daß eine Leistungspflicht der Sozialversicherung gegenüber einem Unfallgeschädigten nicht besteht, so v/ird die Schadensersatz-Verpflichtung des verantwortlichen Schädigers gegenüber dem Geschädigten nicht dadurch berührt, daß dieser durch eigenes Verschulden (verspätete Anmeldung) ihm nach der Reichs versiehe*** ;i rungsordnung zustehende Ansprüche auf Versicherungsleistungen vorwirkt hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mai I960 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 2 000 DM ist bei Br-- ■ rechnung dieses Betrages berücksichtigt<> Ferner hat der • Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hat* Der Beklagte hat geltend gemacht, es liege für den Klager ein nach der Reichsversicherungsordnung entschädigungspflichtiger Arbeitsunfali vor, so daß Schadeusersatzansprüche auf die Berufsgenossenschaft übergegangen seien, soweit, deren Leistungspflicht in Betracht komme* Die der Erstattungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht kongruenten Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Schmerzensgeld seien durch die Zahlung der 2 0Ö0 DM abgegolten, zu demal der Kläger den Unfall mitverschuldet habe» Der Beklagte hat in dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandegericht unter Bezugnahme auf § 280 ZPO die Feststellung beantragt, daß der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall gemäß den §§ 542, 537 Ziff.10 RVO anzusehen ist. Das Oberlandee-gericht hat durch Endurteil vom 24« Februar 1959 die Fest-stellungsv/iderklage abgewiesen und die Berufung dos Beklagten auch insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht die Ansprüche auf Ersatz der Heilungskoston und des Erwerbsr Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Schadensersatzpflicht des Beklagten feotgestolXt hat * Mit der Revision bittet der Beklagte um Abweisung der Ansprüche, über die in dem Endurteil des Oberlandesgerichte erkannt worden ist. Durch den Bescheid.der Berufsgenoasenschaft für den Einzelhandel, BezirksVerwaltung München, vom 19« Juni 1957 und den durch das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13« November 1958 bestätigten Bescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfaiz vom 4« Februar 1958 steht fest, daß dem Kläger Ansprüche auf Grund der Reichsversicherungsordnung aus dem Unfall gegen eine Berufsgenossenschaft nicht zustehen. Damit steht gleichfalls fest, daß die Forderung insoweit nicht nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherungs-träger übergegangen ist, der Kläger seinen Schadensersatzanspruch also selbst geltend machen kann. Auch wenn der Kläger den Unfall verspätet (§1546 RVO) bei der Berufsgenossenachaft angemeldet oder zu seiner Anmeldung eine unrichtige Angabe über den fag des Unfalls gemacht hätte, könnte ein hierdurch eingetretenerVerlust seiner Rechte gegen einen Sozialversicherungsträger nicht dem Beklagten im Sinne einer Entlastung zugute kommen. Nur wenn die Verwirkung des Schutzes der Sozialversicherung, etwa bei der Heilbehandlung, zu einer Verteuerung der Kosten geführt hätte, könnte überhaupt für eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zugunsten des Beklagten Raum sein. Der vön der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß schon mit dem Unfall die SchadensersatzänsprUche eines Geschädigten dem Grunde nach auf den Sozialversicherungsträger übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Deistungspflicht eines Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nur verhindern, daß über den Schadens-ersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Vefsicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (BGHZ 19* 177 /T787; 28> 68). Die Auffassung, der Sdhääiger sei schon deshalb von seiner Schadensersatzverpflichtung frei, weil der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Sozialversicherung bewußt oder aus Nachlässigkeit nicht verfolgt habe, verkennt grundsätzlich das Verhältnis des zivilrechtlichen Haftungsrechts zu dem Sozialversicherungsrecht o Diese Auffassung kann sich insbesondere nicht auf den Sinn und Zweck dea § 1542 RVO berufen, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt worden ist, Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein RVO §§ 1542, 1543 Steht durch eine Entscheidung eines öffentlichen Versicherungsträgers oder ein Urteil eines Sozialgerichts bindend feet? daß eine Leistungspflicht der Sozialversicherung gegenüber einem Unfallgeschädigten nicht besteht, so v/ird die Schadensersatz-Verpflichtung des verantwortlichen Schädigers gegenüber dem Geschädigten nicht dadurch berührt, daß dieser durch eigenes Verschulden (verspätete Anmeldung) ihm nach der Reichs versiehe*** ;i rungsordnung zustehende Ansprüche auf Versicherungsleistungen vorwirkt hat. ; BGH, Urt. Vo 3. Mai I960 ~ VI ZR 74/59 - OLG Nürnberg VLiS-i4/£ä Verkündet am 3» Mai I960 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Metzgermeisters Karl R ih P^fcgasse® Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigterj Rechtsanwalt Br. gegen Bauarbeiter tstr* I Budwig in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mai I960 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Endurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger wurde am 31 * März 1955, als er dem Landwirt und Viktualienhändler Hans beim Verladen von Eierkisten half, auf öffentlicher Straße in der Ortschaft (Landkreis .) vom Personenkraft- wagen des Beklagten angefahren und erheblich verletzt* Er hat den Beklagten, der den Wegen steuerte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen und von ihm Zahlung von 5 553,70 DM für Hoilungskosten, Sachschäden und Verdienstausfall begehrt. Eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 2 000 DM ist bei Br-- ■ rechnung dieses Betrages berücksichtigt<> Ferner hat der • Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hat* Der Beklagte hat geltend gemacht, es liege für den Klager ein nach der Reichsversicherungsordnung entschädigungspflichtiger Arbeitsunfali vor, so daß Schadeusersatzansprüche auf die Berufsgenossenschaft übergegangen seien, soweit, deren Leistungspflicht in Betracht komme* Die der Erstattungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht kongruenten Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Schmerzensgeld seien durch die Zahlung der 2 0Ö0 DM abgegolten, zu demal der Kläger den Unfall mitverschuldet habe» Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen - Das Oberlandssgericht hat durch rechtskräftiges Teilurteil vom 4- November 1958 die Berufung dos Beklagten insoweit zurückgewiosen, als dem Kläger Schmerzensgeld und . Sachschadenoorsatz dom Grunde nach zugesprochen worden sind. Der Beklagte hat in dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandegericht unter Bezugnahme auf § 280 ZPO die Feststellung beantragt, daß der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall gemäß den §§ 542, 537 Ziff. 10 RVO anzusehen ist. Das Oberlandee-gericht hat durch Endurteil vom 24« Februar 1959 die Fest-stellungsv/iderklage abgewiesen und die Berufung dos Beklagten auch insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht die Ansprüche auf Ersatz der Heilungskoston und des Erwerbsr Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Schadensersatzpflicht des Beklagten feotgestolXt hat * Mit der Revision bittet der Beklagte um Abweisung der Ansprüche, über die in dem Endurteil des Oberlandesgerichte erkannt worden ist. Der mager bittet um Zurückweisung'der Revision. Entscheidungsgründe s Daß der Beklagte für die Folgen des Unfalls vom 31. März 1955 gemäß den §§ 823 ff BGB einzustehen hat, wird von ihm nicht mehr in Zweifel gestellt. Der Streit der Parteien geht nur noch; ob die Ansprüche des Klägors auf Ersatz der Heilungekosten und des Verdienstausfalls durch Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung ausge- . schlossen sind. Mit Recht hat das Öberlandesgerieht das ve: neint. Von vornherein scheidet die Anwendung der eine Haf~ tungsfreistellung gewährenden Vorschriften der §§ 898, 899 RVO zugunsten des Beklagten aus, da der Kläger mit dem Betrieb dos Beklagten nichts zu tun hatte. Fraglich kann übe* haupt nur sein, ob