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BGH

Gericht: BGH

November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt; Der Kläger hat vorgetragen, die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, die Einigung der großen Vertriebenen-Verbände wäre im Jahre 1951 an seiner Person gescheitert, sei unrichtig» Nicht er habe einer Einigung im wege gestanden, sondern andere Personen hätten die Einigung vorsätzlich verhindert* Bei den Einigungsverhandlungen im Jahre 1951 sei nie streitig gewesen, daß er Vorsitzender des zu gründenden Einheitsverbandes werden würde. und der für sein Verhalten gege- ® benen Begründung müsse die beanstandete Äußerung vom Durchschnittsleser dahin verstanden werden, er, der Kläger, habe persönliche Interessen über die Interessen der von ihm vertretenen Vertriebenen gestellt, indem er den Einigungsversuch des Jahres 1951 zu dem Scheitern gebracht habe* Da die Zeitung "Die Welt" bereits in früheren Artikeln ähnliche ehrkränkende Vorwürfe erhoben habe, bestehe die Gefahr einer Yfiederholung. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten bei Vermeidung einer festzusetzenden Strafe zu verbieten, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, der Zusammenschluß des j Sie haben geltend gemacht, daß der Artikel zwar die politische Tätigkeit des Klägers kritisiere, ihn aber in seiner Ehre nicht angreife. Ob der Kläger oder seine Gegner in den Organisationsstreitigkeiten die für die Vertriebenen bessere Politik verfolgt hätten, sei eine Präge, die sich einer gerichtlichen Feststellung entziehe« In solchen politischen Führungskämpfen werde jede Richtung dem Gegner vorwerfen, daß an ihm die Einigung scheitere* Der Presse könne es nicht verwehrt werden zu den Führungskämpfen bei den Vertriebenen-Organisationen Stellung zu nehmen und eine bestimmte Haltung zu beziehen« Der Zweitbeklagte hat außerdem geltend gemacht, er sei für das gestellte Verlangen nicht passiv legitimiert, da er als Chefredakteur einer großen Zeitung nicht die Verantwortung für jeden darin veröffentlichten Artikel tragen könne. Mit dem ersten Antrag will die Klägerin erreichen, daß es den Beklagten gerichtlich untersagt wird, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, der Zusammenschluß der Flüchtlingsverbände sei im Jahre 1951 an der Person des Klägers gescheitert. Der Antrag ist mit Recht abgewiesen Worder Denn indem "Die Welt" in der geschehenen Weise auf das Wirken des Klägers in der Flüchtlingsbewegung eingegangen ist, hat sie nicht rechtswidrig die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Danach stand im Jahre 1951 zwar die größere Menge der organisierten Flüchtlinge hinter dem von ihm geführten "Bund vertriebener Deutscher", andererseits traten auch schon damals beachtliche Gegenströmungen hervor, die sich ge den Kläger und die von ihm vertretene Organisationspolitik einsetzten. Andererseits kann es den Vertretern der Gegenströmung nicht verwehrt werden, die Auffassung zu vertreten, die vom Kläger erstrebte Einigu sei deshalb gescheitert, weil die Person des Klägers und die von ihm vertretene politische Linie keine Möglichkeit für ei. im Sinne des Klägers getroffen wurden, könnte es seinen politischen Gegnern und der Presse nicht verhüten werden, über die politischen und persönlichen Hintergründe der Kämpfe und das Scheitern einer Einigung eine Ansicht zu vertreten, wie sie hier ausgesprochen wurde (Art* 5 GG). Gerade wer als Politiker - wie der Kläger - mit Leidenschaft für die Verwirklichung eines Zieles eintritt,*wird schon aus sachlichen Motiven nicht leicht geneigt sein, durch Preisgabe einer Machtstellung Personen Einfluß einzuräumen, deren politischen -Kurs er ablehnt. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die in dem Artikel ausgesprochene Kritik Uber das Maß des in der politischen Auseinandersetzung Zulässigen hinausgeht. . Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, daß ein Pressebericht über politische Führungskämpfe mit einer solchen Überschrift versehen wird, die nicht nur auf den Kläger, sondern ebenso auf seine" politischen Gegner anspielte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandsmannschaftenAuffassungEinigungPersonpolitischKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2201 069
BGB ?§ 823 Ah, Bd, 1004; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5
Zur Präge der rechtswidrigen Ehrverletzung, wenn.die Presse bei der Kommentierung politischer Geschehnisse die Persönlichkeit und das Verhalten eines Politikers kritisch würdigt.
