. Der gesetzliche Übergang von Schadensersatzforderungen des Versorgungsberechtigten auf den Leistungsträger wird auch durch die Pflicht zur Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27 d BVG ausgelöst. Zwischen den .'Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte für die Folgen"des von ihm verschuldeten Unfalls einzustehen am 28. August 1970 bei Gericht eingegangenen und demnächst zugestellten Klage hat der Kläger von dem Beklagten Erstattung der ihm bisher entstandenen Aufwendungen für die Umschulung von SflHHBk in Höhe von 20.315,99 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu dem Ersatz auch des weiteren Umschulungsaufwandes für die beiden Beschädigten im Rahmen der Kriegsopferversorgung verpflichtet sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage schon'deshalb unbegründet, weil ihr""die von SitfllHMMi und SMÜMBMI mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht nicht schon im Augenblick des Unfalls, sondern erst durch Anzeige der Überleitung gemäß § 27 e BVG habe erwerben können, diese aber erst nach dem Abschluß der Abfindungsvereinbarungen' bewirkt worden sei. Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Bei den Umschulungsaufwendungen des Klägers handele es sich nicht um Versorgungsleistungen, derentwegen Schadensersatzansprüche des Wehrdienstbeschädigten gegen den Schädiger aufgrund' der Vorschrift des § 81 a Abs. 1 BVG kraft Gesetzes bereits im Augenblick des Unfalls auf den .Bund übergehen könnten. geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Versorgungsberechtigten gegen einen Dritten wegen der Wehrdienstbeschädigung auf den Bund im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen Uber. Dieser Anspruchsübergang vollzieht sich - jedenfalls dem Grunde nach, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, daß den Wehrdienstbeschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden -bereits im Augenblick des Unfallgeschehens kraft Gesetzes von selbst (BGHZ 48, 181). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts lösen auch Aufwendungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für Berufsförderungsmaßnahmen nach § 26 BVG, um die es hier geht, diesen Anspruchsübergang. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§.25 bis 27 d BVG ungeachtet ihrer schadensausgleichenden Funktion weniger am tatsächlichen Schaden, als viel- Weltkrieg nach dem .Reichsversorgungsgesetz vom 12, Mai 1920 (RGBl I 989) war den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.'Dezember 1924 (RGBl I 765) unterstellt. Diese blieben zunächst auch für die Bemessung der Kriegsopferfürsorge nach" dem Bundesversorgungsgesetz, von 1950/ 1956 maßgebend, das eine im wesentlichen nur programmatische Regelung getroffen hatte. Erst durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Dementsprechend ist die Durchführung der Kriegsopferfürsorge organisatorisch und verfahrenstechnisch gegenüber der übrigen Versorgung verselbständigt...Die für das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften des Gesetzes vom 2. Mai 1955 -BGBl I 202 (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. - BGBl I 453) finden nach § 1 aaO bei der Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes nur Anwendung, "soweit die Leistungen von den im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. Daß es mit der "Versorgung" nicht auch Leistungen der Kriegsopferfürsorge regeln wollte, ergibt sich bereits daraus, daß die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenenfürsorge vom 8. Die getrennte Behandlung hat auch für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche in § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG von 1953 seinen Niederschlag darin gefunden, daß für Ansprüche aus der Kriegsopferfürsorge der für die übrigen Versorgungsleistungen eröffnete Weg Zu den Sozialgerichten verschlossen und statt dessen der Rechtsweg b) In zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Eingliederung der Kriegsopferfürsorge aus dem Fürsorgerecht in das Bundesversorgungsgesetz steht die Einführung von § 27 e BVG (durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Februar 1924 der Träger der Kriegsopferfürsorge Ansprüche des Beziehers von Kriegsopferfürsorge gegen einen Dritten auf entsprechende Leistungen für die Zeit, für die Kriegsopferfürsorge gewährt wird, durch schriftliche Anzeige an den Dritten auf sich überleiten. § 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG bewirkt den Forderungsübergang "im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen". 