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BGH · VI ZE 74/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 74/61

Mai 1954 erklärte, daß er nach Erhalt der Zahlung auf alle Ansprüche aus dem Schadensfall - vorhersehbarer und nicht vorhersehbarer Art - endgültig verzichte. Januar 1956 erwachsenen weiteren Schadens in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch den Schäden zu ersetzen, der infolge seines Hirnleidens seit dem 1. Der Kläger hat das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen und die Revision damit begründet, daß das Berufungs- gericht wegen Mitwirkung eines Hilfsrichters, des Landgerichts rats Dr. Lenk, nicht ordnungsmässig besetzt gewesen seio Er hat beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erlassen worden und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Hach der von der Revision mitgeteilten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf war Landgerichtsrat Dr. 1^0 mit Wirkung vom 1. Die Revision entnimmt dieser Auskunft, daß Landgerichtsrat Dr. L^B keinen verhinderten Planrichter vertreten habe, sondern eine Hilfsstelle wie eine Planstelle behandelt worden sei. zwei Hilfsrichter angehört haben und daß.der Geschäftsver-teilungofrlan für das Jahr 1961 dem 1. Bie Besetzung des Berufungsgerichts habe gegen § 115 GVG verstoßen, da es nicht mit der erforderlichen Anzahl von Räten ausgestattet gewesen sei. Bie Verwendung von Hilfsrichtern ist beim Oberlandesgericht nach §§ 70, 117, 118 GVG zulässig* Sie kann zur Vertretung bestimmter planmassiger Richter stattfinden, die durch Krankheit, Urlaub, vorübergehende Abordnung oder aus anderen Gründen zeitweilig verhindert sind# ihr Amt auszuüben, und nicht durch andere Mitglieder des Oberlandesgerichts vertreten werden können. Sie ist aber auch aus Gründen allgemeinen Geschäftsandrangs statthaft, es sei denn, daß es sich um ein nicht nur vorübergehendes Bedürfnis handelt, der Einsatz von Hilfsrichtern vielmehr der Bev/ältigung einer über das normale Arbeitsmaß der Planrichter hinausgehenden, bereits als dauernd erkennbaren Mehrbelastung dient. Für die Beurteilung der Frage, ob zur Bewältigung einer nicht nur vorübergehenden allgemeinen Geschäftsbelastung unzulässiger-v/eise Hilfsrichter herangezogen worden*sind und das Berufungsgericht infolgedessen upvorschriftsmässig besetzt gewesen ist, kommt es aber wesentlich darauf an, in welchem Verhältnis die Gesamtzahl der beim Öberlandesgericht planmässig an-gestellten Richter zu der Gesamtzahl der wegen Geschäftsandrangs einberufenen Hilfsrichter gestanden hat und ob sich bei dieser vergleichenden Betrachtung ergibt, daß eine Heranziehung von Hilfsrichtem stattgefunden hat, die in die- sera Umfang nicht durch ein vorübergehendes Bedürfnis gerechtfertigt war', sondern teilweise der Bewältigung einer bereits eindeutig als dauernd erkennbaren Arbeitslast diente: (BGH, Urt. vom 29- Januar 1956 IV ZR 236/57 IM Hr. 16 au § 554 ZPO; vgl. Zivilsenat des Berufungsgerichts zwei Hilfsrichter zugeteilt waren, nicht schon geschlossen werden, daß ihre Einberufung gerade wegen des Arbeitsanfalls beim 1. Bie Mitwirkung des Landgerichtsrats Br. Lenk bei der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache wäre nur dann unzulässig gewesen, wenn Hilfsrichter beim Oberlandesgericht in einem solchen Umfang eingesetzt worden wären, daß ihre Gesamtzahl in einem Mißverhältnis zu der Gesamtzahl der planmässig angestellten Richter gestanden hätte und ihre Heranziehung nicht durch ein vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften

