Die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 2. Auf die Berufung ist das Urteil des Landgerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7» Juni 1957 in dem oben wiedergegebenen Punkte aufgehoben und die Klage der Straßenverkehrsgenossenschaft insoweit abgewiesen worden. Mit der jetzigen Klage hat OdfHIK von der Straßen-vcrkohrsgonosoenschaft nach § 717 Abs, 2 ZK) zunächst 20,400 DM als Toilersatz des Schadens verlangt, der ihm durch die Abwendung der Vollstreckung aus dem später aufgehobenen Urteil des Landgerichts entstanden sei. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung und die Revision der Beklagten hatten keinen Erfolg (Urteile dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24, März 1961 und des Bundesgerichtshofs vom 8, Mai 1962). ersatz von der Beklagten beanopi’uche, Das Landgericht hat dem Kläger 20.400 DM nebst Zinsen zugosprochen und die Klage hinsichtlich der weiter Das Oberlandesgericht hat in einem Teilurteil die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 16.305,47 DM nebst Zinsen zu zahlen. Nach dem Grund urteil steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Beklagte nach f 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er durch das später aufgehobene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3* Juli 1956 gehindert war,: von Transportunternehmern eine Vergütung für die Vermittlung von Ladegut zu fordern, das die Speditionsfirma dem Kreis der Personen gehört, denen hiernach eine Vermittlung von Ladegut erlaubt war, ist schon im Unterlas-sungsprozeß (40 18/56 des LG Düsseldorf) mit Billigung des Bundesgerichtshofs festgestelit worden (Urteil des BGK vom 21 o Dezember 1959 - II ZR 242/57) <> Das zweifelt die Beklagte mit ihrer jetzigen Revision nicht mehr an. nehmern vermitteln konnte und berechtigt war, dafür eine Vermittlungsprovision zu fordern«, Die Entscheidung dos Rechtsstreits hängt somit in erster Linie von der Frage ab, ob und in v/elehern Umfang der Kläger in der hier in Betracht kommenden Zeit vom 1» September bis 5t» Dezember 1956 tatsächlich Ladegut der Firma Sp^P vermittelt hat o III.Das Berufungsgericht hat hierzu die in Betracht kommenden Fuhrunternehmer sowie den Inhaber der Firma Bpflp als Zeugen vernommen und die Korrespondenz hinzugezogen, die zwischen dem Kläger und den Fuhrunter-nchmern geführt worden ist. Es hat auf Grund dieses Be-woismaterials und des sonstigen Ergebnisses dar Verhandlungen und der Beweisaufnähme die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger in der fraglichen Zeit Ladegut der Firma SpfBI vermittelt hat, das den Fuhrunternehmern folgende Frachtbeträge einbrachte: Ferner hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß iin den angeführten Fällen als Entgelt für die Vermittlungstätigkeit des Klägers eine Vergütung von 4 # der jeweiligen Frachtbeträge vereinbart war und daß die genannten Fuhrunternehmen in dieser Zeit keine Vermittlungsgebühr an Kläger gezahlt haben. Den Schaden des Klägers sieht das Berufungsgericht darin, daß er die ihm entgangenen Vergütungen (4 $ aus 407.636,75 DM = 16.305,47 DM) nicht mehr mit Erfolg nachfordern kann. Sie sind nach § 196 Er. 7 BGB verjährt und waren es auch bereits, als die Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. 1. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Vermittlerleistung Eine solche Vermittlerleistung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger in den hier in Rede stehenden Fällen sowohl an der Beschaffung des Ladeguts für die Speditionsfirma Spl^P als auch an der Vermittlung desselben Ladeguts an die Fuhrunternehmer beteiligt war. Die Revision hält eine Vermittlerleistung nicht für gegeben, woil der Kläger an dem Beforderungsvertrag als Vertragspartner beteiligt gewesen sei« Sie meint, der Kläger sei als Spediteur beauftragt und tätig gewesen, zu demindest als Zweitspediteur neben der Firma Spl^o Bei dieser Rüge entfernt sich die Revision von den tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsurteils, die