4 - § 132 /Änderung und Ergänzung des BVG - Kriegsopferfürsorge -7).Nach dieser klaren Entscheidung des Gesetzgebers ist die Kriegsopferfürsorge entgegen der Meinung des Berufungsgerichts heute nicht mehr im Fürsorgerecht sondern im Versorgungsrecht verwurzelt. Ordnet: so aber das Bundesversorgungsgesetz selbst die Kriegsopferfürsorge dem Versorgungsrecht zu, so fehlt es an Jedem Anhalt dafür, daß diese Einordnung für den Geltungsbereich des § 81 a BVG aufgegeben werden sollte. ■als durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 2?, .Juni I960, das die Kriegsopferfürsorge in das Bundesversorgungs-gesetz ganz eingegliedert hat, auch der Anspruchsübergang durch die heute maßgebende Vorschrift des § 81 a BVG neu geordnet worden ist. 3. Somit ergibt sich, daß für die vom Kläger nach § 26 BVG zu erbringenden Aufwendungen für die Umschuliing der verletzten Soldaten auch ohne Überleitung ein Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten aufgrund Gesetzes nach § 81 a BVG in Betracht kam. Für den Beginn der Verjährungsfrist kam es nicht auf die dafür nach § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis der Verletzten, sondern auf diejenige des Klägers an, £er als Hauptfürsorgestelle nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs.2 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 25. Es läßt dabei unerörtert, wann die zuständigen Bediensteten des Klägers die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt haben. Es meint, daß bereits die Kenntnis des Versorgungsamtes Düsseldorf auch für die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt habe. Vielmehr müsse sich die Bundesrepublik, für deren Rechnung und in derem Auftrag sämtliche Leistungen nach dem Bundesversorgungs-gesetz erbracht würden, die Kenntnis einer eigenen oder einer in ihrem Auftrag tätigen Behörde mit Wirk- , samkeit auch für alle anderen mit dem Versorgungsfall befaßten Behörden im Sinne des § 852 BGB -.anrechnen lassen, Soweit es wie im vorliegenden Pall für die Verjährung auf die Kenntnis des öffentlich rechtlichen Leistlings träger s ankommt, auf den der Schadensersatzanspruch im Augenblick des schädigenden Ereignisses kraft Gesetzes übergegangen ist, kann diese Kenntnis nur durch die zuständigen Beamten vermittelt werden (vgl. Daher kann im vorliegenden Fall für die Verjährung der Ansprüche, die der Kläger wegen Leistungen der Kriegsopferfürsorge geltend macht, allein der Zeitpunkt maßgebend sein, zu dem er die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis erworben hat. Die Kenntnis des Versorgungsamtes Düsseldorf muß unbeschadet des Umstandes, daß es ebenfalls für die Versorgung der Beschädigten zuständig war, für diese Ansprüche außer Betracht bleiben, da mit ihnen Erstattung von Leistungen verlangt wird, deren Durchführung dem Versorgungsamt nicht übertragen war. Im vorliegenden Fall ist die Durchführung der Versorgung nicht Bundesbehörden, .sondern gemäß § 88 Abs, 1 SVG den Ländern, hier dem Land Nordrhein-Westfalen als' Auftragsangelegenheit -(Art. 85 GG) ■ übertragen worden. Nach Maßgabe dieses Auftrages führt der klagende Landschaftsverband, ein Zusammenschluß von Stadt- und Landkreisen, als überörtlicher "Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufgaben nach §§ 26 ff BVG im Verhältnis zu dem Land als Selbstverwaltungsangelegenheiten auf seine Kosten durch (§§ 1 Abs. 2, 5 Abs, 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 25. Es kann dahinstehen, ob und in -welchem Umfang durch diese Zuständigkeitsregelung dem Bund die nach § 81 a BVG übergehenden Schadensersatzansprüche als eigene Rechte entzogen worden und auf die Länder bzw. dazu BGHZ 30, 162, 165 ff zu einem Fall, der sich nicht auf die Auftragsverwaltung nach dem Soldatenversorgungsgesetz bezog), Auch wenn der Bund als Gläubiger der Ansprüche anzusehen wäre, hätte er sich unbeschadet seine Weisungsbefugnisse (vgl. Das ist