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BGH · VI ZR 73/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 73/54

Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr< Meyer, Hanebeck und Dr, Hauß für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des November 1951 wurde er von der Bun desbahn wegen Arbeitsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt Er hat vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung verlangt, dieser sei zu schnell und ohne die gebotene Vorsicht gefahren, ferner habe er unzulässigerweise an einer Straßeneinmündung überholt. 4. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Schaden zu ersetzen, den er aus dem Unfall vom 20* Februar 1950 erlitten hat und noch erleiden wird* Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten Nach seiner Ansicht ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Kläger kein genügend langes und deutliches Richtungszei chen gegeben und, ohne sich vorher umzusehen, die Fahrbahn überquert habe* Dem Beklagten sei weiter vorzuwerfen, daß er unter Verstoß gegen den § 10 Abs 1 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Passung das Pahrrad an‘einer Straßeneinmündung überholt habeDiese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen- Auch die Revision verkennt nicht, daß dem Beklagten der Vorwurf eines verkehrswidrigen Pahrens zu machen ist. Die Revision wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Kläger verneint hat. erst in Höhe der Einmündung sein Fahrrad nach links zur Salzstraße gelenkt, wobei er einen weiten Bogen ausgefUhrt habe, Der Kläger habe nicht nur ein kurzes Winkzeichen gegeben, sondern den linken Arm eine Zeitlang ausgestreckt gehalten, er sei auch nach dem Einordnen, also auf der Stras-senmitte, noch winkend geradeaus gefahren. Das Berufungsgericht meint, mit diesem Verhalten habe der Kläger seine Verkehrspfliehüen erfüllte Er sei vorsichtiger und korrekter gefahren als andere.Radfahrer, die ihre Räder nach den Beobachtungen beim Ortstermin durchweg schräg über die Fahrbahn zur Salz'straße hinüb er lenkten. Der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, daß sein Y/inkzeichen und sein Einordnen nach links von nachfolgenden Verkehrsteilnehmern beachtet werde, nachdem er sich vorher umgeschaut habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, sich vor dem zweiten Abbiegen nach links noch einmal umzusehen. a) Der Meinung der Revision, der Kläger habe nicht schon 25 m vor der Einmündung zur Straßenmitte fahren dürfen, sondern bis zu dem Abbiegen in die Seitenstraße die äußerste rechte Fahrbahn befahren müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO über das Einordnen vor dem Abbiegen nach links enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 8 Abs 2 StVO, daß Fahrzeuge auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu b) Es ist der Revision zuzugeben, daß der Führer eines Fahrzeugs, der eine Straße überqueren und den laufenden Verkehr kreuzen will, eine gesteigerte Sorgfalt anzuwenden hat (vgl Urteil des Senats vom 6, Februar 1954 -IM Er 1 zu § 11 StVO = VRS 6, 268), Aus § 11 Abs 1 Satz 2 StVO ergibt sich insbesondere, daß das Anzeigen der Richtungsänderung von der gebotenen Sorgfalt nicht befreit. vember 1954 - VI ZR 202/53 - hat der erkennende Senat ein nochmaliges Umschauen bei einem Radfahrer vor dem Einbiegen für erforderlich bezeichnet, der sich 20m vor der Straßeneinmündung kurz umgeschaut hatte, ohne dabei eine größere Strecke der Straße übersehen zu können und dessen Richtungszeichen nur in einem kurzen Winken bestanden hatte- Der Senat hat dabei die Auffassung vertreten, daß sich der Radfahrer bei dieser Lage nicht unbedingt habe darauf verlassen können, die Absicht des Einbiegens sei für lachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen, Lei* 4. 423)» Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es allein auf den Einzelfall an, ob von einem Radfahrer im städtischen Verkehr zu fordern ist, daß sich dieser vor dem Einbiegen durch Umschauen überzeugt, daß eine Gefährdung oder Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, Ler Kläger hatte sich zunächst durch Umschauen vergewissert, daß er beim Einordnen nach links den Verkehr nicht gefährdete. Labei ist die Behauptung des Klägers, er habe das Richtungszeichen bis kurz vor der Abbiegung nach links beibeha^ten, ersichtlich vom Berufungsgericht als nicht widerlegt ange- Führern nachfolgender Fahrzeuge konnte bei Beobachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit die Absicht des Klägers nicht verborgen bleiben, auch wenn berücksichtigt wird, daß die Straße vor der Unfallstelle eine leichte Krümmung aufwies* Die Forderung, der Kläger habe sich trotz genügender Kenntlichmachung seiner Absicht nochmals unmittelbar vor dem Einbiegen "in die Salzstrasse umsehen müssen, würde nach Ansicht des Senats zu weit gehen, zu demal der Kläger auch die vor ihm liegende Fahrbahn beobachten und Obacht geben mußte, daß er mit seinem Fahrrad nicht in die Schienen der Straßenbahn geriet. Mit Rücksicht hierauf konnte auch nicht verlangt werden, daß der Kläger den linken Arm beim Beginn des Abbiegens nach links und während der weiteren Änderung seiner Fahrtrichtung ausgestreckt hielt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers als nicht bewiesen angesehen und die erhobenen Ansprüche dem Grunde lach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt.

