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BGH · VI ZR 74/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 74/63

verkauf sraum liegt im Erdgeschoßo Weitere Verkaufsstücke, insbesondere Möbel, sind in einem vom Ladenraum über eine Treppe erreichbaren größeren Keller untergebracht, der Licht durch zwei Oberlichtfenster an der Westseite und durch zv/ei Neonleuchten erhält«, Unter den Fenstern führt eine an der Fenstorseite mit einem Handlauf versehene Treppe von diesem Keller in einen zweiten 2,2 m tiefer gelegenen Kellerraum o Die in dem Boden des oberen Kellers ausgesparte Treppenöffnung ist 2,50 x l,oo m groß« Zur Zeit des Unfalles war sie nicht durch ein Geländer abgesichert« Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage geltend gemacht, er habe den Treppenoinschnitt dadurch ausreichend gesichert, daß er ihn mit Möbeln vorstellt habe» Im Übrigen habe die Baubehörde den Zustand nicht beanstandet» Die Klägerin habe ihren Unfall selbst verschuldet» Mit der Begründung , der Beklagte habe unstreitig seinen beron Keller für den Besuch von Kunden eröffnet, hat es eine erkchrssicherungspflicht des Beklagten angenommen« Dieser flicht hat er nach Auffassung des Berufungsgerichts fahr-ässig zuv/idergehandelto Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind offene Bodenluken ohne Geländer in einem Kellcrraum, der auch dem Besuch von ortsfremden Kunden zur Besichtigung dort ausgestellter Möbel zugänglich gemacht ist, etwas Außer* gewöhnliches» Mit einer solchen Gefahrenstelle braucht ein Besucher selbst dann nicht zu rechnen, wenn man - was das Berufungsgericht nicht übersehen hat - die besonderen Umstände des im Keller befindlichen Ausstellungsraumes eines * Händler dieser Branche im allgemeinen mit einem dem entsprechenden Verhalten seiner Kunden rechnen darf» In diesem Zusammenhang ist aber der der Klage zugrundeliegende Unfall nicht entstanden» Vielmehr ist der Unfall durch einen Umstand cingctreten, mit dem ein Kunde auch in dieser Branche nicht zu rechnen braucht» Daher ist der Schluß der Revision nicht gerechtfertigt, der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß sich seine Besucher im Raume nicht frei bewegen würden« b) Baß der Beklagte die Besucher aber nicht einmal gewarnt hat und auch darin eine schuldhafte Verletzung der Ver-kehrspflicht zu sehen ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen» Bern kann nicht gefolgt werden, denn diese Äußerung des Beklagten bezog sich zeitlich und örtlich eindeutig auf die vom Badcnlokal zu dem Ausstellungsraum (oberer Keller) führende Treppe« BieseV(arnung konnte nicht dahin verstanden werden, er bitte beim Aufenthalt in dem als Aufbewahrungs- und Ausstellungsraum benutzten Keller um besondere Vorsichte Im übrigen war der Beklagte mindestens gehalten, die Besucher auf den nach unten führenden Treppeneinschnitt und die dadurch bestehende besondere Gefahr hinzuv/eisen« Bas hat er aber unstreitig nicht getan» Eine allgemein gehaltene Warnung, im Kellerraum vorsichtig zu sein, genügte zur Wahrnehmung seiner Verkehrspflicht nicht« Das Berufungsgericht durfte entgegen der Meinung der Revision dahinstehen lassen, ob der Zugang zu dem Zwischenraum mit einem Rohrgeflechtsessel verstellt waro Denn eine derartige Maßnahme bildete keine hinreichende Absicherung« Weder war sie ein für den Unkundigen ausreichendes Hindernis noch wies sie auf die hier in Präge stehende besondere und ungewöhnliche Gefahrenquelle hin* Denn der Treppeneinschnitt war nach den Peststollungen des Berufungsgerichts nur sehr schwer kenntlich - die z.Zt. des Unfalles Anwesenden haben ihn nach ihren Bekundungen als Zeugen nicht wahrgenommen Boi Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mußte der Beklagte diese Gegebenheiten auch erkennen«, Ein etwaiges Nichterkennen gereicht ihm zu dem Vorwurf ( § 276 Abs«, 1 Satz 2 BGB). Diese Peststellung konnte das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen troffen» Nach seiner Bekundung war der Zwischenraum so groß, daß man, wenn auch seitlich gedreht, bis an den Rand der Öffnung durchtreton und, wie er später unter Hinweis darauf, er habe selbst dort gestanden, hinzugefügt hat, stehen konnte. a) Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Durchgang durch einen Sessel (Stuhl mit Rohrgeflecht) verstellt war und nur eine geringe Breite hatte, brauchte die Klägerin Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Klägerin durch das zu unterstellende Wegnehmen des Stuhles und durch das Betreten des Durchgangseine Unfallursache gesetzt hat» Ihr Verhalten ist ihr aber im Hinblick auf das Unfallgoschehen nicht vor-zuworfon; denn daß durch den Sessel bewußt eine derartige Gefahrenquelle (Ke11erÖffnung) versperrt werden sollte, war auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbare Ob die Klägerin damit rechnen mußte, daß die aufeinander-gcstollten Möbelstücke durch ihr Verhalten an Standfestigkeit verlieren und herabstürzen könnten, wie die Revision meint, ist rechtlich ohne Belang« Denn insoweit ist kein Schaden eingetreteno Zwischen einem insoweit etwa unsorgfältigen Verhalten und dem Unfallgeschehen fehlt es an dem erforderlichen Sachzusammenhang. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin mit dem Gesicht zur Vorderseite der quergestellten Kommode den Zwischenraum betreten und hierbei die in ihrem Rücken befindliche Öffnung schuldlos nicht bemerkt hat«, Da sie aus den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts nicht mit einer an dieser Stelle in einen tieferen Keller führenden Treppe zu rechnen brauchte, ist rechtlich nicht zu bean-standon^venn das Berufungsgericht in dem Zurücktreten ohne vorherige Rückschau keine Fahrlässigkeit erblickt«,

Zitierte Normen: § 276 BGB
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Volltext der Entscheidung

2209 021
VI ZR 74/63
Verkündet am 26* Mai 1964 Kriegl, Justizobersokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Antiquitätenhändl
 Johann Martin Platz Ao
 in
Beklagten, Berufungsklägers -und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bra
 gegen
die Hausfrau Irma Straße fß,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26«, Mai 1964 unt'gr Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Heinrich Meyer, Br» Pfretzschner und Br» Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des le Zivilsenats des Oberlandesgerichte Nürnberg vom 28o Bezember 1962 wird zurückgev/iesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten
t
auferlegt»
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt in dem Hausgrundstück
 Ai
‘-Platz # ein Antiquitätengeschäft. Sein Haupt-
verkauf sraum liegt im Erdgeschoßo Weitere Verkaufsstücke, insbesondere Möbel, sind in einem vom Ladenraum über eine Treppe erreichbaren größeren Keller untergebracht, der Licht durch zwei Oberlichtfenster an der Westseite und durch zv/ei Neonleuchten erhält«, Unter den Fenstern führt eine an der Fenstorseite mit einem Handlauf versehene Treppe von diesem Keller in einen zweiten 2,2 m tiefer gelegenen Kellerraum o Die in dem Boden des oberen Kellers ausgesparte Treppenöffnung ist 2,50 x l,oo m groß« Zur Zeit des Unfalles war sie nicht durch ein Geländer abgesichert«
In den Nachmittagsstunden des 2« November I960 erschienen im Geschäft des Beklagten die Eheleute Allan und Anna L^^fe mit ihrem Kleinkind, begleitet von der Klägerin und deren Sohn« Der Ehemann	interessierte sich für einen antiken,
 zu dem Auf bewahren von Gewehren geeigneten Schrank« Der Beklagte führte die Besucher durch den Laden in den oberen Keller, um zv/ei dort stehende Schränke zu zeigen« Während der Besichtigung des zv/eiten Schrankes entfernten sich die Klägerin und ihr Sohn von der Gruppe und sahen sich andere im Koller stehende Möbel an« Hierbei gelangten sie in die Nähe der zu dem unteren Keller führenden Treppe« Die innere Längsseite des Troppcneinschnitts war durch Möbel, ‘insbesondere eine Kommode verdeckt« Vor der 1,90 m von der Hordv/and des Kellers entfernton rückwärtigen Querseite der Treppenaussparung war etwas zurückgesetzt eine Kommode aufgestellt, auf der ein kleiner Schreibsekretär stand. Ob der Durchgang zu dem Raume zwischen den an der Querseite stehenden Möbeln
 