bezüglich der Versorgungsleistungen, die den Versorgungsämtern zugewiesen sind, durch § 1 e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl I 367-ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich für den Landschaftsverband aber auch hinsichtlich der Kriegsopferfürsorge aus dem inneren Zusammenhang mit diesen Leistungen (vgl. Organe des Bundes anzusehen und ihr Handeln dem Bund 'haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 16, 95» 99/100), müssen dazu führen, ihrer verselbständigten Stellung im Rahmen des § 852 BGB Rechnung zu tragen und für die Verjährung von Ansprüchen, die sie selbständig und eigenverantwortlich durchzusetzen haben, allein auf die Kenntnis ihrer zuständigen Bediensteten abzuheben. Auch der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes hat gegenüber dem Bedürfnis nach klarer Zuständigkeitsregelung im öffentlichen Recht und dem verfassungsrechtlichen Rang der Regelung in Art. 85 GG keine ausschlaggebende Bedeutung. 3. Infolgedessen muß die Kenntnis, die das Landesversorgungsamt von der Wehrdienstbeschädigung und ihrer Verursachung durch den Beklagten erlangt hat, für die Beurteilung der Verjährung der streitigen Ansprüche außer Betracht bleiben. Da das Berufungsurteil auch mit einer änderen Begründung nicht gehalten werden kann, die Entscheidung des Rechtsstreits vielmehr von der Frage nach dem Verjährungsbeginn abhängt, war das Beruf ungsürt eil aufzuheben und die Sache zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: . nein a) BVG §§ 2.? e» 81 a; SoldVersG § 80 . Der gesetzliche Übergang von Schadensersatzforderungen des Versorgungsberechtigten auf den Leistungsträger wird auch durch die Pflicht zur Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27 d BVG ausgelöst. b) BGB § 852. Kommt es für die Verjährung auf die Kenntnis'"eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers an» auf den wegen zu erbringender öffentlich-rechtlicher Leistungen die Schadensersatzforderung im Augenblick des schädigenden Ereignisses übergegangen ist» so ist auf die Kenntnis der zuständigen Bediensteten abzustellen« Hat der Leistungsträger die Durchführung seiner Leistungsaufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, so ist allein die Kenntnis der beauftragten Körperschaft maßgebend. BGH, Urt. v. 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 72/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet -am 20» November 1973 K r i e g 1 » Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des vertreten durch ...seinen Direktor» gp KWSKSHKKKB, Ke:®MBftifer®fc Klägers "tind Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen .den Industriekaufmann UlUjich 'Werner' Beklagten und Revisionsbeklagten, •Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1973 durch ,den "Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Steffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 16. Oktober 1964 verunglücktes die "Bundeswehrsoldaten SifliHH’ und SiWBHMfc auf der Fahrt zu dem Wochenendurlaub von GüflflHMVp, wo sie ihre Wehrpflicht ableisteten. Sie erlitten schwere Verletzungen, die als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt sind. Zwischen den .'Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte für die Folgen"des von ihm verschuldeten Unfalls einzustehen am 28. Juli 196? vom Haftpflichtversicherer des Beklagten wegen aller Ersatzansprüche abfinden. Der klagende Landschaftsverband hat SiGHKttRKb auf seine Kosten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge 'zu dem Feinmechaniker umschulen lassen. Entsprechende Um-Schulungsmaßnahmen für SflHHHI sind vorgesehen. Mit der am 12. August 1970 bei Gericht eingegangenen und demnächst zugestellten Klage hat der Kläger von dem Beklagten Erstattung der ihm bisher entstandenen Aufwendungen für die Umschulung von SflHHBk in Höhe von 20.315,99 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu dem Ersatz auch des weiteren Umschulungsaufwandes für die beiden Beschädigten im Rahmen der Kriegsopferversorgung verpflichtet sei. Der Beklagte hat sich auf Verjährung der Ersatzansprüche berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie die Aufwendungen für SiflHHHi betrifft; den Anspruch wegen der Aufwendungen für Siefert hat es abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe 1. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage schon'deshalb unbegründet, weil ihr""die von SitfllHMMi und SMÜMBMI mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten vereinbarten Abfindungen, Jedenfalls aber die in der Person der Verletzten in Lauf gesetzte Verjährung entgegenstehe. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht nicht schon im Augenblick des Unfalls, sondern erst durch Anzeige der Überleitung gemäß § 27 e BVG habe erwerben können, diese aber erst nach dem Abschluß der Abfindungsvereinbarungen' bewirkt worden sei. Der Kläger müsse sich daher sowohl diese Vereinbarungen, als auch die im Unfallzeitpunkt von den Beschädigten erworbene Kenntnis über die den Lauf der Verjährungsfrist auslösenden Umstände (§ 852 BGB) entgegenhalten lassen (§§ 404, 412 BGB). Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Bei den Umschulungsaufwendungen des Klägers handele es sich nicht um Versorgungsleistungen, derentwegen Schadensersatzansprüche des Wehrdienstbeschädigten gegen den Schädiger aufgrund' der Vorschrift des § 81 a Abs. 1 BVG kraft Gesetzes bereits im Augenblick des Unfalls auf den .Bund übergehen könnten. Als Leistung der Kriegs-opferfürsorge finde auf sie § 27 e BVG Anwendung, der der im. Bereich der Sozialhilfe geltenden Regelung des § 90 BSHG entspreche. ..Danach werde ein Anspruchsübergang erst durch ..schriftliche Uberleitungsanzeige des Trägers der Kriegsopferfürsorge an den Schuldner des überzuleitenden Anspruchs bewirkt. § 27 e BVG schließe für seinen Geltungsbereich die Anwendung des § 81 a BVG aus. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffassung greifen durch. Aufgrund der Vorschrift des § 81 a BVG» die nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1964 - BGBl 1 649 - für Versorgungsleistungen an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechend anzuwenden ist (vgl. .Senatsurteil v. 22. September 1970 - VI ZR 270/69 = VersR 1970» 1053 m.w.Nachw.), geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Versorgungsberechtigten gegen einen Dritten wegen der Wehrdienstbeschädigung auf den Bund im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen Uber. Dieser Anspruchsübergang vollzieht sich - jedenfalls dem Grunde nach, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, daß den Wehrdienstbeschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden -bereits im Augenblick des Unfallgeschehens kraft Gesetzes von selbst (BGHZ 48, 181). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts lösen auch Aufwendungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für Berufsförderungsmaßnahmen nach § 26 BVG, um die es hier geht, diesen Anspruchsübergang. aus. Hiervon 1st der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - aaO ausgegangen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den fürsorgerischen Charakter der Leistungen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§.25 bis 27 d BVG ungeachtet ihrer schadensausgleichenden Funktion weniger am tatsächlichen Schaden, als viel- mehr im wesentlichen nach sozialen Gesichtspunkten am individuellen Bedarf des Geschädigten, an der einzelnen Notlage ausgerichtet sind. Nach Art von Leistungen der Sozialhilfe treten sie zu den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nur ergänzend (subsidiär) hinzu (vgl. die amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes /BSHGj - BT-Drucks. JI1/1799, zu'Absehn. 14 - § 132 - /Änderung und Ergänzung des BVG - Kriegsopferfürsorge/ zu Nr. 7; BVerwGE 26, 217, 220; 27, 109, 113? 