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BGH · VI ZR 75/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 75/64

Als die beiden Arbeiter zu einem etwa 100 m entfernten Holzfällplatz gerufen wurden, weil sich dort wegen des Hängenbleibens eines gefällten' Hauines Schwierigkeiten ergeben hatten, folgte ihnen der Klager und sah den Arbeiten der Holzfällergruppe zu, Die Holzfäller hatten versucht, den hängengebliebenen Baum dadurch zu Fall zu bringen, daß sie zwei weitere Bäume fällten, damit diese durch ihr Fallen auf den hängengebliebenen Baum diesen lösten. Ihr Erster ehrenamtlicher Bürgermeister, der kein Fachmann für Forstarbeiten sei und dem auch die Zeit zur Überwachung der Waldarbeiten gefehlt habe, habe sich hinsichtlich der Bewirtschaftung des Gemeindewaldes und der Überwachung der dort anfallenden Arbeiten auf den Oberförster ver- lassen dürfen, der nach 45 jähriger Tätigkeit im staatlichen Forstdienst noch 4 Jahre nach seiner Pensionierung die mit der Waldbewii'tschaftung zusammenhängenden Arbeiten und Pflichten der Gemeinde bestens erfüllt habe» Im übrigen wäre der Unfall nicht vermieden worden, wenn Hendel einem der Holzfäller die Anordnungsbefugnis übertragen und die Beklagte eine strikte Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durchgesetzt hätte» Denn in diesem Falle wäre die Arbeit in keiner Weise anders ausgeführt worden, als es tatsächlich geschehen sei« Y/enn kein Pferdegespann zur Verfügung stehe, sei die von den Holzfällern geübte und von ge billigte Handhabung, hängengebliebene Bäume durch Daraufwerfen eines anderen Baumes zu Fall zu brin-gen, die einfachste und billigste Methode0 Natur nach nicht bedurfte Auch die Waldarbeiter seien sorgfältig ausgewählt und von Hendel fortgesetzt überwacht wordene Für eine Verletzung der - von der Überwa-chungspflicht nach § 831 BGB verschiedenen - allgemeinen Beaufsichtigungspflicht habe der hierfür beweispflichtige Kläger nichts dargetan; er habe nicht vorgetragen, daß durch die Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ein gesetzwidriger Zustand eingerissen sei, daß gesetzliche, dem Schutze Dritter dienende Vorschriften dauernd unbeachtet geblieben seien* Wenn auch die einschlägigen Unfallverhü-tungsvorschriften nicht in allen Punkten beachtet und den Arbeitern zur Kenntnis gebracht worden seien, so sei das nicht entscheidend; diese Vorschriften seien kein Schutzgesetz ioSo des § 823 Abs* 2 BGB, sondern im Interesse der Berufsgenossenschaft zur Abwendung von Vermögensnachteilen erlassen* Der Beklagten könne es auch nicht als Organisationsmangel angelastet werden, daß sie zur Überwachung der Holzfällerarbeiten keinen besonderen Vertreter i*S* des § 30 BGB bestellt habe, für den sie sich nach § 31 BGB nicht entlasten könne. Für die Erfüllung der mit der Bewirtschaftung ihres nur 117 ha großen Gerneindewaldes zusammenhängenden Pflichten habe schon die Bestellung einer geeigneten Person genügt, für den sie sich nach § 831 BGB entlasten könne* Keine andere Gemeinde von der Größe der Beklagten habe für die Bewirtschaftung eines Waldbesitzes von der hier vorliegenden Größe einen Vertreter i*S* des § 30 BGB bestellt* lassen«, Für die ihr aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung obliegenden Pflichten bieten die von der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgrund langjähriger Betriebserfahrung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften gewichtige Anhaltspunkte« Bienen diese Vorschriften auch in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen, so können doch an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zu dem Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (vgl« Senatsurteile vom 9° Juli Nach § 1 Abs«, 1 dieser Vorschriften sind den Arbeitern vor Beginn der Arbeit die Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben und die Belehrung ist von Zeit zu Zeit zu wiederholen« Die Beklagte bestreitet nicht, daß diese Vorschrift nicht befolgt worden ist« oder auch mit Hebeln zu Fall zu bringen« In Absatz 3 ist festgelegt, daß die Anordnung des Aufsichtsführenden oder dessen Stellvertreters abzuwarten ist, falls ein Stamm auf diese Weise nicht zu Fall gebracht '«erden kanru Schließlich verbietet Absatz 4, einen hängengebliebenen Baum durch Daraufwerfen eines anderen Baumes zu Fall zu bringerio Führen die in Abs 0 