Der Beklagte übergab deshalb seiner Verlobten, die keinen Führerschein besaß und auch nie Fahrunterricht genommen hatte, den Wagenschlüssel, mit dem der Zündschlüssel verbunden war, damit sie vorausgehe und schon die Wagentüre öffne, indessen er mit den im Kinderwagen sitzenden beiden Kindern nachfolgte. Während die ursprüngliche Erstbeklagte den Klaganspruch anerkannt hat, bringt der Beklagte zu seiner Verteidigung vor, er habe seiner damaligen Verlobten niemals erlaubt, seinen Vagen zu fahren, und habe auch nicht gewußt, daß sie in der La- 1. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte die Benutzung des Fahrzeugs nicht schuldhaft ermöglicht habe, und lehnt deshalb eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ab. Der Beklagte habe von einem auftragsgemäßen Verhalten seiner Verlobten ausgehen können, denn nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habe er ihr nie zuvor das Fahren mit seinem Wagen gestattet, noch habe sie den Wunsch geäußert, zu fahren oder fahren zu lernen. Wenn es auch aufgrund der Lebenserfahrung unwahrscheinlich sei, daß die frühere Erstbeklagte zuvor noch nie am Steuer eines Kraftwagens gesessen habe, so sei dies doch nicht auszuschließen. Es sei auch zu beachten, daß die Erstbeklagte nicht nur auftragswidrig, sondern völlig sinnlos gehandelt habe, indem sie sich mit dem Fahrzeug von dem herankommenden Beklagten sogar noch entfernt habe. Die Revision rügt insoweit nur, daß das Berufungsgericht nicht auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 20, 35 StVO, § 38aStVZO erwogen habe. Auch ein strenger Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf die Verhütung von Kraftfahrzeugmißbrauch schließt nicht aus, daß der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte je nach Sachlage einer Person seines Vertrauens aus besonderen Gi'ünden die Fahrzeugschlüssel überlassen darf, sofern er vernünftigerweise nicht damit rechnen muß, daß sie das Fahrzeug in Gebrauch nehmen werde. Bas Berufungsgericht meint allerdings, nach der Bebenserfahrung sei es unwahrscheinlich, daß die frühere Erstbeklagte noch nie am Steuer eines Kraftwagens gesessen habe. Babel zieht es ersichtlich in Betracht, daß es ihr wenigstens gelungen 1st, den Wagen in Bewegung zu setzend Barauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche früheren Fahrübungen seiner damaligen Verlobten dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt zu sein brauchten und deshalb nicht geeignet waren, sein Verschulden zu begründen. Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß der Beklagte schon eine unbefugte Benutzung des Kraftfahrzeugs durch seine Verlobte nicht gewärtigen mußte. Die Vorschrift des § 35 StVO nötigt den Kraftfahrzeugführer ungeachtet der grundsätzlich gebotenen strengen Vorsicht nicht unbedingt, die Sicherungen gegen unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs auch gegenüber Personen seines berechtigten Vertrauens ständig aufrechtzuerhalten, wenn es aufgrund besonderer Umstände zweckmäßig erscheint, davon für kurze Augenblicke Abstand zu nehmen. Der Beklagte habe seiner Verlobten den Wagen nicht überlassen. Der Wagen müsse zur tatsächlichen Benutzung überlassen werden, so daß der Empfänger nach dem Willen des Halters berechtigt sei, das Fahi'zeug zu benutzen. Bei dem eng begrenzten Auftrag, den Wagen aufzuschließen, sei diese nicht nach dem Willen des Beklagten in die läge versetzt worden, bestimmte Nutzungen zu ziehen, zu demal der Beklagte unwiderlegt keine Kenntnis davon gehabt habe, daß seine Braut in der Lage sei, einen Kraftwagen zu bedienen. Sie werden auch von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen, welche die Frage, ob das Fahrzeug der Verlobten des Beklagten "überlassen" war, dahinstellt. In der Tat kann vom Überlassen eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs.3 StVG jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Halter einem anderen nur zur Erledigung eines zeitlich auf wenige Augenblicke begrenzten Auftrags Zutritt zu dem ungesicherten Fahrzeug verschafft, ohne daß damit eine Besitzüberlassung oder die Gestattung verbunden wäre, das Fahrzeug in Betrieb zu setzen oder durch einen Dritten benutzen zu lassen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG deshalb annehmen müssen, weil er die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch seine Verlobte schuldhaft ermöglicht habe (StVG § 7 Abs.3 Satz 1, 2. Dafür, daß die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch ein Verschulden des Halters ermöglicht worden sei, ist auch in diesem Zusammenhang der Geschädigte beweispflichtig.