Die Klägerin hat den Beklagten mit der Klage auf Erstattung dieser Aufwendungen von insgesamt 6 792,41 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen- Sie hat vorgetragen, der Beklagte sei innerhalb der Fußgängergruppe von drei Personen etwa in der Straßenmitte gegangen- Auf die Klingelzeichen der beiden Rodler hin sei er zu dem rechten Straßenrand gelaufen und habe ihnen so den Weg zur Durchfahrt freigegeben - Als sich bis auf etwa 2 m der Gruppe ge- Um nicht mit ihm zusammenzustoßen, habe daraufhin sein Fahrrad sofort stark abgebremst und scharf nach links gezogen- Darüber sei er auf dem Rollkies ins Kutschen und Schleudern gekommen und schließlich gestürzt-Sturz- und Schadensfolgen seien ausschließlich auf das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen- schuldet o Br sei für die Verkehrslage zu schnell gefahren«, lm übrigen treffe es nicht zu, daß der Beklagte sich auf die Klingelzeichen der beiden Radier zunächst zu dem rechten Straßenrand und dann im letzten Augenblick wieder von dort nach links in die Fahrbahn bewegt habe«, Richtig sei, daß er von Anfang an etwas nach vorne gestaffelt seitlich rechts von seiner links gehenden Begleiterin Fp|^p gegangen sei und auf das Klingelzeichen hin sich links vor Frau gesetzt habo» sei rechts an ihm vorbeigefahren und erst einige 5 bis 10 m weiter ohne sein Zutun infolge seiner überhöhten Geschwindigkeit mit dem Rade zu Fall gekommen» ein weiterer Spaziergänger am rechten Hand der im Unfall-bereich 3 m breiten Straße» Auf das Klingelzeichen, das beide Radler aus einer Entfernung von 25 m deutlich wahrnehmbar gaben, lief der Beklagte sofort zu dem rechten Straßenrand» Als etwa bis auf 2 m herangekominen war, lief der Beklagte unversehens nach links in die Fahrbahn Hierdurch zwang er Ivlayerlen zu einer Not- 2» Hierbei hat sich das Berufungsgericht, ebenso v;ie das Landgericht, auf die Bekundung von und FefHHHHP gestützt» Dagegen ist es der Aussage der Zeugin EflHP nicht gefolgt» Nach dieser ist der Beklagte von Anfang an auf der Straße “mehr links” gegangen und hat sich auf die Klingelzeichen der Radler nicht nach rechts, sondern noch weiter nach links zu dem Straßenrand hin abgesetzt, wo er bis zu dem Unfall verblieben sei» Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Bekundung im einzelnen auseinandergesetzt und in tatrichterlicher V.ürdigung des Verhandlungs- und Bewoisorgebnisses den Aussagen der anderen Zeugen den Vorzug gegeben» Diese Beurteilung ist möglich und verstößt nicht gegen Erfahrungssatze oder Denkgesetze» Damit ist sie im Revisionsverfahren nicht angreifbar» a) Daß die beiden Radfahrer nichts darüber bekundet haben, wo sie auf der Straße gefahren sind, also auch nicht, ob in einer der beiden Fahrrinnen - dieser Frage hatten die Parteien, auch der Beklagte, im bisherigen Verfahren keine Bedeutung beigemessen zwang das Berufungsgericht nicht zu dem von der Revision erstrebten Schluß einer be-y/ußten Unvollständigkeit und damit allgemeinen Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen. Wenn die Revision hieraus die Beurteilung gewinnen will, daß beim Ausbiegen aus der Fahrrinne auf den Schotter (Rollkies) gelangt, ins Rutschen geraten und zu Fall gekommen sei, der Unfall demnach durch dieses bloße Ausbiegen erklärt werde, ohne daß ein Verhalten des Beklagten in Betracht kommo, so setzt sie sich mit dem fest-gestellten Sachverhalt in Widerspruch. Nach dem Berufungsurteil wurde der Beklagte zu seiner Notbremsung und jähen Ausweichbewegung dadurch gezwungen, daß der Beklagte plötzlich vom rechten Straßenrand wieder nach links ging und damit dem inzwischen bis auf 2 m herangekommenen unversehens in die Fahrbahn lief.Daß zu dem Sturz des auch die Schotterung der Straße beigetragen hat, die bei der unvorhersehbar erforderlichen Notbremsung und Ausweichbewegung keinen hinreichenden Halt am Straßenkörper gab, steht der Unfallursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nicht entgegen. Die Revision meint, den Beklagten treffe kein Verschulden, wenn er nach Ilinüberwechseln