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BGH · VI ZR 72/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 72/64

Dezember 1962 in das Haus des Beklagten Heinrich Straße 4P um dort die Verlobung seines Sohnes Dieter mit der Stenotypistin Herta^m^ zu feiern, die ira dritten Obergeschoß des Hauses eine Einzimmerwohnung bewohnte. Der Kläger, der bis zu dem Unfalltage ein Einzelhandelsgeschäft in Elektrogeräten betrieb, macht mit der Klage den auf 9 900 DM bezifferten Verdienatausfall geltend, den er nach seiner Behauptung durch die Stillegung des Geschäfts in den Monaten Dezember 1962, Januar und Februar 1963 erlitten hat. Er hat vorgetragen, er sei auf der zweituntersten Stufe der Treppe im Erdgeschoß Uber ein etwa 15 bis 20 cm langes und 2 bis 3 cm starkes Leistenstück zu Fall gekommen, das dort gelegen habe. Er hat bestritten, daß der Kläger überhaupt auf der Trenne gestürzt sei, und daß dort zur Zeit seines Unfalles eine der in Rede stehenden Leisten gelegen habe. Daß vom zweiten Stockwerk eine Leiste über 16 Stufen und das dazwischen liegende Podest auf den Flur des ersten Stockwerks und von dort über weitere 17 Stufen und ein zweites Podest bis auf die zweitunterste Stufe hinuntergefallen oder geschoben worden sein könne, sei ausgeschlossen Zudem habe keiner der Gäste der Verlobungsfeier beim Hinaufgehen eine Leiste auf einer Treppenstufe liegen gesehen. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Heinrich noch vorgetragen, diejenige Leiste, die nach dem Unfall im Flur gelegen habe, sei noch am Unfalltage an der Wand des zweiten Stockwerks fest angeleimt gev/esen. Es stellt fest, der Kläger sei auf einer der untersten Treppenstufen über eine Leiste der vom Beklagten auf den Fluren und Podesten verwendeten Art gestürzt und zu Fall gekommen. Das Berufungsgericht stutzt seine Feststellung im wesentlichen auf die Aussagen der Ehefrau Thea und des Sohnes Manfred des Klägers, die dessen Sachdarstellung bestätigt haben. So hätten drei mit dem Kläger nicht verwandte Zeugen bestätigt, daß Ende Januar 1963, zv/ei Monate nach dem Unfall, die Begrenzungsleisten auf den Hausfluren und Podesten zwar bis zu dem ersten Stockwerk einschließlich befestigt gewesen seien, nicht aber vom zweiten Stockwerk an aufwärts. Damit sei bewiesen, daß in diesem Punkte nicht die Ehefrau und der Sohn des Klägers, sondern der Beklagte die Unwahrheit gesagt habe. 1) Ohne Erfolg beanstandet es die Revision, daß das Berufungsgericht die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen Thea und Manfred und der übrigen Zeugen über Art und Umfang der vom Kläger ira einzelnen genossenen alkoholischen Getränke nicht ausdrücklich erörtert hat. Ausschlaggebend war vielmehr, daß nicht nur die bereits genannten drei Zeugen des Beklagten, sondern alle v/eiteren zu diesem Punkte vernommenen Zeugen ausgesagt haben, der Kläger sei keineswegs betrunken, allenfalls angeheitertgewesen. Die Aussagen der Zeugen Thea und Manfredsind also in dem entscheidenden Punkt, daß der Kläger nicht nennenswert unter Alkoholeinfluß gestanden habe, von allen hierzu vernommenen Zeugen als richtig bestätigt worden. 2) Aus den dargelegten Gründen ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die Widerspruche zwischen den Aussagen des Zeugen Manfred und den Bekundungen der von der Revision angeführten Zeugen über ein nach der Behauptung des Beklagten bei der Verlobungsfeier aufgenommenes Lichtbild des Klägers nicht erörtert hat; dies umsoweniger, als der Beklagte in der Berufungsinstanz auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen ist. Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der §§ 138 Abs. 2 und 444 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht gewürdigt habe, daß der Kläger ein in der Beweisaufnahme erwähntes Lichtbild nicht vorgelegt hat. 3) Das Berufungsgericht hat dem Beweisantrag des Beklagten nicht entsprochen, den bereits vor dem Landgericht vernommenen Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger habe beim Eintreffen des Zeugen an der Unfallstelle nicht vor der untersten Treppenstufe, sondern hinter der geöffneten Windfangtür, mehrere Meter von der Treppe entfernt, gelegen. Es hat erv/ogen, der Kläger könne bei dem erfolglosen Versuch seiner Ehefrau und seines Sohnes Manfred, ihm wieder auf die Beine zu helfen, an die Stelle gelangt sein, v/o ihn nach der Behauptung des Beklagten der Zeuge angetroffen habe; das in das Wissen des Zeugen Gestellte stehe also einem Sturz des Klägers auf einer der untersten Treppenstufen nicht entgegen, zu demal der Zeuge erst eine gewisse Zeit nach dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen sei. 4) Gleiches gilt für die Ablehnung der Vernehmung der Zeuginzu der Behauptung des Beklagten, die Zeugin sei auf gewacht, weil Uber ihr im Flur jemand gestürzt sei, gleichzeitig habe sie einen Hund aufheulen hören. Bas Berufungsgericht ist in einy/andfreier tatsächlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, daß auch das in das Wissen dieser Zeugin Gestellte, als wahr unterstellt, nicht geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau und des Sohnes Manfred des Klägers in Frage zu stellen, der Kläger sei auf der Treppe gestürzt. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung dieser Pflicht darin, daß der Beklagte lose Leisten an die Wände des Treppenhauses legte, ohne sie alsbald ordnungsmäßig zu befestigen. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht verneint, indem es feststellt, die durch Verschulden des Beklagten Heinrich auf die Treppe gelangte Holzleiste sei die alleinige Unfall-Ursache ; der Kläger sei nicht betrunken, sondern nur angeheitert gewesen, und es liege kein Anhalt dafür vor, daß er unvorsichtig die Treppe hinabgestiegen oder durch einen Fehltritt zu Fall gekommen sei. Die von ihr angeführten Punkte sind im wesentlichen vom Berufungsgericht sachgerecht gewürdigt worden, im übrigen stehen sie mit den getroffenen Feststellungen in Widerspruch oder entbehren der tatsächlichen Grundlage. Der Antrag des Klägers, die gesamtschuldnerische Haftung der beklagten Erben auszusprechen, ist unzulässig, weil der Kläger keine Revision eingelegt hat und deshalb eine Änderung des Urteils zu dem möglichen Nachteil der Beklagten nicht erfolgen kann.

Zitierte Normen: § 138 ZPO
BerufungsgerichtZeugehausenTreppeKlägerLeisteHeinrichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2065 005
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 72/64	URTEIL	Verkündet	am
 lo März 1966 Kriegl, Justi hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1)
2)
3)
- Prozeßhevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
n v
c.
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. NUßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten Bitter gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13» Dezember 1963 wird zurückgewiesen o Den beklagten Erben wird die Beschränkung ihrer Haftung Vorbehalten.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger begab sich am Abend des 1. Dezember 1962 in das Haus des Beklagten Heinrich
 Straße 4P	um	dort	die	Verlobung	seines	Sohnes
 Dieter mit der Stenotypistin Herta^m^ zu feiern, die ira dritten Obergeschoß des Hauses eine Einzimmerwohnung bewohnte. Heinrich	wohnte selbst in dem Haus und ver-
mietete Einzimmerwohnungen an alleinstehende Frauen. Um Mitternacht brach der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen Kindern Manfred, Birgitt und Uwe auf, um mit einer Taxe nach Hause zu fahren. Im Treppenhaus - an welcher Stelle, ist streitig - kam er zu Fall und zog sich einen komplizierten Unterschenkelbruch zu.
