1« Die Ansprüche des Klägers sind zu 1) bis 3) des Klageantrags dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie zu 1) und 3) nicht auf öffentliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind« der zunächst etwa die Mitte der Fahrbahn eingehalten hatte, fuhr kurz vor dem parkenden Lastkraftwagen ohne erkennbaren Grund nach rechts hinüber, stiess auf den Lastkraftwagen auf und schob ihn 25 m vorwärts. Der Kläger hat für Arzt- und Krankenhauskosten und zu dem Ausgleich des an seinem Fahrzeug, seinen Gerätschaften und seiner Kleidung eingetretenen Schadens vom Beklagten einen Betrag von 4 476 DM abzüglich der auf Grund einer einstweiligen Verfügung geleisteten Zahlungen verlangt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen und im übrigen die Ersatzpflicht auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt. Entsoheidungsgründas Las Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Verschulden des Beklagten sei nicht bewiesen. blatts sei kurz vor dem Unfall erfolgt« Lann könne der Fede bruch aber, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, zu einer Verklemmung der Steuereinrichtung geführt haben« Jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass die Rechtswendung des Wagens auf plötzlich eingetretene Umstände zurückzuführen sei, mit denen der Beklagte nicht habe zu rechnen brauchen« Bei dieser völligen Ungeklärtheit der Unfallursache sei es nicht angängig, zugunsten des Klägers die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins anzuwenden« Wenn man überhaupt die Veränderung der^Fahrtrichtung des Wagens und dessen Auffahren auf den Lastkraftwagen als typischen Gesctiehensablauf ansehen wolle, der zunächst die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertige, so habe 'dieser, wie das Gutachten des Sachverständigen ergebe, hinreichend die Möglichkeit dargetan, dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei« Die Haftung des Beklagten aus den 823 ff BGB entfalle daher, da der Kläger insoweit beweispflichtig geblieben sei,. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht zutreffend,. In einem solchen Fall hat nicht etwa, wie die Revision meint, der Kläger zu beweisen, dass an dem auffahrenden Wagen die Lenkeinrichtung in Ordnung gewesen sei, wozu er überdies kaum je in der Lage wäre. Hierzu genügt nicht, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dass die blosse Möglichkeit eines Geschehensablaufs dargetan wird, bei der ein Verschulden ausgeschlossen ist. Viel mehr 1st dann, wenn die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs von tatsächlichen Momenten abhängig ist, vom Beklagt' der Nachweis zu.erbringen, dass diese Tatumstände Vorgelegen haben (RG JW 1936, 3187; BGHZ 6, 169 BGHZ 87 23 72407)* Erst wenn die Tatsachen nachgewiesen sind, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ursachenablauf hinweisen, ist dem Beweis des ersten Anscheins der Boden entzogen« ten ausgeräumt ist, sind nicht nachgewiesen» Folgt man der Beurteilung des Sachverständigen Be^M, so ist der Bruch des Federblattes durch die Erschütterung des Zusammenstosses eingetreten, er kann dann für ein Versagen der Lenkung keine Rolle gespielt haben« Aber auch wenn mit dem Berufungsgericht das Gutachten des Dipl «Ing. MflHI der Beurteilung zugrunde gelegt wird, so lässt sich lediglich sagen, dass möglicher^. Wann der Bruch des Federblattes eingetreten sei, lasse sich nicht sicher ermitteln« Da der Bruch vorn links festgestellt worden sei, hätte er den Wagen an sich nach links* bringen müssen, wenn er seinen üblichen Einfluss auf die. Es sei folgende Erklärung möglich: Die linke Feder sei’knrz vor dem Unfall, vielleicht auch einige Zeit vorher gebrochen, sie habe aber durch die Bruchflächenform noch . rechtsirrigen Meinung beherrscht, dass bereits dann ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden könne, wenn die blosse Möglichkeit bestehe, dass eine vom Wahrer nicht zu beeinflussende Lenkungsstörung Vorgelegen haben. Das Gutachten trägt somit den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins keine Rechnung« Es steht aber weder fest, dass die Feder vor dem Zusammenstoss angebrochen war noch # Die durch die verspätete Untersuchung des Kraftwagens eingetretene Erschwerung der Aufklärung kann nicht zu Lasten des Klägers gehen; vielmehr hatte der Beklagte zu beweisen, dass an seinem Wagen ein von ihm nicht zu erkennender Fehler der technischen Einrichtung vorhanden war, und alsdann darzutun, dass bei einem solchen Fehler die ernsthafte Möglichkeit einer plötzlichen und nicht beeinflussbaren