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BGH · VI ZR 74/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 74/54

Bei dieser Arbeit half dem Kläger der Schlosser Heinrich BDieser geriet mit der linken Hand in das Sägeblatt und verletzte sieh vier Finger, Die Klägerin, der der Beklagte den Unfall des B^BI|angezeigt hatte, erteil te diesem nach Abschluss der von ihr angestellten Ermittlungen unter dem 22* Dezember 1948 einen ’’Bescheid über die. § 558 RVO”, in dem die Klägerin den Unfall als einen von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfall anerkannte, eine Rente festsetztej und darauf hinwies, dass es sich um eine vorläufige Rente handele, die bei Änderung der Erwerbsfä- Unter dem 30» März 1949 erteilte die Klägerin dem Verletzten einen zweiten Bescheid über die Herabsetzung einer Verletztenrente mit dem Bemerken, dass es sich, wie bisher, um eine vorläufige Rente im Sinne des § 1585 Abs 1 RVO handele, die bei Änderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit geändert werden könneQ Diesen Bescheid focht B^JJ^ mit der Berufung an. Er nahm jedoch das Rechtsmittel am 27, September 1949 zurück« Am 14o Juni 1950 erteilte die Klägerin B(HVM dann einen dritten Bescheid über die Festsetzung einer Dauerrente nach § 1585 Abs 2 RVO, der auf eine Monatsrente von § 304 ZPO, sondern ausserdem auch noch ein dem Feststei-,, lungsantrag stattgebendes Teilendurteil (vgl BGHZ 7, 331 /3337)0Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht daher nicht gehindert, über sämtliche Ansprüche der Klägerin zu entscheiden» a) Gemäss § 907 RVO verjährt, sofern - wie hier -kein strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, d er Rück griffsanspruch aus § 903 RVO gegen den Unternehmer in einem Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft» Bas Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Frist mit der spätestens am 31* Januar 1949 eingetretenen Rechtskraft des ersten vorläufigen Rentenhe scheides vom 22» Dezember 1948 in Lauf gesetzt worden sei Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht Ihrer Ansicht, dass nicht der vorläufige Rentenbescheid sondern der Bauerrentenbescheid vom 14» Juni 1950 massgebend sein müsse, kann nicht gefolgt werden, Worjjfä Sinn und Entstehungsgeschichte des § 907 RVO sprechen- ge« gen die von der Klägerin gewünschte Auslegung dieser Vor-^ Schrift (vgl dazu Beibrück, LZ 1920, 851)» Ein vorläufiger Rentenbescheid gemäss § 1585 Abs 1 RVO ist ebenfalls der Rechtskraft fähig» Auch durch einen solchen Rentenbescheid kann daher eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft erfolgen, auf die in dieser Bestimmung abgestellt ist» Bie in RGZ 135, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,, -kann sich die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Standpunkts nicht auf das in RGZ 96, 332 abgedruckte Urteil des Reichsgerichts berufen» In dem dort entschiedenen Falle enthielt der erste Bescheid, wie das Reichsgericht ausdrücklich her^ vorgehoben hat, noch keine Anerkennung oder Feststellung der gesetzlichen Entschädigungspflicht der Berufsgenoäsen-schaft, während hier, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, in dem Bescheid vom 220 Bezember 1948 aus- und es bestehen, wie dargelegt, keine Bedenken gegen die Annahme, dass eine solche Feststellung auch durch einen vorläufigen Bescheid gemäss § 1585 Abs 1 RVO erfolgen kann, wovon das Reichsgericht in dem bereits erwähnten Urteil RGZ 135? 298 ersichtlich ebenfalls ausgegangen ist» Riesem Urteil lag nämlich -wie hier - ein vorläufiger Bescheid zugrunde, und die Erörterungen darüber, wann dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, wären überflüssig gewesen, wenn ein vorläufiger Bescheid die Verjährungsfrist überhaupt nicht hätte in Lauf setzen können«, Rie im neueren Schrifttum, soweit ersichtlich, lediglich von Geigel (Haftpflichtprozess 7» Aufl § 907 RVO Anm 2 S 436) vertretene und nach dem.Ausgeführten zu Unrecht mit dem Hinweis auf RGZ 96, 332 begründete abweichende Meinung, dass vorläufige Feststellungen gemäss § 1585 Abs 1 RVO nicht hierher zählten, vermag der erkennende Senat daher nicht zu billigeno b) Hat aber die Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des ersten vorläufigen Bescheides zu laufen begonnen, so ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und die Revision nicht in Zweifel gezogen hat, zur