Zitierte Normen: § 10 StVO
RadfahrerStraßeFahrbahnFahrzeugStVOKlägerEinordnenRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht für das Nachschlagewerkl Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? StVO § 11
Rechtssatzs Zu den Verkehrspflichteh deines Radfahrers, der im städtischen Verkehr in eine links einmünden-de Straße abbiegen will«
Aktenzeichens VI ZR 73/54
ITrt. d. BGH. v. 15. Dezember 1954	ÖIG	Düsseldorf
VI ZK 73/54
Verkündet am 15 * Dezember 1954 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

h
i • |
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schreinermeisters Heinrich Sc HB(Bstraße
 in G
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbavollmächtigteri
 Rechtsanwalt
gegen
 den_Werkführer der Bundesbahn i.R. Johann SiUHHin Kl itraße IBt
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr< Meyer, Hanebeck und Dr, Hauß
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21 * Januar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last» •
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger befahr am' 20. Februar 1950 mittags mit seinem Fahrrad die Bahnstraße in Neuß und wollte in die in seiner Fahrtrichtung links einmündende Salzstraße ein-fahren, Beim Einbiegen wurde er von dem ihm folgenden Personenkraftwagen des Beklagtem, der ihn selbst lenkte und geradeaus weiterfahren wollte, auf der linken Seite der Fahrbahn angefahren. Der Beklagte hatte*versucht, den Wagen abzubremsen, i,hn aber infolge der nassen Fahrbahn nicht mehr vor dem Fahrrad anhalten können* Der Kläger ‘ kam bei dem Zusammenstoß zu Fall und zog sich eine Gehirnerschütterung zu«. Am 1. November 1951 wurde er von der Bun desbahn wegen Arbeitsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
 Er hat vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung verlangt, dieser sei zu schnell und ohne die gebotene Vorsicht gefahren, ferner habe er unzulässigerweise an einer Straßeneinmündung überholt. Mit der Klage hat er Ersatz des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Pension und dem Gehalt gefordert, das er bei bevorstehender Beförderung bezogen haben würde. Ferner hat er Beträge für entgangene BeschäftigungsVergütungen, für Kleiderund Sachschäden und die Kosten einer eingestellten Hilfskraft verlangt. Er hat beantragt,
1.	den Beklagten zur Zahlung von 2.320,35 DM nebst
4 # Zinsen seit dem 15. Oktober 1951 zu verurtei-
ftn,
2.	ihn weiterhin zu verurteilen,
a)	für die Zeit vom 1. November bis 30. November 1951 239,10 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. November 1951 zu zahlen,
- 3 ~
b)	für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis zu dem 31, August 1954 am 1.. jeden Monats
311*60 DM riebst 4 # Zinsen, je vom Fälligkeitstage an, zu zahlen,
c)	für die Zeit vom 1. September 1954 bis zu dem 7, August 1959 am 1. jeden Monats 404,69
DM nebst 4 # Zinsen, je vom Fälligkeitstage an, zu zahlen,
3.	ferner den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen*
4.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Schaden zu ersetzen, den er aus dem Unfall vom 20* Februar 1950 erlitten hat und noch erleiden wird*
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten Nach seiner Ansicht ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Kläger kein genügend langes und deutliches Richtungszei chen gegeben und, ohne sich vorher umzusehen, die Fahrbahn überquert habe*
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt- Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er die Beschränkung der Verurteilung auf die Hälfte der Klageansprüche erstrebt, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.-
Bntscheidungsgriinde;
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte durch schuldhaftes Verhalten den Zusammenstoß verursacht habe. Er sei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/st gefahren und habe damit die damals zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st überschritten. Die Geschwindigkeit sei auch deshalb übersetzt gewesen, weil
 die Straße infolge Regens glatt gewesen sei und die Stras-senbahnschienen die Gefahr eines Rutschens erhöht hätten Außerdem sei eine Herabsetzung der Geschwindigkeit mit Rücksicht auf die - vom Beklagten geschnittene - Linkskurve der Straße angebracht gewesen. Dem Beklagten sei weiter vorzuwerfen, daß er unter Verstoß gegen den § 10 Abs 1 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Passung das Pahrrad an‘einer Straßeneinmündung überholt habeDiese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen- Auch die Revision verkennt nicht, daß dem Beklagten der Vorwurf eines verkehrswidrigen Pahrens zu machen ist.