Der Kläger, der bis zu dem Unfalltage ein Einzelhandelsgeschäft in Elektrogeräten betrieb, macht mit der Klage den auf 9 900 DM bezifferten Verdienatausfall geltend, den er nach seiner Behauptung durch die Stillegung des Geschäfts in den Monaten Dezember 1962, Januar und Februar 1963 erlitten hat. Er hat vorgetragen, er sei auf der zweituntersten Stufe der Treppe im Erdgeschoß Uber ein etwa 15 bis 20 cm langes und 2 bis 3 cm starkes Leistenstück zu Fall gekommen, das dort gelegen habe. Dies sei auf ein Verschulden des Beklagten Heinrich	zurückzufUhren. Dieser
 habe das Haus weitgehend in Selbsthilfe gebaut und sei mit den Arbeiten noch heute nicht restlos fertig. Um die Fußbodenbeläge der Flure und Treppenpodeste an ihren Kanten zu schützen, habe er entlang den Wänden Holzleisten in Eigenarbeit befestigen wollen. Ihre ordnungsmäßige Anbringung habe er bis zu dem Unfalltage aber erst teilweise geschafft. Teilweise hätten zu diesem Zeitpunkt die Leisten noch lose neben den Wänden gelegen, so wie sie Heinrich mm dort einige Zeit vorher selbst hingelegt habe. Auf welche V/eise eine Leiste im Verlaufe des Abends auf die zweitunterste Treppenstufe gelangt sei, wisse der Kläger nicht. Mit einer solchen Möglichkeit habe Heinrich Bitter jedoch rechnen müssen, zu demal in dem Hause mindestens 12 Mieterinnen gewohnt hätten, im Treppenhaus mithin lebhafter Verkehr geherrscht habe. Am 30. Januar 1963, zwei Monate nach dem Unfall, hätten die Leisten vom zweiten Obergeschoß an aufwärts noch immer lose neben den Wänden gelegen.
Der Beklagte Heinrich	hat	Klageabweisung	bean-
tragt. Er hat bestritten, daß der Kläger überhaupt auf der Trenne gestürzt sei, und daß dort zur Zeit seines Unfalles eine der in Rede stehenden Leisten gelegen habe. Die Leisten seien am Unfalltag bereits befestigt gewesen, die im Erdgeschoß und ersten Stockwerk verlegten mit einem Klebemittel geleimt und zusätzlich genagelt, die übrigen geleimt.
 
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Daß vom zweiten Stockwerk eine Leiste über 16 Stufen und das dazwischen liegende Podest auf den Flur des ersten Stockwerks und von dort über weitere 17 Stufen und ein zweites Podest bis auf die zweitunterste Stufe hinuntergefallen oder geschoben worden sein könne, sei ausgeschlossen Zudem habe keiner der Gäste der Verlobungsfeier beim Hinaufgehen eine Leiste auf einer Treppenstufe liegen gesehen. Die Mieterin Erika	sei noch zv/ischen 21 „15 und
21.30 Uhr die Treppe vom zweiten Stock hinunter und dann bis zu dem dritten Stock hinauf gegangen, habe aber keine Leiste auf einer Treppenstufe gesehen. Auch der im Hause wohnende Hans-Joachim	habe	keine	lose	Leiste ge-
sehen, obwohl er im Laufe des Abends mehrfach vom dritten Stock aus die ganze Treppe zu dem Bierholen begangen habe, zuletzt um 21.30 Uhr. Y/enn in jener Nacht auf der zweituntersten Stufe eine Leiste gelegen habe, so könne nur jemand sie nach dem Unfall dorthin gelegt haben, und zwar einer, der hieran ein Interesse gehabt habe. Er vermute, daß es der Sohn Manfred des Klägers gev/esen sei. Die wirkliche Ursache für den Unfall sei in der starken Trunkenheit des Klägers zu finden. Auf der Feier sei sehr viel getrunken worden. Um Mitternacht sei der Kläger so stark betrunken gewesen, daß er nicht mehr habe gerade stehen können. Die Treppe sei er nur mühsam hinuntergeschwankt.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Heinrich noch vorgetragen, diejenige Leiste, die nach dem Unfall im Flur gelegen habe, sei noch am Unfalltage an der Wand des zweiten Stockwerks fest angeleimt gev/esen.
