Zur Verkchrssicherungspflicht des Unternehmers einer Sandgrube im Hinblick auf das Betreten der Grube durch spielende Kinder, gemacht und mit der Klage 607,20 DM als Ersatz von Vermögens-schadcn sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 20,000 DM verlangt, Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklag, te ihm 4/5 seiner künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungs. Sie hat entgegnet: Wenn sic einen Zaun errichtet hätte, wie er von der Stadt ««^gefordert worden sei, so wäre er für den Kläger und die anderen Kinder kein Hindernis gewesen, das sie nicht hätten, übersteigen oder durchkriechen können. Der Kläger habe trotz eines strengen Verbots seiner Eltern immer wieder die Sandgrube betreten und würde sich auch durch einen Zaun nicht davon haben abhalton lassen. An dem Laufrad des Baggers sei eine Schutzu demkleidung für dio Arbeiter des Betriebes nicht erforderlich gewesen, zu demal sich der Bagger nur sehr langsam habe fortbev/e-gen können. Der Kläger und die anderen Kinder seien immer weggejagt und darauf hingewiesen worden, daß sie auf dem Gelände nichts zu suchen hätten. Dieser habe vom Führerhaus aus nicht beobachten können, daß der Kläger um den Bagger herumgegangen, auf diesen aufgesprungen und dann abgerutscht sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger ein Schmerzensgeld von 7.500 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen, jedoch nur zur Hälfte des künftigen Unfallschadens. Die Beklagte habe nicht das Erforderliche getan, diese Gefahren abzuwendeno Nach § 10 der Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in vom 13« April 1951 sei sie verpflich- Der Schutzzweck dieser Vorschrift gehe nicht nur dahin, daß niemand in eine Grube abstürze; durch die hier geforderten Maßnahmen sollten vielmehr gerade Kinder gehindert werden, das Gelände einer derartigen Grube überhaupt zu betreten. Y/äro die Sandgrube von Anfang an in der vorgeschriebenen Weise eingezäunt gewesen, so wäre es den Kindern nur mit großer Mühe möglich gewesen, auf das Grubengelände zu gelangen und dort zu spielen. Gerade der Umstand, daß die Kinder, weil ein Zaun fehlte, mühelos das Gelände hätten betreten und verlassen können, habe es ihnen ermöglicht, sich immer wieder dort ein-* zufinden. Die Beklagte habe keine Umstände dargelegt und bewiesen, aus denen sich ergebe, daß die Kinder die Grube betreten hätten, wenn sie vorschriftsmäßig abgesperrt gewesen wäre. Die mit dem Betrieb der Sandgrube verbundenen Gefahren, so erwägt das Berufungsgericht weiter, seien dadurch erhöht worden, daß die Laufräder des Baggers nicht mit einer Schutzura-kleidung vorsehen gewesen seien und der Baggerführer entgegen der Unfallverhütungsvorochrift VBG 40 vom Puhrerhaus nicht nach allen Seiten, insbesondere in dor Fahrtrichtung, freie Sicht gehabt habe. Unter diesen Umständen habe es die Beklagte erst rocht nicht dulden dürfen, daß sich Kinder auf dem Gelände der Grube aufhielten. Die Kinder hätten von Anfang an konsequent und mit Nachdruck zurückgewieson werden müssen, Sache der Beklagten sei es gewesen, ihre Arbeiter in diesem Sinne zu belehren und zu überwachen. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Schutzzweck des § 10 der Verordnung des Regierungspräsidenten in Dpp|^ verkannt, der nur gegen die Gefahren schützen wolle, die regolmäßig mit der Anlage einer Sandgrube verbunden seien, nicht aber gegen Gefahren, die von einer in der Grube arbeitenden Maschine ausgingen. Nach der - somit nicht nachprüfbaren - Auslegm* dos Berufungsgerichts würde eine Umzäunung der Sandgrube der genannten Vorschrift nur entsprochen haben, wenn sie geeignet gewesen wäre, den Schutzzweck zu erfüllen, die Kinder mithin vom Betreten der Sandgrube abzuhalten. Eine Umzäunung von der Art, wie sie die Revision beschreibt, würde nach der nicht revisiblen Auslegung des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 10 nicht entsprochen haben, v/eil sie, wie die Revision selbst sagt, kein Hindernis gegen das Betreten der Sandgrube durch Kinder dargestellu hätte. b) Entgegen der Meinung der Revision wird in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Schutzgesotz für das Betreten der Sandgrube