2.	Die Revision wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Kläger verneint hat. In dieser Richtung
 hat das Berufungsgericht folgendes festgestellt:
Der Kläger sei zunächst rechts gefahren. Etwa 25 m vor der Straßeneinmündung habe er sich umgesehen und kein nachfolgendes Fahrzeug erblickt. Etwa zur gleichen Zeit habe er den Arm nach links ausgestreckt und sein Pahrrad nach links zur Straßenmitte gelenkt, um sich vorschrifts-mässig einzuordnen. Er sei dann mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 kra/st auf der Mitte der Fahrbahn zwischen den rechten Straßenbahnschienen weitergefahren und habe
 
erst in Höhe der Einmündung sein Fahrrad nach links zur Salzstraße gelenkt, wobei er einen weiten Bogen ausgefUhrt habe, Der Kläger habe nicht nur ein kurzes Winkzeichen gegeben, sondern den linken Arm eine Zeitlang ausgestreckt gehalten, er sei auch nach dem Einordnen, also auf der Stras-senmitte, noch winkend geradeaus gefahren. Das Berufungsgericht meint, mit diesem Verhalten habe der Kläger seine Verkehrspfliehüen erfüllte Er sei vorsichtiger und korrekter gefahren als andere.Radfahrer, die ihre Räder nach den Beobachtungen beim Ortstermin durchweg schräg über die Fahrbahn zur Salz'straße hinüb er lenkten. Das Einordnen zur Straßenmitte sei sachgemäß gewesen. Der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, daß sein Y/inkzeichen und sein Einordnen nach links von nachfolgenden Verkehrsteilnehmern beachtet werde, nachdem er sich vorher umgeschaut habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, sich vor dem zweiten Abbiegen nach links noch einmal umzusehen. Der Unfall sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß der Beklagte mit unzulässiger Geschwindigkeit unter Schneiden der linken Kurve den Kläger links überholt habe, obwohl dieser schon winkend auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei.
3.	Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand,
a) Der Meinung der Revision, der Kläger habe nicht schon 25 m vor der Einmündung zur Straßenmitte fahren dürfen, sondern bis zu dem Abbiegen in die Seitenstraße die äußerste rechte Fahrbahn befahren müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO über das Einordnen vor dem Abbiegen nach links enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 8 Abs 2 StVO, daß Fahrzeuge auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu
 
fahren haben. Die Ausnahme gilt für alle Fahrzeuge, auch für Radfahrer (vgl LUller, Straßenverkehrsrecht 18, Auflv Anm 24 c zu § 8). Die Verpflichtung der Radfahrer, sich beim Einbiegen nach links rechtzeitig links einzuordnen, ist in § 27 Abs 1 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung in der Passung der Bekanntmachung vom 24. August 1953 zur Vermeidung von Zweifeln noch einmal ausdrücklich klargestellt Worden, Sie galt aber auch zur Zeit des Unfalls(vgl Bohnet, DJ 1938, 1875). Es ist auch nicht zutreffend, daß nur dann ein Einordnen nach links in Betracht komme, wenn unmittelbar Fahrzeuge folgten. Vielmehr genügt es, wenn regelmässig - wie meistens im städtischen Verkehr - Fahrzeuge in kurzen zeitlichen und räumlichen Abschnitten folgen (Müller, Anm 25 zu § 8). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.- Außerdem geht schon aus dem Hjrannahen des Personenkraftwagens des Beklagten hervor, daß ein Einordnen nach links im Sinne des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO geboten war.-
b) Es ist der Revision zuzugeben, daß der Führer eines Fahrzeugs, der eine Straße überqueren und den laufenden Verkehr kreuzen will, eine gesteigerte Sorgfalt anzuwenden hat (vgl Urteil des Senats vom 6, Februar 1954 -IM Er 1 zu § 11 StVO = VRS 6, 268), Aus § 11 Abs 1 Satz 2 StVO ergibt sich insbesondere, daß das Anzeigen der Richtungsänderung von der gebotenen Sorgfalt nicht befreit.