1 und 2 angegebenen Mittel nicht zu dem Ziel, so ist nach Abs» 4 der Baum mit Hilfe eines langen Seiles oder einer Kette mit Menschen- und Tier- oder Maschinenzug von dem aufhaltenden Baum zu löseno Nach der Aussage des Zeugen die sich die Beklagte in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht hat, haben die Holzfäller der Beklagten hängengebliebene Bäume "gelegentlich” mit Wendehaken zu drehen versucht« Sie haben es aber "üblicherweise so gemacht", daß sie einen anderen Baum auf den hängengebliebenen geworfen haben, um ihn zu Fall zu bringen« Die von dem Zeugen geschilderte Arbeitsweise stellt einen fortgesetzten Verstoß gegen § 11 der Unfallverhütungsvorschriften dar« Das Berufungsgericht meint, der Auffassung des Oberförsters HflIB in seiner Zeugenaussage folgend, nur das eigenmächtige "Daraufwerfen" sei durch die Unfallverhütungsvorschriften verboten, wie sich aus Ziffer 22 dieser Vorschriften ergebe« HBBfe als der für das Holzfällen Verantwortliche habe aber seinen Arbeitern, wenn andere Arten des ZufallbrIngens eines hängengebliebenen Baumes nicht zu dem Erfolge führten, insbesondere kein Pferdegespann vorhanden sei, das "Daraufwerfen" ausdrücklich gestattet« Die Holzfäller der Beklagten hätten sich daher sachgerecht verhalten« Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat sich ihr ehrenamtlicher Bürgermeister, der sowohl wegen Arbeitsüberlastung als auch wegen Fehlens der erforderlichen Fachkenntnisse zur Beaufsichtigung der Waldarbeiten nicht in der Lage gewesen sei, völlig auf den Oberförster verlassen und von jeder Überwachungsmaßnahme abge- So ist es dazu gekommen, daß aer/ Zustand fortgesetzter Außerachtlassung der Unfallverhütungsvorschriften und zugleich der zur Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen hat einreißen können« Unter diesen Umständen kann der Meinung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, die Haftung der Beklagten entfalle nach § 8351 BGB, weil diese sich durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl des Oberförsters als Leiter der Waldarbeiten entlastet habe» Die Rechtsprechung hat die Haftung nach §§ 31, 89 BGB auf das Verhalten solcher Personen ausgedehnt, die - wie hier der Oberförster - nicht Organe einer ju- Führte die beklagte Gemeinde die Holzfällerarbeiten in eigener Regie durch und überließ sie die Organisation dieser Arbeiten einschließlich der Beachtung der zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten in vollem Umfang und ohne Kontrolle dem von ihr bestellten Oberförster, so muß sie haftungsrechtlich dafür einstehen, wenn der Oberförster bei der Leitung der Arbeit nicht dafür gesorgt hat, daß diese unter Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen erfolgte„ Ein Versehen des Oberförsters ist bei einer solchen Organisation der Arbeit dem eines verfassungsmäßigen Vertreters ioS0 der §§ 30, 31 BGB gleichzuachten0 Das Verschulden ist darin zu erblicken, daß er, 'wie bereits dargelegt, die Unfallverhütungsvorschriften in erheblichem Umfang fortgesetzt außer acht gelassen hat» Das gilt insbesondere auch für die den Arbeitern erteilte Erlaubnis, hängengebliebene Bäume durch Daraufwerfen anderer und abschnittweises Absägen zu Fall zu bringend Als alter Oberförster mußte er erkennen, daß die Erteilung dieser Erlaubnis mit § 11 der Unfallverhütungsvorschriften nicht zu vereinbaren war. Werden daher - wie hier - Unfallverhütungsvorschriften außer acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so ist die Ursächlichkeit des Verschuldens für den Unfall nach dem ersten Anschein als erwiesen anzusehen (vgl. 1956, 435; vom 10» November 1954 - VI ZR 154/53 - VersR 1955, 105) o Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen,, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis auszuräumen« Das Aufzeigen der bloßen Möglichkeit eines anderen Verlaufes genügt hierzu nicht« Die Beklagte haftet daher nach §§ 823 AbSo 1, 31, 89 BGB für die Unfallfolgen« Diese Abwägung kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat« Es hätte zu Lasten der Beklagten insbesondere berücksichtigen müssen, daß ihre Bediensteten durch fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften, vor allem durch das verbotswidrige Daraufwerfen von Stämmen auf den hängengebliebenen Baum und das abschnittweise Absagen den Unfall in hohem Mal3e verursacht haben.