auf die rechte Straßenseite nunmehr in der rechten seitlichen Fahrrinne Mahabe herabkommen sehen und deshalb zu seiner Rettung die Wegseite wieder gewechselt habe» Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beklagto nach seinem eigenen Vorbringen nicht aus einem solchen Grunde gewechselt ist» Darüber hinaus steht nicht fest, daß a\xf der rechten Fahrrinne heranfuhr; das hatte auch der Beklagto nicht behauptet» Da sich die Fußgängergruppe an beiden Seiten der insgesamt drei Meter breiten Straße verteilt habe, habe er beiderseits von einem ausreichenden Sicherheitsabstand bei der Durchfahrt ausgehen können« Daß die Straße einen Rollkiesbelag hatte und durch Notbremsung und Ausweichbewegung rutschend zu Fall kam, gehe nicht zu seinen Laoten, weil er zu diesen Maßnahmen gerade durch das nicht vorhersehbare Verhalten des Beklagten gezwungen worden sei« Die Revision erachtet die Geschwindigkeit des Ma^^^ für übersetzt« Der Beklagte sei, so meint sie, bei Wahrnehmung der Fahrradglocke sachgemäß auf die Wegseite gegangen, ohne sich umzuschauen« Das sei möglicherweise die Beite gewesen, auf welcher liain der Fahrrinne die Straße herabgekommen sei« Dieser habe in jedem Fall damit rechnen müssen, aus der Fahrrinne auf die geschotterte Straße ausbiegen zu müssen« Daher habe er von vornherein seine Fahrgeschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß ihm eine sichere -^ahrt ohne die Notwendigkeit scharfen Bremsens auf dem Schotter möglich gewesen sei« Immerhin zeigt der gesamte Hergang, daß und sein Kollege glaubten, gefahrlos vorbeifahren zu können, nachdem der Beklagte zur rechten Straßenseite übergewechselt war» Zudem - und das ist entscheidend - hat sich der Unfall nach der Überzeugung des Tatrichters nicht so zugetragen, wie ihn die Revision darstellt.
2088 009 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29o November 1966 Kriogl, Jusfc.i2-hau als
der Geschäftsstelle
ptsekretkr
Urkundsbeamter
n_ZRJ74/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Prokuristen Wilholm lotraGe 0,
Beklagten, Berufungsklägoro und Iievisionsklägers,
- Prozeßbevollmüchtigter;
Rechtsanwalt Br«.
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesrainister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Mt
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Drc
o
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt*
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5b-Zivilsenato des Oberlandesgerichts München vom 24 o November 1964 wird zurückgewicaen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Zollassistent Hermann vom Zollamt Oberst-
dorf fuhr am 22. Juni 1962 nach Beendigung einer Tagesstreife zusammen mit seinem Kollegen Max mit
dem Fahrrad von SpflBHBHB über ChflHHBHi zu seiner Dienststelle zurück. Gegen 17*00 Uhr kam er beim Passieren einer sich in ihrer Fahrtrichtung bewegenden Fußgänger-gruppo am Ende einer leichten Gefällstrecke zu Fall. Dort war dio Straße, die für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt war und in der Hauptsache von Urlaubern, Ausflüglern und Kurgästen benutzt wurde, einschließlich einer sie beiderseits bis zu den Y/eidezäunen säumenden schmalen Grasnarbe 3 m breit und mit Rollkies beschottert. und etwa 4 m hinter ihm FeHUBHV fuhren mit einer Geschwindigkeit von 15 - 20 km/st über die Gefällstrecke.
Sie hatten die Fußgängorgruppo von 3 Personen, darunter den Beklagten und die Zeugin F^|B» welche die ganze Straßen-breito einnahmen, bei guter Übersicht auf eine Entfernung von 150 bis 200 n wahrgenommen und ihre Annäherung etwa 25 m vorher durch Klingelzeichen kundgetan.
erlitt Prellungen am linken Oberschenkel und linken Knie sowie Hautabschürfungen am linken Unterarm. Infolge seiner Verletzungen war er vom 22 . Juni 1962 bis 31o März 1963 dienstunfähig- Während dieser Zeit gewährte ihm die Klägerin Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 5 492,11 DU und im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfall-fursorge Aufwendungen zu seiner Heilbehandlung in Höhe von 1 300,40 DM.