BGH, Ürt. v. 21. November 1961 - VI 2B 73/61 - OLG Köln
LG Bonn
VI_ZR_73/61 Verkündet am 21. November 1961
Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Linus K0BP in Bad Gl Am GlflHPI,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1»)
20
in HsCmmv? Chefredakteur der
 den Journalisten Rolf
 den Journalisten Hans Z(
Zeitung "Die Welt” in H|
Beklagten, Beruf ungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19» Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Vorsitzender des Bundes der vertriebenen Deutschen (BvD), der im Jahre 1951 aus dem Zusammenschluß des Zentralverbandes der vertriebenen Deutschen und einiger auf landsmannschaftlicher Grundlage aufrebauter Vertriebenen-Organisationen, der sogenannten Landsmannschaften, entstand» Der größte Teil der .Landsmannschaften schloß sich dem BvD nicht an. Vielmehr gründeten die Landsmannschaften im Jahre 1952 einen eigenen Verband, den Verband der Landsmannschaften (VdL), an dem sich bis auf eine auch die dem BvD angeschlossenen Landsmannschaften beteiligten. Erst im Dezember 1958 kam es zu einer Vereinigung der beiden VertriebenenVerbände in dem "Bund der Vertriebenen - Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände" -, zu dessen Präsident der Bundestagsabgeordnete Hans	gewählt wurde.
Am 20. August 1958 erschien in der Tageszeitung "Die Welt", deren Chefredakteur der Zweitbeklagte ist, ein von dem Erstbeklagten verfaß/ter-ffti^f^ Artikel mit der Überschrift "Tauziehen der Funktionäre", der sich mit dem damaligen Stand der Vereinigungsverhandlungen der Vertriebenen-Verbände befaßt. In diesem Artikel heißt es u.a.s
"Es scheint die Tragik der Heimatvertriebenen in Westdeutschland zu sein, daß sie weniger an politischen Gegensätzen als an den Personen scheitern. Bereits 1951 zerbrach daran der erste Einigungsversuch. Auch damals war zwischen	Zentralverband vertriebener
 Deutscher bereits ein vollkommenes gemeinsames Organisationsschema ausgearbeitet worden. Danach blieb die Einigung nur auf dem Papier. Sie scheiterte an der Person	der befürchten mußte, seine damalige
 beherrschende Position innerhalb des Bundes zu verlieren."
 
Der Kläger hat vorgetragen, die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, die Einigung der großen Vertriebenen-Verbände wäre im Jahre 1951 an seiner Person gescheitert, sei unrichtig» Nicht er habe einer Einigung im wege gestanden, sondern andere Personen hätten die Einigung vorsätzlich verhindert* Bei den Einigungsverhandlungen im Jahre 1951 sei nie streitig gewesen, daß er Vorsitzender des zu gründenden Einheitsverbandes werden würde. Die unrichtige Darstellung der Tatsachen in dem Artikel sei geeignet, sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen und seine politische Wirksamkeit zu erschweren* Im Zusammenhang mit.der Überschrift "Tauziehen der Funktionäre." und der für sein Verhalten gege- ® benen Begründung müsse die beanstandete Äußerung vom Durchschnittsleser dahin verstanden werden, er, der Kläger, habe persönliche Interessen über die Interessen der von ihm vertretenen Vertriebenen gestellt, indem er den Einigungsversuch des Jahres 1951 zu dem Scheitern gebracht habe* Da die Zeitung "Die Welt" bereits in früheren Artikeln ähnliche ehrkränkende Vorwürfe erhoben habe, bestehe die Gefahr einer Yfiederholung.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten bei Vermeidung einer festzusetzenden Strafe zu verbieten, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, der Zusammenschluß des	j
Zentralverbandes der vertriebenen Deutschen und der anderen Vertriebenen-Organisationen sei im Jahre 1951 an der Person des Klägers gescheitert*
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie haben geltend gemacht, daß der Artikel zwar die politische Tätigkeit des Klägers kritisiere, ihn aber in seiner Ehre nicht angreife. Im besonderen enthalte der Artikel nicht den Vorwurf, der Kläger habe sich in seinem politischen Verhalten durch eigennützige Beweggründe bestimmen lassen*
Ob der Kläger oder seine Gegner in den Organisationsstreitigkeiten die für die Vertriebenen bessere Politik verfolgt hätten, sei eine Präge, die sich einer gerichtlichen Feststellung entziehe« In solchen politischen Führungskämpfen werde jede Richtung dem Gegner vorwerfen, daß an ihm die Einigung scheitere* Der Presse könne es nicht verwehrt werden zu den Führungskämpfen bei den Vertriebenen-Organisationen Stellung zu nehmen und eine bestimmte Haltung zu beziehen«
Der Kläger habe als Politiker genügend Möglichkeiten, seine abweichende Auffassung zur Geltung zu bringen. Die Beklagten hätten ihm hierzu durch Abdruck seiner Entgegnung auch in der "Yfelt” Gelegenheit gegeben. Im übrigen sei die in dem Artikel gegebene Begründung für das Scheitern der früheren Einigungsverhandlungen sachlich zutreffend. Zur Zeit bestehe aber für "Die Welt” kein Anlaß, auf die Frage nochmals zurückzukommen, nachdem inzwischen die Zusammenfassung der Vertriebenen-Verbände gelungen sei.