119, 120; 32, 362, 364 ff; 36, 260, 262). Als Betreuungsmaßnahmen berühren sich die Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit den Aufgaben der .Sozialhilfe (Schiekel/Gurgel BVG 3. Aufl. § 25 Vorbem.). Auch nach Entstehimgsgrund und verfahrensmäßiger Ausgestaltung nehmen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gegenüber den übrigen Leistungen der Kriegsopferversorgung eine Sonderstellung ein. Die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene aus dem 1. Weltkrieg nach dem .Reichsversorgungsgesetz vom 12, Mai 1920 (RGBl I 989) war den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.'Dezember 1924 (RGBl I 765) unterstellt. Diese blieben zunächst auch für die Bemessung der Kriegsopferfürsorge nach" dem Bundesversorgungsgesetz, von 1950/ 1956 maßgebend, das eine im wesentlichen nur programmatische Regelung getroffen hatte. Erst durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni I960 - BGBl I 453 - sind die Bestimmungen über die Kriegsopferfürsorge in dem. Bundesversorgungs-gesetz zusammengefaßt worden. Dementsprechend ist die Durchführung der Kriegsopferfürsorge organisatorisch und verfahrenstechnisch gegenüber der übrigen Versorgung verselbständigt... Die für das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften des Gesetzes vom 2. Mai 1955 -BGBl I 202 (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni I960 - BGBl I 453) finden nach § 1 aaO bei der Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes nur Anwendung, "soweit die Leistungen von den im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 - BGBl I 169 - .... genannten Verwaltungsbehörden und Stellen gewährt werden". Das angezogene Gesetz vom 12. März 1951 hat in § 1 Abs. 1 die "Versorgung der Kriegsopfer" den Ländern, nämlich den Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern zugewiesen. Daß es mit der "Versorgung" nicht auch Leistungen der Kriegsopferfürsorge regeln wollte, ergibt sich bereits daraus, daß die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 - RGBl 187 - damals noch galt, sowie aus der eigenständigen Zuständigkeitsregelung für die Berufsförderung. Diese war durch § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes 1950 vom 10. Dezember 1951 - BGBl I 951 - den Fürsorgestellen und Hauptfürsorgestellen der Länder zugewiesen worden. Die getrennte Behandlung hat auch für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche in § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG von 1953 seinen Niederschlag darin gefunden, daß für Ansprüche aus der Kriegsopferfürsorge der für die übrigen Versorgungsleistungen eröffnete Weg Zu den Sozialgerichten verschlossen und statt dessen der Rechtsweg 8 zu den Verwaltungsgerichten,also so wie für die Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz, gegeben ist. b) In zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Eingliederung der Kriegsopferfürsorge aus dem Fürsorgerecht in das Bundesversorgungsgesetz steht die Einführung von § 27 e BVG (durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni I960 -BGBl I 453 -5. Nach dieser Vorschrift kann in Anlehnung an die damals aufgehobene Vorschrift des § 21 a Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 der Träger der Kriegsopferfürsorge Ansprüche des Beziehers von Kriegsopferfürsorge gegen einen Dritten auf entsprechende Leistungen für die Zeit, für die Kriegsopferfürsorge gewährt wird, durch schriftliche Anzeige an den Dritten auf sich überleiten. Ein entsprechender Zusammenhang besteht auch für die spätere Anpassung der Bestimmung an § 90 BSHG durch das Zweite Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 - BGBl I 85 - (vgl. dazu die Begründung zu dem Gesetzentwurf zu Nr. 14 BR-Drucks. 189/63). c) Weder die besondere Stellung der Kriegsopferfürsorge im Verhältnis zu den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz noch die Regelung des § 27 e BVG schließen jedoch die Kriegsopferfürsorge von dem Anwendungsbereich des § 81 a BVG aus. § 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG bewirkt den Forderungsübergang "im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen". Hierzu gehören auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e BVG, die § 9 Nr. 2 BVG ausdrücklich als von der Versorgung umfaßt bezeichnet. Schon in seiner ursprüngli- chen Fassung von 1950 sprach § 25 BVG bewußt nicht von der "sozialen Fürsorge", sondern von der "sozialen Fürsorge nach diesem Gesetz" (vgl. .dazu Rohwer/Kahlmann ZfS 1953* 214; SGb 1959» 342). Die Zuordnung zu dem Versorgungsrecht wurde durch die Änderung der Überschrift über dem Abschnitt?"Soziale Fürsorge, Arbeitsund Beruf sförderung" durch das Gesetz vom 27. Juni I960 aaO in die Überschrift "Kriegsopferfürsorge" noch deutlicher herausgestellt. Der vollständigen Eingliederung des Rechts der Kriegsopferfürsorge in das Bundesversorgungs-gesetz nach Wegfall der fürsorgerechtlichen Grundlage entsprach neben dem Bestreben, das Recht zu vereinheitlichen, auch die Absicht des Gesetzgebers, Zweifel über den Rechtscharakter der Kriegsopferfürsorge als einer echten Versorgung zu beseitigen. Diese waren durch die bisherige Verzahnung der Vorschriften über die Sozialfürsorge sowohl im Versorgungs- wie auch im Fürsorgerecht aufgekommen (Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes /§SHG7 BT-Drucks. III/1799 zu Abschn. 