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BGH · VI ZR 72/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 72/66

StVG § 9 Erreicht ein Fußgänger an einer Kreuzung heim Überschreiten der Fahrbahn ungefährdet deren Mitte, weil ihn bis dort ein in entgegengesetzter Richtung fahrender Lastkraftwagen vor von links herankommenden Fahrzeugen abgeschirmt hat, so braucht er ohne besonderen Anlaß nicht damit zu rechnen, daß ihn hier nooh ein von links nahender Mopedfahrer erfassen könnte, der mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verlassen seiner rechten Straßenseite dicht hinter dem Heck jenes Lastkraftwagens die Kreuzung überquert. Unmittelbar vor dem Beklagten, in seiner Fahrtrichtung gesehen quer von links nach rechts, fuhr ein Lastkraftwagen auf der Ffl^Mstraße über die Kreuzung. Die Ehefrau des Erstklägers habe, von diesem Fahrzeug nach links abgeschirmt, bereits die Fahrbahnmitte erreicht gehabt, als sie der Beklagte mit dem Moped erfaßte. Er hat die Darstellung der Kläger bestritten und behauptet, er habe die Fahrbahn der KMMngasse frei vor sich gesehen, ehe sie kurz durch den Lastkraftwagen verdeckt wurde. Die Ehefrau des Erstklägers habe die Fahrbahn achtlos zu, überschreiten begonnen, als sie den von links herannahenden Verkehr nicht wahrnehmen konnte. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung des Beklagten und die Anechlußberufung des Erstklägers unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen dahin abgeändert, daß an den Erstkläger 3 007,95 IM nebst Zinsen und folgende Renten zu zahlen sind: monatlich 401,66 DM für die Zeit vom 1. Daß die Ehefrau des Erstklägers etwa auf der Mitte der Fahrbahn erfaßt worden ist, hat der Tatrichter daraus erschlossen, daß nach der polizeilichen Vermessung dort die Kratzspuren des beim Aufprall umgestürzten Mopeds begannen, daß der Beklagte schon in der EMtavgasse zur Straßenmitte hingelenkt hat, um mit unverminderter Geschwindigkeit hinter dem Lastkraftwagen über die Kreuzung zu gelangen, und daß schließlich sowohl die Begleiterin der Verunglückten als auch eine auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig stehende Augenzeugin mehrfach bekundet haben, der Zusammenstoß habe sich nahe der Straßenmitte ereignet. dem Bürgersteig stehenden Fußgängerin, die den Beklagten während des ganzen Verlaufs beobachtet habe, sei er mit sehr hoher Geschwindigkeit - "wie ein Verrückter" - gefahren und hinter dem Lastkraftwagen "hervorgeschossen". a;) Dem Beklagten ist mit Recht zur Last gelegt worden, den Tod der Ehefrau des Erstklägers schuldhaft verursacht zu haben. Er durfte deshalb seine Fahrt nicht mit einer Geschwindigkeit fortsetzen, die es ihm unmöglich machte, nach dem Passieren des Lastkraftwagens und zurückgewonnener Übersicht einem solchen Hindernis auszuweichen oder notfalls vor ihm anzuhalten. In allen diesen Fällen hatte der Kraftfahrer die vor ihm liegende Strecke frei vor Augen und der Fußgänger tauchte darin unvermittelt aus einer verdeckten oder unverfänglichen Stellung auf.So liegt eB beim unvorsichtigen Betreten der Fahrbahn zwischen geparkten, sichtbehindemden Fahrzeugen hindurch, beim überqueren der Straße vor einem langsamen Wagen, der gerade überholt wird, und beim jähen Herabtreten vom Bordstein, das sich im vorherigen Verhalten des Fußgängers nicht ankündigte. Im Gegensatz hierzu war dem Beklagten während des entscheidenden Zeitraums die Sicht auf die eigene Fahrbahn genommen.Die Zuordnung zu den vorgenannten Fällen läßt sich nicht mit dem Hinweis erreichen, daß dadurch - freilich - auch die Fußgängerinnen seinen Blicken entzogen waren, als sie die Straße zu überqueren begannen. Denn der Beklagte mußte sich nach dem Grundsatz, daß der Anhalteweg nicht länger als die Sichtweite sein darf, auf die Behinderung durch den Lastkraftwagen unabhängig davon einstellen, ob und wie es auf seiner nicht Abgesehen von der unab-weislichen Pflicht des Beklagten, auf Sicht zu fahren, begeht auch der Fußgänger, der eine Kreuzung im Schutz des Querverkehrs zu überwinden trachtet, nicht jene unvorhersehbare Unvorsichtigkeit, wie sie in den eingangs genannten Fällen das jähe Hineinlaufen in eine dem Kraftfahrer frei erscheinende Fahrbahn darstellt. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Revision weiter nicht mit Erfolg rügen kann, das Berufungsgericht habe die im Verhalten des Lastwagenfahrers liegende Vorfataftver-letzung unberücksichtigt gelassen. Wenn ein solcher Verstoß Vorgelegen haben sollte, was nicht schlechthin und unabhängig von der Fahrweise des Mopedfahrers zu bejahen ist, so hätte sich der Beklagte vom Zeitpunkt der Erkennbarkeit an hierauf einstellen müssen, auch was seine Weiterfahrt jenseits der Ffll^straße anging. Er hätte dann nicht, wie er es nach den Feststellungen getan hat, in der NS^^Kgasse zur Fahrbahnmitte hinüberlenken dürfen, um ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit dicht hinter dem Lastkraftwagen hinweg in die nicht mehr einzusehende KflIBBgasse einfahren zu können. Ob mit der Revision eine Geschwindigkeit von mindestens 45 km/st als statthaft angesehen werden könnte, wenn die Kreuzung frei gewesen und geblieben wäre, ipag dahinstehen. Deshalb scheidet der Vorwurf aus, die Ehefrau des Erstklägers hätte den herannahenden Beklagten bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit schon sehen können und müssen, als er noch nicht durch den Lastkraftwagen verdeckt wurde. Hiernach bleibt nur, ob eine verkehrswidrige Selbstgefährdung der Verunglückten darin zu erblicken ipb, daß sie imstreitig die Fahrbahn der KtfIBfcgasse im ’'Schutz" des gerade über die Kreuzung fahrenden Lastkraftwagens überschreiten wollte. Das hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen verneint, weil der Lastkraftwagen die Fußgängerin tatsächlich gegen von links herankoinmen-de Fahrzeuge abgeschirmt hat, bis sie die erste Hälfte der 7,50 m breiten Fahrbahn an der dafür vorgeschriebenen Stelle ( § 37 Abs. 2 StVO) überschritten hatte, und weil sie nicht damit zu rechnen brauchte, hier noch von einem überschnell und unter Verletzung des Rechtsfahrgebots Es ist ihm aber nicht schlechthin anzulasten, wenn er diese Gewißheit in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf Grund freier Sicht, sondern deshalb gewinnt, weil dem von links kommenden Verkehr die ihm zustehende Fahrbahnhälfte durch ein kreuzendes Fahrzeug versperrt wird. Denn daß Fußgänger eine Kreuzung "im Schatten" des sie verdeckenden Verkehrs zu überwinden trachten, ist ein so alltäglicher und oft gar nicht zu vermeidender Vorgang, daß die Kraftfahrer ihm wenigstens durch Einhalten der für sie geltenden Vorschriften (Kechtsfahrgebot, Fahren auf Sicht) Rechnung tragen müssen. Die Verkehrslage ist nicht mit dem von der Revision: angezogenen Fall zu vergleichen, daß ein Fußgänger die Fahrbahn an einer beliebigen Stelle vor einem herannahenden Kraftwagen überschreitet, der entgegen einem bestehenden Verbot gerade von einem zweiten, nicht -»wahrgenommenen Fahrzeug überholt wird. Damit erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 144 ZPO § 9 StVO § 97 ZPO
StraßeFahrbahnLastkraftwagenFahrzeugKreuzungFußgängerGeschwindigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; BGHZ;
nein
 nein
StVO § 37 Ahs. 2;
StVG § 9
Erreicht ein Fußgänger an einer Kreuzung heim Überschreiten der Fahrbahn ungefährdet deren Mitte, weil ihn bis dort ein in entgegengesetzter Richtung fahrender Lastkraftwagen vor von links herankommenden Fahrzeugen abgeschirmt hat, so braucht er ohne besonderen Anlaß nicht damit zu rechnen, daß ihn hier nooh ein von links nahender Mopedfahrer erfassen könnte, der mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verlassen seiner rechten Straßenseite dicht hinter dem Heck jenes Lastkraftwagens die Kreuzung überquert.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 1967 - VI ZR 72/66 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIJ5RJ2/66
URTEIL
Verkündet am
24. Oktober 1967 Kriegl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Eduard E _____
in	Straße
 vertreten durch seinen Vormund Hans Edt in	Ko^H^B	Straße	0,
Beklagten, Berufungsklägers, 4nschlußberufungsbeklagt en und Reviebnsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kraftfahrer Fritz ü in RflIÜB«	Straße
2. den minderjährigen Heinrich Hans-Peter
U

3.