Zeit der Einreichung Ras Berufungsgericht hat dies verneint und ausgeführt , die Verhandlungen seien nicht die Ursache dafür gewesen, dass die Klägerin von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen habe«, Die verspätete Einreichung der Klage beruhe vielmehr-darauf, dass die Klägerin aus Reutr Irrtum der Auffassung gewesen sei, die Verjährungsfrist-werde erst mit Rechtskraft des Rauerrentenbescheides in Lauf gesetzt. Aber auch abgesehen hiervon, so fährt das Berufungsgericht fort, verstosse die Erhebung der Ver-jahrungseinrede durch den Beklagten nicht gegen freu und Glauben, denn die Klägerin habe bereits nach Erhalt des Ablehnungsschreibens der vom 7* Oktober 1950, in dem ausdrücklich auf dfe Verjährung hingewiesen war, damit rechnen müssen, dass der Beklagte im Rechtsstreit die Verjährungseinrede erheben werde, sie habe jedoch trotzdem nicht alsbald Klage eingereicht, sondern sogar noch nach Erhalt des letzten Schreibens der RjHHl vom 27» Januar 1951 über drei Monate mit der Klageerhebung gewartet, ohne dass hierfür ein triftiger Grund ersichtlich sei«. Rie- Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Rechtsirrtum der Klägerin hinsichtlich des Laufes der Verjäh-rungsfrist für die Unterlassung rechtzeitiger Klageerhe-bung ursächlich gewesen sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindende Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten,.'Es ist -somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufung^, gericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt die Berufung des Beklagten auf Verjährung nicht als wider Treu und Glauben ver stossend angesehen hat«,

Zitierte Normen: § 304 ZPO
VerjährungRVOBerufungsgerichtvorläufigKlägerinBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! 2337 069
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz s RVO §§ 907» 1585 Abs 1
Rechtssatz §' Die erste rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft kann nicht nur durch einen Dauerren tenbescheid sondern auch durch einen vorläufigen Rentenbescheid gemäss § 1585 Abs RVO erfolgeno	•	/
Aktenzeichens VI ZR 74/54
Urto des BGH vom 18o Mai 1955 OliG Celle
 fl ZR 74/54 Verkündet am IS.« Mai 1955 Malessa,Justizsekretär als Urkundsheamter der Geschäftsstelle
 Im N a men d e s Volke s
In dem Rechtsstreit
 der HflHHHJHR	Berufsgenossen-
schaft - Gesetzliche Unfallversicherung -? vertreten	!
durch ihren Vorstand? in HBHHB?	#?
Klägerin9 Berufungsheklagten und Revisionsklägerin9 '
- Pr oz e s s b eV o1imä cht igt ers
 Rechtsanwalt Urö
g e g e n
den Landwirt Nr BL Kr. Hl
 Heinrich W
Beklagten? Berufungskläger und Revisionsheklagten?
Pr oz essbevollmächtigter?
Rechtsanwalt
 hat der Vi0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Mai 1955 unter Mitwirkung der Buhdesrichtei Ur0 Kleinewefers? Br* Grelhaar? Dr0 Meyer, Pr0 Hauß und Erbel
 für Recht erkannt«
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10o Februar 1954 wird zurückgewiesenQ Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt* .
Von Rechts wegen

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Tatbestands
 Am 25 o März 194-8 schnitt der Beklagte Brennholz auf seiner Kreissäge, die nicht mit den nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen war,. Bei dieser Arbeit half dem Kläger der Schlosser Heinrich BDieser geriet mit der linken Hand in das Sägeblatt und verletzte sieh vier Finger, Die Klägerin, der der Beklagte den Unfall des B^BI|angezeigt hatte, erteil te diesem nach Abschluss der von ihr angestellten Ermittlungen unter dem 22* Dezember 1948 einen ’’Bescheid über die. erste. Festsetzung einer vorläufigen Verletztenrente nach------
§ 558 RVO”, in dem die Klägerin den Unfall als einen von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfall anerkannte, eine Rente festsetztej und darauf hinwies, dass es sich um eine
 vorläufige Rente handele, die bei Änderung der Erwerbsfä-
higkeit jederzeit geändert werden könne,	legte	ge-
gen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ein,. Unter dem 30» März 1949 erteilte die Klägerin dem Verletzten einen zweiten Bescheid über die Herabsetzung einer Verletztenrente
 mit dem Bemerken, dass es sich, wie bisher, um eine vorläufige Rente im Sinne des § 1585 Abs 1 RVO handele, die bei Änderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit geändert werden könneQ Diesen Bescheid focht B^JJ^ mit der Berufung an.
