a) Wird Anpassung einer fortlaufend gezahlten Schadensren« te an das veränderte lohn« und Preisniveau gefordert, so ist die Verjährungseinrode dos Schuldners nicht schon deshalb begründet» weil der Gläubiger von der Erwirkung eines Pest Stellungsurteils über die Sehadensorsatzpflicht des Schädigers abgesehen ■ hat. - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 * Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Br« Kleinewefere, Hanebeck, Dr„ Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Klägerin, die als gesetzliche Unfallversicherung der Witwe eine Witwenrente zahlt, ist unter Be- Die Klägerin hat vorgetragen, der Unterhalts schaden der Witwe WeflHBk sei mit Rücksicht auf die veränderten Geld- und Wirtschaftsverhältnisse ab 1. 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiterhin aus dem Unfall vom 2. 1.) Das Landgericht hat die Klage als Abänderungs-klage im Sinne des § 325 ZPO aufgefaßt und für begründet angesehen. 2.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht zu Unrecht einen Fall des § 325 ZPO angenommen hat. Nur wenn über Rechtsbeziehungen der Parteien durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden wäre oder wenn die Klägerin einen Schuldtitel im Sinne des § 323 Abs.4 ZPO. März 1939 hätte indessen nur über Schadensersatzforderungen der Witwe WeflHBfe erkannt und lediglich ausgesprochen, daß die Beklagten ihr insoweit nicht leistungspflichtig sind, als die Klägerin Witwenrente bezahlt und die Schadensersatzforderung Die rechtsirrige Bezugnahme auf diese Vorschrift braucht aber noch nicht zur Aufhebung des landgerichtlichen Verfahrens und des ergangenen Urteils zu führen« Denn tatsächlich hat das Landgericht kein früheres Urteil abgeändert, sondern die Beklagten nur zu höheren Rentenleistungen verurteilt, als sie bislang - ohne den Zwang eines Urteils oder eines anderen Volistreckunga-titels - gezahlt haben. Die für die Entscheidung wesentlichen Fragen, ob die Mehrforderung gerechtfertigt ist und ob ihr mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengesetzt v^erden kann, sind vom Landgericht geprüft worden. Januar 1957 eine ihrem Unterhaltsschaden sachlich entsprechende Witwenrente von monatlich 300 DM zahlen muß, stellt sich nur noch die Frage, ob gegenüber der begründeten Forderung der Klägerin aus § 1542 RVG die Einrede der Verjährung durchgreift. 4») Bei der Behandlung des Verjährungspröblems ist den Beklagten zuzugeben, daß das Urteil des erkennenden Senats vom 22.Oktober 1957 -VIZR 222/56 ^ j des § 852 Abs* 1 BGB schon dann,, wenn der Gläubiger den als Einheit aufzufassenden Gesamtschaden kennt, ohne daß volle Übersehbarkeit des Umfangs und der Höhe des Schadens erforderlich ist (vgl. April 1957 - III ZR 215/55 - = VersR 1957, 429 und vom 14* Juni 1957 - VI ZR 165/56 - = VersR 1957, 534; RGRK Asm* 7 zu § 852; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6c Aufl* fZ 1000)* Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im allgemeinen aus dem Gesichts-punkt drohender Verjährung schon dann Anlaß zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muß, die im einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. -> Pt nicht in dem Sinn endgültig fixiert ist, daß eie von einer wesentlichen Änderung der Bernessungs-faktoren des allgemeinen Lohnund Preisgefüges unberührt bleibt. Gerade weil sich der Schuldner hierauf einstellen kann und muß, besteht kein Anlaß, ihm schon deshalb die Verjährungseinröde zu geben, weil es an einem Urteil fehlt, das diese Präge ausdrücklich regelt oder doch mitregelt, in-dom es die Feststellung trifft, daß der Sohadens-schuldner für den vollen Erwerbs- oder Unterhaltsschaden aufzukommen hat. Ist die Bemessung der Ren-tenhöhe infolge einer wesentlichen Änderung des allgemeinen Lohnund Preisniveaus nicht mehr angemessen, so kann also gegenüber dem Anspruch auf künftige Anpassung der Rente an die geänderten Verhältnisse die Verjährungseinrede nicht schon deshalb durchgreifen, weil der Schadensgläubiger nur ein Leistungsurteil oder die freiwillige Zahlung der Renten