die minderjährige Anna Maria-Luise U beide vertreten durch den Erstkläger,
9
Kläger, zu 1) Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, der damals fünfzehn Uahre alt war und keinen Führerschein besaß, befuhr am 1962 gegen 12.05 Uhr auf einem seinem Großvater gehörenden Moped die NaiHisgasse in	Fr	wollte
 seine Fahrt jenseits der rechtwinklig kreuzenden FflHBstraße in der KflHfcgasse fortsetzen, die mit der NaflHNg&sse einen Straßenzug bildet. Unmittelbar vor dem Beklagten, in seiner Fahrtrichtung gesehen quer von links nach rechts, fuhr ein Lastkraftwagen auf der Ffl^Mstraße über die Kreuzung. Der Beklagte behielt seine Fahrt bei und gelangte dicht hinter dem Heck des Lastkraftwagens hinweg in die KiBHBgasse hinein. Auf deren Fahrbahn befanden sich zwei nebenein-
 
ander gehende Frauen, die die KiflflHfcsasse von rechts nach links (in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen) überschreiten wollten. Während die erste Fußgängerin noch zurückspringen konnte, wurde die zweite von dem Moped erfaßt und zu Boden geschleudert. Sie starb zwei Tage später an den erlittenen Kopfverletzungen.
Der Erstkläger als Ehemann und die beiden anderen Kläger als Kinder der Verunglückten haben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, der Beklagte sei mit überhöhter, auch an der Kreuzung nicht verminderter Geschwindigkeit herangekommen. Daher sei er, als sich die beiden Fußgängerinnen vor dem Betreten der Fahrbahn nach links vergewi sserten, in dem einzusehenden Stück der NfllKsgasse noch nicht aufgetaucht. Danach sei er durch den quer zu seiner Richtung über die Kreuzung fahrenden Lastkraftwagen verdeckt gewesen. Die Ehefrau des Erstklägers habe, von diesem Fahrzeug nach links abgeschirmt, bereits die Fahrbahnmitte erreicht gehabt, als sie der Beklagte mit dem Moped erfaßte. Der Beklagte habe weder zu bremsen noch auszuweichen versucht. Unter diesen Umständen, so haben die Kläger ausgeführt, treffe den Beklagten die alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall, wie dies auch schon in dem Verfahren vor dem Jugendschöffengericht festgestellt worden sei.
Die Verunglückte war berufstätig und besorgte außerdem den Haushalt der Familie. Der Erstkläger hat im ersten Rechtszug 2 370,90 DM nebst Zinsen zu dem Ausgleich der Beerdigungskosten und sonstiger Auslagen aus Anlaß des Todesfalles gefordert. Er hat ferner den Ersatz der Aufwendungen für eine Zugehfrau durch Zahlung von 1 000 DM und weiterhin im Wege einer
 
entsprechenden Feststellung begehrt. Endlich hat er gebeten, ihm vom 1. April 1963 ab monatlich 512,66 DM zur Entlohnung einer Hausangestellten zuzubilligen.
Die klagenden Kinder sind im Laufe des ersten Rechtszuges aus dem Verfahren ausgeschieden, nachdem sich ihr Begehren im wesentlichen durch die Gewährung von Sozialrenten erledigt hatte.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Darstellung der Kläger bestritten und behauptet, er habe die Fahrbahn der KMMngasse frei vor sich gesehen, ehe sie kurz durch den Lastkraftwagen verdeckt wurde. Die Ehefrau des Erstklägers habe die Fahrbahn achtlos zu, überschreiten begonnen, als sie den von links herannahenden Verkehr nicht wahrnehmen konnte. Deshalb müsse ihr die alleinige Schuld an dem Unfall beigemessen werden.
