Die Klägerin wurde im November i.972 bei' einem •vom Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall erheblich verletzt, Ihr hat das Landgericht mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13, August 1975 ' über einen bereits geleisteten Betrag ,von ‘20.000 DM hinaus weitere. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden, im Januar 1978 erhobenen Klage weiteres Schmerzensgeld; dazu beruft sie sich auf eine unstreitig unfallbedingte, ihrer Meinung nach im landgerichtlichen Urteil vom 13. Hierzu stellt das Berufungsgericht aufgrund der Akten des Vorprözesses fest, die Klägerin habe die Beschwerden, auf die sie ihr jetziges Klagebegehren stütze, bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen vor der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsstreit bereits erfahren, auch dies hinsichtlich ihrer' Auswirkungen,uhd habe diese auch in den Prozeß/ eingeführt. Die in dem Urteil des vorausgegängenen Rechtsstreits ausgesprochene Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz weiteren immateriellen Schadens vermöge, wie das Berufungsgericht weiter meint, dem Klagebegehren auch nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß dem erneuten Schmerzensgeldanspruch die Rechtskraft des Urteils vom.13. Auf die Frage, ob das Gericht diese Tatsachen umfassend berücksichtigt und zutreffend gewürdigt hat, kommt es nicht an; andernfalls würde man zu dem dem Wesen der Rechtskraft widersprechenden Ergebnis gelangen, daß diese schon mit der Behauptung angegriffen und durchbrochen werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes (vgl. ist der Klägerin daher nur für Verletzungsfolgen gestattet, die bei der ursprünglichen Bemessung des immateriellen Schadens noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGHZ 18, 149, 167; Senatsurteil vom 11. Nur wenn es sich um Verletzungs folgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf an- genommen werden, daß sie vom Streit- und Entscheidungsgegenstand eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfaßt sind, ihrer Geltendmachung daher die Rechtskraft nicht entgegensteht. a) Die Klägerin hätte, wie das Berufungsurteil feststellt, bereits mit ihrer Klageschrift im Januar 1975, mit der sie (über einen bereits empfangenen Betrag, hinaus) Schmerzensgeld begehrte, durch Bezugnahme auf einen Befundbericht des Chefarztes Dr. E. Folge des zunächst'nicht erkannten Bruches; der linken Kniescheibe« Selbst wenn im Verlauf des Vorprozesses diesem Verletzungsausmaß und den daraus sich mit Ablauf der Zeit ergebenden Folgen nicht die genügende Beachtung •geschenkt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kaum eine anspruchserhöhende Bedeutung beigemessen worden sein sollte,'ändert dies nichts an der vom Be- Es wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit darauf hinzuwirken, daß die schon damals vorhandenen, von ihr bereits damals als eine sie beeinträchtigende Unfallfolge geltend gemachten Kniebeschwerden hinsichtlich ihres Ursprungs und ihrer zukünftigen Entwicklung etwa durch ein Fachgutachten abgeklärt wurden, wie dies bezüglich der offenbar im Vordergrund stehenden Augenverletzung geschehen ist. August 1975 im Wege einer Berufung zu erreichen versuchen; nur dieses Rechtsmittel eröffnete ihr die Möglichkeit, die Knieverletzung und die dadurch verursachte Beeinträchtigung beim Stehen und Gehen zur Geltung zu bringen, wenn sie der Meinung war, der daraus sich ergebende immaterielle Schaden sei durch den ihr vom Landgericht zugebilligten Betrag nicht ausreichend abgegolten. Offenbar war sie selbst dieser Ansicht, hatte sie doch zunächst gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einlegen und diese auch - im wesentlichen mit dem gleichen Sachvortrag wie die Klage im vorliegenden Rechtsstreit - begründen lassen. Mit der Rücknahme dieses Rechtsmittels - offenbar veranlaßt durch die Besorgnis, daß die ihr sehr günstige Kostenentscheidung des Landgerichts korrigiert werden würde - verschloß sich die Klägerin aber selbst die Möglichkeit,.eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund der Folgen ihrer Knie- Auch "im Streitfall beschränkt sich somit die Bedeutung des Feststellungsausspruchs darauf, bei erst' später eingetretenen und nicht vorhersehbaren Spätschäden und dadurch, begründetem' Anspruch auf.Ersatz weiteren Schmerzensgeldes den Geschädigten vor dem Eintritt einer Verjährung (§ 852 BGB) zu schützen (vgl. Steht somit die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils der .jetzt erhobenen "Nachforderungsklage" der Klägerin entgegen, so hat sie das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen (vgl.