für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend sind. Im übrigen hat auch die Hebenintervenientin in Kenntnis der genannten Umstände den Kläger als Vermittler und nicht als Spediteur angesehen« Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Reoht hervorhebt, unmißverständlich aus ihrem Schreiben an Rechtsanwalt Palenberg vom 19« März 1956« 60 Die Erwägungen, mit denen die Revision eine Vermittlerleistung dee Klägers in Frage stellen will, kranken weitgehend daran, daß die Revision einseitig auf die Lago und das Interesse der Firma SpflP und der Versender, nicht aber auf das Interesse der Fuhrunternehmer, abstellt o Für die Frage, ob der Kläger von den Fuhrunternehmern eine Vermittlungsprovision beanspruchen konnte, kommt es aber in erster Linie auf ihr Interesse an der Vermittlung dos Klägers und darauf an, ob seine Tätigkeit ursächlich dafür war, daß es zu dem Abschluß der BeförderungsVerträge zwischen der Firma SpPP und den Fuhrunternehmern kam. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Fuhrunternehmer und ihrer Korrespondenz mit dem Kläger entnommen, daß die Fuhrunternehmer bei der Beschaffung von Ladegut seine Hilfe in Anspruch genommen haben und an seiner Vermittlertätigkeit interessiert waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Frachtaufträge, die der Kläger den Firmen StflBP & K1|B und SchflHHIB ver~ mittelt hat, nicht von den Verladern, sondern von der Firma SpSP erteilt worden.
V *7 2805 082 ‘ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES llJ&JItäk URTEIL Verkündet am Ho November 1967 Krieg!, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Straßenverkehrsgcnossenschaft NoflBIHB eGmbH, vor-treten durch ihr alloinvertretungsbereohtigtea Vorstandsmitglied, Direktor BuflHB, DflIBHIB, D^HI^straßc ff, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr< Nebenintervenientins Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in 2QSB, vertreten durch ihren Präsidenten, dieser vertreten durch den Beiter ihrer Außenstelle H3 in !)■■■, Lu^^Bstraßc Verwaltungsoberrat J( - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Heinz H^IBPctraßc ■), '9 Kläger, Berufungsbolclagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ““ o 2 <A *t Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 1966 wird zurückgev/iesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten und der Nebenintervenientin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der früher leitender Angestellter der Speditionsfirma Sp^p & Co in hat nach Beendigung dieser Tätigkeit im Sommer 1955 eine als Speditionsagentur bezeichnete Firma gegründet. Im Handelsregister war als Zweck des Unternehmens u.a. die Vermittlung von Ladegut und Laderaum genannt. Die Beklagte ist eine Genossenschaft von Transportunternehmern und Spediteuren, die auch eine Laderaumverteilungastelle unterhält. In dem Rechtsstreit 4 0 18/56 des Landgerichts Düsseldorf, den die Parteien des jetzigen Prozesses mit umgekehrten Parteirollen geführt haben, wurde dom jetzt klagenden Kaufmann Heinz OflHB als damaligen Beklag- ten durch Urteil des Landgerichts vom 3o Juli 1956 bei Keldung einer vom Gericht fcstzusetzenden Geld- oder Haftstrafe u.a. untersagt, f,von den an die Firma Spflp & Co, vermittelten Transport-Unternehmern eine Vergütung zu fordern oder entgegenzunehmen, die der Vergütung der Firma Sp^V und Co. hinzugerechnet, die in § 4 der Anordnung PH Nr. ^R/48 über Vergütungen;:fürüden Ab-fertigungsdieust des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen (VKB1., 148, Seite 93) festgesetzten Betröge übersteigt, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Provision, Unkostenpauschalo o.ä." Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit konnte auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen westdeutschen Bank erbracht werden. Die Straßenverkehrsgenossenschaft KoflM eGmbH - damals Klägerin, jetzt Beklagte - ließ dem Staigs#=■ kiäger' am i-18. Juli 1956 eine Ausfertigung dieses Urteils ohne Vollstreckungsklausel zustellen. Sie erwirkte, daß die Odnrnerzbank in einer Erklärung vom 1?v August 1952 die im Urteil vorgesehene selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm und ließ OflHHB am 29» August 1956 eine beglaubigte Abschrift dieser Bürgschaftserklärung zustellen. Auf die Berufung ist das Urteil des Landgerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7» Juni 1957 in dem oben wiedergegebenen Punkte aufgehoben und die Klage der Straßenverkehrsgenossenschaft insoweit abgewiesen worden. Die Revision der I* ‘Jtraßenverkehrsgenossenschaft ist erfolglos geblieben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21» Dezember 1959 - II ZR 242/57)- Mit der jetzigen Klage hat OdfHIK von der Straßen-vcrkohrsgonosoenschaft nach § 717 Abs, 2 ZK) zunächst 20,400 DM als Toilersatz des Schadens verlangt, der ihm durch die Abwendung der Vollstreckung aus dem später aufgehobenen Urteil des Landgerichts entstanden sei. Durch dieses Urteil sei er allein in der Zeit vom 1 - September bis 31. Dezember 1956 gehindert worden, Vergütungen in Betrage von etwa 21,000 DM hereinzuholen. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung und die Revision der Beklagten hatten keinen Erfolg (Urteile dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24, März 1961 und des Bundesgerichtshofs vom 8, Mai 1962). Im Höheverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21-185,34 DM nebst Zinsen zu zahlen» Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuwoisen. Sie hat u»a. geltend gemacht: Die Tätigkeit des Klägers habe in der fraglichen Zeit nicht darin bestand-deri, daß er im Aufträge der Transportunternehmer Ladegut vermittelt habe. Deshalb habe er keinen.Anspruch auf die Vergütung gehabt, für deren Entgang er jetzt : Schadens- ersatz von der Beklagten beanopi’uche, Das Landgericht hat dem Kläger 20.400 DM nebst Zinsen zugosprochen und die Klage hinsichtlich der weiter geforderten 785,84 DM abgev/iesen, weil der Anspruch des Klägers insoweit verjährt sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungaverfahren ist die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten. Das Oberlandesgericht hat in einem Teilurteil die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 16.305,47 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung über die weitergehende Berufung ist dem Schlußurteil Vorbehalten worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagtem und die Nebenintervenientin ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Nach dem Grund urteil steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Beklagte nach f 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er durch das später aufgehobene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3* Juli 1956 gehindert war,: von Transportunternehmern eine Vergütung für die Vermittlung von Ladegut zu fordern, das die Speditionsfirma & Oo zu vergeben hatte. II. Nach § 32 GüKG ist die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im Güterfernverkehr solchen Personen gestattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebes üblich ist. Daß der Kläger zu AI dem Kreis der Personen gehört, denen hiernach eine Vermittlung von Ladegut erlaubt war, ist schon im Unterlas-sungsprozeß (40 18/56 des LG Düsseldorf) mit Billigung des Bundesgerichtshofs festgestelit worden (Urteil des BGK vom 21 o Dezember 1959 - II ZR 242/57) <> Das zweifelt die Beklagte mit ihrer jetzigen Revision nicht mehr an. Daher ist im vorliegenden Verfahren davon auszugohen, daß der Kläger grundsätzlich Beförderungsverträge zwischen der Firma & Co und den jeweiligen Fuhrunter- nehmern vermitteln konnte und berechtigt war, dafür eine Vermittlungsprovision zu fordern«, Die Entscheidung dos Rechtsstreits hängt somit in erster Linie von der Frage ab, ob und in v/elehern Umfang der Kläger in der hier in Betracht kommenden Zeit vom 1» September bis 5t» Dezember 1956 tatsächlich Ladegut der Firma Sp^P vermittelt hat o III.Das Berufungsgericht hat hierzu die