Die Beklagte befuhr am 5* Mai 1952 mit einem Volkswagen -von Seckenheim kommend - die Seckenheimerlandstraße, eine belebte Ausfallstraße von Mannheim, in Richtung Stadtmitteo In einigem Abstand vor ihr fuhr ein anderer Kraftwagen, Als sie mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/st in Höhe der OEG-Haltestelle Mann-heim-Neuostheim angekommen war, sa)^ sie auf eine Entfernung von etwa 80 m den damals 52 Jahre alten Kläger, der etwa 10 m hinter der Straßengabelung Seckenheimerlandstraße-Dürerstraße auf der Fahr bahn der Seckenheimerlandstraße hart an deren nördlichem Rand stand und diese Straße in Richtung auf den Plugplatz Neüostheim - in der Fahrtrichtung der Beklagten gesehen von rechts nach links - überqueren wollte. Eas Landgericht hat der Beklagten die Alleinschuld ah dem Unfall beigemessen und sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 EM verurteil!;, die Zahlungsansprüche wegen Sachschadens und Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, Eas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und den Feststellungsantrag abgewiesen. bis zu dem Zusammenstoß etwa 5 Sekunden vergangen sind» daß also die Beklagte bei Zugrundelegung der von ihr angegebenen Geschwindigkeit von zuletzt 40 km/st in dem Zeitpunkt» in dem sie die Überquerungsabsicht des Klägers erkannte und sich hierauf einstellen konnte» noch etwa 50 m von der Unfallstelle entfernt war« Das Berufungsgericht fährt dann allerdings fort, diese Zeiten und Maße träfen möglicherweise nicht genau auf den Bruchteil 'zu»’ so daß nicht auszuschließen sei, daß die Beklagte ihren..Wagen tatsächlich nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. Wach der Meinung des Berufungsgerichts wäre es allein richtig gewesen, wenn die Beklagte ohne Abgabe eines Warnzeichens hinter dem Kläger auf der freien rechten Fahrbahn durchgefahren wäre. Wenn die Beklagte bemerkt habe, daß der Kläger überhaupt nicht nach ihr ausschaue, sei sie erst recht zu »»recht zeitiger Vorsicht'» verpflichtet gewesen. Bin Mitverschulden des Klägers an seinem Unfall verneint das Berufungsgericht - gleichfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht - mit der Begründung, daß dem Kläger ein folgenloses überschreiten dar Fahrbahn möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte nicht ohne zwingenden Grund auf der Fahrbahnmitte gefahren wäre, auf den schon bis zur Straßenmitte vorgedrungenen Kläger Rücksicht genommen hätte und ihn nicht durch unsachgemäs- . Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten an dem Unfall des Klägers für erwiesen hält und deshalb ihre Haftung grundsätzlich bejaht. Daß er sich derart unsachgemäß verhalten hat, ist nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Tatrichters auf das von der Beklagten kurz vor dem Fußgänger abgegebene Hupzeichen zurückzuführen . denn sie hatte den Kläger schon auf eine Entfernung von 80 m erblickt, auf 50 m erkannt, daß er sich anschickte, die Fahrbahn zu überqueren, und ihn in seiner natürlichen Fortbewegung über die Straße beobachten können (vgl BGH VI ZR 282/55 vom 15. Rechtsirrig war allerdings, daß er ihr auch die normale Reaktionszeit, das ist die Zeitspanne, die auch der aufmerksame Kraftfahrer vom Erkennen einer Gefahr bis .zu dem Abwehrentschluß und % dessen Umsetzung in die Tat benötigt, nicht zugebilligt hat (vgl BGH VRS 7, 449); indes ändert sich dadurch nichts an dem Verschulden der Beklagten, weil diese entsprechende Maßnahmen schon treffen konnte und mußte, als sie auf eine Entfernung von 50 m erkannte oder zu dem mindesten erkennen konnte, daß der Kläger trotz ihres Herankommens die Fahrbahn überschreiten werde. Das Berufungsgericht hat daraus, daß nach seiner - zutreffenden - Ansicht der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn sich die Beklagte, verkehrsmäßig verhalten hätte, ohne weiteres gefolgert, daß den-.