Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 29« September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Behle und der Bundes-richter Br« Bode, Prof« Br« Nüßgens, Duns und Schöffen für Recht erkannt: Durch den Aufprall erlitt der Kläger eine Gehirnquetschung und Schäden im Bereich der Halswirhelsäule* Sr litt von Jugend an unter Schichtstar auf beiden Augen, auf dem linken Auge in weit stärkerem Maße als auf dem rechten* Auf dem linken Auge wurde 1924 im IO* Lebensjahr des Klägers eine Staroperation durch-gefübrtj dieses Auge erreichte mit Korrektur durch Gläser lediglich ein Halb bis ein Drittel der normalen Sehschärfe« Im Zeitpunkt des Unfalls war das Gebrauchsauge des Klägers das rechte Auge, dessen Sehschärfe praktisch uneingeschränkt war« In dem ersten halben Jahr nach dem Unfall traten auf dem rechten Auge des Klägers Störungen auf, die sich in der Folgezeit zu starker Kurzsichtigkeit steigerten« Bei einer Untersuchung im April 1952 konnte der Kläger mit dem rechten Auge nur noch Handbewegungen wahrnehmen. Der Kläger hat seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Verdienstausfall sowie auf Schmerzensgeld in zwei getrennten Verfahren geltend gemacht* Durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7* Januar 1958 ist der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die dortigen Beklagten und Auges des Klägers stützt", dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden* Hie Beschränkung der Ansprüche des Klägers auf die Erblindung dos rechten Auges ist damit begründet, daß die Ansprüche wegen der sonstigen Verletzungen des Klägers verjährt seien* Hie Revision des Klägers gegen diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 29. Der Kläger hat mit seiner Berufung schließlich vom Beklagten u.a» ein Schmerzensgeld von 80.000 DM nebst Zinsen gefordert. lo Das Landgericht hat, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, durch Zuerkennung eines Betrages von 8.000 DM über den gesamten Schmerzensgeldbetrag entscheiden wollen und entschieden« Trotz Beschränkung des zunächst gestellten Berufungsantrags konnte der Kläger bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug die Berufung über den zunächst angefochtenen Teil hinaus erweitern. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schmerzensgeldanspruch mit Erfolg lediglich auf den Vorlust de.s rechten Auges gestützt werden kann, da nur insoweit eine Verjährung nicht eingetreten ist* Es verweist hierzu auf das lahdgerichtliche Grundurteil vom 27» Januar 1961 und den Umstand, daß der Kläger sich in dem anschließen den Berufungsverfahren ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils.vom 27« Juni 1962 mit dieser Rechtslage abgefunden habe und diese Beschränkung sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 28. Mai 1963 ergebe« Diese Beschränkung ist auch im Rechtsstreit gegen ^■■feund zugrundegelegt worden« Daher scheidet das Berufungsgericht weitere mögliche Beeinträchtigungen durch eine Gohirnquotschung und Schäden im Bereich der Halswirbelsäule als Grundlage des Schmerzensgeldes aus» Ist der Anspruch nach § 847 BGB wegen bestimmter Schäden verjährt, so können diese grundsätzlich auch keine Berücksichtigung im Rahmen des nicht verjährten Anspruchs auf dasjenige Schmerzensgeld finden, das wegen anderer unfallbedingter Beeinträchtigungen gefordert wird« Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht so, daß sonst eine krankhafte Veranlagung des Verletzten im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Bemessung des Schmerzensgeldes zugunsten Baß das Berufungsgericht im übrigen den Verlust des rechten Auges, der die Grundlage des zugesprochenen Schmerzensgeldes bildet, bei der Bemessung der Höhe nicht in der Auswirkung auf den Kläger in seinem körperlichen und seelischen Zustand gewertet hätte, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden. daß der Kläger bei einer Untersuchung im April 1952 mit dem rechten Auge nur noch Handbev/egungen v/ahrgenommen habe, Mit den beanstandeten Ausführungen will das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nicht sagen, es be~ messe das Schmerzensgeld nur ab 1952. An dieser Stelle steht für das Berufungsgericht etwas anderes in frage, nämlich daß der Kläger ab - und trotz - Erkennbarwerden der Erblindung des rechten Auges auf eine endgültige Entscheidung noch so lange habe v/arten müssen, Biesen Umstand wirft es zusätzlich