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein StVG § 7 Abs. 3; StVO § 35 Die Aushändigung der Kraftfahrzeugschlüssel an eine fahrunkundige Begleitperson, damit diese vorausgehe und schon die Wagentür aufschließe, stellt kein überlassen des Kraftfahrzeugs dar. Eine unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch die Begleitperson gereicht solchenfalls dem Halter nicht notwendig zu dem Verschulden. BGH, Urt.v.11. November 1969 - VI ZR 74/68 - OLG Karlsruhe LG Nannhcirn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 11. November 1969 Kriegl, Justizhauptoekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landesversicherungaanstalt KChmw. GfflBPstr. (9, vertreten durch die Geschäftsführung; diese vertreten durch Direktor ebenda. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kraftfahrer Karl Mf Straße 0, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Beklagte - früher Zweitbeklagte - hatte am 9» Juni 1963 mit seiner damals 20-jährigen Verlobten Gisela seiner heutigen Ehefrau, einen Waldspaziergang unternommen. Die beiden führten ihre etwa einjährigen Zwillinge nebst einem Zwillingskinderwagen mit sich. Der Personenkraftwagen Marke VW des Beklagten, in dem sie angefahren waren, war inzwischen auf einem in die Bundesstraße einmündenden öffentlichen Waldweg in Fahrtrichtung zur Bundesstraße abgestellt. Bei der Rückkehr vom Sparziergang begann es zu regnen. Der Beklagte übergab deshalb seiner Verlobten, die keinen Führerschein besaß und auch nie Fahrunterricht genommen hatte, den Wagenschlüssel, mit dem der Zündschlüssel verbunden war, damit sie vorausgehe und schon die Wagentüre öffne, indessen er mit den im Kinderwagen sitzenden beiden Kindern nachfolgte. Die Verlobte und frühere Erstbeklagte tat, wie ihr geheißen, setzte aber, nachdem sie den Wagen aufgeschlossen hatte, diesen mit Hilfe des Zündschlüssels in Bewegung, verlor alsbald die Herrschaft über ihn und geriet auf die Bundesstraße. Dort stieß sie mit dem Kraftwagen des Zeugen Sch®^ ^0 zusammen. Sch^H^ wurde schwer verletzt und ist dauernd erwerbsunfähig. Die klagende Landesversicherungsanetalt erbringt an Sch^H^ Rentenleistungen in unstreitigem Umfang. Demgemäß macht die Klägerin gegen den Beklagten für Vergangenheit und Zukunft unter Berufung auf § 1542 RVO die angeblichen Ersatzansprüche des SchflH^, die gegebenenfalls auf sie übergegangen wären, geltend. Während die ursprüngliche Erstbeklagte den Klaganspruch anerkannt hat, bringt der Beklagte zu seiner Verteidigung vor, er habe seiner damaligen Verlobten niemals erlaubt, seinen Vagen zu fahren, und habe auch nicht gewußt, daß sie in der La- ge sei, den Wagen in Gang zu setzen. Deshalb habe er mit ihrem Verhalten nicht zu rechnen brauchen. Die Übergabe der Schlüssel sei geboten gewesen, um den von ihm geschobenen Kinderwagen schneller im Kraftwagen verstauen zu körnen. Das Landgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies sie ab. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. I. 1. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte die Benutzung des Fahrzeugs nicht schuldhaft ermöglicht habe, und lehnt deshalb eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ab. Es erwägt, daß wegen der erheblichen Gefährlichkeit von Schwarzfährten dem Fahrer eine besondere Obhuts-Pflicht obliege, wobei im Interesse der Verkehrssicherheit Btrengste Anforderungen zu stellen seien. Der Beklagte habe indessen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht vex'letzt. Nach dem natürlichen Verlauf der Dinge habe erwartet werden können, daß der Auftrag an die frühere Erstbeklagte und die Übergabe der Schlüssel an sie keinen Schaden herbeiführen werde. Was zur Sicherheit des Fahrzeugs vor un- befugter Benutzung geschehen müsse, richte sich "nach dem jeweiligen Verhalten im Einzelfall". Der Beklagte habe von einem auftragsgemäßen Verhalten seiner Verlobten ausgehen können, denn nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habe er ihr nie zuvor das Fahren mit seinem Wagen gestattet, noch habe sie den Wunsch geäußert, zu fahren oder fahren zu lernen. Wenn es auch aufgrund der Lebenserfahrung unwahrscheinlich sei, daß die frühere Erstbeklagte zuvor noch nie am Steuer eines Kraftwagens gesessen habe, so sei dies doch nicht auszuschließen. Es sei auch zu beachten, daß die Erstbeklagte nicht nur auftragswidrig, sondern völlig sinnlos gehandelt habe, indem sie sich mit dem Fahrzeug von dem herankommenden Beklagten sogar noch entfernt habe. Mit der entfernten Möglichkeit dieses Geschehens habe der Beklagte nicht rechnen müssen, zu demal er unwiderlegt keine Kenntnis davon gehabt habe, daß seine Braut in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu bedienen. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision rügt insoweit nur, daß das Berufungsgericht nicht auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 20, 35 StVO, § 38aStVZO erwogen habe. Unmittelbar einschlägig könnte von diesen Vorschriften als Schutzgesetz im Sinne der allgemeinen Deliktshaftung bei dem gegebenen Sachverhalt nur § 35 StVO sein. Das Berufungsgericht hat das nicht ausdrücklich in Betracht gezogen. Dies ist indessen unschädlich, da auch eine Anwendung dieser Vorschrift nur dazu führen könnte, von den Beklagten diejenigen Maßnahmen gegen eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zu fordern, welche unter Beachtung der besonderen Umstände der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprachen. Daß der Beklagte in diesem Sinne den Unfall fahrlässig verursacht hat, hat das Berufungsgericht im Ergebnis.ohne Rechtsfehler verneint. Auch ein strenger Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf die Verhütung von Kraftfahrzeugmißbrauch schließt nicht aus, daß der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte je nach Sachlage einer Person seines Vertrauens aus besonderen Gi'ünden die Fahrzeugschlüssel überlassen darf, sofern er vernünftigerweise nicht damit rechnen muß, daß sie das Fahrzeug in Gebrauch nehmen werde. Wenn das Berufungsgericht einen solchen Fall angenommen hat, läßt dies keinen Rechtoirrtum erkennen. Das vorherige Öffnen des Kraftfahrzeugs erschien an-geoichts des beginnenden Regens zweckmäßig, um die beiden Kleinkinder ins Trockene zu bringen. Die Überlassung des Wagenschlüesols ohne vorherige Abtrennung des Zündschlüssels konnte vom Berufungsgericht ohne Irrtum als vertretbar betrachtet werden. Da der Beklagte unmittelbar nachfolgte, verblieb das Fahrzeug nur kurze Zeit in der Einwirkungsmöglichkeit seiner Verlobten. Zudem bestand für den Beklagten nach tatrichterlicher Feststellung kein Anlaß, einen Mißbrauch des Fahrzeugs durch seine Verlobte zu gewärtigen. &ründe, die es dem Beklagten verboten hätten, der ihm seit Jahren ähnlich einer Familienangehörigen vertrauten Erstbeklagten dieses begrenzte Vertrauen zu schenken, sind nicht ersichtlich. Vor allem war dieses Vertrauen gegenüber einer erst 20-jährigen Frau nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie, wie das Berufungsgericht feststellt, nie erkennbar kraftfahrtechnische Interessen gezeigt hatte. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach gegenüber männlichen jugendlichen Familienangehörigen wegen deren bekannter technischer Heugier erhöhte Vorsicht geboten ist, lassen sich auf einen Fall der vorliegenden Art nicht übertragen. Bas Berufungsgericht meint allerdings, nach der Bebenserfahrung sei es unwahrscheinlich, daß die frühere Erstbeklagte noch nie am Steuer eines Kraftwagens gesessen habe. Babel zieht es ersichtlich in Betracht, daß es ihr wenigstens gelungen 1st, den Wagen in Bewegung zu setzend Barauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche früheren Fahrübungen seiner damaligen