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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte bestreitet, daß der Brand durch die von Heltorhoff verlegte Leitung entstanden isto Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Berufung des Beklagten war erfolglos« 1«) Das Berufungsgericht geht, sachverständig beraten, davon aus, daß die Verlegung des Gummikabols durch HoHBI unsachgemäß war, weil sie, insbesondere im Zuge der Durchführung des Kabels durch einen Spalt der ungeschützten Barackenwand, Isolationsschäden begünstigte« In rechtlicher Hinsicht macht es den Beklagten für die durch diese unsachgemäße Arbeitsweise seines Verrichtungsgehilfen HeflHP verursachten Schäden gemäß §§ 823 Abs« 1, 831 BGB verantwortlich« Die objektive Verkehrswidrigkeit der durch Heiterhoff vorgenommenen Kabelverlegung entspricht einer tatrichtorlichen Feststellung, deren Gewinnung die Revision nicht mit substantiierten Verfahrensrügen anzugreifen vermag« Insbesondere mußte insoweit der Zeuge HeflHHV nicht erneut vernommen werden« Das Berufungsgericht, das in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen folgt, geht nicht etwa davon aus, daß Heiterhoff das Kabol schon beim Verlegen durch straffes Anziehen über den Kanten der Barackenwand gebrochen habe, sondern daß die unsachgemäßo Verlegung des locker liegenden bezv/« hängenden Kabels über die ungeschützten Kanten letzlich zu seinem Abknicken geführt haben müsse« 2«) Daß das Schadensfeuer gerade in demjenigen Bereich zuerst auf getreten ist, in welchem das Kabel unsachgemäß durch die Barackenwand geführt war, stellt das Berufungsgericht fehlerfrei und von der Revision unangefochten fest« In der zweiten Prämisse dieses Satzes müßte das Y/ort "drrum" allerdings auf einen Zirkelschluß hin-deuton; es ist indessen, wie der Zusammenhalt mit dem in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts ergibt, durch "alsdann” oder ein sinngleiches Wort zu ersetzen« So gelesen ist der vom Berufungsgericht aufgestellte Satz im Rahmen der ihm vom gerichtlichen Sachverständigen vermittelten technischen Erkenntnisse zutreffend und verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins, Dies wird von der Revision im Einzelnen nicht in Frage gezogen; sie versucht vielmehr darzutun, daß das Berufungsgericht die 11 Anwendungstat Sachen", doh, die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen nach diesem Satz der Anscheinsbeweis als erbracht angesehen wer den kann, nicht fehlerfrei fest-gestellt habe. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Art der Verlegung des Gummikabels an der Stelle, wo es durch die Barackenwand hindurchschob, zu einer Kantenbildung geführt habe, sondern habe nur erwogen, daß erhöhte Zugspannungen zu einer Kantenbildung führen können, und daß eine Zug- und Reibebeanspruchung auch geeignet gewesen sei, zu Isolationsschäden zu führen. beraubten Leitung, sondern auch auf einen mehrgliedrigen Geschehensablauf beziehen kann, in dessen Rahmen überdies verschiedene Ablaufsgestaltungen möglich sind, sofern die Kausal Verbindung zwi sehen der ersten Ursache und dem Erfolg durch einen einheitlichen Erfahrungssatz gedeckt ist; hiervon geht das Berufungsgericht in möglicher Würdigung des erhobenen Gutachtens aus«, aus, daß bei genügend lang andauerndem gleichförmigem Abbiegen des Kabeltyps über eine Kante plastische Verformungen auftreten, die sich auf die Stärke des Isolationsmaterials §uch_ohne_große_ Zugbeanspruchungen auswirken o Damit durfte das Berufungsgericht den Grad der Zugbeanspruchung offenlassen« Im übrigen ist es in der Frage, ob das unsachgemäß bei einer Richtungsänderung von 180 ° ohne Porzellanführung durch einen Spalt der Barackenv/and verlegte Kabel den dadurch bedingten Dauerbeanspruchungen gewachsen war, unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung BeflHIB dem gerichtlichen Sachverständigen gefolgt; mit ihren Angriffen dagegen verkennt die Revision die ihr gezogenen Grenzen« In der Tat hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten den unzutreffenden tatsächlichen Ausgangspunkt seines ersten Gutachtens, daß das Kabel schon mehrere Jahre und nicht erst mehrere Monate gelegen habe, ausdrücklich berichtigt« Für die Annahno der Revision, daß dies dem Berufungsgericht entgangen sei, spricht indessen nichts« Welche Schlüsse es daraus auf die Überzeugungskraft des erhobenen Gutachtens ziehen wollte, lag in seinem in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessen«