zu Gunsten des Klägers in die Waagschale • 5, Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht die vom Unfalljahr 1950 bis zu dem Zeitpunkt des Berufungsurteils (1969) eingetrotene Veränderung der v/irtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Beutschland ausreichend berücksichtigt« Beb:Berufungsgericht führt ausdrücklich aus, die Zubilligung einer gegenüber den Beteiligten^ÜVl und um 17 «000 BM höheren und damit mehr als dreifachen Entschädigung beruhe nicht allein auf dem weiteren Zeitablauf und der inzwischen eingetretenon Glaukombildung des linken Auges, sondern ganz allgemein auf einem höheren Bewertungsmaßstab, Bamit hat es die von der Revision vermißten Umstände durchaus gesehen und berücksichtigt. 4» Entgegen der Meinung der Revision berücksichtigt das Berufungsgericht auch die psychische Belastung des Klägers, die dadurch erv/achsen ist, daß er aus dem Berufsleben herausgerissen wurde und seinen Lebensunterhalt nunmehr weitgehend aus Rentenleistungen bestreiten muß. Baß der unfallbedingte Vermögensschaden (Verdienstausfall) und seine Höhe keine Umstände sind, die für die Höhe der Angemessenheit des Schmerzensgeldes von rechtlichem Belang sind, verkennt im Grunde auch die Revision nicht. 5. Bas Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes schließlich entsprechend dem Ausspruch im Grundverfahren (vgl- das abschließende Urteil des erkennenden Senats vom 28. Sinngemäß ist es dahin zu verstehen, daß der Tatrichter das zugebilligte Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des mit der Hälfte anzusetzenden Unfallbeitrages des Klägers für angemessen hält (vgl. - VI ZR 106/63 = IM BGB § 840 Nr. 8 = VersR 1964, 1053) auf den vorliegenden Sachverhalt bewußt nicht an mit der Begründung, sämtliche vier haftenden Schädiger bildeten eine sogo Haftungseinheit mit der Folge, daß dem Verhalten des geschädigten Klägers der Unfallbeitrag der mehreren Schädiger als gemeinsame Quote gegenüber stehe« lo Bern Grundsatz der "Gesamtschau" liegt die Erwägung zugrunde, daß es bei Beteiligung mehrerer Schädiger nicht sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte im Ergebnis nicht Uber die Höchstquote hinauskäme, die sich bei der Einzelabwägung im Verhältnis zu dem am stärksten beteiligten Schädiger ergibt (vgl* An. Hauß zu BGHZ 30, 203 in: EM BGB § 840 Nr« 6)« Nach ihrem Sinn soll verhindert werden, daß der Geschädigte, der sich einen eigenen Tatbeitrag entgegenhalten lassen muß, gegenüber mehreren ersatzpflichtigen Schädigern im Ergebnis einen größeren Teil des Schadens zu tragen hat, als seinem Verursachungbeitrag entsprach. Im Rahnen der jetzigen Erwägungen ist entscheidend, aber auch ausreichend, daß die Verhaltensweisen sämtlicher Schädiger hier zu einem und demselben unfallur-sächlichon Umstand geführt haben, nämlich dahin, daß der unbeleuchtete und ungesicherte Anhänger auf der Bundesstraße stohenblieb, ehe der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzutrat und den Schaden herbeiführte. a) Das Berufungsgericht hält unter Abwägung der einzelnen erheblichen Umstände, auch des Tatbeitrags des Klägers, gegenüber dem Beklagten ein Schmerzensgeld von 25.000 DM für angemessen. Die Ausführungen lassen erkennen, daß der Tatrichter der Auffassung ist, dieser und nicht ein höherer Betrag entschädige den gesamten unfallbedingten immateriellen Schaden des Klägers hinsichtlich des erblindeten Auges in angemessener Weise. Eine solche Wertung - dahin sind die Ausführungen des Berufungsurteils zur ’'Gesamtschau11 im jetzigen Zusammenhang zu verstehen - ist im Hahmen der Prüfung der Angemessenheit bei § 847 BGB zulässig und auch geboten. Immerhin ist zu beachten, daß das Verfahren der Gesamtschau im Bereich des Ersatzes von Vermögensschaden entv/ickelt worden ist* Die Höhe eines solchen Schadens ist objektiv feststellbar und für sämtliche Schädiger sowie den Geschädigten einheitlich; er ist grundsätzlich voll zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich bei jedem einzelnen von mehreren Schädigern nach der besonderen Angemessenheit und kann daher unterschiedlich sein, was meist, wie auch hier, der Pall ist. Uer fatrichter hält unter Abv/ägung der einzelnen Umstände, insbesondere dos Unfallbeiträges des Klägers gegenüber dem Beklagten, ein Schmerzensgeld von 25.000 UM für angemessen. Schon diese Erwägungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die unstreitig dem Kläger von den mit dem Beklagten gesamtschuldnerisch haftenden (Halter) und (Fahrer)