Verlobten dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt zu sein brauchten und deshalb nicht geeignet waren, sein Verschulden zu begründen. Damit muß nicht geprüft werden, ob der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz auch angesichts der unstieiti-gen Tatsache anwendbar wäre, daß die Verlobte des Beklagten alsbald die Herrschaft über daß Fahrzeug vollkommen verlor und es auch nicht anzuhalten ver- mochte, nachdem sie vom Waldweg abgekommen war itnd sich über unwegsames Gelände auf die Bundesstraße zu bewegte. Der Hinweis der Revision, daß bei der Vei’let-zung eines Schutzgesetzes der Schadenserfolg für den Täter nicht voraussehbar gewesen sein müsse, ändert hieran nichts. Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß der Beklagte schon eine unbefugte Benutzung des Kraftfahrzeugs durch seine Verlobte nicht gewärtigen mußte. Die Vorschrift des § 35 StVO nötigt den Kraftfahrzeugführer ungeachtet der grundsätzlich gebotenen strengen Vorsicht nicht unbedingt, die Sicherungen gegen unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs auch gegenüber Personen seines berechtigten Vertrauens ständig aufrechtzuerhalten, wenn es aufgrund besonderer Umstände zweckmäßig erscheint, davon für kurze Augenblicke Abstand zu nehmen. TT Soweit das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG verneint, führt es zur Begründung aus: Der Beklagte habe seiner Verlobten den Wagen nicht überlassen. Die Überlassung im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG stelle das Einräumen der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit an denjenigen dar, dem der Halter den Wagen anvertrauen wolle. Der Wagen müsse zur tatsächlichen Benutzung überlassen werden, so daß der Empfänger nach dem Willen des Halters berechtigt sei, das Fahi'zeug zu benutzen. In der Auftragserteilung an die frühere Erstbeklagte sei keine Benutzungsberechtigung zu sehen. Bei dem eng begrenzten Auftrag, den Wagen aufzuschließen, sei diese nicht nach dem Willen des Beklagten in die läge versetzt worden, bestimmte Nutzungen zu ziehen, zu demal der Beklagte unwiderlegt keine Kenntnis davon gehabt habe, daß seine Braut in der Lage sei, einen Kraftwagen zu bedienen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Sie werden auch von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen, welche die Frage, ob das Fahrzeug der Verlobten des Beklagten "überlassen" war, dahinstellt. In der Tat kann vom Überlassen eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Halter einem anderen nur zur Erledigung eines zeitlich auf wenige Augenblicke begrenzten Auftrags Zutritt zu dem ungesicherten Fahrzeug verschafft, ohne daß damit eine Besitzüberlassung oder die Gestattung verbunden wäre, das Fahrzeug in Betrieb zu setzen oder durch einen Dritten benutzen zu lassen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG deshalb annehmen müssen, weil er die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch seine Verlobte schuldhaft ermöglicht habe (StVG § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz). 10 - Das Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht ausdrücklich eingegangen. Die angefochtene Entscheidung wird aber insoweit durch die Erwägungen getragen, welche sie zur Haftung des Beklagten gemäß § 823 BGB anstellt. Dafür, daß die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch ein Verschulden des Halters ermöglicht worden sei, ist auch in diesem Zusammenhang der Geschädigte beweispflichtig. Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Der Tatrichter hat aber, wie oben dargelegt, ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keinen Anhalt für die Befürchtung hatte, die des Fahrens unkundige frühere Erstbeklagte werde die Aushändigung der Schlüssel zu einer völlig sinnlosen Inbetriebsetzung des Fahrzeugs mißbrauchen. Der Beklagte hat damit die Inbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht nachweislich schuldhaft ermöglicht. Ein Anspruch gegen den Beklagten ist also auch aus § 7 StVG nicht begründet. Damit bleibt die Revision ohne Erfolg. Engels Dr. Bode . Nüßgens Sonnabend Dunz