Der Kläger hat behauptet, der Zug der Linie 17 sei noch nicht zu sehen gewesen, als er sich angeschickt habe, die Gleise zu überqueren» Am Unfalltag habe die nördliche Baumreihe der Luegallee vom Luegplatz bis unmittelbar an die Öberkasselerstrasse herangereicht und die Sicht auf das Gleis in Richtung Luegplatz verhindert» Die der Oberkasselerstrasse nächsten Bäume seien erst später entfernt worden« Das Fahrgeräusch der Strassen-bahn und etwaige Signale des Zuges habe er infolge des vielfachen Verkehrslärms nicht hören können« DaG er, der' Kläger, bereits im Begriffe gewesen sei, die Gleise zu überqueren, und nur wegen des herannahenden Zuges der Linie 16 zunächst davon abgesehen habe, sei für den Stras-senbahnführpr von weiten erkennbar gewesen« Des ungeachtet habe dieser bei der Annäherung an die Kreuzung die volle Geschwindigkeit von mindestens 35. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bas Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Abweisung der gegen den Strassenbahnfahrer gerichteten Klage bestätigt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes 2/5 des aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit kein Rechtsübergang nach § 1542 RVO stattfindet« 1. Das Berufungsgericht hält ohne Rechtsirrtum Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes (RHaftpflG) für begründet, weil der Unfall sich bei dem Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 1 RHaftpflG ereignet hat. Andererseits müsse der Kläger sich entgegenhalten lassen, daß er kurz vor dem Zug der Linie 17 die Gleise nicht habe überqueren dürfen. der Unfallstelle es erforderten, überwiegend diesem Umstand sei es zuzuschreiben, daß er sich nicht zuverlässig Über den Strassenbahnvhrkehr in seinem Rücken vergewissert und im unrichtigen Augenblick begonnen habe, die Glei< 8e zu überqueren« Auf seinVerhalten sei somit in erster Linie der Unfall zurückzufükren. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten zu ersetzenden Teil des nicht durch Träger der Sozialversicherung gedeckten Schadens nach § 1 RHaftpflG in Verbindung mit § 254 BGB auf 2/5 bemessen. Nun ist der Revision zwar zuzugeben, daß ein starker Xraftfahrzeug-und Radfahrverkehr auf den getrennt von dem Schienenkörper verlaufenden seitlichen fahrbahnen für sich allein betrachtet mit der Betriebsgefahr der Strassenbahn nichts zu tun hat. Die Vorgänge auf den fahrbahnen des öffentlichen Verkehrs sind aber bei.Beurteilung der Betriebsgefahr insoweit beachtlich, als sie einmal durch ein Übergreifen auf die Bahnanlage und zu dem anderen durch den starken Verkehrslärm die Möglichkeit von schädigenden Einwirkungen des Bahnbetriebes auf die Strassenbenutzer ver-grössern können (vergl RG JW 1933, 1948). ersichtlich nur herangezogen, um die an der Strassenkreu-zung Oberkasselerstrasse bestehenden Verhältnisse zu kennzeichnen, Ob und inwieweit die angeführten weiteren Umstände jeder für sich allein die Betriebsgefahr der Bahn erhöhen, kann dahingestellt bleiben, da sie vom Berufungs-r’ gericht ersichtlich nicht als gefahrerhöhende Einzelumstände verwertet worden sind. So hat auch das Reichsgericht örtliche Verhältnisse, die den Bahnbetrieb für den Verkehr mit besonderen ‘Gefahren umkleidet erscheinen lassen, als die Betriebsgefahr der Bahn steigernden Umstand anerkannt (RG JW 1920, 434). Bas Oberlandesgericht hat.nur die Sichtbehinderung durch das Vorhandensein von Bäumen bis zu einer Entfernung von 60 m vor der Kreuzung als gefahrerhöhenden Umstand zu Lasten der Beklagten verwertet. Zu dieser Annahme sei der Fahrer umsomehr berechtigt gewesen, als der Kläger, falls er nur den Strassenbahnzug aus der Gegenrichtungi habe abwarten wollen, bereits das erste Gleis mit seinem Rad habe befahren und dort halten können. Bas gesamte Verhalten des Klägers ist ersichtlich bei der vorgenommenen Abwägung berücksichtigt worden,und zwar nicht nur das Verschulden des Klägers^ das darin liegt, daß er ohne jede Vorsicht über die Schienen fahren wollte, sondern auch die Irreführung des Fahrers der Strassenbahn.• Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung der gegen den Fahrer erhobenen Ansprüche ausgeführt, dieser habe bei der Annäherung an die Oberkasselerstrasse nach Einschalten der Strombremse den Strom wieder eingeschaltet, weil er sich darauf verlassen habe, der Kläger werde die Gleise erst überqueren, wenn der Strassenbahnzug vorbei sei. an dieses Läuten sei der Kläger ein wenig nach rechts eingebogen und ein Stück parallel zu den Schienen des von dem herankommenden Zug der Linie 17 befahrenen nörd- Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungs- ^ gericht angenommen, daß der Unfall in erster Linie auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist» Dabei hatte . es keine Veranlassung, die früheren Ausführungen zu wiederholen, mit denen bereits dargelegt war, inwieweit das Verhalten des Klägers den Unfall verursacht hat« Da dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, daß die M früheren Darlegungen auch bei der Abwägung Berücksichtigung gefunden haben, ist somit ersichtlich auch die vom Kläger herbeigeführte Irreführung des Fahrers bei der Abwägung beachtet worden» ’ £
2339 017 VI 2R 74/52 Verkündet am 14* Oktober 1953 Malessa, Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der_______ vertreten ____ Bahngesellschaft AG in urch ihren Vorstand, daselbst, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Invaliden Heinz Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, 'Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Meyer, Hanebeck, Br» Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das OJeil-urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 14« Februar 1952 wird zurückgewiesen» ' Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen •• 2 - 2* Tatbestands Der Kläger befuhr am 5, August 1949 gegen 12>30 Uhr mit seinem Fahrrad die nördliche Fahrbahn der Luegallee in Oberkassel in Richtung Belsenplatz und wollte nach links in die Oberkasselerstrasse, eine Querstrasse* einbiegen., Zu diesem Zwecke musste er die beiden Gleise der von der Beklagten betriebenen Strassenbahn Überqueren, die zwischen der nördlichen und südlichen Fahrbahn auf einem besonderen Schienenkörper über die Luegallee verlaufen. Unmittelbar an der Kreuzung fuhr er ganz langsam und liess einen Strassenbahnzug der Linie 16 vorbei-der über das südliche Gleis aus Richtung Belsenplatz kam« Als er dänacii sich anschickte, mit dem Rad die Glei- ■i se zu überqueren, wurde er von einem über das nördliche Gleis aus Richtung Luegplatz kommenden Strassenbahnzug der Linie 17 angefahren, mitgeschleift und schwer verletzt« Der Kläger hat behauptet, der Zug der Linie 17 sei noch nicht zu sehen gewesen, als er sich angeschickt habe, die Gleise zu überqueren» Am Unfalltag habe die nördliche Baumreihe der Luegallee vom Luegplatz bis unmittelbar an die Öberkasselerstrasse herangereicht und die Sicht auf das Gleis in Richtung Luegplatz verhindert» Die der Oberkasselerstrasse nächsten Bäume seien erst später entfernt worden« Das Fahrgeräusch der Strassen-bahn und etwaige Signale des Zuges habe er infolge des vielfachen Verkehrslärms nicht hören können« DaG er, der' Kläger, bereits im Begriffe gewesen sei, die Gleise zu überqueren, und nur wegen des herannahenden Zuges der Linie 16 zunächst davon abgesehen habe, sei für den Stras-senbahnführpr von weiten erkennbar gewesen« Des ungeachtet habe dieser bei der Annäherung an die Kreuzung die volle Geschwindigkeit von mindestens 35. bis 40 Stunden- kilometern beibehalten, danach zu spät sowiefehlerhaft gebremst und den Zug erst nach 37 Metern zu dem Stehen gebracht o Der Kläger hat von dem Strassenbahnfahrer und der Beklagten Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich tet sind, ihm allen aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen« Die Beklagten haben geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bas Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Abweisung der gegen den Strassenbahnfahrer gerichteten Klage bestätigt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes 2/5 des aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit kein Rechtsübergang nach § 1542 RVO stattfindet« Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie volle Abweisung der Klage erstrebt, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründet Die Revision ist nioht begründet. 1. Das Berufungsgericht hält ohne Rechtsirrtum Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes (RHaftpflG) für begründet, weil der Unfall sich bei dem Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 1 RHaftpflG ereignet hat. Es geht zutreffend davon aus, daß auch gegenüber einem Anspruch aus § 1 RHaftpflG ein mit- * wirkendes Verschulden des Verletzten nicht zu dem völligen Wegfall der Haftung der Bahn führen muss, sondern eine Abwägung zwischen der Betriebsgefahr der Bahn und dem Verschulden des Geschädigten notwendig macht (ebenso BGHZ 2, 355). Es war daher zu prüfen, welchen Einfluss die Betriebsgefahr auf die Entstehung des Unfalls gehabt hat und in welchem MaBe diese Betriebsgefahr und das Selbstverschulden des Klägers den eingetretenen Schaden verursaoht haben« — Bas Berufungsgericht hat diese Abwägung vorgenommen und wie folgt begründet* + Die Luegallee sei eine zweigleisige, von fünf Linien, darunter zwei Pernlinien befahrene Strecke von grösster Verkehrskonzentration, wie sie nach Angabe der Beklagten in deren gesamtem Bahnnetz keine Parallele finde. Über die beiden seitlichen Fahrbahnen gehe ein umfangreicher Kraftfahrzeug- und Radfahrerverkehr« Bie Aufmerksamkeit von % Radfahrern, v/elche von der Iiuegällee in eine Seitenstras- % # , i se hätten einbiegen und deshalb die Gleisanlage überqueren müssen, sei demnach stark beansprucht gewesen. Hinzu komme, daß die Baumreihe, die sich beiderseits zwischen % der Fahrbahn und dem Gleiskörper befinde, wie eine Kulisse wirke und bei Schrägsicht den Blick von der Fahrbahn auf das nächstgelegene Gleis hindere. Bas sei insofern von Bedeutung, als der Kläger sich umgeschaut, aber keine Strassenbahn hinter sich bemerkt habe, als er von der* rechten Fahrbahn der Luegallee auf die- linke'.Seite . hinübergefahren sei. Tatsächlich sei ihm, wie angenommen werden dürfe, die noch in einiger Entfernung befindliche Bahn der Linie 17 durch jene Bäume verdeckt worden, die im Zeitpunkt des Unfalls unstreitig mindestens * r*. * .■ -j 5 x *•>.< ♦ 7* i / . •4" < & f 'V* ‘ V- ‘■it’ •\ ' .“ J \ V/ “bis etwa 60 m an die Ecke. der Oberkasselerstrasse heranreichten, Eine Erschwerung habe an der Unfallstelle ferner der ständige Verkehrslärm gebildet, der es mit sich habe bringen können, daß Fahrgeräusche und Signale der Strassenbahn überhört würden. Alles in allem seien somit die Verhältnisse an der Ecke der Oberkasselerstrasse besonders dazu angetan gewesen, Verkehrsunfälle unter Beteiligung der Strassenbahn hervorzurufen* In der lat hätten sich solche Unfälle auch_am 12. Januar, 30« April und 7« Juli 1949 zugetragen. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr stelle es ferner dar, daß der Strassenbahnfahrer infolge einer unverschuldeten Fehlbeurteilung der Situation mit einer erheblicheren Geschwindigkeit aii die Kreuzung heran-4 gefahren sei, als sie gewöhnlich an schwierigen Stellen ge^ rechtfertigt sei. An den geschilderten Verhältnissen habe es maßgeblich mit gelegen, daß der Kläger sich der Strassenbahn in seinem Rücken nicht bewusst geworden und es * zu dem Unfall gekommen sei« Andererseits müsse der Kläger sich entgegenhalten lassen, daß er kurz vor dem Zug der Linie 17 die Gleise