\
Nachschlagev/crk; ja
BGHZs_____________ ja {zu EGr III)
BGB §§ 8409 254 P
a) Eine .Gesamtabwägung (“Gesamtschau111) . scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger nur in einem (demselben) \mfallbedingenden Orsachen-beitrag ausgewirkt haben (hier: Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängere auf der Fahrbahn), bevor der dem Geschädigten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zu dem Schadenseintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 30, 203)«
s
b) Zur Gesamtabwägung bei einem Schmerzensgeldanspruch.
BGH, Ürt. v. 29* September 1970 - VI 2R 74/69 - OLG Gelle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
Of NAHEN DES VOLKES
Verkündet am
29 *September 1970
Krieglp
d.JöäiÄBSa§?retsr
der Geaehiftaatelle
VI 2H 74/69
URTEIL
in dom Rechtsstreit
des Kaufmanns Karl-Heinz Gl
9
Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevol]mäebtigter:
Rechtsanwalt
gegen
den Mechanikermeister Arnold Krs. Cdl^p Straße
9
Beklagten und Hevisionsbeklagten
- Prozeßbevollmäcbtigter; Rechtsanwalt Br«
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 29« September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Behle und der Bundes-richter Br« Bode, Prof« Br« Nüßgens, Duns und Schöffen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16« Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt der Kläger«
In der Nacht vom 5* zu dem 6« August 1950 fuhr der Kläger auf der Bundesstraße 3 mit seinem Mercedes-Personenwagen auf einen abgostellten unbeleuchteten Lastwagenanhänger auf und erlitt schwere Verletzungen« Der Anhänger war Peil eines Lastzugs, der von dem Pahrer
auf der Bundosstraße abgestellten Anhänger dem Beklagten am 5- August 1950 zur Reparatur übergehen« Nach Beendigung der Arbeiten versuchten dessen Mechaniker, den Anhänger von der Bundesstraße auf einen Abstellplatz zu schiobon und baten den in der anliegenden Raststätte Grünewald beschäftigten Tankwart flHP, der in diesem Rechtsstreit
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Wegen eines aufgetretenen Schade
für seinen Arbeitgeber
mitverklagt war, ihnen dabei zu helfen«. Dieser erklärte, er werde den Anhänger mit einem Iaetwagen von der Bundesstraße herunterfahreno Dazu kam es jedoch nicht*
Durch den Aufprall erlitt der Kläger eine Gehirnquetschung und Schäden im Bereich der Halswirhelsäule* Sr litt von Jugend an unter Schichtstar auf beiden Augen, auf dem linken Auge in weit stärkerem Maße als auf dem rechten* Auf dem linken Auge wurde 1924 im IO* Lebensjahr des Klägers eine Staroperation durch-gefübrtj dieses Auge erreichte mit Korrektur durch Gläser lediglich ein Halb bis ein Drittel der normalen Sehschärfe« Im Zeitpunkt des Unfalls war das Gebrauchsauge des Klägers das rechte Auge, dessen Sehschärfe praktisch uneingeschränkt war« In dem ersten halben Jahr nach dem Unfall traten auf dem rechten Auge des Klägers Störungen auf, die sich in der Folgezeit zu starker Kurzsichtigkeit steigerten« Bei einer Untersuchung im April 1952 konnte der Kläger mit dem rechten Auge nur noch Handbewegungen wahrnehmen. Das rechte Auge des Klägers ist unterdessen als erblindet anzusehen«
Der Kläger hat seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Verdienstausfall sowie auf Schmerzensgeld in zwei getrennten Verfahren geltend gemacht* Durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7* Januar 1958 ist der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die dortigen Beklagten und
"soweit er sich auf die Erblindung des rechten
4 -
Auges des Klägers stützt", dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden* Hie Beschränkung der Ansprüche des Klägers auf die Erblindung dos rechten Auges ist damit begründet, daß die Ansprüche wegen der sonstigen Verletzungen des Klägers verjährt seien* Hie Revision des Klägers gegen diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 29. Mai 1959 (VI ZR 76/58) zurückgewiesen. In der Folge hat der Kläger eine Verurteilung und^^H^^ als Gesamt-
schuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000 HM erzielt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger den Tank-wart und den Beklagten für den Unfall-
schaden haftbar gemacht. Ha3 Landgericht hat u.a. den Schmerzensgoldanspruch gegen beide dem Grunde nach zur Hälfte eines angemessenen Schmerzensgeldes für gerechtfertigt erklärt.