Zitierte Normen: § 831 BGB
BGBUnfallFallBerufungsgerichtArbeiterOberförsterKlägerUnfallverhütungsvorschriften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 75/64	URTEIL	Verkündet am
13» Juli 1965 Beckers
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
Richard
 traße
'9
Klägers9 Berufungsbeklagten, Anschluß berufungsklägers und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pro
 gegen
die Gemeinde	vertreten	durch	den	Gemeinderat,
 dieser vertreten durch den lo Bürgermeister L|
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr»
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Ber VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13„ Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hane beck, Br, Hauß, Heinrich ileyer,
 Br, Pfretzschner und Br, Hußgens
 für Recht erkannt:
Io Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4» Bezember 1963 aufgehoben,
II, Ber Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt O
IIIo Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber am flüHHHIH 1905 geborene Kläger ging am 21, Februar 1962 mit seinem damals 4 jährigen Enkelkind in den Gemeindewald der Beklagten, um dort mit dem Gemeindeförster über den Ankauf von Holz zu verhandeln, Bei dem Gemeindeförster handelte es sich um den damals 69 Jahre alten staatlichen Oberförster außer Bienst Georg H^H^, den die Beklagte seit seiner Pensionierung mit der Bewirtschaftung, insbesondere dem Holzeinschlag ihres 117 ha großen Gemeindewaldes beauftragt hatte, Ber Kläger traf im Wald zunächst die beiden Waldarbeiter Albin und Adolf MfH und erfuhr von ihnen, daß H^^l^im Lauf des Tages
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vorbeikommen werde. Als die beiden Arbeiter zu einem etwa 100 m entfernten Holzfällplatz gerufen wurden, weil sich dort wegen des Hängenbleibens eines gefällten' Hauines Schwierigkeiten ergeben hatten, folgte ihnen der Klager und sah den Arbeiten der Holzfällergruppe zu, Die Holzfäller hatten versucht, den hängengebliebenen Baum dadurch zu Fall zu bringen, daß sie zwei weitere Bäume fällten, damit diese durch ihr Fallen auf den hängengebliebenen Baum diesen lösten. Als der gewünschte Erfolg jedoch nicht eintrat und auch diese Bäume hängenblieben, versuchten die Arbeiter die Bäume dadurch zu trennen, daß sie einen Baumstamm stückweise absägten0 Dabei kam der andere Baumstamm ins Hutschen und erfaßte den Kläger» Dieser erlitt einen Bruch des linken Unterschenkels.
Der Kläger hat die beklagte Gemeinde für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht und vorgetragen, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe»
Sie habe es verabsäumt, einen für die Verkehrssicherung am Holzfällplatz verantwortlichen Mann zu bestimmen. Es sei auch unzulässig gewesen, einen hängengebliebenen Baum durch Daraufwerfen eines anderen Baumes zu Fall zu bringen oder stückweise abzusägen. Im Bereich des zu fällenden Baumes hätten sich nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten dürfen; andere seien wegzuweisen gewesen.