durch den Kläger und damit für den Unfall die Beweislast nicht verkannt. Nach der nicht angreifbaren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts bezweckte die Vorschrift den Schutz von Kindern gerade vor einem solchen Schaden, wie er hier eingetreten ist. Urteil de a erkennenden Senats vom 9» Mai 1961 - VI ZR 197/60 - VorsR 1961, 828)- Von dieser Auffassung geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus, wenn es ausführt, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen, aus denen sich ergebe, daß der Kläger auch dann die Grube betreten haben würde, wenn sie vorschriftsmäßig abgesperrt gewesen wäre. 3. Bei der Würdigung des Verschuldens der Beklagten legt das Berufungsgericht das Hauptgewicht darauf, daß sie es trotz der dargelcgten besonderen Gefahren des Grubenbetriebes für spielende Kinder verabsäumt habe, durch geeignete Anweisungen an ihre Arbeiter und deren Überwachung dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder in wirksamer Weise von dem Grubengelände fortgewiesen wurden. Die Revision beanstandet noch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht in dem Pehlen der freien Sicht nach allen Seiten vom Führerhaus des Baggers aus einen gefahrerhöhenden Umstand erblickt, der zudem gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstieß.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: nein nein Zur Veröffentlichung BGB §§ 823, 831 Zur Verkchrssicherungspflicht des Unternehmers einer Sandgrube im Hinblick auf das Betreten der Grube durch spielende Kinder, BGH, Urto v. 5 ° Mai 1964 - VI ZR 72/63 - OLG Hamm LG Bielefeld YI_ZR_72/6^ Verkündet an 5« Mai 1964 Kriegl, Juotizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dc^Firma Hart st einwerk GmbH in B^BEstraße B, vertreten durch ihre Geschäftsführer 1. ; Kaufmann AlbrecfrtsBBB» 2. ) Frau IngeborgMgHHH^geb. beide in GBHIlKVB^IBstraße 9, Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den am gesetzlicl und MI _ 1952 geborenen Schüler Uwe vertreten durch seine Eltern, Maurermeister Irmgard geb. BBHB? sämtlich in R lf Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5 . Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oborlandesgorichts Hamm (Westf.) vom 10. Bezem-ber 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Seit dem Frühjahr 1959 betreibt die Beklagte in in der Nähe ihres Hartsteinwerks eine Sandgrube.. Mit einem Eimerbagger wird der Grube Sand entnommen. Dieser wird auf Loren zu dem Hartsteinwerlc befördert, wo er zu Stein verarbeitet wird» Als die Beklagte im Frühjahr 1959 der Stadt die Eröffnung der Sandgrube anzoigte, wies diese in einem Schreiben vom 25o März 1959 auf folgendes hin: "Die gesamte Grube ist mit einer festen und dauerhaften Einzäunung zu versehen. Die Höhe muß mindestens 1,10 m betragen, Drahtstärke = 4 mm,. Abstand der Drähte nicht mehr als 40 cm. Der Zaun muß mindestens 2 m vom Grubenrand entfernt bleiben."Die Sandgrube wurde jedoch nicht eingozüunt. Die Beklagte stellte nur in Richtung zur ein Schild auf, nach dessen Aufschrift das Betreten der Baustelle verboten ist. In der folgenden Zeit spielten Kinder der in den umliegenden Häusern wohnenden Familien, darunter auch der am 12. Oktober 1952 geborene Kläger, des öfteren in der Sandgrube. Am 25. Juli 1961, einem Tag in den Schulferien, gegen 11.45 Uhr sprang der Kläger, als er sich wieder auf dem Gelände der Sandgrube aufhielt, auf den langsam fahrenden Eimerbagger, und zwar auf ein Eisenstück oder ein Brett, das über der Achse zweier Laufräder lag. Er rutschte ab und geriet mit dem rechten Bein zwischen ein Laufrad und die Schiene. Das Bein wurde von dem Laufrad, das keine Schutzunkleidung hatte, erfaßt und überfahren. Es mußte etwa 10 cm unter den Knie amputiert werden. Der Kläger hat die Boklagte für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage 607,20 DM als Ersatz von Vermögens-schadcn sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 20,000 DM verlangt, Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklag, te ihm 4/5 seiner künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungs. träger. Er.hat vorgetragen, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Sandgrube mit einem