Im Betragsverfabron hat der Kläger vor dem Landgericht vom Beklagten und vom Tankwart u.a. die
Zahlung der Hälfte einer angemessenen Schmerzensgeld-rente gefordert. Bio Beklagten haben um Abweisung der Klago gebeten.
Hach augenfacbärztlichem Gutachten ist auf dem * linken Auge des Klägers seit 1959 ©ine anlagebedingte Glaukombildung eingetreten, bei der ohne Tropfenbehandlung die Gefahr der Erblindung auch dieses Auges besteht. Hie Wirkung der zu verwendenden Tropfen hält mehrere Stunden an; während dieser Zeit sinkt die Sehkraft des Auges für die Ferne geringfügig und für die Nähe ganz ' erheblich ab.
Durch Teilurteil hat das Landgericht dem Kläger gegenüber dem Beklagten und dem Tankwart als Gesamt-
schuldnern ein Schmerzensgeld von 8o000 DM zugebilligt.
Der Kläger hat mit seiner Berufung schließlich vom Beklagten u.a» ein Schmerzensgeld von 80.000 DM nebst
Zinsen gefordert. Das Oberlandesgoricht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25*000 DM, den Tank-wart zu einem solchen von 15*000 DM, jeweils mit
Zinsen, verurteilt mit dem Zusatz, daß beide in Höhe von 15*000 DM als Gesamtschuldner haften und daß von dem Kapital* betrag der Gesamtschuld der dem Kläger gegen und
zuerkannte und bereits go zahlte Schmerzensgeld-betrag von 8.000 DM abzusetzen ist.
Mit der Revision vorfolgt der Kläger seinen gegen den Beklagten gerichteten Antrag des Berufungsrechtszugs,
beschränkt auf 60.000 DM nebst Zinsen, aber ohne Anrechnung des Betrages von 8.000 DM, weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegenüber dem Beklagten (im folgendem: Beklagter) ein Schmerzens-
geld von 25*000 DM zuerkannt.-
yl /)
I.
' Die Revision ist.nicht schon deshalb unbegründet,
wie die Revisionserwiderung meint, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre, soweit mit ihr das im Revisionsverfahren weitorverfolgte Klagebegehren erweitert v/orden ist«»
lo Das Landgericht hat, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, durch Zuerkennung eines Betrages von 8.000 DM über den gesamten Schmerzensgeldbetrag entscheiden wollen und entschieden« Trotz Beschränkung des zunächst gestellten Berufungsantrags konnte der Kläger bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug die Berufung über den zunächst angefochtenen Teil hinaus erweitern.
Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist steht nach anerkannter Reehtsauffassung einer nachträglichen Erweiterung der Berufungsanträge nicht im Wege, sofern sich - wie hier -die Erweiterung im Rahmen der Berufungsbegründung hält (BGH Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 209/60 = LM ZPO § 519 Hr. 41; Urteil vom 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 -* LM ZPO § 536 Kr. 9 - JR 1963, 424 mit Anm. Wieczorek; vgl. dagegen jetzt: Stein/Jonas/Grun sky ZPO 19. Aufl.