KabelGummikabeltatsächlichVerlegungBerufungsgerichtunsachgemäßKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2089 OK
IM NAMEN OES VOLKES
vi_zr_ 2?./68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Vt“tecr 1969
K r i o g 1 3 Justizhauptsokretär
 tla Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Bauunternehmers Adolf Inhaber der Firma Karl L„ HIBHHP Straße ■ - fl,
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
10 Adam Scho 2o Nicolaus Sehe
 beide Inhaber einer Metallveredlungsfirma in bei FrflB, Grfl» GflBS?
Kläger und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr,
 
/
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels sov/ie der Bundesrichter Br, Bode, Dr, Weber, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11, Januar 1968 v/ird zurückgev/iesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens falien dem Beklagten zur Last,
 Von Rechts wegen
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Auf einem Grundstück des Beklagten in BB stand eine langgestreckte, auf einem Betonsockel errichtete Holzbarackeo Der Dachboden über der einstöckigen Baracke war an der höchsten Stelle nur 80cm hoch und diente nur zu dem Verlegen elektrischer Kabel,
 Die Baracke war von dem Beklagten westlich einer Quertoilung an die Fa. HaBBB und SchBÜ zu dem Betrieb einer Dreherei, östlich davon an die Kläger zu dem Betrieb einer Metallveredlung vermietet.
 
Zum 31«10«I960 hatte der Beklagte den Klägern das Mietvorhältnis v/egen Mietrückständen und unbefugter Veränderung der Mietsache gekündigte Ohne Verzicht auf seinen Rechtsstandpunkt erklärte er indessen den Klägern später brieflich, er habe mit Rücksicht auf Bauabsichten der Kläger gegen deren Verbleib bis zu dem 1«5»1961 nichts einzuwenden, jedoch müsse die Baracke spätestens am 1o10«196l zu seiner Verfügung stehen« Die Kläger behielten in der Folge die Mieträume unter Entrichtung des vereinbarten Mietzinses weiterhin irme«
Im Spätherbst 1961 verlegte der im Betrieb des Beklagten beschäftigte Elektriker HoHI in dessen Auftrag vom Verteilerkasten der Fa« HaflU und Schfll aus ein Gummikabel zu zwei benachbarten Wohnbaracken» Er verlegte das Kabel zunächst nach oben in den Dach-raum« Da er dort keine Austrittstelle fand, verlegte er es parallel zu dem Dachrand von West nach Ost, bis er etv/a in Höhe der Trennwand der beiden Betriebe einen Spalt fand, durch den er das Kabel hindurchschob«, Nach der Austrittstelle an der nördlichen Außenwand führte er das Kabol wiederum nach Westen, indem er es lose übor die Eisenvergitterung der Barackenfenstor legte«
Am 13* April 1962 gegen 15oOO Uhr brach in der Bracke ein Brand aus, der diese, v/ie auch das Betriebsinventar der Kläger, zerstörte«
 