Das Landgericht hat dem Erstkläger unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche 2 192,20 DM nebst Zinsen sowie eine Rente zugebilligt, die es für die Zeit vom 9. SB 1962 bis zu dem 31. März 1963 auf 100 DM und vom 1. April 1963 ab auf 401,66 DM monatlich bemessen hat.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung des Beklagten und die Anechlußberufung des Erstklägers unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen dahin abgeändert, daß an den Erstkläger 3 007,95 IM nebst Zinsen und folgende Renten zu zahlen sind: monatlich 401,66 DM für die Zeit vom 1. April 1963 bis zu dem 30. September 1965 und monatlich 531,07 UM für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis zu dem 11. März 1995, jedoch nicht über den Tag einer erneuten Eheschließung des Erstklägers hinaus.
 
Der Beklagte verfolgt mit der Revision weiterhin das Ziel der Klageabweisung.
Entscheidungsgründei
 Die Revision ist nicht begründet..
1. Die Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsurteils sind nur unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensverstoßes nachprüfbar. Solche Mängel liegen nicht vor.
Daß die Ehefrau des Erstklägers etwa auf der Mitte der Fahrbahn erfaßt worden ist, hat der Tatrichter daraus erschlossen, daß nach der polizeilichen Vermessung dort die Kratzspuren des beim Aufprall umgestürzten Mopeds begannen, daß der Beklagte schon in der EMtavgasse zur Straßenmitte hingelenkt hat, um mit unverminderter Geschwindigkeit hinter dem Lastkraftwagen über die Kreuzung zu gelangen, und daß schließlich sowohl die Begleiterin der Verunglückten als auch eine auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig stehende Augenzeugin mehrfach bekundet haben, der Zusammenstoß habe sich nahe der Straßenmitte ereignet. Eine solche Würdigung ist möglich und unterliegt nicht den von der Revision geäußerten Bedenken.
Die Weg-Zeit-Berechnung der Revision geht von ungesicherten Geschwindigkeiten aus. Sie übersieht die Feststellung des Tatrichters, die Schnelligkeit des Mopeds lasse sich durch die eigene Angabe des Beklagten (45
nur nach unten begrenzen; nach dem Eindruck jener auf
 
dem Bürgersteig stehenden Fußgängerin, die den Beklagten während des ganzen Verlaufs beobachtet habe, sei er mit sehr hoher Geschwindigkeit - "wie ein Verrückter" - gefahren und hinter dem Lastkraftwagen "hervorgeschossen". Dessen Geschwindigkeit steht ebensowenig fest; wenn er auch nicht langsam gefahren sein mag, rechtfertigt dies doch nicht die Unterstellung einer Geschwindigkeit von 40 km/st. Der Schluß, die Verunglückte hätte den Weg vom Bordstein bis zu dem festgestellten Anstoßpunkt mit mehr als 9 km/st zurücklegen müssen, entfällt hiernach mit seinen Voraussetzungen.
Dasselbe gilt von der aus der Berechnung hergeleiteten Darlegung, die Verunglückte habe den herankommenden Beklagten 3,96 sec lang sehen können; er sei durch den Lastkraftwagen nur 1,08 sec lang verdeckt gewesen. Dem Berufungsgericht läßt sich nicht vorwerfen, daß es eine Schlußfolgerung nicht gezogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, deren Grundlagen in keiner Weise feststellbar waren.
Ohne die fehlenden Ausgangswerte hätte auch ein Sachverständiger keine verläßlichen Berechnungen anstellen und weitere Aufschlüsse geben können. Die Hüge eines Verstoßes gegen § 144 ZPO ist hiernach ebenfalls unbegründet.
2. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist zutreffend.
a;) Dem Beklagten ist mit Recht zur Last gelegt worden, den Tod der Ehefrau des Erstklägers schuldhaft verursacht zu haben. Es mag sein, daß für ihn die beiden Fußgängerinnen auf der Fahrbahn der Kctftaigasse noch nicht sichtbar waren,
 
solange der Einblick in diese frei war. Der Beklagte mußte aber damit rechnen, daß dort ein Hindernis entstand, während ihm der Lastkraftwagen die Sicht verdeckte. Er durfte deshalb seine Fahrt nicht mit einer Geschwindigkeit fortsetzen, die es ihm unmöglich machte, nach dem Passieren des Lastkraftwagens und zurückgewonnener Übersicht einem solchen Hindernis auszuweichen oder notfalls vor ihm anzuhalten. Das Berufungsgericht hat hierin ohne Rechtsirrtum den entscheidenden, haftungsbegründenden Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO gesehen.
Die Revision bezieht sich demgegenüber ohne Erfo£ auf Entscheidungen, in denen kein Schuldvorwurf gegen einen Kraftfahrer erhoben worden ist, dessen Fahrbahn plötzlich und unvorhersehbar von einem Fußgänger gekreuzt wurde.