§ 519 IV a; Grunsky HJW 1966, 1393). Eine zunächst begrenzte Einlegung des Rechtsmittels verhindert die Rechtskraft des Gosamturtoils, wenn im übrigen nicht eindeutig auf das Rechtsmittel verzichtet wird, was hier schon v/egen des ausdrücklichen Erweiterungsvorbehalts nicht angenommen werden kann.
2* Es bedurfte auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, einer weiteren Wiedereinsetzung, soweit die Berufungsanträge später erweitert wurden* Die - zunächst beschränkte und infolge des Armenrechtsverfahrens an sich verspätete -Berufung wurde durch die gewährte Wiedereinsetzung zulässig* In diesem zulässigen Berufungsverfahren war die Erweiterung, v/ie bereits ausgeführt, sodann nicht fristgebunden,
3. Baß es der Berufung aus den vom Berufungsurteil im einzelnen angeführten Gründen nicht an der erforderlichen Beschwer fehlte (vgl, BGHZ 45, 91)j wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.
II.
Bas Berufungsgericht erachtet ein Schmerzensgeld von 25-000 DM für angemessen. Bie Revision wendet sich zunächst gegen die Bemessung des gev/öhrten Schmerzensgeldes.
Wie die Revision nicht verkennt, ist die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes im Revisionsrechtezug nur beschränkt nachprüfbar, Ber rovisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob die Festsetzung auf einem Rechtsirrtum beruht, insbesondere ob die zugrundegelegten Grundsätze und rechtlichen Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden und ob wesentliche entscheidungsorhebliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind.
Solche Rechtsfehler sind nicht erkennbar
t
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schmerzensgeldanspruch mit Erfolg lediglich auf den Vorlust de.s rechten Auges gestützt werden kann, da nur insoweit eine Verjährung nicht eingetreten ist* Es verweist hierzu auf das lahdgerichtliche Grundurteil vom 27» Januar 1961 und den Umstand, daß der Kläger sich in dem anschließen den Berufungsverfahren ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils.vom 27« Juni 1962 mit dieser Rechtslage abgefunden habe und diese Beschränkung sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 28. Mai 1963 ergebe« Diese Beschränkung ist auch im Rechtsstreit gegen ^■■feund zugrundegelegt worden« Daher scheidet
das Berufungsgericht weitere mögliche Beeinträchtigungen durch eine Gohirnquotschung und Schäden im Bereich der Halswirbelsäule als Grundlage des Schmerzensgeldes aus»
Das zieht die Revision letztlich nicht in Zweifel«
Sie meint aber, verjährt seien nur die aus diesen Schäden erwachsenen selbständigen Ansprüche« Das schließe aber die Mitberücksichtigung dieser Beeinträchtigungen im Rahmen der erforderlichen Geeamtabv/ägurg nicht aus. Dem kann in dieser Ausschließlichkeit nicht zugestimmt worden. Ist der Anspruch nach § 847 BGB wegen bestimmter Schäden verjährt, so können diese grundsätzlich auch keine Berücksichtigung im Rahmen des nicht verjährten Anspruchs auf dasjenige Schmerzensgeld finden, das wegen anderer unfallbedingter Beeinträchtigungen gefordert wird« Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht so, daß sonst eine krankhafte Veranlagung des Verletzten im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Bemessung des Schmerzensgeldes zugunsten
*
9
des Geschädigtem berücksichtigt werden muß« Es kann vielmehr bei immateriellen Schäden sogar die Unterscheidung geboten sein, inwieweit die körperlichen Beeinträchtigungen des Verletzten auf den Unfall oder die vorhandene krankhafte Anlage zurückzuführen sind (BGH Urteil vom 16. November 1961 -III ZR 189/60 » VersR 1962, 93; Urteil vom 2. April 1968 - VI ZR 156/66 a VersR 1968, 648). Denn anders als bei materiellen Schäden, die voll auszugleichen sind, hat der Schädiger immateriellen Schaden nach Billigkeitsgesichtspunkten nur angemessen zu entschädigen.
Baß das Berufungsgericht im übrigen den Verlust des rechten Auges, der die Grundlage des zugesprochenen Schmerzensgeldes bildet, bei der Bemessung der Höhe nicht in der Auswirkung auf den Kläger in seinem körperlichen und seelischen Zustand gewertet hätte, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden.