/
Die Kläger führen die Entstehung des Brandes auf eine unsachgemäße Verlegung des Gummikabels durch zurück o Diese habe zu einem Isolations-schaden und damit zu einem Entzündungsprozeß geführte Die Kläger begehren deshalb Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 102 0 517? 50 DM nebst Zinsen 0
Der Beklagte bestreitet, daß der Brand durch die von Heltorhoff verlegte Leitung entstanden isto
 Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Die Berufung des Beklagten war erfolglos«
Mit der Revision betreibt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage«
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Io
1«) Das Berufungsgericht geht, sachverständig beraten, davon aus, daß die Verlegung des Gummikabols durch HoHBI unsachgemäß war, weil sie, insbesondere im Zuge der Durchführung des Kabels durch einen Spalt der ungeschützten Barackenwand, Isolationsschäden begünstigte« In rechtlicher Hinsicht macht es den Beklagten
 für die durch diese unsachgemäße Arbeitsweise seines Verrichtungsgehilfen HeflHP verursachten Schäden gemäß §§ 823 Abs« 1, 831 BGB verantwortlich«
Gegen diese rechtliche Beurteilung !hat1 difc.?Revision des Beklagten, der insbesondere seine Entlastung bezüglich seines Verrichtungsgehilfen KeHHHP nie unternommen hat, nichts erinnert«
Die objektive Verkehrswidrigkeit der durch Heiterhoff vorgenommenen Kabelverlegung entspricht einer tatrichtorlichen Feststellung, deren Gewinnung die Revision nicht mit substantiierten Verfahrensrügen anzugreifen vermag« Insbesondere mußte insoweit der Zeuge HeflHHV nicht erneut vernommen werden« Das Berufungsgericht, das in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen folgt, geht nicht etwa davon aus, daß Heiterhoff das Kabol schon beim Verlegen durch straffes Anziehen über den Kanten der Barackenwand gebrochen habe, sondern daß die unsachgemäßo Verlegung des locker liegenden bezv/« hängenden Kabels über die ungeschützten Kanten letzlich zu seinem Abknicken geführt haben müsse«
2«) Daß das Schadensfeuer gerade in demjenigen Bereich zuerst auf getreten ist, in welchem das Kabel unsachgemäß durch die Barackenwand geführt war, stellt das Berufungsgericht fehlerfrei und von der Revision unangefochten fest«
 
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1 o) Das Berufungsgericht wendet in Anlehnung an die erstinstanzliche Entscheidung den Beweis des ersten Anscheins an« Es stellt dazu den Satz auf;
" Y/ird ein elektrisches Gummikabel derart unsachgemäß verlegt, daß die Verlegung geeignet ist, einen Isolationsfehler hervorzurufenP und bricht darum späterhin gerade in dem Bereich, in dem das Kütbel unsachgemäß verlegt wurde, ein Brand aus, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Brand gerade auf das unsachgemäß verlegte Gummikabel zurück-zufUhren ist, es sei denn, es* seien konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache ersichtlich«”
In der zweiten Prämisse dieses Satzes müßte das Y/ort "drrum" allerdings auf einen Zirkelschluß hin-deuton; es ist indessen, wie der Zusammenhalt mit dem in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts ergibt, durch "alsdann” oder ein sinngleiches Wort zu ersetzen« So gelesen ist der vom Berufungsgericht aufgestellte Satz im Rahmen der ihm vom gerichtlichen Sachverständigen vermittelten technischen Erkenntnisse zutreffend und verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins, Dies wird von der Revision im Einzelnen nicht in Frage gezogen; sie versucht vielmehr darzutun, daß das Berufungsgericht die 11 Anwendungstat Sachen", doh, die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen nach diesem Satz der Anscheinsbeweis als erbracht angesehen wer den kann, nicht fehlerfrei fest-gestellt habe.
 