In einem Zimmer unter dem Hausflur im Erdgeschoß habe Lilly ^|^, eine Bekannte von ihm, geschlafen. Sic sei gegen 24 Uhr aufgewacht, weil über ihr im Flur jemand gestürzt sei. Gleichzeitig habe ein Hund aufgeheult. Daraus folge, daß der Kläger erst unten im Flur über den Hund gefallen sei. Der Kläger habe zudem nicht unmittelbar neben
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der unteroten Treppenstufe, sondern hinter der geöffneten Windfangtür gelegen und zwar so, daß zwischen ihm und der unteroten Treppenstufe die offene Windfangtür geklafft habe In dieser Lage habe ihn der Zeuge	nach dem Un-
fall angetroffen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Nach Einlegung der Revision hiergegen ist der Beklagte Heinrich	verstorben.	Seine	Erben	haben	den
 Rechtsstreit aufgenommen und erstreben mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Hilfsweise beantragen sie, ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision mit der Kaßgabe, daß die Beklagten für den Klageanspruch als Gesamtschuldner haften.
Entscheidungsgründe:
I.) Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten Heinrich	weil	er durch Ver-
letzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht den Unfall verschuldet habe. Es stellt fest, der Kläger sei auf einer der untersten Treppenstufen über eine Leiste der vom Beklagten auf den Fluren und Podesten verwendeten Art gestürzt und zu Fall gekommen. Die Leiste habe zu denen gehört, die der Beklagte im Treppenhaus ausgelegt, aber zur Unfallzeit noch nicht befestigt habe.
 
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Das Berufungsgericht stutzt seine Feststellung im wesentlichen auf die Aussagen der Ehefrau Thea und des Sohnes Manfred des Klägers, die dessen Sachdarstellung bestätigt haben. Es erwägt, wegen des nahen persönlichen Verhältnisses der Zeugen zu dem Kläger und des wirtschaftlichen Interesses der Ehefrau am Ausgang des Rechtsstreits sei zwar ihren Bekundungen gegenüber große Vorsicht geboten. Ihre Aussagen seien aber in ihren entscheidenden Teilen von unbeteiligten Zeugen bestätigt worden. So hätten drei mit dem Kläger nicht verwandte Zeugen bestätigt, daß Ende Januar 1963, zv/ei Monate nach dem Unfall, die Begrenzungsleisten auf den Hausfluren und Podesten zwar bis zu dem ersten Stockwerk einschließlich befestigt gewesen seien, nicht aber vom zweiten Stockwerk an aufwärts. Dort hätten die Leisten noch locker an die Wand gelehnt gestanden. Damit sei bewiesen, daß in diesem Punkte nicht die Ehefrau und der Sohn des Klägers, sondern der Beklagte die Unwahrheit gesagt habe. Dasselbe gelte für die Frage, ob der Kläger stark unter Alkoholeinwirkung gestanden habe. Der Beklagte habe vorgetragen, der Kläger habe infolge Trunkenheit nicht mehr gerade stehen und die Treppe nur mühsam hinunterwanken können. Demgegenüber gingen die Aussagen von drei mit dem Kläger in keinerlei Beziehung stehenden, vom Beklagten selbst benannten Zeugen dahin, der Kläger sei nur lustig, aber nicht betrunken gewesen, er sei nicht irgendwie aus dem Rahmen gefallen. Auch insoweit seien daher die Aussagen der Ehefrau und des Sohnes Manfred des Klägers als richtig bestätigt worden. Ihren Aussagen sei daher vor dem Vorbringen des Beklagten der Vorzug zu geben, und es könne ihnen in vollem Umfang Glauben geschenkt werden.
