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BGH · VI ZR 72/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 72/80

Zur Anwendung dieser Grundsätze beim Spiel zweier elfjähriger Kinder auf der Fahrbahn, von denen eines durch ein Kraftfahrzeug verletzt worden ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Auf die Anschlußrevision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hält einen Ausgleichungsanspruch der Klägerin nach §§ 421, 426, 840 BGB für gegeben. Die anfangs durch das gemeinsame Spiel auf der Fahrbahn begründete Zurechnungseinheit zwischen beiden Kindern sei dadurch beendet worden, daß F. beim Herannahen des Pkw sich aus dem gemeinsamen "Pferdchen-Spiel" habe befreien und zurücklaufen wollen, indem er - gewarnt durch das Hupsignal - gegen das gespannte Seil Widerstand leistete. Als der körperlich Schwächere sei er aber dadurch, daß der Beklagte das Seil festgehalten habe, gezwungen gewesen, auch seinerseits die Überquerung der Fahrbahn vor dem Pkw fortzusetzen. Von diesem Zeitpunkt des Widerstandes ab habe ein weiteres, durch den Beklagten verursachtes schädigendes Ereignis auf ihn eingewirkt, welches eine deckungsgleiche Zurechnungseinheit zwischen dem Beklagten und ihm ausschließe. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß, soweit mehrere Schädiger einem im Sinne des § 254 BGB selbst mitschuldigen Geschädigten gegenüberstehen, diese innerhalb der Einzel- und Gesamtabwägung (vgl. heit immer diejenigen, deren Verhalten sich in einem und demselben unfallbedingten Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzutritt; auch der Geschädigte selbst kann in dieser Weise in eine Zurechnungseinheit eingebunden sein (BGHZ 61, 213). Demnach fällt dem Verletzten zur Last, daß er das"Pferdchenspiel" nicht nur veranlaßt, sondern - was sicher fahrlässig war - auch noch im Bereich der Fahrbahn zunächst freiwillig fortgesetzt hat. Urteil läßt nicht erkennen, ob es ihm auch insoweit schon einen haftungsbegründenden Vorwurf machen will; das könnte bedenklich sein, weil kein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und für eine Garantenpflicht des kaum älteren Beklagten nichts ersichtlich ist (vgl. Indessen wirft das Berufungsgericht dem Beklagten insbesondere vor, daß er bei Herannahen des Kraftfahrzeugs das Seil nicht losgelassen, sondern den später Verletzten unvemünftigerweise weitergezogen habe. Damit hat sich im zweiten Punkt gerade diejenige Gefahr verwirklicht, die es durch Unterlassen des auf der Fahrbahn gefährlichen "Pferdchenspiels” zu vermeiden gegolten hätte. Daß dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein unbesonnenes Verhalten des am Seil ziehenden Spielgefährten (Beklagten) den Ausschlag gegeben hat, ändert daran nichts, denn mit einem solchen Verlauf war sogar in besonderem Maße zu rechnen. Wenn das Berufungsgericht meint, der Verletzte habe sich durch seinen letztlichen Widerstand gegen den Zug des Beklagten am Seil aus dem gemeinsamen Spiel "gelöst", liegt das neben der Sache. Es wird zwar deutlich, daß das Berufungsgericht die Verursachungsbeiträge des Geschädigten selbst und des Beklagten bei - verfehlter - Addition auf 28 % des Gesamtschadens veranschlagt. Nicht auszuschließen ist indessen, daß das Berufungsgericht durch seine rechtlich verfehlte Meinung, ein Verursachungsbeitrag des Beklagten sei selbständig neben demjenigen des Verletzten selbst in Betracht zu ziehen, den richtigerweise einheitlich zu bewertenden Tatbeitrag der beiden Kinder im Ergebnis zu hoch bewertet hat. Denn sie setzte voraus, daß bei der erststufigen Abwägung auf die aus dem Beklagten und dem Verletzten bestehende Zurechnungseinheit ein Verursachungsanteil von mehr als 20 % entfällt.