Lenkstörung gegeben ist. In beiden Richtungen hat der Beklagte auch nach dem Gutachten des Dipl«Ing. mWI und den auf ihm beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Beweis des ersten Anscheins nicht ausgeräumt. Die blosse Möglichkeit, dass bereits vor dem Zusammenstoss ein Federblattbruch bestand und zu einer plötzlichen Verklemmung der Lenkeinrichtung geführt hat, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften; gang von Ansprüchen auf Versicherungsträger (§67 WG, § 1542 RVO) sum Ausdruck zu bringen* Die Klärung des Vorwurfs , der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, konnte dem Betragsverfahren überlassen werden, da insoweit nur die Höhe des Schadensersatzes und die Dauer der Rentenforderung in Streit steht» Dadurch, dass der Beklagte dem Grunde nach seine Haftung aus dem Kraftfahrz euggesetz anerkannte, hat er auf die Er=^ hebung von Einwendungen aus dem Gesichtspunkte des § 254 Abs 2 BGB nicht verzichtet«
Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2345 049 ••3. Gesetz: ZEQ § 286 Hechtssatz: Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises bei behauptetem versagen der Lenkeinrichtung eines Kraftfahrzeugs«, Aktenzeichen; VI ZE 73/53 , * - % Urteil des BGH vom 7* April 1954 OIG Düsseldorf . 'S ' •>» %V— *. v » «t) ■ *=» Verkündet am 7« April 1954 Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle O Im Hamen des Volkes # In dem Rechtsstreit des Invaliden August Z ""-------- m m » 4 • > Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers. — Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Kranz S RflHHBNtrasse m Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - .Pr'ozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - ' 41 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Hawibeck, Dr.Bode und Dr.Hauß für Recht erkannt: X I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Düssel-dorf vom 8. Januar 1953 aufgehoben. ■ II o Die Berufung des Beklagten gegen das Teilund Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts' Krefeld vom 11. Juli 1951 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt neu gefasst wird: z 2 - , V '*»• '\<C 1« Die Ansprüche des Klägers sind zu 1) bis 3) des Klageantrags dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie zu 1) und 3) nicht auf öffentliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind« 2« Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall •'S* vom 7* August 1950 entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Schadens^* ersatzansprüche nicht auf öffentliche oder privatf^ Versicherungsträger übergegangen sind« IH« Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt« 1 Von Rechts wegen \ 'iM « S ✓ » ' V* &*' , *y*» 's* > o.'V»' * • ' £'1 '.VJ •»V5S > c <$ '' < ' i 3 'v; Tatbestands Der Kläger, der ein Milchgeschäft betrieb, stand am Morgen des 7- August 1950 hinter seinem auf der rechten Fahrbahnseite der Ffl||||||MBMßtrasse in EflH in Richtung parkenden Lastkraftwagen und goss Milch in Kannen. Der Beklagte befuhr mit seinem Behelfslief erwägen (1,2 1 Opel, Baujahr 1937) die Strasse in gleicher Richtung^-Die Fahrbahn dieser Strasse, die 8-m-breit und mit einer gut erhaltenen Bitumendecke versehen ist, war frei von anderem Verkehr. Der Lieferwagen des Beklagten? der zunächst etwa die Mitte der Fahrbahn eingehalten hatte, fuhr kurz vor dem parkenden Lastkraftwagen ohne erkennbaren Grund nach rechts hinüber, stiess auf den Lastkraftwagen auf und schob ihn 25 m vorwärts. Der Kläger, der zwischen die Fahrzeuge geriet, erlitt eine Quetschung des linken Unterschenkels\ die dessen Amputation zur Folge hatte« Der Kläger wirft dem-,Beklagten vor,er habe durch unachtsame Fahrweise den Vpfkll verschuldet. Der Kläger hat für Arzt- und Krankenhauskosten und zu dem Ausgleich des an seinem Fahrzeug, seinen Gerätschaften und seiner Kleidung eingetretenen Schadens vom Beklagten einen Betrag von 4 476 DM abzüglich der auf Grund einer einstweiligen Verfügung geleisteten Zahlungen verlangt. Ferner hat er für Verdienstausfall vom 1. September 1950 bis 31 August 1957 eine Rente von vierteljährlich 1 500 DM gefordert. Endlich hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagte^| gebeten. Der Beklagte hat anerkannt, im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet zu sein. Eine weitergehende Haftung hat er abgelehnt, da er ein Verschulden in Abrede stellt. Br behauptet, die Steuer habe plötzlich nach rechts gezogen, es sei ihm trotz scharfen Gegensteuerns nicht möglich gewesen, den Vagen wieder nach links zu bringen. Wahrscheinlich sei, so