Zitierte Normen: § 115 GVG § 551 ZPO
vorübergehendHilfsrichterKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

n
VI ZE 74/61
22C1 008
B
W
Verkündet am 19« Dezember 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit in Ti
 des Händlers Kurt Hf Bfl^^str. #,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	die Firma Emil fl^straße,
2.	den Kraftfahrer Werner Lai
, Spedition in V| in V
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanebeck,
.Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19« Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger wurde in NeflHP am 9> August 1952' von einem Lastkraftwagen der Erstbeklägten, der vom Zweitbeklagten gelenkt wurde, angefahren und verletzt. Zum Ersatz seines Schadens zahlte ihm die ZMHP Kraftfahrzeug-Versicherungsgesellschaft, bei der die Beklagten versichert waren, insgesamt 5 657,75 DM, v/ogegen der Kläger in einer Abfindungserklärung vom 24. Mai 1954 erklärte, daß er nach Erhalt der Zahlung auf alle Ansprüche aus dem Schadensfall - vorhersehbarer und nicht vorhersehbarer Art - endgültig verzichte. Der Kläger hat behauptet, in der Folgezeit sei bei ihm eine Hirnerkrankung mit epileptischen Krampfanfällen aufgetreten, die auf eine beim Unfall erlittene Gehirnerschütterung zurückzuführen sei. Er hat die Beklagten auf Zahlung von 9 574,89 DM zu dem Ersatz eines bis zu dem 31. Januar 1956 erwachsenen weiteren Schadens in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch den Schäden zu ersetzen, der infolge seines Hirnleidens seit dem 1. Februar 1956 entstanden sei und noch entstehen werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Abfindungsvergleich den geltend gemachten Schaden mitumfasse.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zürück-gewiesen; es hat, sachverständig beraten, einen ursächlichen Zusammenhang des Unfallgeschehens mit dem Hirnleiden des Klägers verneint.
Der Kläger hat das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen und die Revision damit begründet, daß das Berufungs-
 
gericht wegen Mitwirkung eines Hilfsrichters, des Landgerichts rats Dr. Lenk, nicht ordnungsmässig besetzt gewesen seio Er hat beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagten haben beantragt, die Revision zurückzu-v/eisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Las Berufungsurteil ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erlassen worden und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember i960 ergangen. An der Verhandlung und Urteilsfindung haben die Oberlandesgerichtsräte Dr.J®^-4^ und Sch und der Landgerichtsrat Dr. L^^ raitgewirkt. Hach der von der Revision mitgeteilten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf war Landgerichtsrat Dr. 1^0 mit Wirkung vom 1. Dezember i960 als Hilfsrichter an das Oberlandesgericht abgeordnet worden, weil eine durch das Zurücktreten eines Hilfsrichters in seine Planstelle frei gewordene Hilfsstelle zü besetzen war. Durhh den Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom 11. November i960 war Landgeriöhts-rat Dr. Lfl^ dem 1. Zivilsenat zugewiesen worden. Die Revision entnimmt dieser Auskunft, daß Landgerichtsrat Dr. L^B keinen verhinderten Planrichter vertreten habe, sondern eine Hilfsstelle wie eine Planstelle behandelt worden sei. Die Revision weist darauf hin, daß dem 1. Zivilsenat im Jahre I960
4 -
neben dem Senatspräsidenten Br. B desgerichtsraten BafllHBi, Br.
und den Oberlan-
und Sc hfl*
zwei Hilfsrichter angehört haben und daß.der Geschäftsver-teilungofrlan für das Jahr 1961 dem 1. Zivilsenat aii Stelle
 einen dritten Hilfsrichter zugewiesen hat. Ersichtlich habe., so meint die Revision, durch Abstellung von Hilfsrichtern einer nicht nur vorübergehend aufgetretenen Geschäftslast ab-geholfen werden sollen. Bie Besetzung des Berufungsgerichts habe gegen § 115 GVG verstoßen, da es nicht mit der erforderlichen Anzahl von Räten ausgestattet gewesen sei.
Bieses Vorbringen ist nicht geeignet, der RevisiQn zu dem Erfolg zu verhelfen»
Bie Verwendung von Hilfsrichtern ist beim Oberlandesgericht nach §§ 70, 117, 118 GVG zulässig* Sie kann zur Vertretung bestimmter planmassiger Richter stattfinden, die durch Krankheit, Urlaub, vorübergehende Abordnung oder aus anderen Gründen zeitweilig verhindert sind# ihr Amt auszuüben, und nicht durch andere Mitglieder des Oberlandesgerichts vertreten werden können. Sie ist aber auch aus Gründen allgemeinen Geschäftsandrangs statthaft, es sei denn, daß es sich um ein nicht nur vorübergehendes Bedürfnis handelt, der Einsatz von Hilfsrichtern vielmehr der Bev/ältigung einer über das normale Arbeitsmaß der Planrichter hinausgehenden, bereits als dauernd erkennbaren Mehrbelastung dient. Erhebt die Revision die Verfahrensrüge (§ 551 Ziff. 1 ZPO), daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei, so muß sie in der Begründung (§ 554 Abs. 3 Ziff. 2 b ZPO) die einzelnen
 de3 ausgeochiedenen Oberlandesgerichtsrats B
noch
 