Die Klägerin hat den Beklagten mit der Klage auf Erstattung dieser Aufwendungen von insgesamt 6 792,41 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen- Sie hat vorgetragen, der Beklagte sei innerhalb der Fußgängergruppe von drei Personen etwa in der Straßenmitte gegangen- Auf die Klingelzeichen der beiden Rodler hin sei er zu dem rechten Straßenrand gelaufen und habe ihnen so den Weg zur Durchfahrt freigegeben - Als sich bis auf etwa 2 m der Gruppe ge-
nähert habe, sei der Beklagte plötzlich und ohne ersichtlichen Grund von seiner rechten Straßenseite nach links gelaufen. Um nicht mit ihm zusammenzustoßen, habe daraufhin sein Fahrrad sofort stark abgebremst und scharf nach links gezogen- Darüber sei er auf dem Rollkies ins Kutschen und Schleudern gekommen und schließlich gestürzt-Sturz- und Schadensfolgen seien ausschließlich auf das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen-
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, habe seinen Sturz selbst ver-
schuldet o Br sei für die Verkehrslage zu schnell gefahren«, lm übrigen treffe es nicht zu, daß der Beklagte sich auf die Klingelzeichen der beiden Radier zunächst zu dem rechten Straßenrand und dann im letzten Augenblick wieder von dort nach links in die Fahrbahn bewegt habe«,
Richtig sei, daß er von Anfang an etwas nach vorne gestaffelt seitlich rechts von seiner links gehenden Begleiterin Fp|^p gegangen sei und auf das Klingelzeichen hin sich links vor Frau gesetzt habo» sei
rechts an ihm vorbeigefahren und erst einige 5 bis 10 m weiter ohne sein Zutun infolge seiner überhöhten Geschwindigkeit mit dem Rade zu Fall gekommen»
Das Landgericht hat der Klage stattgegebon. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründes
I»
Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung»
1» Seiner Beurteilung hat es folgenden Unfallhergang zugrundegelegts Boi Annäherung der beiden Radfahrer ging der Beklagte in der aus drei Personen bestehenden Gruppe etwa auf der Mitte, die Zeugin Ffl|^ am linken Rand und
ein weiterer Spaziergänger am rechten Hand der im Unfall-bereich 3 m breiten Straße» Auf das Klingelzeichen, das beide Radler aus einer Entfernung von 25 m deutlich wahrnehmbar gaben, lief der Beklagte sofort zu dem rechten Straßenrand» Als etwa bis auf 2 m herangekominen
war, lief der Beklagte unversehens nach links in die Fahrbahn Hierdurch zwang er Ivlayerlen zu einer Not-
bremsung und jähen Ausweichbewegung, die zu seinem Sturz führten»
2» Hierbei hat sich das Berufungsgericht, ebenso v;ie das Landgericht, auf die Bekundung von und
FefHHHHP gestützt» Dagegen ist es der Aussage der Zeugin EflHP nicht gefolgt» Nach dieser ist der Beklagte von Anfang an auf der Straße “mehr links” gegangen und hat sich auf die Klingelzeichen der Radler nicht nach rechts, sondern noch weiter nach links zu dem Straßenrand hin abgesetzt, wo er bis zu dem Unfall verblieben sei» Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Bekundung im einzelnen auseinandergesetzt und in tatrichterlicher V.ürdigung des Verhandlungs- und Bewoisorgebnisses den Aussagen der anderen Zeugen den Vorzug gegeben» Diese Beurteilung ist möglich und verstößt nicht gegen Erfahrungssatze oder Denkgesetze» Damit ist sie im Revisionsverfahren nicht angreifbar»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung«
a) Daß die beiden Radfahrer nichts darüber bekundet haben, wo sie auf der Straße gefahren sind, also auch nicht, ob in einer der beiden Fahrrinnen - dieser Frage hatten die Parteien, auch der Beklagte, im bisherigen Verfahren keine Bedeutung beigemessen zwang das Berufungsgericht
nicht zu dem von der Revision erstrebten Schluß einer be-y/ußten Unvollständigkeit und damit allgemeinen Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen. Zudem versagt das Berufungsgericht der Bekundung der Zeugin nicht deshalb den
Glauben, weil es der Wahrheitsliebe der Zeugin nicht traut, sondern weil es aus objektiven Umständen ihre Beobachtung für möglicherweise unvollständig hält.
b) Die Revision weist darauf hin, daß nach dem zweitinstanzlichen (ihrer Ansicht nach vorfahrenswidrig vom Berufungsgericht unberücksichtigten) Vorbringen der Klägerin V.nicht in der Straßenmitte auf dem iiollkies, sondern auf einer der beiden Fahrrinnen herangefahren sei.