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Art der Verlegung des Gummikabels an der Stelle, wo es	durch die
 Barackenwand hindurchschob, zu einer Kantenbildung geführt habe, sondern habe nur erwogen, daß erhöhte Zugspannungen zu einer Kantenbildung führen können, und daß eine Zug- und Reibebeanspruchung auch geeignet gewesen sei, zu Isolationsschäden zu führen. Die Bildung von Kanten selbst und die Entstehung von Isolationsschäden habe es also nicht festgestellt „
Hierbei verkennt die Revision, daß sich der An-schcinsbev/eis nicht nur auf einen eingliedrigen Vorgang, hier die Brandzündung durch eine ihrer Isolation . beraubten Leitung, sondern auch auf einen mehrgliedrigen Geschehensablauf beziehen kann, in dessen Rahmen überdies verschiedene Ablaufsgestaltungen möglich sind, sofern die Kausal Verbindung zwi sehen der ersten Ursache und dem Erfolg durch einen einheitlichen Erfahrungssatz gedeckt ist; hiervon geht das Berufungsgericht in möglicher Würdigung des erhobenen Gutachtens aus«,
b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht die Frage offen lassen dürfen, ob die Gummischlauchleitung NMH eine besonders* hohe Elastizität und Zerreißdehnung besessen, und ob dio Zugspannung tatsächlich mjr 0,84 kg betragen habe, v/ie dies beides in dem vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten B@HMB behauptet wird«
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Damit vermag die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern« Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf das Ergänzungsgutachten, in dem sich der Gerichtsgut-
aus, daß bei genügend lang andauerndem gleichförmigem Abbiegen des Kabeltyps über eine Kante plastische Verformungen auftreten, die sich auf die Stärke des Isolationsmaterials §uch_ohne_große_ Zugbeanspruchungen auswirken o Damit durfte das Berufungsgericht den Grad der Zugbeanspruchung offenlassen« Im übrigen ist es in der Frage, ob das unsachgemäß bei einer Richtungsänderung von 180 ° ohne Porzellanführung durch einen Spalt der Barackenv/and verlegte Kabel den dadurch bedingten Dauerbeanspruchungen gewachsen war, unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung BeflHIB dem gerichtlichen Sachverständigen gefolgt; mit ihren Angriffen dagegen verkennt die Revision die ihr gezogenen Grenzen«
Offen gelassen hat das Berufungsgericht lediglich die demnach nicht entscheidungserhebliche Frage, ob das verv/endetes Gummikabel.'. an_sich die vom Beklagten behauptete Zerreißdehnung hat«
2») Die Revision rügt:
Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der gerichtliche Sachverständige zunächst davon gesprochen habe, daß das Kabel über_mehrere_Jahre Temperaturschwankungen ausgesetzt gewesen sei« Erst in seinem Ergänzungsgutachten möchte er dem Faktor Zeit nicht die Bedeutung v/ie in seinem Hauptgutachten beimessen
 achter mit den Einwänden Be
 auseinandersetzt
 
und sei der Auffassung, daß Isolationsfehler schon nach ganz kurzer Zeit eintreten können a
In der Tat hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten den unzutreffenden tatsächlichen Ausgangspunkt seines ersten Gutachtens, daß das Kabel schon mehrere Jahre und nicht erst mehrere Monate gelegen habe, ausdrücklich berichtigt« Für die Annahno der Revision, daß dies dem Berufungsgericht entgangen sei, spricht indessen nichts« Welche Schlüsse es daraus auf die Überzeugungskraft des erhobenen Gutachtens ziehen wollte, lag in seinem in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessen«
10 -
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IIIo
 Nach allem orv/eisen sich die sich in Einzelheiten vielfach üherschneidenden Einv/ände der Revision gegen die angefochtene Entscheidung teils als unbegründete Verfahrensrügon, teils als in der Revisionsinstanz unstatthafte Angriffe gegen die tatrichterlicho Würdigung0 Das Rechtsmittel kann daher keinen Erfolg haben o
Engels
 Sonnabend
Dr0 Bode
 Bunz
Dr0 V/eber