Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Scheffen für Hecht erkannt: Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Unfall, den sie im Zusammenhang mit einem an ihr begangenen Notzuchtversuch erlitten hat. Der Beklagte wurde wegen dieser versuchten Notzucht durch das Urteil des Jugendschöffengerichts Braunschweig vom 6. Die Einzelheiten des Sachverhalts, aus dem die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche herleitet, sowie das Vorbringen und die Anträge der Parteien sind im Tatbestand des Jetzt angefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche (Klageantrag Nr. 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 13.. Gegen den Beklagten ist, da er in der mündlichen Verhandlung vom 4. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht und die beiden Strafgerichte die Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten gewonnen. Ihre Angriffe haben nur insoweit Erfolg, als sie rügt, daß die vom Beklagten benannten Eheleute Im jetzi- Februar 1969 beschlossen, nicht nur die Zeugin KMi, sondern auch die Eheleute Marianne und Iradj KflHP als Zeugen über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, der Mann, den die drei Zeugen am 13. Das rechtfertigt es aber nicht, ihre Vernehmung im jetzigen Zivilprozeß zu unterlassen, wenn die Vernehmung von einer der Parteien beantragt war. Im zweiten Rechtszug hatte der Beklagte dagegen ausdrücklich beantragt, die Eheleute RflHÜ zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom 13. Freilich spricht manches dafür, daß die Eheleute RflHHBihre eidliche Aussage aus dem Strafprozeß im jetzigen Verfahren wiederholen, also das Gegenteil von dem bekunden werden, was der Beklagte behauptet. Die weiteren Rügen der Revision gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts greifen nicht durch. 1. Gegen die Art und Weise der Gegenüberstellung des Beklagten mit der Klägerin und den Zeugen sind entgegen der Revision keine verfahrensrechtlichen Bedenken zu erheben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 72/70 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Juli 1971 Kriegl, Amts inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Arbeiters Peter S 9 lüber W1 Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die Angestellte Frau Ursula geb. Idem - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Scheffen für Hecht erkannt: I. Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1971 aufgehoben. II. Der Beklagte hat die durch seine Säumnis vom 4. Mai 1971 veranlaßten Kosten zu tragen. III. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19* Februar 1970 aufgehoben. IV. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Unfall, den sie im Zusammenhang mit einem an ihr begangenen Notzuchtversuch erlitten hat. Der Beklagte wurde wegen dieser versuchten Notzucht durch das Urteil des Jugendschöffengerichts Braunschweig vom 6. Dezember 1962 zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Berufung ist durch Urteil der 2. Großen Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Braunschweig vom 9. April 1963 verworfen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts, aus dem die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche herleitet, sowie das Vorbringen und die Anträge der Parteien sind im Tatbestand des Jetzt angefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Februar 1970 ausführlich geschildert. Hierauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen. Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche (Klageantrag Nr. 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 13.. September 1963 bis 31. Dezember 1963 15.000 DM Schmerzensgeld und für die Zeit ab 1. Januar 1964 eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150 DM zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr in Zukunft aus der Gewalttat des Beklagten noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Krankenkassen oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts übergegangen sind oder noch übergehen. Eie Berufung, die der Beklagte gegen dieses Urteil eingelegt hat, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Gegen den Beklagten ist, da er in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1971 nicht vertreten war, Versäumnisurteil ergangen. Er hat gegen das am 17. Mai 1971 zugestellte Urteil am 28. Mai 1971 Einspruch eingelegt. Entscheidungsgründe: I. Eas Versäuranisurteil vom 4. Mai 1971 war auf den formund fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten aufzuheben. II. In der Sache selbst geht der Streit der Parteien in erster Linie darum, ob es sich bei dem Beklagten um die Person handelt, die am 13. September 1962 in einer Wohnung des Hauses RHHHHIB in versucht hat, die Klägerin zu dem Ge- schlechtsverkehr zu zwingen, sie dabei bedroht und veranlaßt hat,auf den Balkon zu flüchten. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht und die beiden Strafgerichte die Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten gewonnen. Es hat sich dabei auf das gesamte Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme, vor allem auf die Vernehmung der Parteien und die Aussage der Zeugin KiBB gestützt, die ebenso wie der Beklagte im Hause IVHHBl in BflIBHI wohnte und ihn von Begegnungen im Hause her kannte. Die Zeugin KiflP hat nach ihrer Aussage, von deren Richtigkeit das Berufungsgericht überzeugt ist, beobachtet, daß der Beklagte um die Tatzeit mit zerkratztem Gesicht die Treppe herunterkam und an ihr vorbei das Haus verließ. III. Die Revision greift insoweit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Ihre Angriffe haben nur insoweit Erfolg, als sie rügt, daß die vom Beklagten benannten Eheleute Im jetzi- gen Verfahren nicht als Zeugen vernommen worden sind. Das Berufungsgericht hatte in seinem Beweisbeschluß vom 13. Februar 1969 beschlossen, nicht nur die Zeugin KMi, sondern auch die Eheleute Marianne und Iradj KflHP als Zeugen über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, der Mann, den die drei Zeugen am 13. September 1962 nachmittags gegen 15.00 Uhr im Hause RflBHHHHi beobachtet haben, sei nicht der Beklagte gewesen. Es hat hierzu zwar die Zeugin nicht aber die Eheleute hört, obwohl die unter Beweis gestellte Behauptung 6 des Beklagten erheblich war. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin davon abgesehen hat, auch noch die Eheleute R#-zu hören, laufen in Wahrheit darauf hinaus, daß das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung schon erwiesen sei. Das aber ist die unzulässig vorweggenommene Würdigung eines nicht erhobenen Beweises. Allerdings sind die Eheleute schon in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht zu dem Be-weisthema als Zeugen vernommen worden. Das rechtfertigt es aber nicht, ihre Vernehmung im jetzigen Zivilprozeß zu unterlassen, wenn die Vernehmung von einer der Parteien beantragt war. Die Parteien hatten sich nur im ersten Rechtszug damit einverstanden erklärt, daß die Aussagen der Zeugen im Strafverfahren - ausgenommen nur die Aussage der Klägerin - im Zivilprozeß verwertet wurden. Im zweiten Rechtszug hatte der Beklagte dagegen ausdrücklich beantragt, die Eheleute RflHÜ zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom 13. Februar 1969 als Zeugen zu vernehmen. Diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen (vgl. BGHZ 7, 116, 121). Freilich spricht manches dafür, daß die Eheleute RflHHBihre eidliche Aussage aus dem Strafprozeß im jetzigen Verfahren wiederholen, also das Gegenteil von dem bekunden werden, was der Beklagte behauptet. Das allein ist aber kein Grund, den Beweisantrag des Beklagten abzulehnen. Ein Beweisantrag kann zwar abgelehnt werden, wenn der völlige - 7 Unwert des Beweismittels feststeht, wenn also jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben kann (BGHZ 53, 243, 259; Urteile des BGH vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 - NJW 1951, 481 und vom 4. Juni 1956 - VI ZR 238/54 - VersR 1956, 504). Ein solcher Beweisunwert kann aber nicht allein mit der Begründung bejaht werden, daß schon anderslautende Aussagen der benannten Zeugen aus einem anderen Verfahren vorliegen. IV. Die weiteren Rügen der Revision gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts greifen nicht durch. 1. Gegen die Art und Weise der Gegenüberstellung des Beklagten mit der Klägerin und den Zeugen sind entgegen der Revision keine verfahrensrechtlichen Bedenken zu erheben. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Präge halten sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). 2. Das Gleiche gilt von den weiteren Rügen, die von der Revision in diesem Zusammenhang erhoben werden. Sie können ebenfalls keinen Erfolg haben (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969). V. Die sachlich-rechtlichen Bedenken, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhebt,sind ebenfalls unbegründet. Geht man von dem festge- 8 stellten Sachverhalt aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend dargelegt, daß auch der Sturz der Klägerin von dem Balkon in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten steht und daß dem Beklagten auch insoweit die Folgen seines Handelns zuzurechnen sind. VI. Schließlich sind auch die Ausführungen, mit denen die Revision ein Mitverschulden der Klägerin verneint, entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. VII. Nach alledem war das Berufungsurteil nur aus den unter II erörterten Gründen aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Pehle Sonnabend Dr. Bode Scheffen Br. Weber