Tatsachen, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt, genau und bestimmt angeben (BGHZ 14, 205, 209; BGH, Urt. vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 170/56 - LM Nr. 10 zu § 551 Ziff. 1 ZPO).
Was die Revision zur. Begründung der Verfahrens rüge nicht ordnungsmässiger Besetzung des Berufungsgerichts anführt, vermag diese Rüge nicht schon zu stützen. Ihr Tatsa-* chenvortrag ergibt keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß die Mitv/irkung des Landgerichtsrats Dr. L^^ ausserhalb des Rahmens zulässiger Heranziehung eines Hilfsrichters gelegen habe. Daß Landgerichtsrat Dr. L^^ einen anderen Hilfsrichter ablöste, der in seine Planstelle zurücktrat, wäre zwar unstatthaft gewesen, wenn schon der abgelöste Richter nicht oder nicht mehr als Hilfsrichter hätte verwendet werden dürfen. Davon besagt die Revisionsbegründung jedoch nichts. Allerdings v/aren dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu der hier maßgeblichen Zeit zwei Hilfsrichter zugewiesen, zu denen in der Folge an Stelle eines ausscheidenden Planrichters ein dritter Hilfsrichter hinzutrat. Für die Beurteilung der Frage, ob zur Bewältigung einer nicht nur vorübergehenden allgemeinen Geschäftsbelastung unzulässiger-v/eise Hilfsrichter herangezogen worden*sind und das Berufungsgericht infolgedessen upvorschriftsmässig besetzt gewesen ist, kommt es aber wesentlich darauf an, in welchem Verhältnis die Gesamtzahl der beim Öberlandesgericht planmässig an-gestellten Richter zu der Gesamtzahl der wegen Geschäftsandrangs einberufenen Hilfsrichter gestanden hat und ob sich bei dieser vergleichenden Betrachtung ergibt, daß eine Heranziehung von Hilfsrichtem stattgefunden hat, die in die-
 
sera Umfang nicht durch ein vorübergehendes Bedürfnis gerechtfertigt war', sondern teilweise der Bewältigung einer bereits eindeutig als dauernd erkennbaren Arbeitslast diente: (BGH, Urt. vom 29- Januar 1956 IV ZR 236/57 IM Hr. 16 au § 554 ZPO; vgl. auch BGHZ 20, 209, 211). Wie die Mitwirkung eines Hilfsrichters, der zur Vertretung eines durch Krankheit verhinderten planmässig angestellten Richters einberufen worden ist, nicht deshalb unzulässig ist, weil er etwa auf Grund der Geschäftsverteilung durch das Präsidium in einen Senat mitwirkt, dem der von ihm vertretene Richter nicht angehört, so muß auch ein Hilfsrichter, der Wegen vorübergehenden Geschäftsandrangs einberufen worden ist, nicht notwendig mit eben solchen Sachen beschäftigt werden, die zu dem besonderen Kreis des vorübergehenden Mehranfalls an Arbeit gehören. Barum kann auch aus der Tatsache, daß hier dem 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zwei Hilfsrichter zugeteilt waren, nicht schon geschlossen werden, daß ihre Einberufung gerade wegen des Arbeitsanfalls beim 1. Zivilsenat erfolgt sei; weiter kann daher auch nicht etwa gefolgert werden, daß es sich bei diesem Arbeitsanfall um eine Bauerbelastung gehandelt habe, die eine Bewältigung durch Hilfst-richter nicht geduldet habe. Bie Mitwirkung des Landgerichtsrats Br. Lenk bei der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache wäre nur dann unzulässig gewesen, wenn Hilfsrichter beim Oberlandesgericht in einem solchen Umfang eingesetzt worden wären, daß ihre Gesamtzahl in einem Mißverhältnis zu der Gesamtzahl der planmässig angestellten Richter gestanden hätte und ihre Heranziehung nicht durch ein vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften
 
gerechtfertigt gev/esen wäre, eingetretene dauernde Geschäftslast vielmehr die Schaffung und Besetzung neuer Planstellen erfordert hätte. In dieser Hinsicht hat es die Revision aber an jeder tatsächlichen Darlegung fehlen lassen. Eine solche wäre zur Begründung des Rechtsmittels notwendig gewesen (BGH, Urt. vom 29- Januar 1958 aaO).
In der Sache selbst hat die Revision gegen das Berufungsurteil keine Angriffe erhoben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 als unbegründet zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Hauß
 Dr.Pfretzschner
H.Meyer