nicht habe überqueren dürfen. Auch insofern treffe den «t Kläger ein grobes Verschulden, als er nicht so bei der Sache gewesen sei, wie die schwierigen Verhältnisse an 4 * * der Unfallstelle es erforderten, überwiegend diesem Umstand sei es zuzuschreiben, daß er sich nicht zuverlässig Über den Strassenbahnvhrkehr in seinem Rücken vergewissert und im unrichtigen Augenblick begonnen habe, die Glei< 8e zu überqueren« Auf seinVerhalten sei somit in erster Linie der Unfall zurückzufükren. % Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten zu ersetzenden Teil des nicht durch Träger der Sozialversicherung gedeckten Schadens nach § 1 RHaftpflG in Verbindung mit § 254 BGB auf 2/5 bemessen. *•* 6 2* Diese Abwägung beruht auf einer von dem Revisions-gericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessensentscheidung des Tatrichters. Sie kann nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere nicht alle für die Abwägung massgebenden Unterlagen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (III ZR 334/52 vom 25» September 1952 VersR 1952, 403; VI ZR 40/52 vom 17. Dezember 1952 VerkR* Samml 5, 81 und VI ZR 48/52 vom 15. April 1953 VersR 1953, 338 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten ist hier nicht ersichtlich« a) Bei der Abwägung muss auf Seiten der Bahn die besondere Gestaltung der Betriebsgefahr im einzelnen falle den Ausschlag geben (RG JW 1920, 434). Das hat das Berufungsgericht berücksichtigt, indem es zu der in diesem fall gegebenen Betriebsgefahr festStellungen über die zur Unfallzeit an der Kreuzung Luegallee - Oberkasselerstrasse bestehenden Verhältnisse getroffen hat. Nun ist der Revision zwar zuzugeben, daß ein starker Xraftfahrzeug-und Radfahrverkehr auf den getrennt von dem Schienenkörper verlaufenden seitlichen fahrbahnen für sich allein betrachtet mit der Betriebsgefahr der Strassenbahn nichts zu tun hat. Die Vorgänge auf den fahrbahnen des öffentlichen Verkehrs sind aber bei.Beurteilung der Betriebsgefahr insoweit beachtlich, als sie einmal durch ein Übergreifen auf die Bahnanlage und zu dem anderen durch den starken Verkehrslärm die Möglichkeit von schädigenden Einwirkungen des Bahnbetriebes auf die Strassenbenutzer ver-grössern können (vergl RG JW 1933, 1948). Wie die Entschei-düngsgründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen, hat das Berufungsgericht den starken Verkehr auf den seitlichen « J fahrbahnen auch nur in diesem Sinne verwertet. Es hat ihn * ,4* S' » * ersichtlich nur herangezogen, um die an der Strassenkreu-zung Oberkasselerstrasse bestehenden Verhältnisse zu kennzeichnen, Ob und inwieweit die angeführten weiteren Umstände jeder für sich allein die Betriebsgefahr der Bahn erhöhen, kann dahingestellt bleiben, da sie vom Berufungs-r’ gericht ersichtlich nicht als gefahrerhöhende Einzelumstände verwertet worden sind. Bas Berufungsgericht hat vielmehr nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die im einzelnen geschilderten Verhältnisse..aiL_der Unfallkreuzung nur in ihrer Gesamtheit als einen die Gefahr des Strassenbetrie-bes erhöhenden Umstand angesehen« Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden. So hat auch das Reichsgericht örtliche Verhältnisse, die den Bahnbetrieb für den Verkehr mit besonderen ‘Gefahren umkleidet erscheinen lassen, als die Betriebsgefahr der Bahn steigernden Umstand anerkannt (RG JW 1920, 434). Wenn das Berufungsgericht bei der Ab- t; wägung der4Ursächlichkeit auch die Geschwindigkeit der Bahn mit verwertet hat, so unterliegt dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, •- b) Bie Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufung gericht in Verletzung des § 286 ZPO die angebotenen wei- # teren Beweise für das Pehlen von Bäumen auf den letzten 60 m vor der Ecke Oberkasselerstrasse übergangen habe. Bas Oberlandesgericht hat.nur die Sichtbehinderung durch das Vorhandensein von Bäumen bis zu einer Entfernung von 60 m vor der Kreuzung als gefahrerhöhenden Umstand zu Lasten der Beklagten verwertet. Baß es die Präge, ob die Strecke auch bis zur Ecke der Oberkasselerstrasse mit Bäu-fneri bepflanzt war, unentschieden gelassen hat, beschwert / die Beklagte nicht.