Nachschlagewerks ja BGHZi nein BGB § 847; ZPO § 322 /■ Zur Frage der Grenzen der Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils hinsichtlich,weiterer Verletzungsfolgen. BGH» Urt.v.8. Juli 1980 - VI ZR 72/79'- OLG Zweibrücken ■ ■ LG Kaiserslautern BUN DESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 72/79 UftTElL : Verkinctet am . r . . : 8. Juli 1980 . - ,• Freudettstein ■ ,■ in dem Rechtsstreit' .. ■..Jüstizangestellte' ' als Urkvrodsbeuiiter der Geachlftesielle der Frau"Ursula Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr g e g e n den Kraftfahrer Friedrich St«MHM|>F| t Beklagten und Revisionsbeklagten ProzeÖbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen* Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für 'Recht " erkannt: Die" "Revision der'Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des-Oberlandes' .gerichts Zweibrücken vom 9."Februar 1979 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur" Last. Von Rechts wegen Tatbestand■ Die Klägerin wurde im November i.972 bei' einem •vom Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall erheblich verletzt, Ihr hat das Landgericht mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13, August 1975 ' über einen bereits geleisteten Betrag ,von ‘20.000 DM hinaus weitere. 15.000 DM als•Schmerzensgeld zuerkannt undfestgestellt» daß der Beklagte verpflichtet ist» allen weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden, im Januar 1978 erhobenen Klage weiteres Schmerzensgeld; dazu beruft sie sich auf eine unstreitig unfallbedingte, ihrer Meinung nach im landgerichtlichen Urteil vom 13. August 1975 nicht berücksichtigte Knieverletzung. Das Landgericht hat die'Klage abgewiesen; die : Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt diese ihr Klage begehre» weiter. Ents che idungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil über das erneute Schmerzensgeldverlangen bereits im Vorprozeß rechtskräftig entschieden worden sei. Es führt hierzu im wesentlichen aus: .Die Rechtskraft eines Urteils über, eine ■ Schmerzensgeldklage stehe einem erneuten Schmerzens-...geldbegehren dann'allerdings nicht entgegen, wenn es sich um die Geltendmachung nachträglich erst .eingetretener oder erst erkennbar gewordener Verletzungs-folgen handele. Im Streitfall seien aber die von der Klägerin geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen schon während des Vorprozesses vorhanden und auch erkenn- bar gewesen, batten daher bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden können. Hierzu stellt das Berufungsgericht aufgrund der Akten des Vorprözesses fest, die Klägerin habe die Beschwerden, auf die sie ihr jetziges Klagebegehren stütze, bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen vor der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsstreit bereits erfahren, auch dies hinsichtlich ihrer' Auswirkungen,uhd habe diese auch in den Prozeß/ eingeführt. : Die in dem Urteil des vorausgegängenen Rechtsstreits ausgesprochene Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz weiteren immateriellen Schadens vermöge, wie das Berufungsgericht weiter meint, dem Klagebegehren auch nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Denn hier handele es sich um einen bereits gegenwärtigen, nicht um einen erst nach Urteilserlaß entstandenen Schaden. II. .'I- Diese Begründung des angefochtenen Urteils hält den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß dem erneuten Schmerzensgeldanspruch die Rechtskraft des Urteils vom.13. August 1975 entgegensteht. Dieses ■■ erfaßt nämlich den gesamten Streitstoff, den die Prozeßparteien zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Jenem vorausgegangenen Rechtsstreit dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet hatten und auf den die Klägerin ihr seinerzeitiges Schmerzensgeldbegehren gestützt hatte. Auf die Frage, ob das Gericht diese Tatsachen umfassend berücksichtigt und zutreffend gewürdigt hat, kommt es nicht an; andernfalls würde man zu dem dem Wesen der Rechtskraft widersprechenden Ergebnis gelangen, daß diese schon mit der Behauptung angegriffen und durchbrochen werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes (vgl. hierzu Stein/Jonas/Schu-mann/Leipold,19. Aufl. Anm. XI 1 zu § 322 ZPO). Eine gesetzlich geregelte, Jedoch sehr eng begrenzte Ausnahme stellt die Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO dar; um eine solche handelt es sich Jedoch im Streitfall nicht. ■- ,2. Weiteres Schmerzensgeld zu fordern,., ist der Klägerin daher nur für Verletzungsfolgen gestattet, die bei der ursprünglichen Bemessung des immateriellen Schadens noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGHZ 18, 149, 167; Senatsurteil vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 » VersR 1963, 1048, 1049; BGH Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VRS 50, 258 = VersR 1976, 440, 441). Nur wenn es sich um Verletzungs folgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf an- genommen werden, daß sie vom Streit- und Entscheidungsgegenstand eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfaßt sind, ihrer Geltendmachung daher die Rechtskraft nicht entgegensteht. Diese Voraussetzung für die Durchbrechung der Rechtskraft des Schmerzensgeldurteils vom 13. August 1975 hat das Berufungsgericht jedoch im Streitfall zu Recht verneint. a) Die