Diese Würdigung wird von der Revision mit Verfahrensrügen vergeblich angegriffen. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sach-
 
gerecht gewürdigt. Ein Verstoß gegen Erfahrenssätze oder Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Im einzelnen ist folgendes zu sagen:
1)	Ohne Erfolg beanstandet es die Revision, daß das Berufungsgericht die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen Thea und Manfred	und	der übrigen
 Zeugen über Art und Umfang der vom Kläger ira einzelnen genossenen alkoholischen Getränke nicht ausdrücklich erörtert hat. Auf diese Widersprüche kam es nicht entscheidend an. Ausschlaggebend war vielmehr, daß nicht nur die bereits genannten drei Zeugen des Beklagten, sondern alle v/eiteren zu diesem Punkte vernommenen Zeugen ausgesagt haben, der Kläger sei keineswegs betrunken, allenfalls angeheitertgewesen. Die Aussagen der Zeugen Thea und Manfredsind also in dem entscheidenden Punkt, daß der Kläger nicht nennenswert unter Alkoholeinfluß gestanden habe, von allen hierzu vernommenen Zeugen als richtig bestätigt worden. Im übrigen hat das Landgericht, dessen Beweiswürdigung im Berufungsrechtszug im einzelnen nicht angegriffen wurde und der das Berufungsgericht folgt, auf die erwähnten Widersprüche hingewiesen, die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen aber ebenso beurteilt wie das Berufungsgericht.
2)	Aus den dargelegten Gründen ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die Widerspruche zwischen den Aussagen des Zeugen Manfred	und
 den Bekundungen der von der Revision angeführten Zeugen über ein nach der Behauptung des Beklagten bei der Verlobungsfeier aufgenommenes Lichtbild des Klägers nicht erörtert hat; dies umsoweniger, als der Beklagte in der Berufungsinstanz auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen ist.
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Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der §§ 138 Abs. 2 und 444 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht gewürdigt habe, daß der Kläger ein in der Beweisaufnahme erwähntes Lichtbild nicht vorgelegt hat. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 ZPO begründet lediglich die Pflicht der Prozeßparteien ihre Tatsachenerklärungen vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. § 444 behandelt die prozessualen Folgen der Beseitigung von Urkunden, wogegen es sich hier um die Vorlage eines Augenscheinsob-jekteo handelt. Der Kläger hatte zur Vorlage des Lichtbildes - falls ein solches überhaupt vorhanden war -keinen Anlaß, nachdem der Beklagte nicht einmal einen dahin zielenden Antrag gestellt hatte.
3)	Das Berufungsgericht hat dem Beweisantrag des Beklagten nicht entsprochen, den bereits vor dem Landgericht vernommenen Zeugen	zu	der	Behauptung
 zu vernehmen, der Kläger habe beim Eintreffen des Zeugen an der Unfallstelle nicht vor der untersten Treppenstufe, sondern hinter der geöffneten Windfangtür, mehrere Meter von der Treppe entfernt, gelegen. Es hat erv/ogen, der Kläger könne bei dem erfolglosen Versuch seiner Ehefrau und seines Sohnes Manfred, ihm wieder auf die Beine zu helfen, an die Stelle gelangt sein, v/o ihn nach der Behauptung des Beklagten der Zeuge	angetroffen
 habe; das in das Wissen des Zeugen Gestellte stehe also einem Sturz des Klägers auf einer der untersten Treppenstufen nicht entgegen, zu demal der Zeuge erst eine gewisse Zeit nach dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen sei. Diese Würdigung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung erkennen. Die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen war nicht erforderlich. Zu Unrecht v/irft die Revision dem Berufungsgericht eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das in das Y/issen des Zeugen Gestellte als richtig unterstellt. Es kann
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unter diesen Umständen offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen auch nach § 529 Abs. 2 ZPO ablehnen durfte.