^läger ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden nicht treffe» Bas wäre nur dann richtig, wenn der Kläger seinerseits die besondere Sorgfalt beobachtet hätte, die einem Fußgänger obliegt, der eine belebte großstädtische Aus-fallstraße überqueren will (vgl § 37 Abs 2 StVO). 2. Darüber hinaus war der Kläger, da er sich nicht auf einem gekennzeichneten Fußgängerüberweg (§ 37 a StVO) befand, verpflichtet, vor dem überqueren der Straße die Verkehrslage besonders sorgfältig zu prüfen und von seinem Vorhaben vorübergehend Abstand zu nehmen, wenn sich ihm ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit näherte, die es irgendwie zweifelhaft erscheinen ließ, daß er die andere Straßenseite vor dem Eintreffen des Fahrzeugs noch mit Sicherheit erreichen werde (vgl Fischer Baß er dieser ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Pflicht nicht .deshalb enthoben war, weil er den ersten Kraftwagen hatte vorbeifahren lassen, versteht sich von selbst und ist auch vom Landgericht zutreffend erkannt worden» Es ist deshalb rechtsirrig, wähn das Berufungsgericht darauf absteiltob dem Kläger ein "folgenloäes' ÜberBchrei-ten der Fahrbahn" möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes getroffen hätte; es hätte vielmehr davon ausgehen sollen, daß die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Fahrzeugverkehr (§ 1 StVO) dem Kläger verbot, die Fahrbahn zu betreten, wenn er dadurch ein nahendes Fahrzeug in seiner freien Fahrt behinderte und zu einer nicht ungefährlichen Änderung seiner Fahrweise zwang» vor dem Überschreiten der Fahrbahn nicht mehr Aue schau nach links hielt und deshalb das Nahen des Kraftwagens der Beklagten tibersah. Für die nach § 254 Abs 1 BGB vorzunehmende Abwägung stehen an sich alle maßgebenden Tatsachen fest, so daß das Revisionsgericht in der Lage wäre, die Schadensteilung selbst vorzunehmen (vgl Urteil des erkennaafeaiSenats in VRS 9, 117 /T197)• Das Berufungsgericht muß jedoch auch noch darüber befinden, ob es wegen des Mitverschuldens des Klägers das ihm durch Endurteil zuerkannte Schmerzensgeld von 6.000 DM kürzen will. Nach den ■ Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es von der Rechtsansicht des Revisionsgerichts ausgegangen wäre, auf einen höheren Betrag als 6.000 DM erkannt haben würde und auch der Kläger deshalb'ein Rechtsmittel eingelegt hätte.
71 ZR 73/56 Verkündet am 26. April 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Charlotte H fHHHP in Dflttfetr. Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr.l gegen den AngestelltenLudwig S in M| *r• Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Hanebeck und Br. Bode a» für Recht erkanntt Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 1955 insoweit einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben, als dem Kläger ein Schmerzensgeld von mehr als 1.500 DM (m.Y/. fünfzehnhundert Deutsche Mark) zuerkannt und die übrigen bezifferten Klageansprüche zu mehr als einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte befuhr am 5* Mai 1952 mit einem Volkswagen -von Seckenheim kommend - die Seckenheimerlandstraße, eine belebte Ausfallstraße von Mannheim, in Richtung Stadtmitteo In einigem Abstand vor ihr fuhr ein anderer Kraftwagen, Als sie mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/st in Höhe der OEG-Haltestelle Mann-heim-Neuostheim angekommen war, sa)^ sie auf eine Entfernung von etwa 80 m den damals 52 Jahre alten Kläger, der etwa 10 m hinter der Straßengabelung Seckenheimerlandstraße-Dürerstraße auf der Fahr bahn der Seckenheimerlandstraße hart an deren nördlichem Rand stand und