4 - § 132 /Änderung und Ergänzung des BVG - Kriegsopferfürsorge -7).Nach dieser klaren Entscheidung des Gesetzgebers ist die Kriegsopferfürsorge entgegen der Meinung des Berufungsgerichts heute nicht mehr im Fürsorgerecht sondern im Versorgungsrecht verwurzelt. Ihr Charakter entspricht nicht der Sozialhilfe;'nur ihre Bemessung ist an sie angelehnt (vgl. BSG Urt. v. 13. Mai 1970 « SozRsprSVG § 27 e Nr. 1). Ordnet: so aber das Bundesversorgungsgesetz selbst die Kriegsopferfürsorge dem Versorgungsrecht zu, so fehlt es an Jedem Anhalt dafür, daß diese Einordnung für den Geltungsbereich des § 81 a BVG aufgegeben werden sollte. Daß der Gesetzgeber eine solche Durchbrechung 10 seiner 'Grundsätze in § 81 a BVG deutlich zu dem Ausdruck gebracht haben würde, kann um so mehr erwartet werden, ■als durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 2?, .Juni I960, das die Kriegsopferfürsorge in das Bundesversorgungs-gesetz ganz eingegliedert hat, auch der Anspruchsübergang durch die heute maßgebende Vorschrift des § 81 a BVG neu geordnet worden ist. d) Durch § 81 a BVG wird auch nicht die Bestimmung des § 27 e BVG überflüssig; ebensowenig gilt das Umgekehrte. Die Regelung des § 81 a BVG beschränkt sich anders als § 27 e BVG auf gesetzliche Schadensersatzansprüche. Sie soll verhindern, daß die Versorgungsleistungen zu einer Haftungsbefreiung des Schädigers führen. Dieser Gesichtspunkt verliert auch im Bereich der Kriegsopferfürsorge angesichts von § 27 e BVG nicht an Berechtigung. Zwar schränkt er das' durch § 27 e BVG dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen zur nachträglichen Herstellung - eines"Nachranges der Kriegsopferfürsorge ein. Er schließt dieses Ermessen aber nicht aus, da das der Vorschrift des § 2? e BVG zugrundeliegende Prinzip weder ganz noch vornehmlich'auf Schadensersatzansprüche ausgerichtet ist. . 3. Somit ergibt sich, daß für die vom Kläger nach § 26 BVG zu erbringenden Aufwendungen für die Umschuliing der verletzten Soldaten auch ohne Überleitung ein Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten aufgrund Gesetzes nach § 81 a BVG in Betracht kam. Da mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der Verletzungen die Notwendigkeit solcher Aufwendungen bereits damals 11 - nicht ausgeschlossen werden konnte, war der Rechts-Übergang dem Grunde nach bereits im Augenblick des Unfalls mit der Entstehung der Ersatzansprüche eingetreten (BGHZ 48, 186). Ein solcher Anspruchsübergang war mit den erst 1967 getroffenen Abfindungsvereinbarungen nicht belastet. Für einen Sachverhalt, nach dem sich der Kläger gleichwohl diese Vereinbarungen gemäß §§ 40? Abs. 1, 412 BGB entgegenhalten lassen müßte (vgl. BGHZ 19, 177), fehlt es nicht nur an Feststellungen, sondern bisher auch an entsprechenden 'Behauptungen des Beklagten. Das läßt sich auch der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Ebensowenig kann sich "der Beklagte für die Verjährung der auf den Kläger tibergegangenen Ersatzansprüche auf Umstände berufen, die in der Person der verletzten Soldaten begründet worden waren. Für den Beginn der Verjährungsfrist kam es nicht auf die dafür nach § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis der Verletzten, sondern auf diejenige des Klägers an, £er als Hauptfürsorgestelle nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs.2 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 25. Juni 1962 - GVB1 NRW 1962, 348 - die Umschulungsmaßnahmen durchzuführen hatte. II. 1. Das Berufungsgericht hält in einer Hilfsbegründung die Klageansprüche auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 81 a BVG gemäß § 852 BGB für verjährt. Es läßt dabei unerörtert, wann die zuständigen Bediensteten des Klägers die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt haben. Es meint, daß bereits die Kenntnis des Versorgungsamtes Düsseldorf auch für die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt habe. Dazu führt es aus: . Die Voraussetzung des '§ 852 BGB für den Beginn der Verjährung sei schon erfüllt, wenn eine der mit der Versorgung der beiden Beschädigten sachlich befaßte Behörde die vorausgesetzte Kenntnis erlangt habe. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Öffentlichen Hand und die befriedende Aufgabe des Instituts der Verjährung verböten es, .daß infolge der gesetzlichen Zuständigkeitszersplitterung im Versorgungswesen für jede zuständige Behörde eine für ihren Leistungsbereich gesonderte Verjährung gelte. Vielmehr müsse sich die Bundesrepublik, für deren Rechnung und in derem Auftrag sämtliche Leistungen nach dem Bundesversorgungs-gesetz erbracht würden, die Kenntnis einer eigenen oder einer in ihrem Auftrag tätigen Behörde mit Wirk- , samkeit auch für alle anderen mit dem Versorgungsfall befaßten Behörden im Sinne des § 852 BGB -.anrechnen lassen, 2. Auch mit dieser Begründung, kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung, die der Zuständigkeitsverteilung bei der Erledigung öffentlicher Aufgaben für die Anwendung des § 852 BGB zukommt. 13 - Soweit es wie im vorliegenden Pall für die Verjährung auf die Kenntnis des öffentlich rechtlichen Leistlings träger s ankommt, auf den der Schadensersatzanspruch im Augenblick des schädigenden Ereignisses kraft Gesetzes übergegangen ist, kann diese Kenntnis nur durch die zuständigen Beamten vermittelt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 = VersR 1961, 419; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 = VersR 1962, 615; vom 24. März 1964 -VI ZR 179/62 « VersR 1964, 640, 642; vom 23. Februar 1965 - VI ZR 13/64 « VersR 1965, 163; vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 = VersR 1968, 277, 278). Eine-andere Betrachtung würde in unzulässiger Weise in die Verwaltungsorganisation eingreifen, die durch die Organisationsnormen festgelegt ist. Daher kann im vorliegenden Fall für die Verjährung der Ansprüche, die der Kläger wegen Leistungen der Kriegsopferfürsorge geltend macht, allein der Zeitpunkt maßgebend sein, zu dem er die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis erworben hat. Die Kenntnis des Versorgungsamtes Düsseldorf muß unbeschadet des Umstandes, daß es ebenfalls für die Versorgung der Beschädigten zuständig war, für diese Ansprüche außer Betracht bleiben, da mit ihnen Erstattung von Leistungen verlangt wird, deren Durchführung dem Versorgungsamt nicht übertragen war. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob nach einem von dem. Berufungsgericht als "Grundsatz der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand" bezeichneten Prinzip etwas anderes gelten müßte, wenn diese Aufgabe von zwei verschiedenen Dienststellen des Bundes wahrgenommen würden und die der einen Dienststelle im - 14 Rahmen ihrer Zuständigkeit bekannt gewordenen Tatsachen dem Bund ausreichende Kenntnis'für die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche verschaffen ■würde» die der anderen Dienststelle übertragen ""Sind. Im vorliegenden Fall ist die Durchführung der Versorgung nicht Bundesbehörden, .sondern gemäß § 88 Abs, 1 SVG den Ländern, hier dem Land Nordrhein-Westfalen als' Auftragsangelegenheit -(Art. 85 GG) ■ übertragen worden. Nach Maßgabe dieses Auftrages führt der klagende Landschaftsverband, ein Zusammenschluß von Stadt- und Landkreisen, als überörtlicher "Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufgaben nach §§ 26 ff BVG im Verhältnis zu dem Land als Selbstverwaltungsangelegenheiten auf seine Kosten durch (§§ 1 Abs. 2, 5 Abs, 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 25. Juni 1972 - GVNRW S. 348 -). Es kann dahinstehen, ob und in -welchem Umfang durch diese Zuständigkeitsregelung dem Bund die nach § 81 a BVG übergehenden Schadensersatzansprüche als eigene Rechte entzogen worden und auf die Länder bzw. den klagenden Landschaftsverband als Selbstverwaltungskörperschaft übertragen worden sind (vgl. dazu BGHZ 30, 162, 165 ff zu einem Fall, der sich nicht auf die Auftragsverwaltung nach dem