Zitierte Normen: § 421 BGB
BGBZurechnungseinheitFahrbahnBerufungsgerichtVerletzteseilenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 254 F, 426
An der Rechtsprechung zur Annahme von tatsächlich begründeten Haftungs- und Zurechnungseinheiten beim Mitverschuldensausgleich gegenüber mehreren Schädigern (BGHZ 54, 283; 61, 213) wird festgehalten.
Zur Anwendung dieser Grundsätze beim Spiel zweier elfjähriger Kinder auf der Fahrbahn, von denen eines durch ein Kraftfahrzeug verletzt worden ist.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 72/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Oktober 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der VflBB Feuer-Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand Heinz Schmöle, Dr. mBI v. BflB, BaBstr. fl,
 Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und fl^Bl -
gegen
 den Lagerarbeiter Ralf MeBstraße B>
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Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der damals 11 3/4 Jahre alte Beklagte und der gerade 11 Jahre alt gewordene, körperlich kleinere F. waren auf dem Weg zu einer Spielwiese. F. hatte sich nach Art eines "Pferdchen-Spiels” ein Seil um den Leib
 
geschlungen, an dessen anderem Ende ihn der Beklagte zog. Als sie so verbunden die innerhalb der geschlossenen Ortschaft verlaufende, 12,85 m breite B.-Straße überqueren wollten, nahte sich ihnen von links der Versicherungsnehmer der Klägerin N. mit seinem Opel-Rekord. Er hupte, als er den Beklagten sah, schon aus größerer Entfernung, bremste den Wagen aber nicht ab. Als der Beklagte die Fahrbahn bereits überquert hatte, wurde F. etwa auf der Mitte der Fahrbahn von der vorderen rechten Ecke des Fahrzeugs erfaßt. Er erlitt sehr schwere Verletzungen und ist u.a. quer-schnittsgelähmt. Das Kraftfahrzeug hinterließ eine bogenförmig nach links verlaufende Spur von 30,95 m Länge.
In einem Rechtsstreit, den die für den Verletzten aufkommende AOK gegen den Kraftfahrer N. und dessen Haftpflichtversicherer (die jetzige Klägerin) führte, wurden die im damaligen Verfahren Beklagten nach einer Haftungsquote von 80 % verurteilt. Dem Verletzten und damit der klagenden AOK wurde ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Diese Haftungsquote von 4/5 hat die Klägerin auch ihren dem Verletzten aufgrund einer außergerichtlichen Einigung erbrachten Leistungen zugrundegelegt.
Nunmehr begehrt sie von dem Beklagten durch Geltendmachung eines Teilbetrages von DM 50.000 und Erhebung der Feststellungsklage zu 40 % einen Ausgleich in Höhe der Hälfte ihrer Aufwendungen. Sie ist der Meinung, der Beklagte habe dadurch, daß er F. auf die Fahrbahn gezogen habe, einen eigenen Verursachungsbeitrag gesetzt, für den er einzustehen habe.

Der Beklagte hat behauptet, er habe das Seil losgelassen, als er den Pkw bemerkte. Zudem hat er sich auf Schuldunfähigkeit berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr teilweise (in Höhe von 10 % der Aufwendungen = 8 % des Gesamtschadens) stattgegeben und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Ansprüche weiter. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und beantragt, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält einen Ausgleichungsanspruch der Klägerin nach §§ 421, 426, 840 BGB für gegeben. Nach seiner Ansicht hat im Zeitpunkt des Unfalls keine Zurechnungseinheit zwischen dem Verletzten und dem Beklagten bestanden. Die anfangs durch das gemeinsame Spiel auf der Fahrbahn begründete Zurechnungseinheit zwischen beiden Kindern sei dadurch beendet worden, daß F. beim Herannahen des Pkw sich aus dem gemeinsamen "Pferdchen-Spiel" habe befreien und zurücklaufen wollen, indem er - gewarnt durch das Hupsignal - gegen das gespannte Seil Widerstand leistete. Als der körperlich Schwächere sei er aber dadurch, daß der Beklagte das Seil festgehalten habe,
 gezwungen gewesen, auch seinerseits die Überquerung der Fahrbahn vor dem Pkw fortzusetzen. Von diesem Zeitpunkt des Widerstandes ab habe ein weiteres, durch den Beklagten verursachtes schädigendes Ereignis auf ihn eingewirkt, welches eine deckungsgleiche Zurechnungseinheit zwischen dem Beklagten und ihm ausschließe. Der Beklagte sei für sein Verhalten auch verantwortlich (§ 828 Abs. 2 BGB). Sein Mitverursachungsbeitrag betrage, da derjenige des Kraftfahrers erheblich schwerer wiege und sich das gemeinsame gefährliche Spiel ohnehin schon in der Mitverschuldensquote des Verletzten von 20 % ausgewirkt habe, im Rahmen der auszugleichenden deckungsgleichen Gesamtschuldquote von 80 % nur 10
II.
Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen. Die Anschlußrevision des Beklagten hatte dagegen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß, soweit mehrere Schädiger einem im Sinne des § 254 BGB selbst mitschuldigen Geschädigten gegenüberstehen, diese innerhalb der Einzel- und Gesamtabwägung (vgl. BGHZ 30, 203) zu einer Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit zusammengefaßt sein können. Dies kann sich nicht nur aus einer besonderen rechtlichen Verbindung (etwa Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs), sondern auch allein aus der tatsächlichen Gestaltung ergeben (vgl. dazu Roth, Haftungseinheiten bei § 254 BGB, 1982, S. 47 ff), wie der Senat insbesondere in den Entscheidungen BGHZ 54, 283 und 61,
213 klargestellt hat. Demnach bilden eine solche Ein-
heit immer diejenigen, deren Verhalten sich in einem und demselben unfallbedingten Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzutritt; auch der Geschädigte selbst kann in dieser Weise in eine Zurechnungseinheit eingebunden sein (BGHZ 61, 213).
Entgegen der Kritik im Schrifttum (zu dem Meinungsstand s. RGRK/Nüßgens,12. Aufl. Rdz. 23 ff zu § 840 BGB;
Lorenz, Lehre von Haftungs- und Zurechnungseinheiten, Mannheimer Vorträge zur Versicherungswissenschaft Heft 7; Roth,aaO; Hartung, VersR 1979, 97 ff und 1980, 797 ff) hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest. Denn nur auf diese Weise ist es möglich, den Verursachungsablauf, den ein Abwägungspartner im Verhältnis zu dem anderen zu vertreten hat, rational zu bewerten.
2.	Indessen hat das Berufungsgericht diese Grundsätze im vorliegenden Fall nicht richtig angewandt.
a) Ohne Rechtsfehler geht.das Berufungsgericht davon aus, daß sowohl der Verletzte selbst (das ist im jetzigen Rechtsstreit nicht umstritten) als auch der Beklagte ein unfallursächliches Verhalten zu vertreten haben,Worin das Berufungsgericht dieses jeweilige Verhalten erblickt, läßt sich aus seinen Ausführungen allerdings nur unvollständig und allenfalls durch Zusammenhalt mit der erstinstanzlichen Entscheidung und derjenigen im Vorprozeß erschließen. Demnach fällt dem Verletzten zur Last, daß er das"Pferdchenspiel" nicht nur veranlaßt, sondern - was sicher fahrlässig war - auch noch im Bereich der Fahrbahn zunächst freiwillig fortgesetzt hat. Insoweit war auch der Beklagte an der Verursachung beteiligt, aber das angefochtene
 
Urteil läßt nicht erkennen, ob es ihm auch insoweit schon einen haftungsbegründenden Vorwurf machen will; das könnte bedenklich sein, weil kein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und für eine Garantenpflicht des kaum älteren Beklagten nichts ersichtlich ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183). Indessen wirft das Berufungsgericht dem Beklagten insbesondere vor, daß er bei Herannahen des Kraftfahrzeugs das Seil nicht losgelassen, sondern den später Verletzten unvemünftigerweise weitergezogen habe. Dieser Schuldvorwurf ist tatrichterlich mindestens möglich.