und nicht auch noch ein Feststellungsur-toil erwirkt hat. Ob aus sonstigen Gründen, etwa aus dem Bestreben, Rechtskraftwirkung zu schaffen, ein RechtsschützInteresse des Gläubigers an der Erhebung der Peststellungsklage besteht, ist eine andere Präge, die nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist und hier nicht 2ur Entscheidung steht. Denn mit Recht stellt die Revision weiter zur Erörterung, ob der Erhöhungsanepruch nicht eher in form der Leistungsklage hätte geltend gemacht werden müssen. vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27» Juli 1957 in die Lage versetzt, erhöhte Rückgriffeforderungen geltend machen zu können» Aber da sie ihre Forderungen auB abgeleitetem Recht (dem höher gewordenen Unterhalts-schaden der Witwe WeflHHHB) herleitet, würde es verjährungarecht lieh zu ihren Lasten gehen, wenn nach Eintritt und Kenntnis der schadenaerhöhenden Umstände durch die Witv/e Weidenbach mehr als drei Jahre (§ 852 BGB) bis zur Zustellung der Klage verstrichen wären (RGZ 63, 382, (388); 85, 424, (428); 124, 111; 148, 19; 151,. November 1958 - VI ZR 231/57 - - VersR 1959, 34 = LM § 1542 (:Nro 23) RVC; Wussow a.a.O» TZ 1008)-Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es überhaupt an-goht, einen Gläubiger mit dem Verjährungsrisiko zu belasten, der in einem Zeitraum anhaltender und noch nicht zur Ruhe gekommener Schwankungen des Lohn« und Preisniveaus nicht jeweils entsprechend dem Maße der Steigerung Erhöhungsansprüche hinsichtlich zukünftig geschuldeter Renten gemäß §§ 208, 209 BGB geltend macht (vgl. Witwe Weidenbach habe bis drei Jahre vor Erhebung der Klage, also bis Dezember 1955 nicht genügend sicher einschätzen können, daß eine auf längere Zeit andauernde und nachhaltige Erhöhung ihres Schadens gegeben sei«
Nacnscnxagevrer«,; jt* Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 852, 1945 HVO § 1542; ZPO § 256 a) Wird Anpassung einer fortlaufend gezahlten Schadensren« te an das veränderte lohn« und Preisniveau gefordert, so ist die Verjährungseinrode dos Schuldners nicht schon deshalb begründet» weil der Gläubiger von der Erwirkung eines Pest Stellungsurteils über die Sehadensorsatzpflicht des Schädigers abgesehen ■ hat. b) Zu den Ahfcrdertmgen^ die ah ■ :Schadenserhöhung £§ 852; BOB} bei Steigendem lohn- . • und Preisöiveau zu stellensind, wenn dar Gläubiger nicht jeweils Erhöhüngsansprüche für zukünftige ■ • iätuagen äholi dernmM der Steige^ . geltend macht« - vzM 'J f ■ ■ ■ t 'ih$ ;;;CS /■'A.v :W VI ZR 75/59 Verkündet am 12* Juli I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1.) 2 o) der Frau Gertrud Gemeinde B( der Frau Katharina 9 in Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen die __________ in gesetzlich ver- treten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Klägerin und Revisionhbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 * Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Br« Kleinewefere, Hanebeck, Dr„ Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 17* Mörz 1959 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Beklagten sind die Erben des Anton aus IflHHHP» Dieser war durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Bonn vom 50* März 1939 (4 0 318/36) wegen fahrlässiger Tötung des Försters Peter WeflBHHI verurteilt worden, der Witwe WeflHH bis zu deren 60.Lebensjahr eine monatliche Rente von 200 RM abzüglich der Witwenrente der Sozialversicherung zu zahlen. Die Klägerin, die als gesetzliche Unfallversicherung der Witwe eine Witwenrente zahlt, ist unter Be- rufung auf § 1542 RVO wegen des Rückgriffs an die Haftpflichtversicherung des . die Feuerversicherungs-GeSeilschaft, herangetreten. Diese hat fortlaufend die Rente erstattet. Infolge der gesetzlichen Neuregelung der Renten (Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli T957-BGB1 I, 107'?)