4)	Gleiches gilt für die Ablehnung der Vernehmung der Zeuginzu der Behauptung des Beklagten, die Zeugin sei auf gewacht, weil Uber ihr im Flur jemand gestürzt sei, gleichzeitig habe sie einen Hund aufheulen hören. Bas Berufungsgericht ist in einy/andfreier tatsächlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, daß auch das in das Wissen dieser Zeugin Gestellte, als wahr unterstellt, nicht geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau und des Sohnes Manfred des Klägers in Frage zu stellen, der Kläger sei auf der Treppe gestürzt. Es brauchte aus den -als wahr unterstellten Tatsachen nicht den Schluß zu ziehen, der Kläger sei über einen Hund gestürzt.
II.) Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten Heinrich
 bejaht. Im Hinblick auf die große Zahl der Mieter in dessen Hause - zur Unfallzeit waren es unstreitig zwölf - waren an seine Verkehrssicherungspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung dieser Pflicht darin, daß der Beklagte lose Leisten an die Wände des Treppenhauses legte, ohne sie alsbald ordnungsmäßig zu befestigen. Er hat dadurch eine vermeidbare Gefahrenlage jeschaffen, die er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch ohne weiteres hätte erkennen können. Er konnte und mußte sich sagen, daß die große Zahl der Mieter einen lebhaften Verkehr im Treppenhaus zur Folge hatte. Stärkerer Verkehr im Treppenhaus erhöhte aber die Gefahr, daß die losen Leisten durch versehentliches Anstößen oder durch mutwillige Handlung von ihrem vorgesehenen Platz
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V V
an eine gefahrbringende Stelle gerieten. Vergebens versucht die Revision, den Vorwurf der Fahrlässigkeit durch die Erwägung auszuräumen, ebensogut wie die Unglücksleiste hätte ein anderes Stück Holz auf die Treppe gelangen können, wofür man den Hauseigentümer nicht verantwortlich machen können Die von der Revision angeführte Möglichkeit entschuldigt es nicht, daß der Beklagte Heinrich neben der von der Revision erwähnten eine weitere, durchaus vermeidbare Gefahrenquelle schuf.
Hätte Heinrich	die	lose	ausgelegten Leisten
 pflichtgemäß alsbald befestigt, wäre der Unfall, wie das Berufungsgericht in einwandfreier Würdigung feststellt, vermieden worden. Seine Erben haften danach aus unerlaubter Handlung für die Unfallfolgen.
III.) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht verneint, indem es feststellt, die durch Verschulden des Beklagten Heinrich	auf
 die Treppe gelangte Holzleiste sei die alleinige Unfall-Ursache ; der Kläger sei nicht betrunken, sondern nur angeheitert gewesen, und es liege kein Anhalt dafür vor, daß er unvorsichtig die Treppe hinabgestiegen oder durch einen Fehltritt zu Fall gekommen sei. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bewegen sich durchweg auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen ‘Würdigung. Die von ihr angeführten Punkte sind im wesentlichen vom Berufungsgericht sachgerecht gewürdigt worden, im übrigen stehen sie mit den getroffenen Feststellungen in Widerspruch oder entbehren der tatsächlichen Grundlage. Aus dem Umstande allein, daß der Kläger in angeheitertem Zustand die Treppe hinabging, läßt sich ein Eigenverschulden nicht herleiten.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Jedoch war den Erben die Beschränkung ihrer Haftung gemäß § 305 Abs. 1 ZPO vorzubehalten (vgl. RGrZ 61, 294). Der Antrag des Klägers, die gesamtschuldnerische Haftung der beklagten Erben auszusprechen, ist unzulässig, weil der Kläger keine Revision eingelegt hat und deshalb eine Änderung des Urteils zu dem möglichen Nachteil der Beklagten nicht erfolgen kann.
Engels	Hanebeck	Dr.Bode
 Meyer
Dr.NUßgens