Wovon das Berufungsgericht im einzelnen ausgegangen ist, kann aber dahinstehen. Bei jeder Betrachtungsweise wäre der Unfall schließlich durch zwei aufeinandertreffende Gefahrenmomente ausgelöst worden, nämlich einerseits durch das zu schnell fahrende und leichtfertig gesteuerte Kraftfahrzeug und andererseits durch den Umstand, daß das alsbald verletzte Kind durch ein angezogenes Seil beim Ausweichen behindert war. Damit hat sich im zweiten Punkt gerade diejenige Gefahr verwirklicht, die es durch Unterlassen des auf der Fahrbahn gefährlichen "Pferdchenspiels” zu vermeiden gegolten hätte. Daß dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein unbesonnenes Verhalten des am Seil ziehenden Spielgefährten (Beklagten) den Ausschlag gegeben hat, ändert daran nichts, denn mit einem solchen Verlauf war sogar in besonderem Maße zu rechnen. Damit waren die Verursachungsbeiträge des Beklagten und des Verletzten in einem einheitlichen Gefahrmoment zusammengeflossen, ehe die durch
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Betriebsgefahr und Fahrerverschulden bestimmte zweite Kausalkette hinzutrat.
Eine Zurechnungseinheit zwischen dem Beklagten und dem Verletzten muß damit angenommen werden. Wenn das Berufungsgericht meint, der Verletzte habe sich durch seinen letztlichen Widerstand gegen den Zug des Beklagten am Seil aus dem gemeinsamen Spiel "gelöst", liegt das neben der Sache. Denn die Voraussetzungen für eine "tatsächliche” Zurechnungsein-heit sind nicht von einer Willensübereinstimmung abhängig. Vielmehr hat im Rahmen der Hauptabwägung (hier zwischen dem Verletzten und dem von der Klägerin versicherungsrechtlich gedeckten Kraftfahrer) jeder Beteiligte die Umstände zu vertreten, die sich an seinen Kausalbeitrag bis zu dem Zusammentreffen der Kausalkettanangeheftet haben. Dabei sind, wenn nicht - wie hier nicht - ausnahmsweise besondere Umstände dem ZurechnungsZusammenhang entgegenstehen, vom Willen eines Dritten gesteuerte Entwicklungen rein schicksalshaften Verursachungsverläufen grundsätzlich gleichzustellen.
3.	Die unrichtige Beurteilung des Ausgleichungs-verhältnisses durch das Berufungsgericht hindert den Senat an einer abschließenden Entscheidung. Es wird zwar deutlich, daß das Berufungsgericht die Verursachungsbeiträge des Geschädigten selbst und des Beklagten bei - verfehlter - Addition auf 28 % des Gesamtschadens veranschlagt. Das hat zugunsten des Beklagten rechtlichen Bestand ohne Rücksicht darauf, ob - wie oben ausgeführt - das Berufungsgericht nicht in rechtlich bedenklicher Weise dem Beklagten auch schon seine Beteiligung an dem Spiel überhaupt angelastet hat.
 
Nicht auszuschließen ist indessen, daß das Berufungsgericht durch seine rechtlich verfehlte Meinung, ein Verursachungsbeitrag des Beklagten sei selbständig neben demjenigen des Verletzten selbst in Betracht zu ziehen, den richtigerweise einheitlich zu bewertenden Tatbeitrag der beiden Kinder im Ergebnis zu hoch bewertet hat. Deshalb kann - was jedoch tatrichterlichem Ermessen unterliegt - neben dem von der Klägerin eingeräumten Verursachungs-beitrag des Verletzten in Höhe von 20 % des Gesamtschadens eine zusätzliche Inanspruchnahme des Beklagten nicht oder nicht in diesem Umfang berechtigt sein.
Denn sie setzte voraus, daß bei der erststufigen Abwägung auf die aus dem Beklagten und dem Verletzten bestehende Zurechnungseinheit ein Verursachungsanteil von mehr als 20 % entfällt.
4.	Damit war zwar die Revision der Klägerin schon jetzt zurückzuweisen. Diejenige des Beklagten erscheint dagegen begründet, weil dem Berufungsgericht Gelegenheit gegeben werden muß, seine Abwägung aufgrund einer zutreffenden Beurteilung des Ausgleichungsverhältnisses zu überprüfen
 Dr. Hiddemann	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann