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BGH · VI ZR 72/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 72/65

a) Für die Bemessung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Wagens ist der Zeitpunkt der beendeten Instandsetzung maßgebend. Mai 1962 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision übertragen. c) als Entschädigung für den technischen und merkantilen Minderwert des Wagens 1.500,00 DM Das Berufungsgericht stellt fest, der Wagen des Klägers habe zur Unfallzeit eine Fahrleistung von etwa 7 000 km gehabt und sei nach dem Unfall weitere 70.000 km gefahren worden. zurückzuführen ist, hält das Berufungsgericht für sehr unwahr-) scheinlich, so daß es einen technischen Minderwert des V/agens; nicht annimmt. vvärtig" 750 DM und damit auf die Hälfte des Betrages, den der Kläger für den Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur als angemessen bezeichnet hatte. Auszugehen ist davon, daß der Schädiger den sogenannten merkantilen Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Y/agens unabhängig davon zu ersetzen hat, welche Dispositionen der Eigentümer über den Wagen trifft. Mi" dieser Anerkennung eines realen Schadens an einem konkreten Vermögensgut ist der Standpunkt des Berufungsgerichts unvereinbar, wonach der merkantile Minderwert überhaupt nicht zu ersetzen ist wenn der Eigentümer den Wagen ausgefahren hat, ohne daß sich technische Unfallfolgen gezeigt haben. Wenn sich das Berufungsgericht auf die sogenannte Differenzhypothese bezieht, so verkennt es, daß die Berechtigung einer Ersatzforderung für die Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes nicht davon abhängig zu sein braucht, daß eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung dieses Vermögens in Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt. Hat der Schädi^r' den Minderwert des Wagens zu ersetzen, wie er sich im Zcitpunk* der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt, so wird von ihn nichts Unbilliges verlangt. Denn der Eigentümer hat fortan einen Y/agen zu seiner Verfügung, der nach den im Verkehr anerkannten Maßstäben geringer bewertet wird als vor dem Unfall Stellt man dagegen mit dem Berufungsgericht bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes auf den Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichs oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Schadensersatzprozeß ab, so wird der Schädiger für den Zahlungsverzug belohnt und zu einer Verzögerung seiner Leistung geradezu angereizt. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der dar-gelegten Rechtslage zu prüfen haben, ob dem Kläger über die ihm bereits zugesprochenen 750 DM hinaus noch eine weitere Ersatzforderung für die merkantile Wertminderung seines Fahrzeugs zusteht. Das Berufungsgericht hat die Aufwendungen des Klägers für Taxen und Mietwagen in Höhe von 1.332,02 DM ails sachgemäß anerkannt. Revision möchte der Kläger seinen Standpunkt durchsetzen, daß ihm deshalb eine weitere Ersatzforderung zusteht, weil er als Ersatzwagen solche einer geringeren Klagse (Ford 17 M und VY/) benutzt hat. Der Geschädigte kann sogar unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu erhalten ist. Im vorliegenden/Fall sind aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß ihm dure’-, die Benutzung der angemieteten Fahrzeuge infolge einer Komfortoder Leistungsdifferenz eine fühlbare Beeinträchtigung entstand -ist oder daß die Ersatzfahrzeuge besonderen Benutzungszwecken nicht ausreichend gerecht wurden. Angesichts der vom Kläger gewählten konkreten Berechnungsweise seines Schadens brauchte das Berufungsgericht nicht darauf einzugehen, wie der Nutzungsentgang des Citroen-Wagens ohne Berücksichtigung der Auf Wendungen für Lrsatzfahrzeuge zu berechnen gewesen wäre. Da das Berufungsgericht die Ersatzforderung des Klägers mit Recht abgewiesen hat, war die Revision in diesem Punkte als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 254 BGB
MinderwertBGBmerkantilenWagenBerufungsgerichtZeitpunktKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 249 A, Ha, 251
a)	Für die Bemessung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Wagens ist der Zeitpunkt der beendeten Instandsetzung maßgebend.
b)	Hat der Geschädigte während der Instandsetzung seines Wagens ein Ersatzfahrzeug eines anderen (billigeren). Typs angemietet, so begründet der Unterschied der Wagenklasse allein noch keinen Anspruch auf zusätzlichen Ersatz.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
/I ZK 72/65	URTEIL	Verkündet	am
2. Dezember 1966 Krieg!, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Vertreters Herwig L fmp in	b.	KflB,
- Prozeßbevolimächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	die Firma von	&	Co.,	in	KflB,	D#BBistraße	V«
2.	den Ttir-azzoleger Josef H	in	Kflft,	Q,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeiäbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Haul3, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzsehner
 für Hecht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 1965 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 750 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 2. Mai 1962 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
II.	Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
III.	Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision übertragen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Am 2. April 1962 wurde der Personenkraftwagen des Klägers (Gitroen-Da-19) in	von	dem	vom	Zv/eitbeklagten gelenkten
 Personenkraftwagen der Lrstbekiagten so angefahren, da« die rechte Wagenseite eingedrückt wurde. Der Wagen wurde mit einem Kostenaufwand von 3-226,18 DM repariert. Der Kläger hat nach wiederholter Antragsumstellung von den Beklagten noch folgende Ersatzleistungen gefordert:
a)	für einen noch nicht beglichenen Rest
 der	Reparaturrechnung	55,18	DM
b)	für die Benutzung von Taxen und die An-
mietung von Ersatzfahrzeugen während der Reparaturzeit	1.332,02	DM
c)	als Entschädigung für den technischen
 und	merkantilen Minderwert des	Wagens	1.500,00	DM
2.887.20	DM
Das Landgericht hat die Klage, die zunächst auf Zahlung eines wesentlich höheren Betrages gerichtet gewesen war, in vollem Umfang abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldne verurteilt, an den Kläger 1.717,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Urteilsbetrag setzt sich zusammen aus:
a)	dem	Rest der Reparaturkosten:	55»18	DM
b)	dem	Ersatz für Taxen und Mietwagen.:	912,02	DM
c)	dem	merkantilen Minderwert:	750,00	DM
1.717.20	DM
Die weitergehende Klage ist unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen worden.
Mit der zugelassenen Revision bittet der Kläger,
 ihm gemäß dem zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weitere 1.170 DM nebst Zinsen zuzusprechen.
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:-.nt scheidungsgründ'»:
Im Revisionsverfahren geht os ausschließlich darum, in welcher Höhe der Kläger für den unfallbedingten Minderwort seines Wagens und seine Aufwendungen während der Reparaturzeit zu entschädigen ist.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Bemessu.^ dos merkantilen Minderwerts eines Kraftfahrzeugs sei nicht cl;-Zeitpunkt der Reparaturbeendigung, sondern der-Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter zugrunde zu legen. Die Schadensberechnung müsse der Bigenart des merkantilen. Minderwertes gerecht werden. Der merkantile Minderwert werde mit zunehmendem Alter des Wagens immer geringer und verflüchtig sich schließlich ganz, wenn sich keine Unfalifolgen mehr zeigten Im Kraftfahrzeughandel werde dieses langsame Absinken des merkantilen Minderwertes bei der Bewertung von Unfallfahrzeugen anerkannt. Nach den Grundsätzen der Differenzberechnung aes .Schadens müsse es sich der Kläger anrechnen lassen,--daß sieh der Umfang des Schadens durch Zeitablauf zu seinen Gunsten günstig verändert habe.
Das Berufungsgericht stellt fest, der Wagen des Klägers habe zur Unfallzeit eine Fahrleistung von etwa 7 000 km gehabt und sei nach dem Unfall weitere 70.000 km gefahren worden.
Daß das vom Kläger behauptete "Lenkungsflattern1' auf den Unfafl. zurückzuführen ist, hält das Berufungsgericht für sehr unwahr-) scheinlich, so daß es einen technischen Minderwert des V/agens; nicht annimmt. Da der Wagen inzwischen zwei Drittel seines Y/ertes verloren hat, ist das Berufungsgericht der Überzeugung1 der erlittene Unfall werde als Argument für die Bewertung dt^ Wagens bei einem Verkaufsgespräch erheblich an Bedeutung cin-gebüßt haben. Hs schätzt den merkantilen Minderwert auf "gege.-
 
vvärtig" 750 DM und damit auf die Hälfte des Betrages, den der Kläger für den Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur als angemessen bezeichnet hatte.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.
Das Berufungsgericht erwähnt zwar die Entscheidung BGHZ 35? 396, die die bisherige Rechtsprechung zu dem Ersatz des merkantilen Minderwertes aufgegeben hat. Es führt die Grundsätze dieser Entscheidung aber nicht folgerichtig weiter. Auszugehen ist davon, daß der Schädiger den sogenannten merkantilen Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Y/agens unabhängig davon zu ersetzen hat, welche Dispositionen der Eigentümer über den Wagen trifft. Die Schadensberechnung soll der allgemeinen Verkehrs-auffassung Rechnung tragen, die den unfallbetroffenen Wagen nach der Reparatur unbeschadet der technischen Herstellung geringer^ bewertet als den Wagen im Zustand vor dem Unfall. Darauf, ob siE der Minderwert bei einem Verkauf des Wagens in einer rechnerisch:-] Vermögensdifferenz manifestiert hat, soll es nicht ankomraen. Mi" dieser Anerkennung eines realen Schadens an einem konkreten Vermögensgut ist der Standpunkt des Berufungsgerichts unvereinbar, wonach der merkantile Minderwert überhaupt nicht zu ersetzen ist wenn der Eigentümer den Wagen ausgefahren hat, ohne daß sich technische Unfallfolgen gezeigt haben. Wenn sich das Berufungsgericht auf die sogenannte Differenzhypothese bezieht, so verkennt es, daß die Berechtigung einer Ersatzforderung für die Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes nicht davon abhängig zu sein braucht, daß eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung dieses Vermögens in Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt. Die Bedeutung der Entscheidung BGHZ 35, 596 liegt gerade darin, daß
 sie gegenüber der früheren Rechtsprechung die sogenannte Di ff [.cm -theoric eingeschränkt hat, wenn sich bei der Beeinträchtigung
 eines einzelnen Vermögensgutes das Maß der Wertminderung nach
 objektiven, im Verkehr anerkannten Maßstäben schätzen läßt.
