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BGH · VI-Zfi-74/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-Zfi-74/53

Bechtssatz: Ein fermin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht wirksam bestimmt, wenn die Verfügung des Vorsitzenden bei der Geschäfts-stelle eingegangen, dort die Ladung der Parteien nur angeordnet, aber noch nicht aus geführt worden ist» -/ V- Bie Beklagte und Revisionsklägerin hat die Revision zurückgenommens nachdem der Vorsitzende des Senats Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und seine Verfügung der Geschäftsstelle zur weiteren'Veranlassung übermittelt hatte, Bort war bereits die Ladung der Prozeßbeteiligten angeordnet, jedoch noch nicht ausgeführt worden,. Die Verfügung istr-solange sie sich noch im internen Geschäftsbereich des Gerichts befindet, nicht wirksam geworden und daher keine Bestimmung des Termins im Sinne des § 30 GKG. Daran ändert sich auch nichts, wenn auf der Geschäftsstelle.bereits Maßnahmen erfolgt sind, um.die Terminsbestimmung demnächst, zuzustellen. Interne Vorgänge vermögen der Verfügung keine kostenrechtliche Bedeutung zu verleihen, wie auch eine Verfügung des Vorsitzenden über eine Fristverlängerung nicht wirksam ist, solange sie den .internen Geschäftsbereich noch nicht verlassen hat. Wann die Bestimmung des Vorsitzenden über den Termin zur mündlichen Verhandlung kostenrechtlich bedeutsam wird,braucht© hier, nicht entschieden zu werden.

Zitierte Normen: § 30 GKG
VorsitzendewirksamGeschäftsstelleAnsichtAnmVerfügungRevisionsklägerinHälfteErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

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j? däs Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	GKß	§	30
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23W1TÜ--
Bechtssatz:	Ein	fermin	zur mündlichen Verhandlung ist
 noch nicht wirksam bestimmt, wenn die Verfügung des Vorsitzenden bei der Geschäfts-stelle eingegangen, dort die Ladung der Parteien nur angeordnet, aber noch nicht aus geführt worden ist»
Aktenzeichen:	VI	Zfi	74/53
Beschluß des BGH vom 9. April 1954
Beschluß
VI ZH 74/53
In Sachen
 der
Gesc:
Großgaragen Hans r, MflHHfäamni ftsführer Hans
E	GmbH	in
 vertreten durch ihren
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt B dHIHB , vertreten durch den Senator für Finanzen, Verwaltungsamt für ehemaligen Reichsgrundbesitz in BflHBHBL KAHMlfeiamm ■B'BP, Vorsteher Regie-rungsrat Albert
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II Bl
 Instanz: Rechtsanwalt

Auf die Erinnerung der Revisionsklägerin wird der Kostenbeamte angewiesen, gemäß § 30 GKG die Hälfte der Prozeßgebühr bei der Berechnung der Gebühren abzusetzen« Biese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e :
-/ V- Bie Beklagte und Revisionsklägerin hat die Revision zurückgenommens nachdem der Vorsitzende des Senats Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und seine Verfügung der Geschäftsstelle zur weiteren'Veranlassung übermittelt hatte, Bort war bereits die Ladung der Prozeßbeteiligten angeordnet, jedoch noch nicht ausgeführt worden,.
 
Die Beklagte ist der Ansicht, in einem solchen Falle vermindere sich die Prozeßgebühr für die Revisionsinstanz auf die Hälfte nach § 30 GKG. Einer Erinnerung der Beklagten, mit der diese die Absetzung der Hälfte der bereits gezahlten vollen Gebühr begehrt, hat der Kostenbeamte irrigerweise nicht abgeholfen.
Im vorliegenden Pall handelt es sich bei der. Verfügung des Vorsitzenden, die lediglich der Geschäftsstelle zugeleitet worden ist, um einen rein inneren Vorgang, der noch keine Wirksamkeit-erlangen konnte. Die Verfügung istr-solange sie sich noch im internen Geschäftsbereich des Gerichts befindet, nicht wirksam geworden und daher keine Bestimmung des Termins im Sinne des § 30 GKG. Daran ändert sich auch nichts, wenn auf der Geschäftsstelle.bereits Maßnahmen erfolgt sind, um.die Terminsbestimmung demnächst, zuzustellen. Der Auffassung des Kammergerichts (DR 4-1, 1752), das die Verfügung über die Ladung der Parteien, oder der Meinung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgeflrchts (Rpfl 1950, 42), das sogar den Eingang auf der Geschäftsstelle als maßgeblich ansieht, oder auch.der Ansicht des OLG Frankfurt NJW 1953, 1598, das die Unterschrift des Vorsitzenden als Abschluß der formalen TerminsVorbereitung betrachtet, kann nicht gefolgt werden. Interne Vorgänge vermögen der Verfügung keine kostenrechtliche Bedeutung zu verleihen, wie auch eine Verfügung des Vorsitzenden über eine Fristverlängerung nicht wirksam ist, solange sie den .internen Geschäftsbereich noch nicht verlassen hat. Wann die Bestimmung des Vorsitzenden über den Termin zur mündlichen Verhandlung kostenrechtlich bedeutsam wird,braucht© hier, nicht entschieden zu werden. Im Grundsätzlichen schließt der Senat sich somit - unter Ablehnung von Rittmann-Wenz, 19. Aufl GKG § 30, Anm 3; § 29, Anm 3; Jönas-Koenig, GKG § 29 Anm 3; Wedewer § 29, Anm 3 - der auf allgemein prozessrechtlichen Erwägungen
 begründeten Ansicht von Bassenbach-Lauterbach, Kostengesetze, GKG § 29 Anm 3 an.
Der Erinnerung war daher stattzugeben. Die Entscheidung ergeht gemäß § 4 GKGr gerichtsgebührenfrei.
Karlsruhe, den 9. April 1954 Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
 Meiß Dr. Kleinewefers Dr.K.E. Meyer Hanebeck
 BrTTJode