diese Straße in Richtung auf den Plugplatz Neüostheim - in der Fahrtrichtung der Beklagten gesehen von rechts nach links - überqueren wollte. Sie schaltete daraufhin vom 4. auf den 3. Gang zurück und setzte die Geschwindigkeit auf etwa 45 km/st herab. Nachdem der Kläger das der Beklagten vorausfahrende Fahrzeug vorbeigelassen hatte,schickte er sich an, die an dieser Stelle 9,10 m breite Seckenheimerlandstraße, "ohne Eile auf dem kürzesten Weg" zu überschreiten. Als die Beklagte noch etwa 15 - 20 m entfernt war hupte sie und versuchte, das Fahrzeug durch Bremsen anzuhalten. Das gelang ihr jedoch nicht mehr rechtzeitig. Der Kläger wurde viel mehr von dem linken vorderen Kotflüger ihres Kraftwagens erfaßt und zu Boden geschleudert. Hierbei wurde er so schwer verletzt, daß seine operative und wiederholte stationäre Behandlung in den Städ^ tischen Krankenanstalten Mannheim und - bis zu dem 19» März 1954 - in der Orthopädischen Anstalt der Universität Heidelberg erforderlich wurde. Der Kläger war vor dem Unfall als Fürsorger beim Stadtju-gendamt in Mannheim angestellt. Seit 16. Februar 1955 wird er als Bote beim Besatzungskostenamt Mannheim beschäftigt. Er erhält seit dem Unfall vom Unfsilversicherungsverband der Badischen Gemeinden und Gemeindeverbände eine Ren+j und von der Landesversicherungsanstalt Baden ein Ruhegeld. Die Beklagte wurde in dieser Unfallsache durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Mannheim wegen fahrlässiger Kör^= perverletzung zu 50 EH Geldstrafe verurteilt. Der Kläger macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich, Br hat mit der.auf die §§ 18 StVO, 823, 847 BGB gestützten Klage die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und den Ersatz Von Sachschaden im Betrage von 838,90 EM sowie von Verdienstausfall bis 31- Oktober 1954 verlangt, den er nach Abzug der Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mannheim, der Landesversicherungs-anstalt Baden, der Unfallversicherung und einer*Abschlagszahlung der Beklagten von 1.000 EU mit 1.996,81 EM beziffert'hat. Eer Kläger hat ferner die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihm auch ailen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe. Eas Landgericht hat der Beklagten die Alleinschuld ah dem Unfall beigemessen und sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 EM verurteil!;, die Zahlungsansprüche wegen Sachschadens und Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, Eas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und den Feststellungsantrag abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Begehren um Klageabweisung weiter, soweit den Klageansprüchen zu mehr als einem Viertel entsprochen werden ist. Eer Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht erachtet mit dem Landgericht für erwiesen» daß sich der Kläger im Augenblick des Unfalls schon etwas über der Straßenmitte und damit mindestens 5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt befunden hat« Es folgert hieraus - ebenfalls in Obereinstimmung mit dem Landgericht daß von dem. Augenblick» in dem der Kläger mit der Überquerung der Straße begonnen und die Beklagxe dies wahrgenommen hat. bis zu dem Zusammenstoß etwa 5 Sekunden vergangen sind» daß also die Beklagte bei Zugrundelegung der von ihr angegebenen Geschwindigkeit von zuletzt 40 km/st in dem Zeitpunkt» in dem sie die Überquerungsabsicht des Klägers erkannte und sich hierauf einstellen konnte» noch etwa 50 m von der Unfallstelle entfernt war« Das Berufungsgericht fährt dann allerdings fort, diese Zeiten und Maße träfen möglicherweise nicht genau auf den Bruchteil 'zu»’ so daß nicht auszuschließen sei, daß die Beklagte ihren..Wagen tatsächlich nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. .Darauf