2. Bas Berufungsgericht berücksichtigt zu Gunsten des Klägers auch, daß seit Erkennbarv/erden der Erblindung des rechten Auges im Jahre 1952 bis zu dem Zeitpunkt des Berufungsurteils mohr als 16 Jahro vergangen waren und daß der Kläger erst im Anschluß an die Entscheidung im Parallelverfahren im Jahre 1963 eine Schmerzensgeldzahlung von 8.000 BM erhalten hat, Bie Revision beanstandet hierzu, damit sei der Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Jahre 1952 nicht berücksichtigt und somit nur 16 statt 18 Jahre körperlicher und seelischer Beeinträchtigung zugrundegelegt; bereits im ersten halben Jahr nach dem Unfall seien aber Störungen am rechten Auge aufgetreten, die sich in der Folgezeit zunächst zu starker Kurzsichtigkeit gesteigert und dazu geführt hätten,
daß der Kläger bei einer Untersuchung im April 1952 mit dem rechten Auge nur noch Handbev/egungen v/ahrgenommen habe,
Mit den beanstandeten Ausführungen will das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nicht sagen, es be~ messe das Schmerzensgeld nur ab 1952. An dieser Stelle steht für das Berufungsgericht etwas anderes in frage, nämlich daß der Kläger ab - und trotz - Erkennbarwerden der Erblindung des rechten Auges auf eine endgültige Entscheidung noch so lange habe v/arten müssen, Biesen Umstand wirft es zusätzlich zu Gunsten des Klägers in die Waagschale •
5, Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht die vom Unfalljahr 1950 bis zu dem Zeitpunkt des Berufungsurteils (1969) eingetrotene Veränderung der v/irtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Beutschland ausreichend berücksichtigt« Beb:Berufungsgericht führt ausdrücklich aus, die Zubilligung einer gegenüber den Beteiligten^ÜVl und um 17 «000 BM höheren und damit mehr als dreifachen Entschädigung beruhe nicht allein auf dem weiteren Zeitablauf und der inzwischen eingetretenon Glaukombildung des linken Auges, sondern ganz allgemein auf einem höheren Bewertungsmaßstab, Bamit hat es die von der Revision vermißten Umstände durchaus gesehen und berücksichtigt. Wenn es bei der Festsetzung des Kapitalbetrages auf die Kaufkraft dos Geldes
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im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung und nicht auf einen weiteren Kaufkraftschwund abgestellt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
4» Entgegen der Meinung der Revision berücksichtigt das Berufungsgericht auch die psychische Belastung des Klägers, die dadurch erv/achsen ist, daß er aus dem Berufsleben herausgerissen wurde und seinen Lebensunterhalt nunmehr weitgehend aus Rentenleistungen bestreiten muß.
Baß der unfallbedingte Vermögensschaden (Verdienstausfall) und seine Höhe keine Umstände sind, die für die Höhe der Angemessenheit des Schmerzensgeldes von rechtlichem Belang sind, verkennt im Grunde auch die Revision nicht.
5. Bas Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes schließlich entsprechend dem Ausspruch im Grundverfahren (vgl- das abschließende Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1963 - VI ZR 185/62 « VersR 1963, 1026) berücksichtigt, daß den Kläger ein hälftiges mitwirkendes Verschulden trifft. Sinngemäß ist es dahin zu verstehen, daß der Tatrichter das zugebilligte Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des mit der Hälfte anzusetzenden Unfallbeitrages des Klägers für angemessen hält (vgl.
BGH Urteil vom 8. März 1966 - VI ZR 223/64 * VersR 1966,
593? Urteil vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 = BGHZ 35,
185? vgl. auch* Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69 ■ VersR 1970, 624).
III.