Klägerin hätte, wie das Berufungsurteil feststellt, bereits mit ihrer Klageschrift im Januar 1975, mit der sie (über einen bereits empfangenen Betrag, hinaus) Schmerzensgeld begehrte, durch Bezugnahme auf einen Befundbericht des Chefarztes Dr. E. vom 1. August 1973 neben anderen körperlichen Schäden auch eine Schwäche im linken Knie mit zeitweilig stechenden und zur Versteifung des betroffenen Kniegelenkes führenden Schmerzen geltend gemacht. Sie hatte damit bereits dieselbe Verletzung im linken Knie vorgetragen, auf. die sie sich nunmehr mit der Behauptung wei- -terer Verschlechterung beruft. In den jetzigen Beschwerden sieht das Berufungsgericht, indem es von der Schilderung der Unfallfolgen im vorausgegangenen ■Rechtsstreit ausgeht, ..fehlerfrei keine''ernstlich nicht -zu erwartende Verschlimmerung der erlittenen Verletzungen, zu demal die Klägerin selbst behauptet, sie seien die. Folge des zunächst'nicht erkannten Bruches; der linken Kniescheibe« Selbst wenn im Verlauf des Vorprozesses diesem Verletzungsausmaß und den daraus sich mit Ablauf der Zeit ergebenden Folgen nicht die genügende Beachtung •geschenkt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kaum eine anspruchserhöhende Bedeutung beigemessen worden sein sollte,'ändert dies nichts an der vom Be- rufungsgericht bejahten Rechtskraftwirkung. Es wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit darauf hinzuwirken, daß die schon damals vorhandenen, von ihr bereits damals als eine sie beeinträchtigende Unfallfolge geltend gemachten Kniebeschwerden hinsichtlich ihres Ursprungs und ihrer zukünftigen Entwicklung etwa durch ein Fachgutachten abgeklärt wurden, wie dies bezüglich der offenbar im Vordergrund stehenden Augenverletzung geschehen ist. Dann hätte auch geklärt werden können, ob die Kniescheibe gebrochen gewesen war. Da es sich' also nicht um eine erst nachträglich eingetretene Verletzungsfolge, sondern um eine sogleich eingetretene und sogar erkannte Folge der Beinverletzung handelte, mußte die Klägerin eine Über- * Prüfung der Schmerzensgeldentscheidung vom 13. August 1975 im Wege einer Berufung zu erreichen versuchen; nur dieses Rechtsmittel eröffnete ihr die Möglichkeit, die Knieverletzung und die dadurch verursachte Beeinträchtigung beim Stehen und Gehen zur Geltung zu bringen, wenn sie der Meinung war, der daraus sich ergebende immaterielle Schaden sei durch den ihr vom Landgericht zugebilligten Betrag nicht ausreichend abgegolten. Offenbar war sie selbst dieser Ansicht, hatte sie doch zunächst gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einlegen und diese auch - im wesentlichen mit dem gleichen Sachvortrag wie die Klage im vorliegenden Rechtsstreit - begründen lassen. Mit der Rücknahme dieses Rechtsmittels - offenbar veranlaßt durch die Besorgnis, daß die ihr sehr günstige Kostenentscheidung des Landgerichts korrigiert werden würde - verschloß sich die Klägerin aber selbst die Möglichkeit,.eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund der Folgen ihrer Knie- Verletzung'zu-erreichen. ' b) 'Ohne1 Erfolg" beruft sich schließlich .die Revision auf die im Urteil vom. 13. August 1975'ausgesprochene Feststellung .der Verpflichtung des Beklagten,- der Klägerin "allen.weiteren immateriellen Schaden" zu ersetzen. Dieser" Feststellungsausspruch ändert im' vorliegenden Fall nichts an dem. Grundsatz, daß Unfall-Verletzungen vpn der Entscheidung über ein darauf gegründetes Schmerzensgeldbegehren auch hinsichtlich ihrer nicht fernliegenden, daher einbeziehbaren Folgen erfaßt werden und deshalb, .nicht mehr Gegenstand einer erneuten Klage sein können. Dieser Feststellungsau sprach meinte» wie sich aus den Gründen jenes Urteils ergibt, nicht etwa "weitere immaterielle Schäden? im Sinne solcher Schäden, die die Klägerin bewußt noch nicht, weil ihr insoweit deren Gewicht noch nicht ausreichend übersehbar erschien* zur richterlichen Entscheidung stellen wollte. Das Urteil hatte auch’nicht bei den Beinverletzungen deren Folgen ausdrücklich ausgeklammert, um die weitere, möglicherweise noch nicht klar erkennbare Entwicklung abzuwartenj ein solcher Vorbehalt,-ist in-ijenem Urteil"nur hinsichtlich der Augenverletzungen enthalten. Auch "im Streitfall beschränkt sich somit die Bedeutung des Feststellungsausspruchs darauf, bei erst' später eingetretenen und nicht vorhersehbaren Spätschäden und dadurch, begründetem' Anspruch auf. Ersatz weiteren Schmerzensgeldes den Geschädigten vor dem Eintritt einer Verjährung (§ 852 BGB) zu schützen (vgl. Senatsurteilvom 30. Januar 1973 -VI ZR 4/72 - VersR 1973, 371 - VRS 44, 401). / in. Steht somit die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils der .jetzt erhobenen "Nachforderungsklage" der Klägerin entgegen, so hat sie das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen (vgl. BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 366). Dr. Weber Dr. Steffen Dr. Kullmann und Dr. Ankermann sind in Urlaub, daher an der Unterschrift verhindert. Dr. Deinh. dt Dr. Weber