Zur Schadenshöhe hat der Kläger geltend gemacht, infolge der Unfallverletzungen sei er nicht mehr in der Lage, seinen bäuerlichen Betrieb von 2 1/2 ha Ackerland und 1/2 ha Wald zu bewirtschaften, der ihm bis zu dem Unfall jährlich 1 000 DM eingebracht habe. Ohne den Unfall hätte er den Betrieb bis zur Vollendung des 65» Lebensjahres führen können. Der Kläger hat mit der Klage unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens für das Jahr 1962 DM 400 und bis zu dem
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Jahre 1968 je DM 500 jährlich verlangt» Außerdem hat er ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sie hat entgegnet5 der Kläger habe den Unfall allein verschuldet»
Er habe auf eigene Gefahr gehandelt, weil er sich ohne Not bewußt in eine besondere Gefahr begeben habe» Jedermann wisse, daß es beim Baumfällen gefährlich sei, sich innerhalb des Fallbereichs eines Baumes aufzuhalten» Der Kläger sei zudem früher selbst Holzhauer gewesen und habe aus eigener Sachkunde die Gefährlichkeit der Arbeiten gekannt und voraussehen können, welche Bewegungen sich bei dem einen oder anderen Stamm nach dem Durchsagen ergeben könnten» Er habe sich hinter dem Rücken der Arbeiter aufgestellt, die seine Anwesenheit gar nicht wahrgenommen hätten» Er habe sich auch nicht entfernt, als das vorschriftsmäßige "Achtung"-Rufen erfolgt sei» Zumutbare Grundsätze der Unfallverhütungsvorschriften seien nicht verletzt worden»
Die Beklagte habe ihre Verrichtungsgehilfen* den Oberförster	und	die	Waldarbeiter	sorgfältig ausgewählt»
Die Arbeiter seien von	fortgesetzt überwacht worden»
Ihr Erster ehrenamtlicher Bürgermeister, der kein Fachmann für Forstarbeiten sei und dem auch die Zeit zur Überwachung der Waldarbeiten gefehlt habe, habe sich hinsichtlich der Bewirtschaftung des Gemeindewaldes und der Überwachung der dort anfallenden Arbeiten auf den Oberförster	ver-
lassen dürfen, der nach 45 jähriger Tätigkeit im staatlichen Forstdienst noch 4 Jahre nach seiner Pensionierung die mit der Waldbewii'tschaftung zusammenhängenden Arbeiten und Pflichten der Gemeinde bestens erfüllt habe» Im übrigen wäre der Unfall nicht vermieden worden, wenn Hendel einem der Holzfäller die Anordnungsbefugnis übertragen und die Beklagte eine strikte Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durchgesetzt hätte» Denn in diesem Falle wäre die
 Arbeit in keiner Weise anders ausgeführt worden, als es tatsächlich geschehen sei« Y/enn kein Pferdegespann zur Verfügung stehe, sei die von den Holzfällern geübte und von	ge billigte Handhabung, hängengebliebene Bäume
 durch Daraufwerfen eines anderen Baumes zu Fall zu brin-gen, die einfachste und billigste Methode0
Der Kläger hat erwidert, er sei sich der besonderen Gefahrenlage nicht bewußt gewesene Er habe sich niemals berufsmäßig mit Holzfällerarbeiten befaßt und daher auf diesem Gebiet keine besonderen Erfahrungen«
Das Landgericht hat dem bezifferten Zahlungsantrag entsprochen und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3 000 DM zuerkannt 0
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewieseno Es hat außerdem die Anschluß bei ifung, mit der der Kläger auch für die Jahre 1969 und 1970 die Zahlung von je 500 DM verlangt hat, zurückgewiesen O
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sowie die Zuerkennung der mit der Anschlußberufung geltend gemachten Beträge« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision0
Entscheidungsgründe:
Io) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe sich hinsichtlich ihrer Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB entlastete Den mit der Überwachung der Holzfällerarbeiten betrauten Oberförster	habe	sie	mit
 der erforderlichen Sorgfalt ausgewählta Einer besonderen Leitung hätten die ihm übertragenen Verrichtungen ihrer
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Natur nach nicht bedurfte Auch die Waldarbeiter seien sorgfältig ausgewählt und von Hendel fortgesetzt überwacht wordene Für eine Verletzung der - von der Überwa-chungspflicht nach § 831 BGB verschiedenen - allgemeinen Beaufsichtigungspflicht habe der hierfür beweispflichtige Kläger nichts dargetan; er habe nicht vorgetragen, daß durch die Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ein gesetzwidriger Zustand eingerissen sei, daß gesetzliche, dem Schutze Dritter dienende Vorschriften dauernd unbeachtet geblieben seien* Wenn auch die einschlägigen Unfallverhü-tungsvorschriften nicht in allen Punkten beachtet und den Arbeitern zur Kenntnis gebracht worden seien, so sei das nicht entscheidend; diese Vorschriften seien kein Schutzgesetz ioSo des § 823 Abs* 2 BGB, sondern im Interesse der Berufsgenossenschaft zur Abwendung von Vermögensnachteilen erlassen* Der Beklagten könne es auch nicht als Organisationsmangel angelastet werden, daß sie zur Überwachung der Holzfällerarbeiten keinen besonderen Vertreter i*S* des § 30 BGB bestellt habe, für den sie sich nach § 31 BGB nicht entlasten könne. Für die Erfüllung der mit der Bewirtschaftung ihres nur 117 ha großen Gerneindewaldes zusammenhängenden Pflichten habe schon die Bestellung einer geeigneten Person genügt, für den sie sich nach § 831 BGB entlasten könne* Keine andere Gemeinde von der Größe der Beklagten habe für die Bewirtschaftung eines Waldbesitzes von der hier vorliegenden Größe einen Vertreter i*S* des § 30 BGB bestellt*
Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß*
Die Holzfällerarbeiten, wie sie die Beklagte ausführen ließ, stellen sowohl für die damit beschäftigten Arbeiter als auch für Dritte, die in ihre Bähe kommen, eine erhebliche Gefahrenquelle dar* Die Beklagte war daher gehalten, alles ihr Zumutbare zur Abwendung dieser Gefahren zu veran-
lassen«, Für die ihr aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung obliegenden Pflichten bieten die von der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgrund langjähriger Betriebserfahrung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften gewichtige Anhaltspunkte« Bienen diese Vorschriften auch in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen, so können doch an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zu dem Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (vgl« Senatsurteile vom 9° Juli
1957 - VI ZR 117/56 - VersR 1957? 614; vom 11«, November
1958 - VI ZR 223/57 - VersR 1959, 290)«
Bei der Holzfällergruppe der Beklagten sind aber die Unfallverhütungsvorschriften für Forstbetriebe in verschiedener Hinsicht fortgesetzt außer Acht gelassen und damit wesentliche Verkehrspflichten verletzt worden«
Nach § 1 Abs«, 1 dieser Vorschriften sind den Arbeitern vor Beginn der Arbeit die Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben und die Belehrung ist von Zeit zu Zeit zu wiederholen« Die Beklagte bestreitet nicht, daß diese Vorschrift nicht befolgt worden ist«
Sie stellt auch nicht in Abreoe, daß niemals, wie es § 8 Abs« 1 vorschjeibt, für die Arbeitsgruppe ein Rottenführer bestimmt worden ist, dem die Anordnungsbefugnis übertragen würde, und der auch dafür verantwortlich gewesen wäre, daß entsprechend der Bestimmung der §§ 8 Abs« 6, Abs« 2 Personen, die nichts mit dem Holzfällen zu tun hatten, weggewiesen wurden«
Nach § 11 Abs« 1 und 2 dieser Vorschriften ist ein beim Fällen hängengebliebener Baum mit einem Wendehaken
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oder auch mit Hebeln zu Fall zu bringen« In Absatz 3 ist festgelegt, daß die Anordnung des Aufsichtsführenden oder dessen Stellvertreters abzuwarten ist, falls ein Stamm auf diese Weise nicht zu Fall gebracht '«erden kanru Schließlich verbietet Absatz 4, einen hängengebliebenen Baum durch Daraufwerfen eines anderen Baumes zu Fall zu bringerio Führen die in Abs 0 1 und 2 angegebenen Mittel nicht zu dem Ziel, so ist nach Abs» 4 der Baum mit Hilfe eines langen Seiles oder einer Kette mit Menschen- und Tier- oder Maschinenzug von dem aufhaltenden Baum zu löseno Nach der Aussage des Zeugen	die	sich	die
 Beklagte in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht hat, haben die Holzfäller der Beklagten hängengebliebene Bäume "gelegentlich” mit Wendehaken zu drehen versucht« Sie haben es aber "üblicherweise so gemacht", daß sie einen anderen Baum auf den hängengebliebenen geworfen haben, um ihn zu Fall zu bringen« Die von dem Zeugen geschilderte Arbeitsweise stellt einen fortgesetzten Verstoß gegen § 11 der Unfallverhütungsvorschriften dar« Das Berufungsgericht meint, der Auffassung des Oberförsters HflIB in seiner Zeugenaussage folgend, nur das eigenmächtige "Daraufwerfen" sei durch die Unfallverhütungsvorschriften verboten, wie sich aus Ziffer 22 dieser Vorschriften ergebe« HBBfe als der für das Holzfällen Verantwortliche habe aber seinen Arbeitern, wenn andere Arten des ZufallbrIngens eines hängengebliebenen Baumes nicht zu dem Erfolge führten, insbesondere kein Pferdegespann vorhanden sei, das "Daraufwerfen" ausdrücklich gestattet« Die Holzfäller der Beklagten hätten sich daher sachgerecht verhalten«