- Bie gerügte Hichterhebung von Beweisen enthält daher keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler. —• 8 — U c) Schließlich ist auch der Versuch der Revision verfehlt, über das vom Berufungsgericht angenommene grobe Verschulden des Klägers hinaus noch eine Verstärkung dieses Verschuldens zu Lasten des Klägers in die N&agachale zu werfen« Die Revision meint, das Verschulden des Klägers werde durch die Irreführung verstärkt, die das Verhalten des \ •Klägers für den Strassenbahnführer bedeutet habe« Der Kläger habe .sich, als er seitwärts des StrassenbahnkÖrpers anhielt, sagen müssen, der Fahrer einer herannahenden Stras< senbahn werde annehmen, der Kläger habe die Bahn bemerkt und werde sie verbeifahren lassen. Zu dieser Annahme sei der Fahrer umsomehr berechtigt gewesen, als der Kläger, falls er nur den Strassenbahnzug aus der Gegenrichtungi habe abwarten wollen, bereits das erste Gleis mit seinem Rad habe befahren und dort halten können. Bas gesamte Verhalten des Klägers ist ersichtlich bei der vorgenommenen Abwägung berücksichtigt worden,und zwar nicht nur das Verschulden des Klägers^ das darin liegt, daß er ohne jede Vorsicht über die Schienen fahren wollte, sondern auch die Irreführung des Fahrers der Strassenbahn.• Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung der gegen den Fahrer erhobenen Ansprüche ausgeführt, dieser habe bei der Annäherung an die Oberkasselerstrasse nach Einschalten der Strombremse den Strom wieder eingeschaltet, weil er sich darauf verlassen habe, der Kläger werde die Gleise erst überqueren, wenn der Strassenbahnzug vorbei sei. Bieser Ansicht habe der Fahrer in der Tat sein dürfen. Es sei nämlich schlecht denkbar, daß ein erwachsener Verkehrsteilnehmer auf einer so belebten Strasse wie der Luegallee versuchen werde, die Gleisanlage zu überqueren, ohne sich zu vergewissern, daß beide Gleise frei sind. Überdies habe der Fahrer so kräftig geläutet, daß es dem Zeugen S^B~ auf die Nerven gefallen sei. Gerade im Anschluss $ % •# ♦ • "'t i* 'S* $ * ' «f ’ — 9 ~ an dieses Läuten sei der Kläger ein wenig nach rechts eingebogen und ein Stück parallel zu den Schienen des von dem herankommenden Zug der Linie 17 befahrenen nörd- auf den Zug.in seinem Bücken aufmerksam geworden sei und 4 sich vor den Gleisen gedulden werde, his nicht nur der H Zug der Linie 16, sondern auch der der Linie 17 vorbei sei» IM Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungs- ^ gericht angenommen, daß der Unfall in erster Linie auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist» Dabei hatte . es keine Veranlassung, die früheren Ausführungen zu wiederholen, mit denen bereits dargelegt war, inwieweit das Verhalten des Klägers den Unfall verursacht hat« Da dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, daß die M früheren Darlegungen auch bei der Abwägung Berücksichtigung gefunden haben, ist somit ersichtlich auch die vom Kläger herbeigeführte Irreführung des Fahrers bei der Abwägung beachtet worden» ’ £ Da hiernach der Abwägung des Berufungsgerichtg'keine rechtsirrtümlichen Erwägungen zugrunde liegen und ersichtlich auch alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände in vorgenommene Schadensaufteilung selbst nicht nachgeprüft werden» liehen Gleises gefahren, um danach anzuhalten, ohne abzusteigen« Das alles habe darauf hingedeutet, daß der Kläger Betracht gezogen worden sind, kann die vom Berufungsgericht 10 - Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr.Kleinewefers Dr.K.EoMeyer Hanebeck Dr.Bode Dr.Hauß K - ✓ As m rv