Bas Berufungsgericht wendet die vom erkennenden Senat in BGHZ 30, 203 entwickelten Grundsätze zur Einzelabwägung und Gesamtschau (vgl. auch: BGH Urteil vom 14. Juli 1964
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- VI ZR 106/63 = IM BGB § 840 Nr. 8 = VersR 1964, 1053) auf den vorliegenden Sachverhalt bewußt nicht an mit der Begründung, sämtliche vier haftenden Schädiger bildeten eine sogo Haftungseinheit mit der Folge, daß dem Verhalten des geschädigten Klägers der Unfallbeitrag der mehreren Schädiger als gemeinsame Quote gegenüber stehe«
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimraen.
lo Bern Grundsatz der "Gesamtschau" liegt die Erwägung zugrunde, daß es bei Beteiligung mehrerer Schädiger nicht sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte im Ergebnis nicht Uber die Höchstquote hinauskäme, die sich bei der Einzelabwägung im Verhältnis zu dem am stärksten beteiligten Schädiger ergibt (vgl* Anm. Hauß zu BGHZ 30, 203 in: EM BGB § 840 Nr« 6)« Nach ihrem Sinn soll verhindert werden, daß der Geschädigte, der sich einen eigenen Tatbeitrag entgegenhalten lassen muß, gegenüber mehreren ersatzpflichtigen Schädigern im Ergebnis einen größeren Teil des Schadens zu tragen hat, als seinem Verursachungbeitrag entsprach.
Wirken sich die Ursachenbeiträge der verschiedenen Schädiger aber - anders als in den in BGHZ 30, 203 und in VI ZR 106/63 ss aaO beurteilten Sachverhalten - nur in einem (demselben) unfallbedingenden Umstand aus, der sodann erst mit dem dem Schädiger zuzurechnenden Ursachenverlauf zusammentrifft und mit ihm vereint zu dem Schadenseintritt führt, so mangelt es an der erwähnten sinngemäßen Grundlage der Gesamt schau. Bann besteht kein Anlaß, den vom Geschädigten zu tragenden Schadensteil im Hinblick auf soinen Verursachungsanteil zu korrigieren. Baß mehrere hierzu beigetragen haben, stellt
allein keinen Sachgrund dar, den Schadensanteil des Geschädigten nach dem für ihn sich günstiger answirkenden Verfahren der Gesamtschau einzuschränken.
So hat man denn auch die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 50, 203 nicht Platz greifen lassen, wenn mehrere Schädiger eine sog. Haftungseinheit bilden (vgl. Hauß Anm. zu BGHZ 30, 203 in LM aaO). Allerdings ist eine sog. Haftungseinheit bisher ira wesentlichen nur zwischen Kraftfahrzeughalter und -fahrer (vgl. BGH Urteil vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 = LM BGB § 426 Nr. 25 a - NJW 1966, 1262), zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfen (BGHZ 6, 3? 27) und zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen i.S. des § 831 BGB (BGHZ 6, 3, 28) angenommen worden. Ob der Bereich der sog. Haftungseinheit, die zunächst im Hinblick auf andere Erfordernisse des Rechtslebens entwickelt v/orden ist, auf weitere Pallgruppen auszudehnen ist, und ob sämtliche Schädiger dieses Sachverhalts eine solche Haftungseinheit - und mit welchen weiteren Rechtsfolgen - bilden, mag dahinstehen. Im Rahnen der jetzigen Erwägungen ist entscheidend, aber auch ausreichend, daß die Verhaltensweisen sämtlicher Schädiger hier zu einem und demselben unfallur-sächlichon Umstand geführt haben, nämlich dahin, daß der unbeleuchtete und ungesicherte Anhänger auf der Bundesstraße stohenblieb, ehe der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzutrat und den Schaden herbeiführte. Damit fehlt es an dem Sachgrund, der eine Beurteilung entsprechend BGHZ 30, 203 (’'Gosamtschau”) als geboten erscheinen ließe.
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2. Das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich zudem aus den besonderen Eigenheiten der Entschädigung für immaterielle Schäden.