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden« Der Oberförster hBIB *ia*k sich in seiner Aussage nicht auf Unfallverhütungsvorschriften, sondern auf Ziffer 22 der im Deutschen Forst- und Jagdkalender 1962 abgedruckten "Ausführung über Unfallverhütung in der Forstwirtschaft" berufen« Abgesehen davon, daß der von	zitierte	Y/ort-
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laut dieser Ziffer 22 die von	gegebene	Auslegung
 nicht zuläßt9 kann durch sie das eindeutige Verbot de3 § 11 Abs* 4 der Unfallverhütungsvorschriften nicht in der von	gewollten	Weise	abgeändert	oder abge-
schwächt werdeno Selbst wenn man trotz des klaren Verbots des § 11 dem Aufsichtsführenden einen gewissen Er-messcnsspielraum zubilligen wollte, so ist doch die von Hendel den Arbeitern erteilte allgemeine Erlaubnis des Daraufwerfens mit diesem Verbot unvereinbar»
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat sich ihr ehrenamtlicher Bürgermeister, der sowohl wegen Arbeitsüberlastung als auch wegen Fehlens der erforderlichen Fachkenntnisse zur Beaufsichtigung der Waldarbeiten nicht in der Lage gewesen sei, völlig auf den Oberförster
 verlassen und von jeder Überwachungsmaßnahme abge-
geschilderte
 sehen. So ist es dazu gekommen, daß aer/ Zustand fortgesetzter Außerachtlassung der Unfallverhütungsvorschriften und zugleich der zur Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen hat einreißen können« Unter diesen Umständen kann der Meinung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, die Haftung der Beklagten entfalle nach § 8351 BGB, weil diese sich durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl des Oberförsters	als	Leiter	der	Waldarbeiten	entlastet
 habe» Die Rechtsprechung hat die Haftung nach §§ 31, 89 BGB auf das Verhalten solcher Personen ausgedehnt, die - wie hier der Oberförster	-	nicht	Organe	einer	ju-
ristischen Person oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft, aber für deren Tätigkeit nicht zu entbehren sind, weil der Vorstand infolge Art und Umfang der zu erledigenden Geschäfte nicht imstande ist, seinen gesetzlichen Aufsichtspflichten zu genügen» In solchen Fällen ist es als haftungsbegründender Organisationsmangel anzusehen, wenn nicht für die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB gesorgt wird, für den sich die Körperschaft also nicht nach § 831 BGB entlasten kann (vgl» RGZ 157, 228, 235; 162, 129, 165;
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Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165)o
Der Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem Waldbesitz von nur 117 ha sei die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB nicht erforderlich, kann nicht zu-gestimmt werden.» Führte die beklagte Gemeinde die Holzfällerarbeiten in eigener Regie durch und überließ sie die Organisation dieser Arbeiten einschließlich der Beachtung der zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten in vollem Umfang und ohne Kontrolle dem von ihr bestellten Oberförster, so muß sie haftungsrechtlich dafür einstehen, wenn der Oberförster bei der Leitung der Arbeit nicht dafür gesorgt hat, daß diese unter Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen erfolgte„ Ein Versehen des Oberförsters ist bei einer solchen Organisation der Arbeit dem eines verfassungsmäßigen Vertreters ioS0 der §§ 30, 31 BGB gleichzuachten0
Das Verschulden	ist	darin	zu erblicken, daß
 er, 'wie bereits dargelegt, die Unfallverhütungsvorschriften in erheblichem Umfang fortgesetzt außer acht gelassen hat» Das gilt insbesondere auch für die den Arbeitern erteilte Erlaubnis, hängengebliebene Bäume durch Daraufwerfen anderer und abschnittweises Absägen zu Fall zu bringend Als alter Oberförster mußte er erkennen, daß die Erteilung dieser Erlaubnis mit § 11 der Unfallverhütungsvorschriften nicht zu vereinbaren war.