Der Zweitbeklagte hat außerdem geltend gemacht, er sei für das gestellte Verlangen nicht passiv legitimiert, da er als Chefredakteur einer großen Zeitung nicht die Verantwortung für jeden darin veröffentlichten Artikel tragen könne. Verantwortliche Redakteure seien die Ressortchefs der Zeitung
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage dahin erweitert, daß er von den Beklagten einen angemessenen immateriellen Schadensersatz für die beanstandete Veröffentlichung im Betrage von mindestens 10.000 DM gefordert hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
 
Entscheidungsgründ e s
Mit dem ersten Antrag will die Klägerin erreichen, daß es den Beklagten gerichtlich untersagt wird, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, der Zusammenschluß der Flüchtlingsverbände sei im Jahre 1951 an der Person des Klägers gescheitert. Der Antrag ist mit Recht abgewiesen Worder Denn indem "Die Welt" in der geschehenen Weise auf das Wirken des Klägers in der Flüchtlingsbewegung eingegangen ist, hat sie nicht rechtswidrig die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Der Kläger hat selbst eine eingehende Darstellung der Organisationskämj gegeben. Danach stand im Jahre 1951 zwar die größere Menge der organisierten Flüchtlinge hinter dem von ihm geführten "Bund vertriebener Deutscher", andererseits traten auch schon damals beachtliche Gegenströmungen hervor, die sich ge den Kläger und die von ihm vertretene Organisationspolitik einsetzten. Im Laufe der Zeit haben diese Gegenströmungen, dio sich in den Landsmannschaften organisierten, ein größere Gewicht bekommen, so daß sich schließlich zwei rivalisierend Verbände gegenüberstanden, die verschiedene Auffassungen übe die Vertriebenenpolitik vertraten. Nun werden naturgemäß über die Gründe, aus denen die Einigung der Vertriebenen,-^rg nisationen zunächst scheiterte, je nach dem politischen Stan ort des Beurteilers unterschiedliche Auffassungen bestehen. Der Kläger mag die Opponenten als "Spalter" ansehen, die die von ihm vertretene Einigung sabotierten. Andererseits kann es den Vertretern der Gegenströmung nicht verwehrt werden, die Auffassung zu vertreten, die vom Kläger erstrebte Einigu sei deshalb gescheitert, weil die Person des Klägers und die von ihm vertretene politische Linie keine Möglichkeit für ei. Zusammengehen geschaffen habe. Solche im wesentlichen vom politischen Standpunkt abhängige Wertungen eines politischen Geschehens entziehen sich - anders als Tatsachenbehauptungen im allgemeinen einer gerichtlichen Nachprüfung. Auch wenn über den äußeren Ablauf der Organisationskämpfe Feststellung«
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im Sinne des Klägers getroffen wurden, könnte es seinen politischen Gegnern und der Presse nicht verhüten werden, über die politischen und persönlichen Hintergründe der Kämpfe und das Scheitern einer Einigung eine Ansicht zu vertreten, wie sie hier ausgesprochen wurde (Art* 5 GG).
Eine solche Wertung greift die Ehre des Klägers nicht an. Denn wenn der Kläger seine beherrschende•Position in der Organisation der Vertriebenen nicht aufgeben wollte, so können es durchaus ehrenv/erte Beweggründe gewesen sein, die ihn hierzu bestimmt haben. Gerade wer als Politiker - wie der Kläger - mit Leidenschaft für die Verwirklichung eines Zieles eintritt,*wird schon aus sachlichen Motiven nicht leicht geneigt sein, durch Preisgabe einer Machtstellung Personen Einfluß einzuräumen, deren politischen -Kurs er ablehnt. Der Kläger mag die ausgesprochene Kritik als scharf und einseitig empfinden. Doch ist es mit der Steilung eines Politikers in einem demokratischen Staat naturgemäß verbunden, daß sich sein Wirken in ständiger Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen vollzieht und daß er sich auch scharfen Angriffen derer stellen muß, die seine Politik bekämpfen und seinen Einfluß zu beschränken suchen. Der Politiker hat im allgemeinen genügende Möglichkeiten, um der Kritik gegenüber seine eigenen Auffassungen mit Nachdruck in der Öffentlichkeit darzulegen. Die abweichende Ansicht des Klägers ist sogar in der Zeitung "Die Welt” zu Wort gekommen, die die berichtigende Darstellung des Klägers abgedruckt hat. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die in dem Artikel ausgesprochene Kritik Uber das Maß des in der politischen Auseinandersetzung Zulässigen hinausgeht. Was die Überschrift "Tauziehen der Funktionäre".angeht, so bezog sie sich im wesentlichen auf die zur Zeit des Erscheinens des Artikels schwebenden personellen Auseinandersetzungen in der Führung der Flüchtlings-Organisation. . Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, daß ein Pressebericht über politische Führungskämpfe mit einer solchen Überschrift versehen wird, die nicht nur auf den Kläger, sondern ebenso auf seine" politischen Gegner anspielte.
Fehlt es somit an den rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch, so ist erst recht für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes wegen immateriellen Schadens kein Raum (vgl. das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 19« September 1961 , -VI ZR 259/60 « NJW 1961, 2059).	I
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Dr.	Kleinewefers
 Dr. Bode
 Dr. Hauß
H. Meyer