Wenn die Revision hieraus die Beurteilung gewinnen will, daß beim Ausbiegen aus der Fahrrinne auf den
Schotter (Rollkies) gelangt, ins Rutschen geraten und zu Fall gekommen sei, der Unfall demnach durch dieses bloße Ausbiegen erklärt werde, ohne daß ein Verhalten des Beklagten in Betracht kommo, so setzt sie sich mit dem fest-gestellten Sachverhalt in Widerspruch. Nach dem Berufungsurteil wurde der Beklagte zu seiner Notbremsung und jähen Ausweichbewegung dadurch gezwungen, daß der Beklagte plötzlich vom rechten Straßenrand wieder nach links ging und damit dem inzwischen bis auf 2 m herangekommenen unversehens in die Fahrbahn lief. Daß zu dem Sturz des auch die Schotterung der Straße beigetragen hat, die bei der unvorhersehbar erforderlichen Notbremsung und Ausweichbewegung keinen hinreichenden Halt am Straßenkörper gab, steht der Unfallursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nicht entgegen. Dieses hat vielmehr erst die gefährdenden Maßnahmen erzwungen, worauf auch das Berufungsurteil bei Erörterung des J.!itverschuldens des zutreffend hin-
v.eist o
3o Auf Grund dioses rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nimmt das 3erufungsgericht zutreffend an, daß der Beklagte durch sein Verhalten gegen die Grundregel des § 1 StVO verstoßen und hierdurch den Sturz sowie die Körperverletzung des schuldhaft herbeigeführt hato Auf
das Klingeln der Radfahrer war der Beklagto zur rechten Straßenseite gegangen» Damit hatte er deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er ihr heranfahren bemerkt hatte und bereit war, die Durchfahrt freizugeben» Hierauf konnte Mayerlen vertrauen» Wenn der Beklagte unversehens und ohne Not dem inzwischen herangekommenen in die Fahrbahn
lief, so hat er gegen die gebotene Sorgfalt verstoßen»
Die Revision meint, den Beklagten treffe kein Verschulden, wenn er nach Ilinüberwechseln auf die rechte Straßenseite nunmehr in der rechten seitlichen Fahrrinne Mahabe herabkommen sehen und deshalb zu seiner Rettung die Wegseite wieder gewechselt habe» Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beklagto nach seinem eigenen Vorbringen nicht aus einem solchen Grunde gewechselt ist» Darüber hinaus steht nicht fest, daß a\xf der
rechten Fahrrinne heranfuhr; das hatte auch der Beklagto nicht behauptet»
II»
Bin unfallursächliches &itverschulden des verletzten Llayerlen (§ 254 BGB) hat das Berufungsgericht verneint»
1» Hierzu hat es erwogen, die Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st bei der Abfahrt über die Unfallstrecke und zur Unfallzeit entspreche der mittleren Geschwindigkeit eines Radfahrers und sei auch der Verkehrslage durchaus angemessen gewesen» *
*
' 7
habe insbesondere keino Veranlassung zux* Minderung dieser mittleren Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an der Fußgängergruppe gehabt« Er und sein Kollege hätten 3ich durch Klingelzeichen rechtzeitig bemerkbar gemacht«
Sie seien auch von den Fußgängern wahrgenommen worden« So habe der Beklagte die Litte der Straße zur Durchfahrt der Radler freigegeben« Daher habe darauf vertrauen
dürfen, daß ihm die so geschaffene Lücke zur Durchfahrt verbliebe. Da sich die Fußgängergruppe an beiden Seiten der insgesamt drei Meter breiten Straße verteilt habe, habe er beiderseits von einem ausreichenden Sicherheitsabstand bei der Durchfahrt ausgehen können« Daß die Straße einen Rollkiesbelag hatte und durch Notbremsung und
Ausweichbewegung rutschend zu Fall kam, gehe nicht zu seinen Laoten, weil er zu diesen Maßnahmen gerade durch das nicht vorhersehbare Verhalten des Beklagten gezwungen worden sei«
Auch diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand«
Die Revision erachtet die Geschwindigkeit des Ma^^^ für übersetzt« Der Beklagte sei, so meint sie, bei Wahrnehmung der Fahrradglocke sachgemäß auf die Wegseite gegangen, ohne sich umzuschauen« Das sei möglicherweise die Beite gewesen, auf welcher liain der Fahrrinne die Straße herabgekommen sei« Dieser habe in jedem Fall damit rechnen müssen, aus der Fahrrinne auf die geschotterte Straße ausbiegen zu müssen« Daher habe er von vornherein seine Fahrgeschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß ihm eine sichere -^ahrt ohne die Notwendigkeit scharfen Bremsens auf dem Schotter möglich gewesen sei«
Dem kann nicht gefolgt werden« In tatsächlicher Hinsicht kann weder davon ausgegangen werden, daß auf der für
ihn rechten Fahrrinne gefahren ist noch daß er auf ihr nicht
ohne Gefährdung an den Fußgängern, so auch dem Beklagten, hätte vorbeifahren können. Ktwas derartiges hat auch der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Immerhin zeigt der gesamte Hergang, daß und sein Kollege
glaubten, gefahrlos vorbeifahren zu können, nachdem der Beklagte zur rechten Straßenseite übergewechselt war» Zudem - und das ist entscheidend - hat sich der Unfall nach der Überzeugung des Tatrichters nicht so zugetragen, wie ihn die Revision darstellt. ist vielmehr gestürzt, weil
er durch das unvorhersehbare Verhalten des Beklagten zu Maßnahmen gezwungen wurde, die seine Verletzung zur Folge hatten.
III.
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
Bngels Hanebeck Dr. Bode
Meyer Dr«, Nüßgens