Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 25. Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt und mit der Anschlußberufung die Abweisung der Klage begehrt. Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht gebührend berücksichtigt und es unterlassenf das Schmerzensgeld zu Art und Dauer der erlittenen Schäden erkennbar in eine angemessene Beziehung zu setzen. In dieser Hinsicht vermißt die Revision im angefochtenen Urteil insbesondere eine Aufschlüsselung dahin, welcher Betrag als Ausgleich für die erlittenen und noch zu erleidenden Schmerzen, und welcher Betrag als Genugtuung angemessen erscheine und aus welchen Gründen dies der Ball sei. Dabei verkennt die Revision, daß das Schmerzensgeld nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, Der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die es besonders hervorhebt, ist sich das Berufungsgericht durchaus bewußt. 2) Der Revision kann weiterhin auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht sich mit der Schwere der Schädigung, insbesondere der Schmerzen, nicht auseinandergesetzt und den Grad des Verschuldens der Beklagten unberücksichtigt gelassen hätte. dens, der eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den sonst gebotenen Betrag hinaus rechtfertigen würde, nicht als dargetan erachtet, so hält es sich im Rahmen möglicher tatrichterlicher Würdigung. Die Behauptung der Revision, der Unfall habe eine Ytesensveränderung der Klägerin und als deren Folge eine Ehezerwürfnis bewirkt, ist neu. Ob die in das pfliehtge-mässe Ermessen des Tatrichters gestellte Bemessung des Schmerzensgeldes allzu dürftig erfolgt ist, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprtift werden (BGH Urteil vom 10.April 1954 - VI ZR 61/53 = IM Nr. 6 zu § 847 BGB).
VI ZR 73/60 Verkündet am 6. Dezember I960 Kriegl, Justizobersekretär als TJrkundsbearater der Geschäftsstelle. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Johanna P( ■Straße in Mi Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionaklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Horst G| 2. Erhard •Straße über pKrs. R| itraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten D£. Engels und der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 25. Februar I960 wird zurückge wiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wurde am 14« März 1955 beim überqueren einer Straße in der Hähe von Offenbach (Main) von einem Personenkraftwagen angefahren und verletzt, dessen Fahrer der Zweitbeklagte und dessen Halter der Erstbeklagte war. Die Klägerin erlitt durch den Unfall einen komplizierten Unterschenkelbruch links; sie mußte mehrere monate im Krankenhaus liegen und mehrfach operiert werden. Anschliessend wurde sie ambulant behandelt. Sie hatte erhebliche Schmerzen und leidet nach ihrem Vortrag auch heute noch an Beschwerden. Die Beklagten haben ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes anerkannt. Die hinter ihnen stehende Versicherungsgesellschaft hat an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3 000 DM gezahlt. Die Klägerin hält dies jedoch nicht für ausreichend. Mit der Klage hat sie zunächst weitere 7 000 DM Schmerzensgeld verlangt. Die Beklagten haben die geleistete Zahlung für ausreichend erachtet und Klageabweisung beantragt. Das Landgericht sprach der Klägerin unter Abweisung ihrer weitergehenden Ansprüche einen zusätzlichen Schmerzensgeldbetrag von 3 000 DM zu. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihr weitere 4 000 DM zuzusprechen und hat diesen Anspruch im Wege der Klageerweiterung auf 6 500 DM erhöht. Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt und mit der Anschlußberufung die Abweisung der Klage begehrt. Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter«. Entscheidungsgründe: 1) Nach. Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht gebührend berücksichtigt und es unterlassenf das Schmerzensgeld zu Art und Dauer der erlittenen Schäden erkennbar in eine angemessene Beziehung zu setzen. In dieser Hinsicht vermißt die Revision im angefochtenen Urteil insbesondere eine Aufschlüsselung dahin, welcher Betrag als Ausgleich für die erlittenen und noch zu erleidenden Schmerzen, und welcher Betrag als Genugtuung angemessen erscheine und aus welchen Gründen dies der Ball sei. Dabei verkennt die Revision, daß das Schmerzensgeld nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 149 ff} eine in sich einheitliche billige Entschädigung darstellt und nicht in einen Betrag zu dem angemessenen Ausgleich immaterieller Schäden einerseits und einen weiteren Betrag zwecks Genugtuung andererseits aufgespalten werden darf. Ausgleich und Genugtuung stellen sich vielmehr als bloße [Punktionen, d.h. Wirkungsweisen, des einen Schmerzensgeldes dar und können nicht für sich gesondert festgesetzt und dann zusammengezogen werden. Die von der Revision gerügte Unterlassung einer Aufschlüsselung stellt sich somit nicht als rechtlicher Mangel dar. Der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die es besonders hervorhebt, ist sich das Berufungsgericht durchaus bewußt. Es setzt ferner die durch den Unfall herbeigeführten nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen in erkennbare Beziehung zu den Mitteln, die eine ausgleichende Erhöhung der Daseinsfreude zu gewähren geeignet sind. 2) Der Revision kann weiterhin auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht sich mit der Schwere der Schädigung, insbesondere der Schmerzen, nicht auseinandergesetzt und den Grad des Verschuldens der Beklagten unberücksichtigt gelassen hätte. Das angefochtene Urteil schildert im Gegenteil die langwierige Dauer des Heilungsprozesses und die Art der ,rdas normale Maß wesentlich überschreitenden Schmerzen" sowie die Bewegungsbeeinträchtigungen und neurotischen Polgewir-kungen mit ihren fast'^ständigen als brennend empfundenen und bis zur Hüfte ausstrahlenden schweren Schmerzen sehr eingehend und gewinnt eben in ihnen die Grundlage seiner Bemessung. Eine Darlegung im einzelnen, welche Beträge jeweils zur Abgeltung der bereits entstandenen und der verbleibenden Schmerzen und Schäden für angemessen erachtet seien, kann im Rahmen des § 287 ZPO nicht gefordert werden. Wenn das Berufungsgericht einen besonderen Grad des Verschul- dens, der eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den sonst gebotenen Betrag hinaus rechtfertigen würde, nicht als dargetan erachtet, so hält es sich im Rahmen möglicher tatrichterlicher Würdigung. Die Behauptung der Revision, der Unfall habe eine Ytesensveränderung der Klägerin und als deren Folge eine Ehezerwürfnis bewirkt, ist neu. Wenn daher das Berufungsgericht eine Berücksichtigung des Umstandes, daß der Ehemann der Klägerin die Ehescheidung begehrt habe, mangels ausreichenden Sachvortrages der Klägerin ablehnt, so ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 2) Auch im übrigen sind zu dem Nachteil der Klägerin wirkende Rechtsmängel nicht ersichtlich. Ob die in das pfliehtge-mässe Ermessen des Tatrichters gestellte Bemessung des Schmerzensgeldes allzu dürftig erfolgt ist, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprtift werden (BGH Urteil vom 10.April 1954 - VI ZR 61/53 = IM Nr. 6 zu § 847 BGB). Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Dr. K.E.Meyer Hanebeck Dr. Bode H.Meyer