und dom Absturz durch einen Rohrsessel verzollt war, ist streitig»
Die Klägerin wollte den Schreibsekretär besichtigen und trat daher vor die an der Querseite stehende Kommode» Als sio zurücktrat, stürzte sie durch den ungesicherten Treppeneinschnitt, den sie nicht bemerkt hatte, in den unteren Keller»
Durch den Sturz hat die Klägerin sich erheblich verletzt»
Sie hat Ersatz des durch den Sturz erlittenen Schadens, den sie auf 3 465,70 DM beziffert hat, und die Zahlung eines hinsichtlich der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie die Peststellung der Pflicht zu dem Ersatz des Zukunftsschadens begehrt»
Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage geltend gemacht, er habe den Treppenoinschnitt dadurch ausreichend gesichert, daß er ihn mit Möbeln vorstellt habe» Im Übrigen habe die Baubehörde den Zustand nicht beanstandet» Die Klägerin habe ihren Unfall selbst verschuldet»
Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die Ansprüche auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben»
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage«
 
Entscheidungsgründe:
10	Das Berufungsgericht hat dem Begehren der Klägerin uf Grund der §§ 823 Abs* 1, 847 BGB stattgegeben«
Mit der Begründung , der Beklagte habe unstreitig seinen beron Keller für den Besuch von Kunden eröffnet, hat es eine erkchrssicherungspflicht des Beklagten angenommen« Dieser flicht hat er nach Auffassung des Berufungsgerichts fahr-ässig zuv/idergehandelto
11	o Seine Ausführungen werden durch die Angriffe der evision nicht erschüttert«
1«, Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in fahrlässiges Verhalten des Beklagten angenommen habe«
Auch die Revision stellt eine Verkehrspflicht des Beringten nicht in Abrede« Sie. erhebt aber Rügen dahin, das Be-■ufungsgc rieht habe die Anforderungen an die Sicherungspflicht iberspannt« Dem kann nicht gefolgt werden«
a)	Ob die Anforderungen an die Sicherungspflicht in einen rom eigentlichen Verkaufsraum getrennt im Kellergeschoß liegenden Nebenraum allgemein geringer zu bemessen sind als im ügentlichen ladenlokal, kann dahinstehen« Jedenfalls ist lie Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht 5u beanstanden, daß der Beklagte auf Grund der Verkehrspflicht sur hinreichenden Sicherung der aus der tDreppenluke sich ergebenden Gefahr verpflichtet war« Der Revision kann in ihrer
 
Meinung nicht gefolgt werden, bei einer derartigen Lage könne der Geschäftsinhaber davon ausgehen, daß Besucher sich räumlich eng an den Führenden halten»
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind offene Bodenluken ohne Geländer in einem Kellcrraum, der auch dem Besuch von ortsfremden Kunden zur Besichtigung dort ausgestellter Möbel zugänglich gemacht ist, etwas Außer* gewöhnliches» Mit einer solchen Gefahrenstelle braucht ein Besucher selbst dann nicht zu rechnen, wenn man - was das Berufungsgericht nicht übersehen hat - die besonderen Umstände des im Keller befindlichen Ausstellungsraumes eines
*	Antiquitätengeschäfts berücksichtigt»
Baß der Lagerraum im Kellergeschoß mit antiken Möbeln voll gestellt war, die teilweise übereinander standen, bedingt keine andere Beurteilung» Selbst wenn man davon ausgeht, daß mit alten Möbelstücken, die häufig beschädigt und nicht so standfest wie neue sind, sorgsam und vorsichtig umgegangen v/erden muß, folgt hieraus allenfalls, daß ein
*	Händler dieser Branche im allgemeinen mit einem dem entsprechenden Verhalten seiner Kunden rechnen darf» In diesem Zusammenhang ist aber der der Klage zugrundeliegende Unfall nicht entstanden» Vielmehr ist der Unfall durch einen Umstand cingctreten, mit dem ein Kunde auch in dieser Branche nicht zu rechnen braucht» Daher ist der Schluß der Revision nicht gerechtfertigt, der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß sich seine Besucher im Raume nicht frei bewegen würden«
Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Händler nach den besonderen Gepflogenheiten dieser Branch davon ausgehen dürfe#* der Kaufinteressent werde beim Herum-
 
führen in don Räumen stets in seiner unmittelbaren Nähe bleibeno Im übrigen würde ihn eine solche Gepflogenheit in Anbetracht der außergewöhnlichen und zudem versteckten Gefahrenstelle nicht von der Pflicht zu dem Tätigwerden entbinden, wenn er, wie hier, beobachtet hat oder jedenfalls beobachten konnte, daß ein Teil der Besucher sich anders verhielt»
b)	Baß der Beklagte die Besucher aber nicht einmal gewarnt hat und auch darin eine schuldhafte Verletzung der Ver-kehrspflicht zu sehen ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen»
Bie Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Zeugin	bei	ihrer	Ver-
nehmung am 11« April 1962 bekundet habe, der Beklagte habe die Beteiligten ausdrücklich gebeten, vorsichtig die Treppe hinabzusteigen«
Bern kann nicht gefolgt werden, denn diese Äußerung des Beklagten bezog sich zeitlich und örtlich eindeutig auf die vom Badcnlokal zu dem Ausstellungsraum (oberer Keller) führende Treppe« BieseV(arnung konnte nicht dahin verstanden werden, er bitte beim Aufenthalt in dem als Aufbewahrungs- und Ausstellungsraum benutzten Keller um besondere Vorsichte Im übrigen war der Beklagte mindestens gehalten, die Besucher auf den nach unten führenden Treppeneinschnitt und die dadurch bestehende besondere Gefahr hinzuv/eisen« Bas hat er aber unstreitig nicht getan» Eine allgemein gehaltene Warnung, im Kellerraum vorsichtig zu sein, genügte zur Wahrnehmung seiner Verkehrspflicht nicht«
c)	Wenn aber der Beklagte weder durch ausdrücklichen und besonderen Hinweis auf die Gefahrenstelle ausreichende Vorsorge traf, noch sich darauf verlassen durfte, daß Besucher sich nur in seiner unmittelbaren Nähe aufhalten, so war er zur örtlichen Absicherung der Treppenauspparung verpflichtet,
 Das Berufungsgericht hat angenommen., daß der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgokommen ist» Zwar sei die Längsseite der Trcppenkellerluke durch am Rande der Bodenöffnung aufgestellto schwere Möbel gesichert gewesen, dagegen nicht die rückwärtige Stirnseite« Denn hier hätten die Möbel nicht unmittelbar am Rande der Öffnung, sondern etwas zurückgesotzt gestanden, so daß zwischen dem Absturz und der Kommode mit Schreibsekretär ein Zwischenraum bestanden habe« Die Breite des Zwischenraumes hat das Berufungsgericht allerdings nicht mit Sicherheit feststellen können« Jedenfalls sei sie aber nicht so gewesen, daß ein Betreten des Zwischenraumes schlechthin unmöglich gewesen sei« Ob der Zwischenraum durch einen Sessel (Stuhl) verstellt war, hat es nicht für entscheidungserheblich angesehen; denn ein solcher Sessel habo keine ausreichende Sicherung dargestellt, weil man ihn ohne Schwierigkeit zur Seite stellen könne«
Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht 2u beanstanden«
Das Berufungsgericht durfte entgegen der Meinung der Revision dahinstehen lassen, ob der Zugang zu dem Zwischenraum mit einem Rohrgeflechtsessel verstellt waro Denn eine derartige Maßnahme bildete keine hinreichende Absicherung« Weder war sie ein für den Unkundigen ausreichendes Hindernis
 noch wies sie auf die hier in Präge stehende besondere und ungewöhnliche Gefahrenquelle hin* Denn der Treppeneinschnitt war nach den Peststollungen des Berufungsgerichts nur sehr schwer kenntlich - die z.Zt. des Unfalles Anwesenden haben ihn nach ihren Bekundungen als Zeugen nicht wahrgenommen Boi Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mußte der Beklagte diese Gegebenheiten auch erkennen«, Ein etwaiges Nichterkennen gereicht ihm zu dem Vorwurf ( § 276 Abs«, 1 Satz 2 BGB).