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Dio Linie dieser Entscheidung ist inzwischen in dem Urteil BGHZ 45, 212 weitergeführt worden. Auf die Begründung dieses Urteils, das die Ersatzleistung für den Nutzungsentgang eines Kraftfahrzeugs betrifft, kann verwiesen werden. Hat der Schädi^r' den Minderwert des Wagens zu ersetzen, wie er sich im Zcitpunk* der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt, so wird von ihn nichts Unbilliges verlangt. Denn der Eigentümer hat fortan einen Y/agen zu seiner Verfügung, der nach den im Verkehr anerkannten Maßstäben geringer bewertet wird als vor dem Unfall Stellt man dagegen mit dem Berufungsgericht bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes auf den Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichs oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Schadensersatzprozeß ab, so wird der Schädiger für den Zahlungsverzug belohnt und zu einer Verzögerung seiner Leistung geradezu angereizt. Daher ist auch in der Rechtsprechung anderer Gerichte die vom Berufungsgericht vertretene Auffassuuj als nicht halt bar zurückgewiesen worden (LG Hamburg NJV 1963, 1079; OLG Nürnberg VersR 1964, 835; OLG Köln HJ7 1965, 109;
OLG München DAR 1965, 78).
Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der dar-gelegten Rechtslage zu prüfen haben, ob dem Kläger über die ihm bereits zugesprochenen 750 DM hinaus noch eine weitere Ersatzforderung für die merkantile Wertminderung seines Fahrzeugs zusteht. Soweit das Berufungsgericht einen technischen Minderwert nicht anerkannt hat, sind gegen seine- Ausführungen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II.
Das Berufungsgericht hat die Aufwendungen des Klägers für Taxen und Mietwagen in Höhe von 1.332,02 DM ails sachgemäß anerkannt. Von diesem Betrag hat es mit Rücksicht auf erspar« Eigenkosten (vgl. IM BGB § 249 Cb Nr. 13, 14) 420 DM abgesot^ so daß dem Kläger 912,02 DM zugesprochen worden sind. Mit der
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Revision möchte der Kläger seinen Standpunkt durchsetzen, daß ihm deshalb eine weitere Ersatzforderung zusteht, weil er als Ersatzwagen solche einer geringeren Klagse (Ford 17 M und VY/) benutzt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Forderung zurückgewiesen. Dem Verkehr ist eine Auffassung fremd, die schon darin eine Vermögensbenachteiligung sieht, daß jemand während einer Wagenreparatur ein leistungsschwacheres oder im Komfort geringeres Fahrzeug benutzt (so auch OLG Hamburg Versk 1965» 1182, ferner Heyse VersR 1963, 25 und H.W. Schmidt Vcrsli 1966, 170). Der Geschädigte kann sogar unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu erhalten ist. Im vorliegenden/Fall sind aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß ihm dure’-, die Benutzung der angemieteten Fahrzeuge infolge einer Komfortoder Leistungsdifferenz eine fühlbare Beeinträchtigung entstand -ist oder daß die Ersatzfahrzeuge besonderen Benutzungszwecken nicht ausreichend gerecht wurden. Eine gewisse Minderung der Freude und Bequemlichkeit beim Autofahren begründet allein noch keinen Sohadensersatzanspruch (§ 253 BGB). Angesichts der vom Kläger gewählten konkreten Berechnungsweise seines Schadens brauchte das Berufungsgericht nicht darauf einzugehen, wie der Nutzungsentgang des Citroen-Wagens ohne Berücksichtigung der Auf Wendungen für Lrsatzfahrzeuge zu berechnen gewesen wäre. Für eine pauschalierte Schadensersatzberechnung sind vom Kläger auch keine Anhaltspunkte vorgetragen worden.
Da das Berufungsgericht die Ersatzforderung des Klägers mit Recht abgewiesen hat, war die Revision in diesem Punkte als unbegründet zurückzuweisen.
Es erschien angemessen, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschliei'3iich -der Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.
Hanebeck
 Dr. Bode	Br.	Hauß
 Meyer
Br. Pfretzschner