Zuwiderhandlungen gegen die UnfallverhütungsvorSchriften sind nach aller Erfahrung geeignet, Unfälle zu verursachen. Werden daher - wie hier - Unfallverhütungsvorschriften außer acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so ist die Ursächlichkeit des Verschuldens für den Unfall nach dem ersten Anschein als erwiesen anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 8o Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR
-XI
1956, 435; vom 10» November 1954 - VI ZR 154/53 - VersR 1955, 105) o Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen,, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis auszuräumen« Das Aufzeigen der bloßen Möglichkeit eines anderen Verlaufes genügt hierzu nicht« Die Beklagte haftet daher nach §§ 823 AbSo 1, 31, 89 BGB für die Unfallfolgen«
IIo) Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung eine Haftung der Beklagten nach § 254 BGB für den Ball verneint, daß man ihren Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht als erbracht ansehen wolle« Es hat zu Lasten der Beklagten lediglich das Verschulden der beiden Holzfäller Scherf und Beckmann eingeworfen, die den Kläger hätten wahrnehmen und fortweisen müssen« Dieses Verschulden, so hat das Berufungsgericht erwogen, sei im Vergleich zu dem Verschulden des Klägers, der sich ohne triftigen Grund einer erkannten Gefahrenlage ausgesetzt habe so gering, daß eine Haftung der Beklagten auszuscheiden habe»-
Diese Abwägung kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat« Es hätte zu Lasten der Beklagten insbesondere berücksichtigen müssen, daß ihre Bediensteten durch fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften, vor allem durch das verbotswidrige Daraufwerfen von Stämmen auf den hängengebliebenen Baum und das abschnittweise Absagen den Unfall in hohem Mal3e verursacht haben. Auch das Verschulden des Oberförsters H^m und seine Bedeutung als Unfallursache hat das Berufungsgericht verkannt und unberücksichtigt gelassen«
Der Senat kann die Abwägung selbst vornehmen, da die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen feststehen« Der Kläger hat sich zwar ohne triftigen Grund in eine vermeidbar Gefahr begeben« Zu seinen Gunsten muß aber berücksichtigt werden, daß gerade die von den Bediensteten der Beklagten
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durch das verbotswidrige Daraufwerfen von Stämmen und abschnittweise Absagen heraufbeschworene Gefahr des Weg-schneilens eines Stammes entgegen der Fallrichtung, die dem Kläger zu dem Verhängnis wurde, für diesen nicht leicht vorauszusehen war,. Das unfallursächliche Verschulden auf Seiten der Beklagten ist daher wenigstens als ebenso schwerwiegend zu erachten wie das Eigenverschulden des Klägers und die dadurch gesetzte Unfaliverursachungo Die Beklagte haftet daher, wie es der Kläger mit der Klage verlangt, für die Hälfte des Unfallschadens„
Da zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Schadens noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu übertragen war.
Hanobeck	Bundesrichter	Drc Hauß Meyer
 ist beurlaubto
 Hanebeck
Dr. Pfretzschner
 Dr„ NÜßgens