In allen diesen Fällen hatte der Kraftfahrer die vor ihm liegende Strecke frei vor Augen und der Fußgänger tauchte darin unvermittelt aus einer verdeckten oder unverfänglichen Stellung auf. So liegt eB beim unvorsichtigen Betreten der Fahrbahn zwischen geparkten, sichtbehindemden Fahrzeugen hindurch, beim überqueren der Straße vor einem langsamen Wagen, der gerade überholt wird, und beim jähen Herabtreten vom Bordstein, das sich im vorherigen Verhalten des Fußgängers nicht ankündigte. Im Gegensatz hierzu war dem Beklagten während des entscheidenden Zeitraums die Sicht auf die eigene Fahrbahn genommen.Die Zuordnung zu den vorgenannten Fällen läßt sich nicht mit dem Hinweis erreichen, daß dadurch - freilich - auch die Fußgängerinnen seinen Blicken entzogen waren, als sie die Straße zu überqueren begannen. Denn der Beklagte mußte sich nach dem Grundsatz, daß der Anhalteweg nicht länger als die Sichtweite sein darf, auf die Behinderung durch den Lastkraftwagen unabhängig davon einstellen, ob und wie es auf seiner nicht
 
mehr einzusehenden Fahrtstrecke tatsächlich zur Bildung eines Hindernisses kam. Er durfte nicht "blind" in die Ki^^^gasse einfahren und darauf vertrauen» daß inzwischen trotz des unstreitig dichten Verkehrs kein Fußgänger versuchen werde, sie zu überschreiten. Abgesehen von der unab-weislichen Pflicht des Beklagten, auf Sicht zu fahren, begeht auch der Fußgänger, der eine Kreuzung im Schutz des Querverkehrs zu überwinden trachtet, nicht jene unvorhersehbare Unvorsichtigkeit, wie sie in den eingangs genannten Fällen das jähe Hineinlaufen in eine dem Kraftfahrer frei erscheinende Fahrbahn darstellt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Revision weiter nicht mit Erfolg rügen kann, das Berufungsgericht habe die im Verhalten des Lastwagenfahrers liegende Vorfataftver-letzung unberücksichtigt gelassen. Wenn ein solcher Verstoß Vorgelegen haben sollte, was nicht schlechthin und unabhängig von der Fahrweise des Mopedfahrers zu bejahen ist, so hätte sich der Beklagte vom Zeitpunkt der Erkennbarkeit an hierauf einstellen müssen, auch was seine Weiterfahrt jenseits der Ffll^straße anging. Er hätte dann nicht, wie er es nach den Feststellungen getan hat, in der NS^^Kgasse zur Fahrbahnmitte hinüberlenken dürfen, um ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit dicht hinter dem Lastkraftwagen hinweg in die nicht mehr einzusehende KflIBBgasse einfahren zu können. Ob mit der Revision eine Geschwindigkeit von mindestens 45 km/st als statthaft angesehen werden könnte, wenn die Kreuzung frei gewesen und geblieben wäre, ipag dahinstehen. Für die Weiterfahrt jenseits des aufgetauchten Sichthindernisses war sie es keinesfalls. Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht .zutreffend bemerkt hat, anstelle seines unzulässigen Manövers bremsen müssen; alsdann wäre er gefahrlos auf der rechten Straßenseite hinter den Fußgängerinnen vorbeigelangt. Ob und inwieweit dem Beklagten eine falsche Reaktion nicht angelastet
 
werden dürfte, wenn er mit dem Lastkraftwagen zusammenge-stoßen wäre, steht hier nicht in Frage. Gegenüber der Verunglückten ist die gewählte, unnötig gefährliche Fahrweise nicht zu entschuldigen; auf ein mögliches Mitverschulden des Lastwagenfahrers kann der Erstkläger nicht verwiesen werden.
Die Haftung des Beklagten ist nach alledem zu Recht begaht worden.
b) Ein raitwirkendes Eigenverschulden der Verunglückten hätte nur aus erwiesenen Umständen hergeleitet werden können. Deshalb scheidet der Vorwurf aus, die Ehefrau des Erstklägers hätte den herannahenden Beklagten bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit schon sehen können und müssen, als er noch nicht durch den Lastkraftwagen verdeckt wurde.
Denn diese von der Revision unterstellte Sichtverbindung ergibt sich aus der schon erörterten Weg-Zeit-Berechnung allenfalls als Möglichkeit; bei anderen als den schätzungsweise zugrunde gelegten Geschwindigkeiten entfällt sie.