a) Das Berufungsgericht hält unter Abwägung der einzelnen erheblichen Umstände, auch des Tatbeitrags des Klägers, gegenüber dem Beklagten ein Schmerzensgeld von 25.000 DM für angemessen. Die Ausführungen lassen erkennen, daß der Tatrichter der Auffassung ist, dieser und nicht ein höherer Betrag entschädige den gesamten unfallbedingten immateriellen Schaden des Klägers hinsichtlich des erblindeten Auges in angemessener Weise. Bei Prüfung der Angemessenheit konnte - und mußte - er durchaus berücksichtigen, wie sich die Unfallbeiträge der verschiedenen Schädiger auf der einen und des Klägers auf der anderen Seite ausgewirkt haben. So konnte für ihn ein mitentscheidender Gesichtspunkt sein, daß sich die verschiedenen haftungsbegründenden Verhaltensweisen der Schädiger beim Unfall nur in einem und demselben Umstand ausgewirkt haben, nämlich dahin, daß der unbeleuchtete und ungesicherte Anhänger auf der Bundesstraße stehen blieb. Eine solche Wertung - dahin sind die Ausführungen des Berufungsurteils zur ’'Gesamtschau11 im jetzigen Zusammenhang zu verstehen - ist im Hahmen der Prüfung der Angemessenheit bei § 847 BGB zulässig und auch geboten.
b) Ob sich im übrigen die Präge der ,'Gesaratschau,, in dem in BGHZ 30, 203 verstandenen Sinne bei der Bemessung immateriellen Schadens stellt, mag im einzelnen dahinstehen.
Immerhin ist zu beachten, daß das Verfahren der Gesamtschau im Bereich des Ersatzes von Vermögensschaden entv/ickelt worden ist* Die Höhe eines solchen Schadens ist objektiv feststellbar und für sämtliche Schädiger sowie den Geschädigten einheitlich; er ist grundsätzlich voll zu ersetzen. Ein Tatbeitrag des Geschädigten vermag den. Umfang der Pflicht zu dem Ersatz deB feststehenden Schadens zu mindern. Bei haftungsbegründender Beteiligung mehrerer Schädiger erhebt sich die Präge, wieviel des allen gegenüber einheitlichen Schadens bei sachgerechter Wertung der verschiedenen Schädigungsbeiträge der Einzelne, auch.der Geschädigte, letztlich zu tragen hat, wieviel insbesondere der Geschädigte von den verschiedenen Schädigern insgesamt verlangen kann (“Gesamtschau“). Steht aber der Ersatz eines immateriellen Schadens in Frage, dann ist der Geschädigte “angemessen“ zu entschädigen (§ 847 BGB).
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich bei jedem einzelnen von mehreren Schädigern nach der besonderen Angemessenheit und kann daher unterschiedlich sein, was meist, wie auch hier, der Pall ist. Hält der Tötrichter unter Berücksichtigung der erheblichen Einzelumstände einen bestimmten Betrag für angemessen, so bringt er zu dem Ausdruck, daß damit der immaterielle Schaden des Geschädigten angemessen entschädigt und voll ausgeglichen ist«
Jedenfalls fehlt es beim Nichtvermögensschaden, soweit es um die Höhe seines Ersatzes geht, für die “Gesamt-schau^ an einem allen gegenüber einheitlichen ersatzpflichti-tigen Schadensumfang, der die notwendige Grundlage ihrer rechnerischen Durchführung bildet (vgl. BGHZ 30, 203;
Anm* Hauö aaO; Urteil vom 14« Juli 1964 - VI ZR 106/63 « aaO)o
IV.
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Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die "Anrechnung" der 8.000 UM, die im übrigen dem Berufungsantrag des Klägers entsprach, der allerdings im Grundbetrag auf eine höhere Forderung ging.
Uer fatrichter hält unter Abv/ägung der einzelnen Umstände, insbesondere dos Unfallbeiträges des Klägers gegenüber dem Beklagten, ein Schmerzensgeld von 25.000 UM für angemessen. Uie weiteren Ausführungen zeigen, wie bereits erwähnt, daß nach seiner Auffassung dem Kläger gegenüber sämtlichen Schädigern nicht mehr als dieser Betrag zukommen soll. So führt er denn attch aus, daß die übrigen Schädiger, die zu geringeren Schmerzonsgeldbeträgen verurteilt worden sind, in ihrer Höhe als Gesamtschuldner haften. Schon diese Erwägungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die unstreitig dem Kläger von den mit dem Beklagten gesamtschuldnerisch haftenden (Halter) und (Fahrer)
als Schmerzensgeld zugeflossenen 8.000 UM zu berücksichtigen sind.
V.
Hach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pohle Ur. Bode Hüßgens
Bunz Schöffen