genommenen Akteninhalt zwingen dazu, mit entscheidungserheblichen Irrtümem des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht zu rechnen, die entweder auf unvollständiger Erfassung des Beweisstoffs oder auf Mißverständnissen beruhen. Daß diese irrige Vorstellung von der Lage der Baustelle des Beklagten die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich beeinflußt hat, läßt sich mindestens deshalb nicht ausschließen, weil mehrere -auch am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierte -Zeugen unter Angabe von Gründen die Meinung vertreten haben, daß als unfallursächlicher Verschmutzer in erster Linie der Betrieb des Beklagten ln Frage komme« Daß das Berufungsgericht diese Beweisergebnisse nicht erkennbar würdigt, mag einen weiteren Verfahrensverstoß darstellen. Doch braucht das Revisionsgericht hierauf wie auf weitere Verfahrensrügen der Revision in diesem Zusammenhang nicht einzugehen, weil die angefochtene Entscheidung aus den zunächst dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann, 2. Anderes könnte nur gelten, wenn die folgenden, vom Berufungsgericht möglicherweise als Hilfsbegründung gedachte Erwägungen Bestand hätten. Ihnen kann aber nicht gefolgt werden. a) Das Berufungsgericht meint, es bedeute eine Überspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn man von einem Bauunternehmer verlange, eine verschmutzte Fahrbahn nicht nur "besenreinM zu hinter lassen. Gegen die besonders gefährliche Verschmutzung einer Fahrbahn mit feuchtem Lehm ist aber bekanntermaßen gerade mit einem Besen ohnehin nichts auszurichten. Daß andererseits der Beklagte nur einen leichten Schmutzfilm hinterlassen hätte, der allerdings im Rahmen der zur Unfallzeit festgestellten massiven Verschmutzung nicht mehr hätte ins Gewicht fallen können, will das Berufungsgericht wohl nicht feststellen, hätte jedenfalls für eine solche Feststellung keine tragfähigen Grundlagen. b) Das Berufungsgericht hält ferner für erwiesen, daß der Beklagte vor der Unfallstelle das allgemeine Hinweisschild "Baustelle" (Bild 2 e der Anlage zu § 3 StVO n.F.) angebracht hatte. Auf die gegen diese Feststellung von der Revision gerichteten Verfahrens-rügen muß derzeit nicht eingegangen werden, denn ein solches Schild hätte die Belassung einer groben Fahrbahnverschmutzung über ein Wochenende hinweg keinesfalls gerechtfertigt, abgesehen davon, daß nach dem zutreffenden Hinweis der Revision aus ihm eher auf eine Fahrbahnverengung als auf eine nach den Umständen vor allem an einem Montag-Morgen nicht zu erwartende Schleudergefahr (Bild 2a) geschlossen werden konnte. Der Umstand, daß der Kläger angesichts des Schildes oder auch durch die Beobachtung bei früheren Fahrten auf das Bestehen der Baustelle überhaupt gefaßt sein mußte, kann allenfalls für die weiterhin zu prüfende Bewertung seines Mitverschuldens eine Rolle spielen. Bei der Zurückweisung macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch. Dr. Weber Dunz Richterin Schaffen ist erkrankt Dr. Weber Dr. Ankermann Dr. Kulimann