-) wurde die Witwenrente mit Rückwirkung vom 1. Januar 1957 auf 300 DM monatlich heraufgesetzt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1957 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung auf, die monatlichen Zahlungen von bisher 150 DM auf 300 DM zu erhöhen. Die Versicherung erklärte sich unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Bonn nur zu einer Erhöhung des monatlichen Betrages auf 200 DM bereit. Die Klägerin hat vorgetragen, der Unterhalts schaden der Witwe WeflHBk sei mit Rücksicht auf die veränderten Geld- und Wirtschaftsverhältnisse ab 1. Januar 1957 mit mindestens 300 DM monatlich anzunehmen und beantragt, 5 1 ~ 3 - Io die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 2400 DM nebst Zinsen und ab 1» Januar 1959 bis zu dem 25c Januar 1966 eine monatliche Rente von weiteren 100 DM zu zahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiterhin aus dem Unfall vom 2. September 1935 der Witwe erwachsenden 3chaden in der Höhe zu ersetzen, in der die Klägerin Sozialversicherungaleistungen an die Witwe zu erbringen hat# Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht hat den Beststellungsantrag abgewiesen und im übrigen gemäß dem Klageantrag erkannt« Mit der Sprungrevision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter6 Die Klägerin, die mit der Erhebung der Sprungrevision einverstanden ist, bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrunde: 1.) Das Landgericht hat die Klage als Abänderungs-klage im Sinne des § 325 ZPO aufgefaßt und für begründet angesehen. Es meint, angesicht der gestiegenen Löhne und Lebensunterhaltungskosten müsse der TJnter-haltsschaden der Y/itwe WetfBHft mit einem erheblich höheren Geldbetrag als im Jahre 1939 angesetzt werdeno / Die HeraufSetzung der Rente auf monatlich 300 DM erscheine ab 1. Januar 1957 angemessen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Weder die Klägerin noch die Witwe WeUHHI^ hätten die Entwicklung voraus sehen können, auf Grund deren die Erhöhung der Rente gerechtfertigt sei. Diese Entwicklung sei auch drei Jahre vor Klageerhebung noch nicht abzuseheh gewesen. Selbst für einen Fachmann seien die für das Auf und Ab der Konjunktur maßgebenden Umstände schwer einzuschätzen. Erst recht könne man dem Durchschnittsbürger keinen Vorwurf daraus machen, daß er auf eine gewisse Stabilität des lohnund Preisgefüges vertraue. Aber auch aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit sei die Auffassung äbzulebnen, öi# Gläubiger, dessen Forderungen laufend voll befriedigt würden, müsse auf Grund bloßer Vermutungen eine Feststellungsklage anstrengen, um für den Fall veränderter Wirtschaftsverhältnisse der Ein~ rode der Verjährung begegnen zu können. 2.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht zu Unrecht einen Fall des § 325 ZPO angenommen hat. Nur wenn über Rechtsbeziehungen der Parteien durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden wäre oder wenn die Klägerin einen Schuldtitel im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO. gegen die Beklagten erlangt hätte, könnte eine Abänderung des alten Schuldtitels auf Grund einer Gestaltungsklage in Betracht kommen, v/ie sic § 323 ZPO bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse vorsieht. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 1939 hätte indessen nur über Schadensersatzforderungen der Witwe WeflHBfe erkannt und lediglich ausgesprochen, daß die Beklagten ihr insoweit nicht leistungspflichtig sind, als die Klägerin Witwenrente bezahlt und die Schadensersatzforderung 5 in dieser Höhe auf sie übergegangen ist. fjberfcden •feil der Schadensersatzforderung, der gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangon war, liegt ein gerichtlicher Schuldtitel nicht vor. Sollten sich die Parteien außergerichtlich Über diese Forderung verglichen haben, so wären deshalb noch nicht die Voraussetzungen des § 525 ZPO gegoben (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 157/58 -=* VersR I960, 130). Die Klägerin selbst hat ihren Anspruch auf höhere Rentenzahlungen auch keineswegs auf die Vorschriften des § 323 ZPO gestützt. Die rechtsirrige Bezugnahme auf diese Vorschrift braucht aber noch nicht zur Aufhebung des landgerichtlichen Verfahrens und des ergangenen