Ob von einem Radfahrer ein Umschauen vor dem Einbiegen nach links gefordert werden muß, wird sich kaum allgemein sagen lassen. Müller (Anm 16 zu § 11 StVO) ist der Ansicht, daß der Einbiegende sich im städtischen Verkehr darauf verlassen könne, daß sein Richtungszeichen beachtet werde, während auf freien Landstraßen grundsätzlich ein Umschauen erforderlich sei. In der Entscheidung vom 3. No-
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vember 1954 - VI ZR 202/53 - hat der erkennende Senat ein nochmaliges Umschauen bei einem Radfahrer vor dem Einbiegen für erforderlich bezeichnet, der sich 20m vor der Straßeneinmündung kurz umgeschaut hatte, ohne dabei eine größere Strecke der Straße übersehen zu können und dessen Richtungszeichen nur in einem kurzen Winken bestanden hatte- Der Senat hat dabei die Auffassung vertreten, daß sich der Radfahrer bei dieser Lage nicht unbedingt habe darauf verlassen können, die Absicht des Einbiegens sei für lachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen, Lei* 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 24» April 1952 ausgeführt, vom Radfahrer sei in geschlossenen Ortschaften nicht in allen Fällen zu verlangen, daß er sich vor dem Abbiegen nach rückwärts umschaue. Er dürfe sich im allgemeinen darauf verlassen, daß ein rechtzeitiges und langdauerndes Fahrtrichtungszeigen von den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern gesehen
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werde (VRS 4? 423)» Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es allein auf den Einzelfall an, ob von einem Radfahrer im städtischen Verkehr zu fordern ist, daß sich dieser vor dem Einbiegen durch Umschauen überzeugt, daß eine Gefährdung oder Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, Ler Kläger hatte sich zunächst durch Umschauen vergewissert, daß er beim Einordnen nach links den Verkehr nicht gefährdete. Er hat dann sowohl durch die "Einordnung” auf die Mitte der Fahrbahn, wie durch ein langes, noch während der Fahrt auf der Straßenmitte fortgesetztes Hinausstrecken des linken Armes rechtzeitig und genügend deutlich seine Absicht kundgetan, nach:rlinks einzubiegen. Labei ist die Behauptung des Klägers, er habe das Richtungszeichen bis kurz vor der Abbiegung nach links beibeha^ten, ersichtlich vom Berufungsgericht als nicht widerlegt ange-
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sehen worden. Führern nachfolgender Fahrzeuge konnte bei Beobachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit die Absicht des Klägers nicht verborgen bleiben, auch wenn berücksichtigt wird, daß die Straße vor der Unfallstelle eine leichte Krümmung aufwies* Die Forderung, der Kläger habe sich trotz genügender Kenntlichmachung seiner Absicht nochmals unmittelbar vor dem Einbiegen "in die Salzstrasse umsehen müssen, würde nach Ansicht des Senats zu weit gehen, zu demal der Kläger auch die vor ihm liegende Fahrbahn beobachten und Obacht geben mußte, daß er mit seinem Fahrrad nicht in die Schienen der Straßenbahn geriet.
Mit Rücksicht hierauf konnte auch nicht verlangt werden, daß der Kläger den linken Arm beim Beginn des Abbiegens nach links und während der weiteren Änderung seiner Fahrtrichtung ausgestreckt hielt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers als nicht bewiesen angesehen und die erhobenen Ansprüche dem Grunde lach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt.
 
4.	Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwe i s en„
• Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr.K.E.Meyer
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