in Betracht kommenden Fuhrunternehmer sowie den Inhaber der Firma Bpflp als Zeugen vernommen und die Korrespondenz hinzugezogen, die zwischen dem Kläger und den Fuhrunter-nchmern geführt worden ist. Es hat auf Grund dieses Be-woismaterials und des sonstigen Ergebnisses dar Verhandlungen und der Beweisaufnähme die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger in der fraglichen Zeit Ladegut der Firma SpfBI vermittelt hat, das den Fuhrunternehmern folgende Frachtbeträge einbrachte: 50.943.60 DM 47.171.60 DM 96.147,50 DM 35.700.00 DM 53.420,30 DM 28.108,15 DM 19.028.60 DM 24.318.00 DM 35.050.00 DM 17.749.00 DM 407^6|6^7§=DM Ferner hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß iin den angeführten Fällen als Entgelt für die Vermittlungstätigkeit des Klägers eine Vergütung von 4 # der jeweiligen Frachtbeträge vereinbart war und daß die genannten Fuhrunternehmen in dieser Zeit keine Vermittlungsgebühr an Kläger gezahlt haben. Den Schaden des Klägers sieht das Berufungsgericht darin, daß er die ihm entgangenen Vergütungen (4 $ aus 407.636,75 DM = 16.305,47 DM) nicht mehr mit Erfolg nachfordern kann. Sie sind nach § 196 Er. 7 BGB verjährt und waren es auch bereits, als die Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1959 endgültig geklärt wurde und es dem Kläger daher erstmals zuzu demuten war, die Vergütung von seinen Kunden einzufordern. IV. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Meinung der Revision in allen Funkten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Vermittlerleistung - 8 A" 7 gehandelt hat. Freilich ist Voraussetzung für die zulässige Erhebung einer Vermittlerprovision, daß eine echte Vermittlerleistung, also eiJfe Tätigkeit vorliegt, durch die ein Dritter zu dem Abschluß eines Beförderungsvertrages zwischen dem Absender und dem Güterfernverkehr sunt ernehmer beiträgt (Hein/Eichoff/Pukall/Krien, GüKG § 32 Anm. 2 a). Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist in oeinem Urteil zutreffend von diesem Begriff der Vermittlerleistung ausgegangen. 2. Eine solche Vermittlerleistung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger in den hier in Rede stehenden Fällen sowohl an der Beschaffung des Ladeguts für die Speditionsfirma Spl^P als auch an der Vermittlung desselben Ladeguts an die Fuhrunternehmer beteiligt war. Der Kläger hat damit nur die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten ausgeschöpft. Dagegen sind, wie der Bundesgerichtshof schon in dem ersten Rechtsstreit der Parteien (Urteil vom 21. Dezember 1959 - II ZR 242/57) ausgeführt hat, koine Bedenken zu erheben. 3» Gewiß wäre die Sache anders zu beurteilen, wenn die Zahlungen der Fuhrunternehmer wirtschaftlich nicht das Entgelt für eine Vermittlerleistung, sondern eine gegen den Tarif verstoßende verbotene Zuwendung gev/eson wären, wenn also durch die Einschaltung des Klägers ein Umgohungstatbestand (§5 GüKG) geschaffen werden sollte, durch den eine tarifwidrige Zuwendung in das Gewand einer - zulässigen - Vermittlungsprovision gekleidet wurde. Der fcotgestellte Sachverhalt gibt indes, keinen^An^tspunk1; dafür, daß der Klager seihe geschäftlichen jBczxehungcn, vor allem die zu der Firma Spflp & Co., in einer solche rechtlich zu mißbilligenden V/eise ausgenutzt hätte. 4. Die Revision hält eine Vermittlerleistung nicht für gegeben, woil der Kläger an dem Beforderungsvertrag als Vertragspartner beteiligt gewesen sei« Sie meint, der Kläger sei als Spediteur beauftragt und tätig gewesen, zu demindest als Zweitspediteur neben der Firma Spl^o Bei dieser Rüge entfernt sich die Revision von den tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsurteils, die für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend sind. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beförderungsverträge zwischen den FuhrUnternehmern (Frachtführern) und der Speditionsfirma Spflp abgeschlossen worden. Die Firma SpflV hat auch die Frachtbriefe ausgestellt und die Frachten abgerechnet. Dafür, daß daneben der Kläger als Zweitspediteur tätig gewesen, sei, ist nichts dargetan. Im übrigen hat auch die Hebenintervenientin in Kenntnis der genannten Umstände den Kläger als Vermittler und nicht als Spediteur angesehen« Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Reoht hervorhebt, unmißverständlich aus ihrem Schreiben an Rechtsanwalt Palenberg vom 19« März 1956« 5« Daß der Kläger eine Reihe von Unternehmen der verladenden Wirtschaft, sogenannte Versender, als feste Kunden an der Hand hatte, zwingt nicht zu der Annahme, daß er diesen Kunden gegenüber Spediteur gewesen sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kläger Speditionsaufträge dieser Kunden an die Firma vermittelt hat. Auch der Vermittler wird vielfach zu den von ihm vermittelten Vertragspartnern in geschäftlichen Beziehungen stehen, da er sonst schwerlich seine Dienste anbieten kann» Das Bestehen dieser Beziehungen besagt daher noch nichts darüber, ob der Kläger in den hier in Betracht kommenden Fällen als Vermittler oder als Spediteur tätig geworden ist. 10 - A 7 60 Die Erwägungen, mit denen die Revision eine Vermittlerleistung dee Klägers in Frage stellen will, kranken weitgehend daran, daß die Revision einseitig auf die Lago und das Interesse der Firma SpflP und der Versender, nicht aber auf das Interesse der Fuhrunternehmer, abstellt o Für die Frage, ob der Kläger von den Fuhrunternehmern eine Vermittlungsprovision beanspruchen konnte, kommt es aber in erster Linie auf ihr Interesse an der Vermittlung dos Klägers und darauf an, ob seine Tätigkeit ursächlich dafür war, daß es zu dem Abschluß der BeförderungsVerträge zwischen der Firma SpPP und den Fuhrunternehmern kam. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Fuhrunternehmer und ihrer Korrespondenz mit dem Kläger entnommen, daß die Fuhrunternehmer bei der Beschaffung von Ladegut seine Hilfe in Anspruch genommen haben und an seiner Vermittlertätigkeit interessiert waren. Es verweist auf die Aussagen einiger Zeugen, die anschaulich geschildert haben, daß sie durch die Inanspruchnahme des Klägers erhebliche Vorteile hatten. Hach ihrer Aussage hat sich der Kläger bei der Firma Sp^P dafür eingesetzt, daß sie "vernünftiges" Ladegut erhielten. Er hat sieh um ihre Interessen gekümmert, so daß sich seine Inanspruchnahme nach der Überzeugung der Zeugen in jedem Falle gelohnt hat. Darüber hinaus spricht für das Interesse der Frachtführer an der Tätigkeit des Klägers auch die Erwägung, daß damals ein Überangebot an Laderaum bestand und daß erfahrungsgemäß eine VermittlungStätigkeit bei Überwiegen des Angebots immer in ei’ster Linie durch die Anbieter in Anspruch genommen wird (vgl. das schon erwähnte Urteil des BGH vom 21. Dezember 1959 - II ZR 242/57 -). Umso mehr konnte es für den einzelnen Fuhrunternehmer von entscheidender Bedeutung sein, ob der Kläger der Firma SpMP für ü©n Ab“ 11 Schluß von Beförderungsverträgen gerade ihn oder einen anderen Unternehmer benannte. 7. Bas alles gilt auch für die Frachten, die der Kläger für die Firmen St& KlflP und Sch^HHH^ vermittelt hat. Dem steht nicht entgegen, daß die in Betracht kommenden Versender möglicherweise Eigenkunden der Fuhrunternehmer waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Frachtaufträge, die der Kläger den Firmen StflBP & K1|B und SchflHHIB ver~ mittelt hat, nicht von den Verladern, sondern von der Firma SpSP erteilt worden. Der Kläger vermittelte also Ladegut, das die Firma Sp^P an Hand hatte. Soweit die genannten Fuhrunternehmer Frachtaufträge unmittelbar von ihren festen Kunden erhielten, ohne daß der Kläger eingeschaltet war, kann der Kläger selbstverständlich keine Vermittlorprovision fordern. Frachtaufträge dieser Art sind aber, wie das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat, in der Schadensaüf-stellung des Klägers nicht enthalten. 12 8, Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie war auf Kosten der Beklagten und der Neben' intervenientin zurückzuweisen. Engels Hanebeck Br. Bode Br. Hauß Br. Pfretschner