Er nahm jedoch das Rechtsmittel am 27, September 1949 zurück« Am 14o Juni 1950 erteilte die Klägerin B(HVM dann einen dritten Bescheid über die Festsetzung einer Dauerrente nach § 1585 Abs 2 RVO, der auf eine Monatsrente von
20 DM lautete an BflHiA ab
 Diesen Bescheid sandte sie am 19o
Juni 1950
Bereits am 230 November 1948 fasste die Klägerin den Beschluss, den Beklagten zur Erstattung aller ihrer bisherigen und künftigen Kosten anlässlich des Unfalls des S|^ WKk heranzuziehen * Der Beklagte übergab, diesen ihm über-
- 3 ~
sandten Beschluss der GpHB A0G, in	hei	der	er
 gegen Haftpflicht versichert war«, Die Rheinland setzte sich mit der Klägerin in Verbindung und führte mit ihr einen ausgedehnten Schriftwechsel wegen des Erstattungs-anspruchso In einem Schreiben vom 15» September 1949 teilte die	der Klägerin mit* sie könne dem Regress-
anspruch nicht stattgeben9 stelle jedoch der Klägerin anheim* ihr ihre Aufwendungen für B^m^ spezifiziert aufzugeben«, sie werde dann entscheiden* ob und inwieweit sie der Klägerin einen Vergleichsvorschlag unterbreiten wolle.
Oktober 1950 lehnte die R|
Mit Schreiben vom 7o Oktober 1950 lehnte die	den
 Regressanspruch der Klägerin ab* da dieser nach ihrer Auffassung unbegründet sei0 In demselben Schreiben wies sie ausserdem darauf hin* dass der Anspruch nach § 907 RVO verjährt sei0 Die Klägerin .erwiderte unter dem 15«, Dezember 1950* dass die Verjährung erst am 19«, Juli 1951 ein-' trete j und forderte die R||^|HB nochmals auf* den Regressanspruch anzuerkennen und Zahlung zu leisten«,- Die I4BB 4 flHÜ antwortete am 24«, Januar 1951 wiederum ablehnend und wies erneut darauf hin* dass der Anspruch der Klägerin verjährt seio
 Die Klägerin reichte sodann am 5«, Mai 1951 Klage auf Erstattung ihrer bis dahin bewirkten Aufwendungen für B^H sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz aller zukünftigen Aufwendungen ein» Diese Klage wurde dem Beklagten am 18«, Mai 1951 zugestellt«.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen* weil die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreifeo
 Mit der vem;Oberlandesgericht zugelassenen Revision* um deren Zurückweisung der Beklagte bittet* verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter-«,
Ent sehe idungsgründe %
Eie . Revision ist nicht begründet«,
lo Eas Berufungsgericht hat, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, das mit 11 Er und urteil" über schri ebene Urteil des Landgerichts ersichtlich dahin verstanden, dass das Landgericht über die gesamten Ansprüche der Klägerin einschliesslich des Feststellungsbegehrens entschieden hatte9 denn es hat die Klage in vollem Umfang abgewie-sen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt9 also über sämtliche Ansprüche der Klägerin
 erkannte Ein solches Urteil konnte das Berufungsgericht
 nur dann erlassen* wenn alle Ansprüche der Klägerin in die Berufungsinstanz gediehen warenc Ea ein unbeziffenter Feststellungsanspruch nicht-dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden kann (RGZ 122, 284 /?9Q7j muss mithin, das Berufungsgericht davon ausgegangen sein., dass das Landgericht entgegen dem Wortlaut seiner Urteilsformel nicht nur die bezifferten Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? sondern auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben hatte0 Biese Auslegung des Urteils des Landgerichts durch das Berufungsgericht ist:nicht zu beanstanden« Eer Zusammen-' hang der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ergibt, dass das Landgericht "den Anspruch"* also
 alle von der Klägerin gestellten Sachanträge, für gerechtfertigt gehalten und ihnen stattgegeben hatte, allerdings im Hinblick darauf, dass die Beklagte den bezifferten An-, spruch auch der Höhe nach bestritten hatte, nur mit der Massgabe, dass dieser Anspruch lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist«, Eas Urteil des Landgerichts ist somit in Wahrheit nicht nur ein Zwischen urteil über den Grund des Leistungsanspruchs gemäss v. «*
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§ 304 ZPO, sondern ausserdem auch noch ein dem Feststei-,, lungsantrag stattgebendes Teilendurteil (vgl BGHZ 7,
 331 /3337)0Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht daher nicht gehindert, über sämtliche Ansprüche der Klägerin zu entscheiden»
2o i)ie Annahme des Berufungsgerichts, dass die eingeklagten Ansprüche verjährt sind und die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift, lässt keinen Hechtsirrtum erkennen»
a) Gemäss § 907 RVO verjährt, sofern - wie hier -kein strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, d er Rück griffsanspruch aus § 903 RVO gegen den Unternehmer in einem Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft» Bas Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Frist mit der spätestens am 31* Januar 1949 eingetretenen Rechtskraft des ersten vorläufigen Rentenhe scheides vom 22» Dezember 1948 in Lauf gesetzt worden sei
 Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht
 Ihrer Ansicht, dass nicht der vorläufige Rentenbescheid sondern der Bauerrentenbescheid vom 14» Juni 1950 massgebend sein müsse, kann nicht gefolgt werden, Worjjfä Sinn und Entstehungsgeschichte des § 907 RVO sprechen- ge« gen die von der Klägerin gewünschte Auslegung dieser Vor-^ Schrift (vgl dazu Beibrück, LZ 1920, 851)» Ein vorläufiger Rentenbescheid gemäss § 1585 Abs 1 RVO ist ebenfalls der Rechtskraft fähig» Auch durch einen solchen Rentenbescheid kann daher eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft erfolgen, auf die in dieser Bestimmung abgestellt ist» Bie in RGZ 135,
298 /300/ wiedergegebene Entstehungsgeschichte des § 907 RVO lässt erkennen, dass zwar insoweit eine Besserstellung der Berufsgenossenschaften gegenüber dem früheren Rechtszustand beabsichtigt war, als die Verjährung grundsätzlich nicht schon am Tage des Unfalls zu laufen beginnen sollte sondern erst von der rechtskräftigen Entschädi-gungsfeststellung an, aber andererseits wurde auch die Rücksicht auf den Ersatzpflichtigen nicht ausser acht gelassen» Die Verjährungsfrist als solche wurde kürzer bemessen als bisher, offenbar in dem Gedanken, dass die Frage seiner Zahlungspflicht nicht allzu lange in der Schwebe bleiben sollte« Aus der Entstehungsgeschichte lässt sieh daher nicht der von der Revision gewünschte Schluss ziehen, dass erst mit Rechtskraft des Bauerrentenbescheides die Verjährung in Lauf gesetzt werde» Es würde zu einer durchaus unbilligen Benachteiligung der Ersatzpflichtigen und einer erheblichen Ausweitung der Verjährungsfristen führen, die von dem Gesetzgeber ersichtlich nicht g^ÄXt sind, wenn dem Standpunkt der Revision gefolgt würden Ber Senat trägt daher keine Bedenken, sich dem Berufungsgericht ./anzuschliessen und auszusprechen, dass die Verjährungsfrist bereits dann zu laufen beginnt, wenn* ein vorläufiger Bescheid der Berufsgenossenschaft, der eine Feststellung ihrer Entschädigungspflicht enthält, Rechtskraft erlangt hat»
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,, -kann sich die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Standpunkts nicht auf das in RGZ 96, 332 abgedruckte Urteil des Reichsgerichts berufen» In dem dort entschiedenen Falle enthielt der erste Bescheid, wie das Reichsgericht ausdrücklich her^ vorgehoben hat, noch keine Anerkennung oder Feststellung der gesetzlichen Entschädigungspflicht der Berufsgenoäsen-schaft, während hier, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, in dem Bescheid vom 220 Bezember 1948 aus-
drücklich angegeben war, dass der Unfall des B^[| vom 25c März 1948 als «ein zu entschädigender Arbeitsunfall« anerkannt werde«. Ob der erste Rentenbescheid «bindend” gewesen ist, was die Revision in Abrede stellt, und ob erst durch den Rauerrentenbescheid der Grund des Anspruches festgelegt wird, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Gewicht gelegt hat? ist unerhebliche Es kommt'vielmehr hach §
907 RVO allein darauf an, ob eine formell rechtskräftige RestStellung der Entschädigungspflieht der Genossenschaft vorliegt (RGZ 155? 298 7?OGj7? Lauterbach, Unfallversicherung /X954/ § 907 Anm 5)? und es bestehen, wie dargelegt, keine Bedenken gegen die Annahme, dass eine solche Feststellung auch durch einen vorläufigen Bescheid gemäss § 1585 Abs 1 RVO erfolgen kann, wovon das Reichsgericht in dem bereits erwähnten Urteil RGZ 135? 298 ersichtlich ebenfalls ausgegangen ist» Riesem Urteil lag nämlich -wie hier - ein vorläufiger Bescheid zugrunde, und die Erörterungen darüber, wann dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, wären überflüssig gewesen, wenn ein vorläufiger Bescheid die Verjährungsfrist überhaupt nicht hätte in Lauf setzen können«, Rie im neueren Schrifttum, soweit ersichtlich, lediglich von Geigel (Haftpflichtprozess 7» Aufl § 907 RVO Anm 2 S 436) vertretene und nach dem.Ausgeführten zu Unrecht mit dem Hinweis auf RGZ 96, 332 begründete abweichende Meinung, dass vorläufige Feststellungen gemäss § 1585 Abs 1 RVO nicht hierher zählten, vermag der erkennende Senat daher nicht zu billigeno
b) Hat aber die Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des ersten vorläufigen Bescheides zu laufen begonnen, so ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und die Revision nicht in Zweifel gezogen hat, zur Zeit der Einreichung
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der Klage bereits lange abgelaufen gewesen, und es bleibt nur noch zu prüfen, ob der von der Klägerin ge~ genüber der Verjährungseinrede mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen, erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreift.