kommt es indes nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht maßgeblich an. Entscheidend sei vielmehr» daß 'der Kläger normalerweise’ seinen Weg fortgesetzt hätte, wenn er nicht durch das Warnzeichen der Beklagten erschreckt wordenund daraufhin einen Schritt zurückgetreten wäre. Das Y/arnzeichen sei die Mdenkbar falscheste.Jlaßnah-me" gewesen, die die Beklagte habe ergreifen können. Wach der Meinung des Berufungsgerichts wäre es allein richtig gewesen, wenn die Beklagte ohne Abgabe eines Warnzeichens hinter dem Kläger auf der freien rechten Fahrbahn durchgefahren wäre. Auf diesen Gedanken - so erwägt das Berufungsgericht - sei die Beklagte wohl infolge eigener Kopflosigkeit nicht gekommen. Dies könne sie jedoch nicht entlasten, weil der Kläger für sie nicht unerwartet aufgetaucht sei und sie daher genügend Zeit zu einem . sachgerechten Entschluß gehabt habe. Eine Schreck- und Reaktionszeit könne der Beklagte eben deshalb nicht zugebilligt werden. Wenn die Beklagte bemerkt habe, daß der Kläger überhaupt nicht nach ihr ausschaue, sei sie erst recht zu »»recht zeitiger Vorsicht'» verpflichtet gewesen. Bin Mitverschulden des Klägers an seinem Unfall verneint das Berufungsgericht - gleichfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht - mit der Begründung, daß dem Kläger ein folgenloses überschreiten dar Fahrbahn möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte nicht ohne zwingenden Grund auf der Fahrbahnmitte gefahren wäre, auf den schon bis zur Straßenmitte vorgedrungenen Kläger Rücksicht genommen hätte und ihn nicht durch unsachgemäs- . ses Hupen erschreckt und zu dem Zurücktreten veranlaßt hätte. II. v 1 « Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten an dem Unfall des Klägers für erwiesen hält und deshalb ihre Haftung grundsätzlich bejaht. Die Beklagte war nach § 8 Abs 2 Satz 1 StVO verpflichtet, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren. Bie Tatsache, daß die Seckenheimerlandstraße an der Unfallstelle eine leichte Linkskrjimmung macht, die - wie .das Landgericht auf Grund Augenscheins festgestellt hat - von vielen aus Richtung Seckenheim kommenden Fahrzeugen geschnitten wird, stellt keinen besonderen Umstand im Sinne der genannten Vorschrift dar, der ein Abgehen vom Rechtsfahrgebot rechtfertigte. Bie Pflicht zur Einhaltung der rechten Fahrbahnseite ergab sich für die Beklagte überdies aus dem von der Rechtsprechung (vgl statt vieler VRS 8, 209) aufgestellten Satz, daß der Kraftfahrer grundsätzlich hinter dem die Straße überquerenden Fußgänger vorbeizufähren hat. Hätte sich die Beklagte an diese Regeln gehalten, dann wäre der Unfall nach der rechtsirrtumsfreien Überzeugung des Tatrichters mit Gewißheit vermieden worden. Der Zusammenstoß wäre nach 4er Ansicht des Berufungsgerichts aber auch dann unterblieben, wenn der Kläger seinen Weg geradlinig fortgesetzt hätte und nicht zurückgetreten wäre . Daß er sich derart unsachgemäß verhalten hat, ist nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Tatrichters auf das von der Beklagten kurz vor dem Fußgänger abgegebene Hupzeichen zurückzuführen . Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß ein Warnzeichen in dieser Verkehrslage nicht notwendig und vegen der Gefahr des Erschreckens und unsachgemäßen Reagierens des. Fußgängers sogar falsch war. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch seine Ansicht, daß sich die Beklagte für diese ihre unzweckmäßige Maßnahme nicht auf Überraschung oder Schreck berufen.kann; denn sie hatte den Kläger schon auf eine Entfernung von 80 m erblickt, auf 50 m erkannt, daß er sich anschickte, die Fahrbahn zu überqueren, und ihn in seiner natürlichen Fortbewegung über die Straße beobachten können (vgl BGH VI ZR 282/55 vom 15. März 1957). Der Tatrichter hat ihr daher mit Recht die Zubilligung einer Schreckzeit versagt. Rechtsirrig war allerdings, daß er ihr auch die normale Reaktionszeit, das ist die Zeitspanne, die auch der aufmerksame Kraftfahrer vom Erkennen einer Gefahr bis .zu dem Abwehrentschluß und % dessen Umsetzung in die Tat benötigt, nicht zugebilligt hat (vgl BGH VRS 7, 449); indes ändert sich dadurch nichts an dem Verschulden der Beklagten, weil diese entsprechende Maßnahmen schon treffen konnte und mußte, als sie auf eine Entfernung von 50 m erkannte oder zu dem mindesten erkennen konnte, daß der Kläger trotz ihres Herankommens die Fahrbahn überschreiten werde. III. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Sie bemängelt jedoch, daß der Tatrichter ein Mitverschulden des Klägers verneint und eine Schadensteilung abgelehnt hat. Insoweit kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat daraus, daß nach seiner - zutreffenden - Ansicht der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn sich die Beklagte, verkehrsmäßig verhalten hätte, ohne weiteres gefolgert, daß den-.^läger ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden nicht treffe» Bas wäre nur dann richtig, wenn der Kläger seinerseits die besondere Sorgfalt beobachtet hätte, die einem Fußgänger obliegt, der eine belebte großstädtische Aus-fallstraße überqueren will (vgl § 37 Abs 2 StVO). 1. In dieser Hinsicht war vom Kläger Wenigstens zu-fordern, daß er während des gefährlichen Überquerens der Secken-heimerlandstraße, auf das nahende Kraftfahrzeug der Beklagten achtete, um das Gelingen seines Vorhabens in seinem weiteren ♦ * Verlauf beurteilen, die Reaktion der Beklagten erkennen und einem Zusammenstoß gegebenenfalls durch Stehenbleiben oder rasches Weiterschreiten ausweichen zu können (vgl BGH VRS 5? 329 /330 *7, 9, 117 /T2Ö7; ferner Fischer in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort "Fußgänger; Erläuterungen 1" unter II 4 b 11 b7) Das hat der Kläger nicht getan, obwohl er dazu imstande war. Dadurch hat er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht gröblich vernachlässigt. Hätte er den herankommenden Kraftwagen der Beklagten pflichtgemäß beobachtet, dann würde sich die Beklagte möglicherweise überhaupt zu keinem Warnzeichen veranlaßt gesehen haben. Jedenfalls aber wäre der Kläger durch ein solches nicht überrascht oder erschreckt worden und hätte sich dann auch nicht durch kopfloses Zurücktreten in den unmittelbaren Gefahrenbereich zurückbegeben, statt sich von ihm durch beschleunigte Fortsetzung seines Weges in der bisherigen'Richtung weiter zu entfernen. 2. Darüber hinaus war der Kläger, da er sich nicht auf einem gekennzeichneten Fußgängerüberweg (§ 37 a StVO) befand, verpflichtet, vor dem überqueren der Straße die Verkehrslage besonders sorgfältig zu prüfen und von seinem Vorhaben vorübergehend Abstand zu nehmen, wenn sich ihm ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit näherte, die es irgendwie zweifelhaft erscheinen ließ, daß er die andere Straßenseite vor dem Eintreffen des Fahrzeugs noch mit Sicherheit erreichen werde (vgl Fischer * aaO Bl 10. R). Baß er dieser ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Pflicht nicht .deshalb enthoben war, weil er den ersten Kraftwagen hatte vorbeifahren lassen, versteht sich von selbst und ist auch vom Landgericht zutreffend erkannt worden» Bei der Prüfung, ob er die Fahrbahn vor einem herankommenden Kraftfahrzeug noch ungefährdet überschreiten kann, muß der, Fußgänger grundsätzlich davon ausgehen, daß das Fahrzeug seine bisherige Fahrweise beibehält (vgl BGH VersR 1956, 571 . j» * » Er darf sich nicht ohne weiteres der Erwartung'hingeben, der •« • • • Kraftfahrer