Urteils zu führen« Denn tatsächlich hat das Landgericht kein früheres Urteil abgeändert, sondern die Beklagten nur zu höheren Rentenleistungen verurteilt, als sie bislang - ohne den Zwang eines Urteils oder eines anderen Volistreckunga-titels - gezahlt haben. Die für die Entscheidung wesentlichen Fragen, ob die Mehrforderung gerechtfertigt ist und ob ihr mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengesetzt v^erden kann, sind vom Landgericht geprüft worden. Die Heranziehung des § 323 ZPO stellt dabei nur einen Begründungsfehler dar, der unschädlich ist. 3•) Bas Vorbringen der Beklagten läßt nicht erkennen, daß sie im Rahmen der Mehrforderung den Haftungsgrund in präge stellen wolle. Sonst hätte sie, gerade weil dio Klage nicht auf § 323 ZPO gestützt war* ihre Verteidigung vor dem Tatrichter entsprechend errichten müssen. Es bedarf daher keines Eingehend auf die in der Revisionsverhandlung erörterte Präge, ob in der jahrelang fortlaufenden Erstattung der angeforderten Renten ein 8chuldbestätigendes Anerkenntnis der Beklagten zu sehen ist, das den Haftungsgrund dem Streit der Parteien entzieht (vgl. RGRK 11. Aufl. Anm« 4 zu § 781 BGB). Die Revision beanstandet auch nicht die Erwägungen des Landgerichts, die zur Höherbemessung der Schadensrenten geführt haben. Daher ist davon aus-zugehen, daß der Anspruch der Witwe Weidenbach auf entgangenen Unterhalt unter Berücksichtigung des gestiegenen Lohnniveaus, das ihrem Ehemann zugute gekommen wäre, spätestens ab 1. Januar 1957 mit 500 DM monatlich zu bemessen ist. Da die Klägerin der Witwe WefHHHP unstreitig ab 1 . Januar 1957 eine ihrem Unterhaltsschaden sachlich entsprechende Witwenrente von monatlich 300 DM zahlen muß, stellt sich nur noch die Frage, ob gegenüber der begründeten Forderung der Klägerin aus § 1542 RVG die Einrede der Verjährung durchgreift. \ 4») Bei der Behandlung des Verjährungspröblems ist den Beklagten zuzugeben, daß das Urteil des erkennenden Senats vom 22.Oktober 1957 -VIZR 222/56 ^ j - s VersR 1957, 802 5= LM § 8^2 (Jjr* 8} BGB für die von ihnen vertretene Reohtsansibht spricht . Benn in diesem Urteil hat der Senat auegeführt, der Sozial-versicherungsträger müsse in ähnlichen Fällen, um der Verjährungsfolge zu entgehen, rechtzeitig eine ! Feststellungsklage erheben, weil er eine Änderung der Lohnund Preisverhältnisee und eine Erhöhung :';i der Sczialversicherungsrenteh insbesondere voraus-schauend in Betracht ziehen müsse ^ Bach erneuter ^ Prüfung kann der Senat diese bereits in seinem Urteil vom 10. November 1959 - VI Z1^T$9/58j^ . . te Auffassung nicht aufrecht erhalten. Zwar beginnt nach anerkannter Rechtsprechung die Verjährungsfrist h des § 852 Abs* 1 BGB schon dann,, wenn der Gläubiger den als Einheit aufzufassenden Gesamtschaden kennt, ohne daß volle Übersehbarkeit des Umfangs und der Höhe des Schadens erforderlich ist (vgl. Urteile des BGH vom 4. April 1957 - III ZR 215/55 - = VersR 1957, 429 und vom 14* Juni 1957 - VI ZR 165/56 - = VersR 1957, 534; RGRK Asm* 7 zu § 852; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6c Aufl* fZ 1000)* Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im allgemeinen aus dem Gesichts-punkt drohender Verjährung schon dann Anlaß zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muß, die im einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn sogenannte Spätfolgen einer Körperverletzung zu befürchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerb of ähigkeit und die Berufstätigkeit des Verletzten noch nicht abschließend beurteilt werden können* Anders ist es aber, wenn ein bestehender Erv/erbs-oder Unterhaltsschaden unter vorausschauender Würdigung der künftigen Auswirkung nach den zur Zeit zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen in einer Rentenforderung geltend gemacht wird. In diesem Falle zwingt die bloße Befürchtung-, daß die geforderte Rente später einmal wegen Steigerung des Lohnniveaus, sinkender Kaufkraft des Geldes oder einer Änderung der $ozialversichorungsgesetzgebung nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht zur Erhebung der Feststellungsklage, Denn der Seha-densschuldner kann von vornherein nicht im Zwefeel darüber sein, daß die geldmäßige Bezifferung einer langfristigen Rentenforderung, die den Erwerbs- oder Unterhaltsschaden des Gläubigers ausgleichen soll. 8 -> Pt nicht in dem Sinn endgültig fixiert ist, daß eie von einer wesentlichen Änderung der Bernessungs-faktoren des allgemeinen Lohnund Preisgefüges unberührt bleibt. Gerade weil sich der Schuldner hierauf einstellen kann und muß, besteht kein Anlaß, ihm schon deshalb die Verjährungseinröde zu geben, weil es an einem Urteil fehlt, das diese Präge ausdrücklich regelt oder doch mitregelt, in-dom es die Feststellung trifft, daß der Sohadens-schuldner für den vollen Erwerbs- oder Unterhaltsschaden aufzukommen hat. Ist die Bemessung der Ren-tenhöhe infolge einer wesentlichen Änderung des allgemeinen Lohnund Preisniveaus nicht mehr angemessen, so kann also gegenüber dem Anspruch auf künftige Anpassung der Rente an die geänderten Verhältnisse die Verjährungseinrede nicht schon deshalb durchgreifen, weil der Schadensgläubiger nur ein Leistungsurteil oder die freiwillige Zahlung der Renten und nicht auch noch ein Feststellungsur-toil erwirkt hat. Ob aus sonstigen Gründen, etwa aus dem Bestreben, Rechtskraftwirkung zu schaffen, ein RechtsschützInteresse des Gläubigers an der Erhebung der Peststellungsklage besteht, ist eine andere Präge, die nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist und hier nicht 2ur Entscheidung steht. 5*} Mit den vorstehenden Erwägungen ist das Verjährungsproblem aber noch nicht erledigt. Denn mit Recht stellt die Revision weiter zur Erörterung, ob der Erhöhungsanepruch nicht eher in form der Leistungsklage hätte geltend gemacht werden müssen. Zwar wax' die Klägerin erst mit Erlaß des Gesetzes zur ft 9 vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27» Juli 1957 in die Lage versetzt, erhöhte Rückgriffeforderungen geltend machen zu können» Aber da sie ihre Forderungen auB abgeleitetem Recht (dem höher gewordenen Unterhalts-schaden der Witwe WeflHHHB) herleitet, würde es verjährungarecht lieh zu ihren Lasten gehen, wenn nach Eintritt und Kenntnis der schadenaerhöhenden Umstände durch die Witv/e Weidenbach mehr als drei Jahre (§ 852 BGB) bis zur Zustellung der Klage verstrichen wären (RGZ 63, 382, (388); 85, 424, (428); 124, 111; 148, 19; 151,. 345; 152, 115; Urteil des erkennenden Senats vom 11 . November 1958 - VI ZR 231/57 - - VersR 1959, 34 = LM § 1542 (:Nro 23) RVC; Wussow a.a.O» TZ 1008)-Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es überhaupt an-goht, einen Gläubiger mit dem Verjährungsrisiko zu belasten, der in einem Zeitraum anhaltender und noch nicht zur Ruhe gekommener Schwankungen des Lohn« und Preisniveaus nicht jeweils entsprechend dem Maße der Steigerung Erhöhungsansprüche hinsichtlich zukünftig geschuldeter Renten gemäß §§ 208, 209 BGB geltend macht (vgl. RG LZ 1923, 349; RGZ 106, 184; 108, 38). Angesichts der Schwierigkeiten, die mit der Einschätzung des weiteren Ablaufs wirtschaftlicher Entwicklungen verbunden sind, müssen jedenfalls sehr strenge Anforderungen gestellt werden, wenn eine Kenntnis nachhaltiger künftiger Schadenserhöhung i.S. des § 852 BGB angenommen werden soll. Dabei ist besonders zu berücksichtigen? daß dem Gläubiger auf Grund seiner 1£Ln-Schätzung der künftigen Wirtschaftsentwicklun^: die Erhebung einer Erhöhungsklage zu demutbar sein mjß. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, die 10 Witwe Weidenbach habe bis drei Jahre vor Erhebung der Klage, also bis Dezember 1955 nicht genügend sicher einschätzen können, daß eine auf längere Zeit andauernde und nachhaltige Erhöhung ihres Schadens gegeben sei« 6.) Demgemäß greift die Verjährung gegenüber dem Anspruch auf künftige Erhöhung der Schadensrente nicht durch« Soweit für die Zeit seit Januar 1957 rückständige Rentenleistungen verlangt werden, ist ebenfalls die Verjährung noch nicht eingetreten« Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr« HauÖ H«Meyer