Ras Berufungsgericht hat dies verneint und ausgeführt , die Verhandlungen seien nicht die Ursache dafür gewesen, dass die Klägerin von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen habe«, Die verspätete Einreichung der Klage beruhe vielmehr-darauf, dass die Klägerin aus Reutr Irrtum der Auffassung gewesen sei, die Verjährungsfrist-werde erst mit Rechtskraft des Rauerrentenbescheides in Lauf gesetzt. Aber auch abgesehen hiervon, so fährt das Berufungsgericht fort, verstosse die Erhebung der Ver-jahrungseinrede durch den Beklagten nicht gegen freu und Glauben, denn die Klägerin habe bereits nach Erhalt des Ablehnungsschreibens der	vom	7*	Oktober
1950, in dem ausdrücklich auf dfe Verjährung hingewiesen war, damit rechnen müssen, dass der Beklagte im Rechtsstreit die Verjährungseinrede erheben werde, sie habe jedoch trotzdem nicht alsbald Klage eingereicht, sondern sogar noch nach Erhalt des letzten Schreibens der RjHHl vom 27» Januar 1951 über drei Monate mit der Klageerhebung gewartet, ohne dass hierfür ein triftiger Grund ersichtlich sei«. Mit Rücksicht auf ihr langes Zögern könne sie sieh daher nicht auf Arglist des Beklagten berufene
ÜB“-
Rie- Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Rechtsirrtum der Klägerin hinsichtlich des Laufes der Verjäh-rungsfrist für die Unterlassung rechtzeitiger Klageerhe-bung ursächlich gewesen sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindende Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich

ein solcher Rechtgirrtum der Klägerin nicht zu ihren Gunsten auswirken (vgl BGHVersR 1955? 234)> Im übrigen tragen auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts das angefochtene TJrteilo
 Es ist in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 222 Anm 3$ Soergel BGB Sc Aufl § 222
Anm '4 b, beide mit vielen Nachweisen) anerkannt, dass nach dem Wegfall der den Einwand der unzulässigen Rechts-ausübung begründenden Umstände die Verjährung nicht., wie bei einer Unterbrechung, neu zu laufen beginntund dass diese Umstände auch keine Hemmung der Verjährung bewirken. Vielmehr wird lediglich der Ablauf der Verjährung um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende Frist hinausgeschobenc Diese Frist kann aber in der Re-
gel nur kurz bemessen seinc Selbst für Klagen, deren Anfertigung wegen des Umfangs der Sache oder der 'besonderen ^
V"
Schwierigkeiten der Rechtslage einer längeren Zeit bedarf, werden im allgemeinen wenige Wochen, oder höchstens einige Monate, genügen (RG HRR 1940, 980) 0 Hier handelte es sich weder um einen verwickelten Tatbestand, noch bot die . Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten,.'Es ist -somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufung^, gericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt die Berufung des Beklagten auf Verjährung nicht als wider Treu und Glauben ver stossend angesehen hat«,
Die Klage ist daher wegen Verjährung der erhobenen Ansprüche zu Recht abgewiesen worden, so dass die Revision keinen Eireolg haben, kanno
 
Die Entscheidung Uber die Kesten beruht auf § 97 ZPO.
Dr0 Kleinewefers Dr0 Gelhaar
 Dro Hauß	Erbel
 Bundesrichter Dr* Meyer ist erkrankt und daher verhindert su unterschreiben«,
Dra Kleinewefers