meint er, durch einen Federbruch oder durch Einwirkung eines von aussen in die Lenkeinrichtung eingedrungenen Gegenstandes ein" Klemmstörung der Lenkung eingetreten. Las Landgericht hat die Zahlungsanträge dem Grunde •nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen und im übrigen die Ersatzpflicht auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt. Mit der Revision bittet der Kläger um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urtei Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. ;V Entsoheidungsgründas Las Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Verschulden des Beklagten sei nicht bewiesen. Zunächst habe die Be-weisaufnähme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Lie Ursache der plötzlichen Rechtswendung des Kraftwagens desL Beklagten habe nicht aufgeklärt werden können. Möglicher^ weise habe ein Federblattbruch, der bei der Untersuchung'. des Kraftwagens nach dem Unfall festgestellt sei, einirea*4 sagen der Lenkeinrichtung herbeigeführt. Zwar sei nach *'• »'•'jüf der festgestellte;;:.: Überzeugung des Sachverständigen B< Federbruch erst durch den Zusammenstoss eingetreten. Lagj|g vermute der Sachverständige der Bruch des Feder-. ~ blatts sei kurz vor dem Unfall erfolgt« Lann könne der Fede bruch aber, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, zu einer Verklemmung der Steuereinrichtung geführt haben« Jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass die Rechtswendung des Wagens auf plötzlich eingetretene Umstände zurückzuführen sei, mit denen der Beklagte nicht habe zu rechnen brauchen« Bei dieser völligen Ungeklärtheit der Unfallursache sei es nicht angängig, zugunsten des Klägers die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins anzuwenden« Wenn man überhaupt die Veränderung der^Fahrtrichtung des Wagens und dessen Auffahren auf den Lastkraftwagen als typischen Gesctiehensablauf ansehen wolle, der zunächst die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertige, so habe 'dieser, wie das Gutachten des Sachverständigen ergebe, hinreichend die Möglichkeit dargetan, dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei« Die Haftung des Beklagten aus den 823 ff BGB entfalle daher, da der Kläger insoweit beweispflichtig geblieben sei,. . 4 < t' Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht zutreffend,. angewandt« Fährt ein Kraftfahrer mit seinem Kraftfahrzeug, nachdem . ' er ohne ersichtlichen Anlass von seiner ursprünglichen.Fahrt- i richtüng abgewichen ist, auf einen anderen Wagen auf, so : spricht zunächst die Vermutung dafür, dass er bei der Bedie-nung seines Fahrzeugs die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr ^jjj erforderlichen Sorgfalt verletzt hat« Dieser Schluss drängt »«as * fi »Ni sich aus der Erfahrung des Lebens auf, ihr gegenüber tritt die Annahme, dass solche Kursabweichungen auch einmal durch \ < plötzliche, nicht beeinflussbare Störungen der Lerita&nrich- ^ tung eintreten können, an Wahrscheinlichkeit so zurück, dass ^ es gerechtfertigt ist, sie zunächst nicht zu berücksichtigen*^ Daher hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bu desgerichtshofs. einen typischen, auf ein Verschulden des.' Fahrers hindeutenden Geschehensablauf bejaht, wenn ein Kraftwagen ohne erkennbaren Anlass auf den Bürgersteig gerät oder auf offener Strasse gegen einen Baum fährt (RG «TW 1932, 2025; RG JW 1936, 1890; BGH NJW 1951, 195; BGH LM Nr 7 zu•§ 286 /c7= VerkRSamml 5, 94; BGHZ 8, 239/54g7). Nicht anders liegt es aber, wenn, wie hier, ein Kraftfahrer auf einer verkehrsfreien Strasse auf ein seitlich parkendes Fahrzeug auffährt. In einem solchen Fall hat nicht etwa, wie die Revision meint, der Kläger zu beweisen, dass an dem auffahrenden Wagen die Lenkeinrichtung in Ordnung gewesen sei, wozu er überdies kaum je in der Lage wäre. Vielmehr ist es Sache des Beklagten, den zu seinen Lasten sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Hierzu genügt nicht, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dass die blosse Möglichkeit eines Geschehensablaufs dargetan wird, bei der ein Verschulden ausgeschlossen ist. Viel mehr 1st dann, wenn die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs von tatsächlichen Momenten abhängig ist, vom Beklagt' der Nachweis zu.erbringen, dass diese Tatumstände Vorgelegen haben (RG JW 1936, 3187; BGHZ 6, 169 BGHZ 87 23 72407)* Erst wenn die Tatsachen nachgewiesen sind, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ursachenablauf hinweisen, ist dem Beweis des ersten Anscheins der Boden