Hiernach bleibt nur, ob eine verkehrswidrige Selbstgefährdung der Verunglückten darin zu erblicken ipb, daß sie imstreitig die Fahrbahn der KtfIBfcgasse im ’'Schutz" des gerade über die Kreuzung fahrenden Lastkraftwagens überschreiten wollte. Das hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen verneint, weil der Lastkraftwagen die Fußgängerin tatsächlich gegen von links herankoinmen-de Fahrzeuge abgeschirmt hat, bis sie die erste Hälfte der 7,50 m breiten Fahrbahn an der dafür vorgeschriebenen Stelle ( § 37 Abs. 2 StVO) überschritten hatte, und weil sie nicht damit zu rechnen brauchte, hier noch von einem überschnell und unter Verletzung des Rechtsfahrgebots
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hinter dem Lastkraftwagen hervorkommenden Moped erfaßt zu werden. Diese Beurteilving ist rechtlich nicht zu beanstanden. An Kreuzungen der vorliegenden, nicht mit einem Überweg ausgestatteten Art bietet der gleichgerichtete Fährverkehr dem Fußgänger erfahrungsgemäß oft die einzige Gelegerteit, die querverlaufende Fahrbahn zu überschreiten. Es kann deshalb nicht grundsätzlich von ihm verlangt werden, daß er seine Absicht zurückstellt, bis dieser Verkehr endet und dadurch die Kreuzung wieder voll überschaubar wird. Denn gerade in diesem Zeitpunkt wird häufig der angehaltene Fährverkehr in der Querrichtung wieder einsetzen und sich deshalb das Überschreiten der Straße erst recht verbieten. Die Lösung kann nur dem Gebot der gegenseitigen Rücksichts-nahme ( § 1 StVO) entnommen werden. Gewiß trifft den Fußgänger, der die Fahrbahn überschreiten will, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er muß sich deshalb zuerst vergewissern, daß von links kein Fahrzeug herannaht, das ihn gefährden und für das auch er eine Behinderung bedeuten könnte. Es ist ihm aber nicht schlechthin anzulasten, wenn er diese Gewißheit in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf Grund freier Sicht, sondern deshalb gewinnt, weil dem von links kommenden Verkehr die ihm zustehende Fahrbahnhälfte durch ein kreuzendes Fahrzeug versperrt wird. Allerdings iBt er dann gegen Fahrer, die wie der Beklagte gleichwohl in grob verkehrswidriger Weise von links herankommen, nicht ebenso geschützt wie bei vollem Einblick in den jenseits der Kreuzung liegenden Teil der Straße. Mit einer s# rücksichtslosen.Fahrweise braucht der Fußgänger indessen, solange nichts für das Gegenteil spricht, nicht zu rechnen. Er darf es für ausreichend halten, daß er nach den Umständen nicht mehr durch Fahrzeuge gefährdet
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werden kann, die nach dem Freiwerden der Kreuzung ordnungsgemäß von links hera. ^kommen. Denn daß Fußgänger eine Kreuzung "im Schatten" des sie verdeckenden Verkehrs zu überwinden trachten, ist ein so alltäglicher und oft gar nicht zu vermeidender Vorgang, daß die Kraftfahrer ihm wenigstens durch Einhalten der für sie geltenden Vorschriften (Kechtsfahrgebot, Fahren auf Sicht) Rechnung tragen müssen. Die Verkehrslage ist nicht mit dem von der Revision: angezogenen Fall zu vergleichen, daß ein Fußgänger die Fahrbahn an einer beliebigen Stelle vor einem herannahenden Kraftwagen überschreitet, der entgegen einem bestehenden Verbot gerade von einem zweiten, nicht -»wahrgenommenen Fahrzeug überholt wird. Hier liegt die Unvorsichtigkeit des Fußgängers auf der Hand, während die Pflicht des überholenden Fahrers, mit seinem plötzlichen Auftauchen zu rechnen, in der Regel zu verneinen sein wird.
Nach alledem ist ein feststellbares Eigenverschulden der Verunglückten ohne Rechtsirrtum nicht eingeworfen v/orden.
3. Zur Schadenshöhe erhebt die Revision keine Rügen; Rechtsmängel in dieser Hinsicht sind auch nicht zu erkennen.
Damit erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Br. Bode
 Engels
Meyer
 Hanebeck
Br. Pfretzsohner