Soldatenversorgungsgesetz bezog), Auch wenn der Bund als Gläubiger der Ansprüche anzusehen wäre, hätte er sich unbeschadet seine Weisungsbefugnisse (vgl. Art. 85 Abs. 3 GG, § 88 Abs. 2 SVG) der eigenverantwortlichen Durchführung der Versorgungsaufgaben ebenso begeben, wie 15 - der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Erstattung der Versorgungsaufwendungen nach § 81 a BVG. Denn Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Auftragsverwaltung nimmt das "beauftragte" Land oder die von ihm hiermit betraute Selbstverwaltungskörperschaft Zuständigkeiten nicht als Behörde des Bixndes, sondern zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung aufgrund eigener Organisation wahr. Der Bund kann die übertragenen Aufgaben nur in den Grenzen der ihm durch das Verfassungsrecht eingeräumten Befugnisse wieder an sich ziehen (vgl. von Mangold/Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Aufl. Art. 85 Anm. II 4; Maunz/Dürig/ Herzog GG 3. Aufl. Art. 85 Rdnr. 5, 6; Herrfahrdt in BK Art. 85 Anm. II 1; BGHZ 16, 95, 99 ff; BArbGE 13» 45, 51 f; vgl. ferner Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht I 8. Aufl. S. 28 ff; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1. Bd. 9. Aufl. S. 444 ff). Zu den übertragenen Aufgaben gehört auch die eigenverantwortliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 81 a BVG. Das ist bezüglich der Versorgungsleistungen, die den Versorgungsämtern zugewiesen sind, durch § 1 e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl I 367-ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich für den Landschaftsverband aber auch hinsichtlich der Kriegsopferfürsorge aus dem inneren Zusammenhang mit diesen Leistungen (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1970 aaO). ' Dieselben Erwägungen, die es verbieten, die Länder bzw. deren Selbstverwaltungskörperschaften bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten als 16 - Organe des Bundes anzusehen und ihr Handeln dem Bund 'haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 16, 95» 99/100), müssen dazu führen, ihrer verselbständigten Stellung im Rahmen des § 852 BGB Rechnung zu tragen und für die Verjährung von Ansprüchen, die sie selbständig und eigenverantwortlich durchzusetzen haben, allein auf die Kenntnis ihrer zuständigen Bediensteten abzuheben. Das gilt in gleicher Weise für das Verhältnis des Landes zur Selbstverwaltungskörperschaft des Landschaftsverbandes. Vorstellungen von der "Einheitlichkeit der öffentlichen Hand” können sich weder über eine solche Zuständigkeitsregelung hinwegsetzen, noch sie modifizieren. Auch der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes hat gegenüber dem Bedürfnis nach klarer Zuständigkeitsregelung im öffentlichen Recht und dem verfassungsrechtlichen Rang der Regelung in Art. 85 GG keine ausschlaggebende Bedeutung. 3. Infolgedessen muß die Kenntnis, die das Landesversorgungsamt von der Wehrdienstbeschädigung und ihrer Verursachung durch den Beklagten erlangt hat, für die Beurteilung der Verjährung der streitigen Ansprüche außer Betracht bleiben. Daß diese Kenntnis für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch das Landesversorgungsamt von Bedeutung sein könnte, berührt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht. Ebensowenig kann die von der Wehrbereichsverwaltung erworbene Kenntnis für die Beurteilung der hier vorliegenden Ansprüche maßgebend sein, dies schon deshalb nicht, weil der Anspruchsübergang nicht im Dienstverhältnis der verletzten Soldaten, sondern im Versorgungsverhältnis seine Rechtfertigung findet. - 17 ..aww Mp> <*Mi 'Jut aJim «Xa. flh Warm der Kläger Kenntnis im Sinne von § 852 BGB erlangt hat, hat das Berufungsgericht - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - nicht untersucht. Es Bedarf hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen, zu denen das Revisionsgericht nicht in der Lage ist. Da das Berufungsurteil auch mit einer änderen Begründung nicht gehalten werden kann, die Entscheidung des Rechtsstreits vielmehr von der Frage nach dem Verjährungsbeginn abhängt, war das Beruf ungsürt eil aufzuheben und die Sache zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Weber - ' Nüßgens Sonnabend Dunz Dr. Steffen