Das Berufungsgericht konnte ebenfalls ohne Rechtsverstoß die Breite des zwischen Kommode und Treppenabsturz verbleibenden Raumes dahinstchen lassen. Denn nach dem Berufungsurtoil war jedenfalls ein Betreten möglich. Diese Peststellung konnte das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen troffen» Nach seiner Bekundung war der Zwischenraum so groß, daß man, wenn auch seitlich gedreht, bis an den Rand der Öffnung durchtreton und, wie er später unter Hinweis darauf, er habe selbst dort gestanden, hinzugefügt hat, stehen konnte.
Bei Zugrundelegen dieser tatsächlichen Umstände mußte der Beklagte damit rechnen, daß ein Besucher zur Besichtigung der an der Stirnseite stehenden Möbelstücke hindurchtreten konnte.
2. Schließlich rügt die Revision zu Unrecht eine Ver« letzung des § 254 DGB durch das Berufungsgericht, das ein nitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint.
a)	Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Durchgang durch einen Sessel (Stuhl mit Rohrgeflecht) verstellt war und nur eine geringe Breite hatte, brauchte die Klägerin
 
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entgegen der Meinung der Revision nicht zu erkennen, daß die aufgostellten Kommoden eine Sperre bilden und der Stuhl den Durchgang zu dem schmalen Zv/ischenraum verhindern sollte . Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Klägerin durch das zu unterstellende Wegnehmen des Stuhles und durch das Betreten des Durchgangseine Unfallursache gesetzt hat» Ihr Verhalten ist ihr aber im Hinblick auf das Unfallgoschehen nicht vor-zuworfon; denn daß durch den Sessel bewußt eine derartige Gefahrenquelle (Ke11erÖffnung) versperrt werden sollte, war auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbare
 Ob die Klägerin damit rechnen mußte, daß die aufeinander-gcstollten Möbelstücke durch ihr Verhalten an Standfestigkeit verlieren und herabstürzen könnten, wie die Revision meint, ist rechtlich ohne Belang« Denn insoweit ist kein Schaden eingetreteno Zwischen einem insoweit etwa unsorgfältigen Verhalten und dem Unfallgeschehen fehlt es an dem erforderlichen Sachzusammenhang.
b)	Die Revision meint, die Klägerin habe nach den besonderen Gegebenheiten der Unfallstelle bei gehöriger Sorgfalt die (Preppenöffnung erkennen müssen.
Das Berufungsgericht hat diese Präge unter eingehender Würdigung der örtlichen Verhältnisse, von denen es sich durch Augenscheinseinnahme eine unmittelbare Anschauung verschafft hat, verneint. Die von ihm vorgenommeno Wertung gehört dem tatrichterlichen Gebiet an. Da ein Vorstoß gegen Brfahrungs-sätze oder Denkgosotzo nicht erkennbar, auch der Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkant ist, ist sie einer weiteren
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Nachprüfung im Revisionsverfahren verschlossen«,
c)	Der Revision kann schließlich darin nicht gefolgt werden, daß die Klägerin keinesfalls habe zurücktreten dürfen, ohne sich umzuschauen«,
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin mit dem Gesicht zur Vorderseite der quergestellten Kommode den Zwischenraum betreten und hierbei die in ihrem Rücken befindliche Öffnung schuldlos nicht bemerkt hat«, Da sie aus den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts nicht mit einer an dieser Stelle in einen tieferen Keller führenden Treppe zu rechnen brauchte, ist rechtlich nicht zu bean-standon^venn das Berufungsgericht in dem Zurücktreten ohne vorherige Rückschau keine Fahrlässigkeit erblickt«,
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IV o Daher war die unbegründete Revision mit der Kosten-folgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen „
Engels	Dr„	Bode	Heinr«,	Meyer
 Dr» Pfretzschner	Dr<>	Nüßgens