der Beklagte die Schadensersatz! ei stuugs an den Kläger selbst oder an einen Sozialversicherungsträger zu leisten hat, auf den die Forderungen des Klägers gemäß § 1542 RVO übergegangen sind«. Hierfür ist maßgebend, ob dem Kläger seinem Schaden kongruente Ansprüche auf Versicherung sl eis tungen gegen einen Sozialversicherungsträger zustehen. Die Entscheidung hierüber steht dem Versicherungsträger und im Streitfälle dem Sozialgez^icht zü; sie ist für das Zivilgericht gemäß § 1543 RVO verbindlich. Durch den Bescheid.der Berufsgenoasenschaft für den Einzelhandel, BezirksVerwaltung München, vom 19« Juni 1957 und den durch das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13« November 1958 bestätigten Bescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfaiz vom 4« Februar 1958 steht fest, daß dem Kläger Ansprüche auf Grund der Reichsversicherungsordnung aus dem Unfall gegen eine Berufsgenossenschaft nicht zustehen. Damit steht gleichfalls fest, daß die Forderung insoweit nicht nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherungs-träger übergegangen ist, der Kläger seinen Schadensersatzanspruch also selbst geltend machen kann. Aus welchem Grund eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft nicht eingreift, interessiert im Verhältnis zu dem Beklagten in keiner Weise. Auch wenn der Kläger den Unfall verspätet (§1546 RVO) bei der Berufsgenossenachaft angemeldet oder zu seiner Anmeldung eine unrichtige Angabe über den fag des Unfalls gemacht hätte, könnte ein hierdurch eingetretenerVerlust seiner Rechte gegen einen Sozialversicherungsträger nicht dem Beklagten im Sinne einer Entlastung zugute kommen. Für diesen geht es nur darum, an welchen Gläubigererm^ zahlen^hat^ und daß er kein Risiko einer Doppelinanspruchnahme l%ft. Die Anwendung des § 254 BGB zugunsten des Beklagten scheitert schon daran, daß dessen Interessen nicht berührt werden, wenn er infolge eines Säumnisses des Klägers seinen Schadensersatz an diesen statt an die Berufsgenossenachaft zu leisten hat. Nur wenn die Verwirkung des Schutzes der Sozialversicherung, etwa bei der Heilbehandlung, zu einer Verteuerung der Kosten geführt hätte, könnte überhaupt für eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zugunsten des Beklagten Raum sein. Dieser Gesichtspunkt ist aber im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Der vön der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß schon mit dem Unfall die SchadensersatzänsprUche eines Geschädigten dem Grunde nach auf den Sozialversicherungsträger übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Deistungspflicht eines Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nur verhindern, daß über den Schadens-ersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Vefsicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (BGHZ 19* 177 /T787; 28> 68). Stellt sich dann aber heraus, daß - aus welchem Grunde auch immer - eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich gezeigt, daß der Forderungsübergang mit seiner V er fü gun g s b e schränkung gegen stands1os gewesen ist. Der Verletzte tritt dann, ähnlich wie bei einer auflösenden Bedingung, wieder voll in seine Rechte ein (RGZ 72, 450; Laute bach, Unfallversicherung 2. Aufl. Anm. 9 a zu § 1542 RVO; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. $2 1099; vgl. ferner* OLG Schleswig NJW 1955> 1254; LG Göttingen VersR 1959, 843). Von diesem Grundsatz abzugehen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Die Auffassung, der Sdhääiger sei schon deshalb von seiner Schadensersatzverpflichtung frei, weil der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Sozialversicherung bewußt oder aus Nachlässigkeit nicht verfolgt habe, verkennt grundsätzlich das Verhältnis des zivilrechtlichen Haftungsrechts zu dem Sozialversicherungsrecht o Diese Auffassung kann sich insbesondere nicht auf den Sinn und Zweck dea § 1542 RVO berufen, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt worden ist, Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels o Kleinewefera Hanebeck Dr, Bode 3>r. Hauß I i r