werde seinetwegen die Fahrt verlangsamen und ihm durch Anhalten oder Ausweichen die Durchführung einer gefährlichen Fahrbahnüberquerung noch ermöglichen. Denn die F hrbahn ist in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt (vgl § 37 Abs 2 StVO); er ist ..daher gegenüber dem Fußgängerverkehr grundsätzlich bevorrechtigt. Es ist deshalb rechtsirrig, wähn das Berufungsgericht darauf absteiltob dem Kläger ein "folgenloäes' ÜberBchrei-ten der Fahrbahn" möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes getroffen hätte; es hätte vielmehr davon ausgehen sollen, daß die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Fahrzeugverkehr (§ 1 StVO) dem Kläger verbot, die Fahrbahn zu betreten, wenn er dadurch ein nahendes Fahrzeug in seiner freien Fahrt behinderte und zu einer nicht ungefährlichen Änderung seiner Fahrweise zwang» 3» Hach der Annahme des Landgerichts, der sich das Berufungsgericht ersichtlich angeschlossen hat, handelte der Kläger den erörterten Sorgfaltspflichten zuwider, weil er unmittelbar vor dem Überschreiten der Fahrbahn nicht mehr Aue schau nach links hielt und deshalb das Nahen des Kraftwagens der Beklagten tibersah. Entgegen der Meinung des Landgerichts liegt hierin nicht nur eine belanglose Unachtsamkeit* so daß es deshalb gerecht*-' fertigt wäre, von einer Schadensteilung abzusehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich der Vorgang auf einer belebten großstädtischen Ausfallstraße abgespielt hat, auf der Fußgänger besonderen Gefahren ausgesetzt und daher auch zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet sind. rv. Für die nach § 254 Abs 1 BGB vorzunehmende Abwägung stehen an sich alle maßgebenden Tatsachen fest, so daß das Revisionsgericht in der Lage wäre, die Schadensteilung selbst vorzunehmen (vgl Urteil des erkennaafeaiSenats in VRS 9, 117 /T197)• Das Berufungsgericht muß jedoch auch noch darüber befinden, ob es wegen des Mitverschuldens des Klägers das ihm durch Endurteil zuerkannte Schmerzensgeld von 6.000 DM kürzen will. Nach den ■ Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es von der Rechtsansicht des Revisionsgerichts ausgegangen wäre, auf einen höheren Betrag als 6.000 DM erkannt haben würde und auch der Kläger deshalb'ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Ufürde das Revisionsgericht auf Grund des festgestellten Mitverschuldens des Klägers von sich aus das zuerkannte Schmerzensgeld kürzen, so wäre der Kläger der Möglichkeit beraubt, im Wege der Anschlußberufung auf Umstände hinzuweisen, die dem Berufungsgericht Veranlassung geben könnten, es trotz der Mitschuld bei dem Betrag von 6.000 DM zu belassen. Unter diesen Umständen erscheint es zweckmäßig, dem Berufungsgericht auch die Schadensabwägung selbst zu überlassen. Die Beklagte hat das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit angefochten» als die Klageansprüche zu mehr als- einem Viertel zugesprochen worden sind. Wegen des Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger stehen dem Kläger nach den der Klageschrift zugrunde liegenden Angaben in diesem Umfang Ansprüche wegen Verdienstausfalls überhaupt nicht zu, so daß insoweit auch ein Grundutteil entfallen müßte. Der Senat sieht sich jedoch wegen der Beschränkung der Revision nicht in der Lage, die an sich gebotene weitergehende Aufhebung des Berufungsurteils auszusprechen (§ 308 Abs 1 ZFC). Das hindert den Tatrichter allerdings nicht, das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger noch im VerfahrenÜber die Höhe der Ansprüche zu berücksichtigen und die Leistungsansprüche wegen Verdienstausfalls gegebenenfalls in vollem Umfang abzuweisen. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Dr. Kieinewefers Dr. Meyer Martin Hanebeck Dr. Bode