entzogen« * : ; \V' Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgendem Ergebnis: Umstände, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines Sachablaufs hinweisen, bei dem ein Verschulden des Beklag- ten ausgeräumt ist, sind nicht nachgewiesen» Folgt man der Beurteilung des Sachverständigen Be^M, so ist der Bruch des Federblattes durch die Erschütterung des Zusammenstosses eingetreten, er kann dann für ein Versagen der Lenkung keine Rolle gespielt haben« Aber auch wenn mit dem Berufungsgericht das Gutachten des Dipl «Ing. MflHI der Beurteilung zugrunde gelegt wird, so lässt sich lediglich sagen, dass möglicher^. weise der Unfall auf ein Versagen der Lenkeinrichtung zurÜck£*S zuführen ist* Die tatsächliche Grundlage dieser Möglichkeit '*9 ist aber äusserst dürftig und zudem ungeklärt« Der Gutachter hat ausgeführt: Wann der Bruch des Federblattes eingetreten sei, lasse sich nicht sicher ermitteln« Da der Bruch vorn links festgestellt worden sei, hätte er den Wagen an sich nach links* bringen müssen, wenn er seinen üblichen Einfluss auf die. ^ Lage der Vorderachse ausgeübt habe. Nun hätten ältere 1,2 ltr Opel-Wagen häufig verbogene Lenkschubstangen, so dass auch eine Einwirkung des Federbruchs nach rechts in Betracht^ komme. Es sei folgende Erklärung möglich: Die linke Feder sei’knrz vor dem Unfall, vielleicht auch einige Zeit vorher gebrochen, sie habe aber durch die Bruchflächenform noch . festgehalten. Sie sei dann kurz vor der Unfallstelle - viel-gS leicht beim Oberfahren eines Steines oder Baumastes - rest-Tl? los gebrochen. Beim Heruntergehen sei die verbogene Lenkschubstange gegen die Federn gekommen, wodurch sei einen Rechtseinschlag der Räder und ein Festklemmen der Steuerung' •bewirkt habe, , " Der Sachverständige betont, dass auf Grund des spärlichen Tatsachsnaterials nur der Versuch einer Erklärung des technischen Ablaufs gegeben, werden könne. Der Be-beweis einer Schuld des Beklagten lasse sich aber nicht führen« y. Die Betrachtungsweise des Sachverständigen ist von de- rechtsirrigen Meinung beherrscht, dass bereits dann ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden könne, wenn die blosse Möglichkeit bestehe, dass eine vom Wahrer nicht zu beeinflussende Lenkungsstörung Vorgelegen haben. Das Gutachten trägt somit den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins keine Rechnung« Es steht aber weder fest, dass die Feder vor dem Zusammenstoss angebrochen war noch # dass die übrigen tatsächlichen Umstände Vorgelegen haben, die das Abweichen des Wagens von seiner Fahrtrichtung verständlich machen. Die durch die verspätete Untersuchung des Kraftwagens eingetretene Erschwerung der Aufklärung kann nicht zu Lasten des Klägers gehen; vielmehr hatte der Beklagte zu beweisen, dass an seinem Wagen ein von ihm nicht zu erkennender Fehler der technischen Einrichtung vorhanden war, und alsdann darzutun, dass bei einem solchen Fehler die ernsthafte Möglichkeit einer plötzlichen und nicht beeinflussbaren Lenkstörung gegeben ist. In beiden Richtungen hat der Beklagte auch nach dem Gutachten des Dipl«Ing. mWI und den auf ihm beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Beweis des ersten Anscheins nicht ausgeräumt. Die blosse Möglichkeit, dass bereits vor dem Zusammenstoss ein Federblattbruch bestand und zu einer plötzlichen Verklemmung der Lenkeinrichtung geführt hat, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften; Die Verurteilung des Beklagten musste daher ohne Beschränkung auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ausgesprochen werden. Ferner war der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Demgemäss war die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen« Es erschien jedoch geboten, in der 9 - Fassung des landgerichtlichen Urteils den möglichen Ober- . gang von Ansprüchen auf Versicherungsträger (§67 WG, § 1542 RVO) sum Ausdruck zu bringen* Die Klärung des Vorwurfs , der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, konnte dem Betragsverfahren überlassen werden, da insoweit nur die Höhe des Schadensersatzes und die Dauer der Rentenforderung in Streit steht» Dadurch, dass der Beklagte dem Grunde nach seine Haftung aus dem Kraftfahrz euggesetz anerkannte, hat er auf die Er=^ hebung von Einwendungen aus dem Gesichtspunkte des § 254 Abs 2 BGB nicht verzichtet« *ä' • i • X '* ‘ / Da die Berufung des Beklagten im Ergebnis erfolglos war, mussten ihm die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf-' ferlegt werden (§ 97 ZPO)« Heiß Dr»Gelhaar Hanebeck Dr.Bede Dr*Bauß io 4.* .. : /, • • * * Tr ' \~3I S~-2 , - . .i.J