Zaun zu umgeben. Außerdem habe sie das Laufrad des Baggers mit einer Schutzu demkleidung versehen müssen. Der Bagger habe auch insoweit nicht den Vorschriften entsprochen, als man vom Führerhaus aus nicht in jede Richtung habe blicken können. Die Arbeiter der Beklagten hätten es zudem versäumt, die in der Sandgrube spielenden Kinder fortzuweisen« Vielmehr hätten sie durch den Kläger und andere Kinder wiederholt Zigaretten und sonstige Dinge holen lassen und sie dadurch bestimmt, immer wieder zu kommen. Die Beklagto hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet: Wenn sic einen Zaun errichtet hätte, wie er von der Stadt ««^gefordert worden sei, so wäre er für den Kläger und die anderen Kinder kein Hindernis gewesen, das sie nicht hätten, übersteigen oder durchkriechen können. Der Kläger habe trotz eines strengen Verbots seiner Eltern immer wieder die Sandgrube betreten und würde sich auch durch einen Zaun nicht davon haben abhalton lassen. An dem Laufrad des Baggers sei eine Schutzu demkleidung für dio Arbeiter des Betriebes nicht erforderlich gewesen, zu demal sich der Bagger nur sehr langsam habe fortbev/e-gen können. Der Kläger und die anderen Kinder seien immer weggejagt und darauf hingewiesen worden, daß sie auf dem Gelände nichts zu suchen hätten. Es treffe nicht zu, daß die Arbeiter sie beauftragt hatten, Zigaretten oder andere Dinge zu holen.' Auch am Tage des Unfalls sei der Kläger mehrfach weggewiesen worden. Als er in die Nähe des Baggers gekommen sei, habe ihn der Baggerführer F^J^ sofort verjagt. Dieser habe vom Führerhaus aus nicht beobachten können, daß der Kläger um den Bagger herumgegangen, auf diesen aufgesprungen und dann abgerutscht sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger ein Schmerzensgeld von 7.500 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen, jedoch nur zur Hälfte des künftigen Unfallschadens. In übrigen hat es die Klageanträge auf Schmerzensgeld und Feststellung abgewiesen. Die Beklagte hat mit der Berufung volle Klageabweisung erstrebt. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung seinen Fest-stellungscntrag weitervorfolgt, soweit ihm nicht entsprochen war, und ein Schmerzensgeld von 12.000 HM verlangt. Das Oberlandosgoricht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat es die begehrte Feststellung zu 2/5 des künftigen Unfallschadens getroffen. Im übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 831 BGB) wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es führt aus, der Betrieb der Sandgrube sei, insbesondere für die dort häufig spielenden Kinder, mit erheblichen Gefahren verbunden gewesen. Die Beklagte habe nicht das Erforderliche getan, diese Gefahren abzuwendeno Nach § 10 der Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in vom 13« April 1951 sei sie verpflich- tet gewesen, die Sandgrube so sicher zu umwehren oder abzusperren, daß Unbefugte, besonders Kinder, die Umfriedung nicht überklettern konnten. Der Schutzzweck dieser Vorschrift gehe nicht nur dahin, daß niemand in eine Grube abstürze; durch die hier geforderten Maßnahmen sollten vielmehr gerade Kinder gehindert werden, das Gelände einer derartigen Grube überhaupt zu betreten. Y/äro die Sandgrube von Anfang an in der vorgeschriebenen Weise eingezäunt gewesen, so wäre es den Kindern nur mit großer Mühe möglich gewesen, auf das Grubengelände zu gelangen und dort zu spielen. Gerade der Umstand, daß die Kinder, weil ein Zaun fehlte, mühelos das Gelände hätten betreten und verlassen können, habe es ihnen ermöglicht, sich immer wieder dort ein-* zufinden. Die Beklagte habe keine Umstände dargelegt und bewiesen, aus denen sich ergebe, daß die Kinder die Grube betreten hätten, wenn sie vorschriftsmäßig abgesperrt gewesen wäre. Die mit dem Betrieb der Sandgrube verbundenen Gefahren, so erwägt das Berufungsgericht weiter, seien dadurch erhöht worden, daß die Laufräder des Baggers nicht mit einer Schutzura-kleidung vorsehen gewesen seien und der Baggerführer entgegen der Unfallverhütungsvorochrift VBG 40 vom Puhrerhaus nicht nach allen Seiten, insbesondere in dor Fahrtrichtung, freie Sicht gehabt habe. Unter diesen Umständen habe es die Beklagte erst rocht nicht dulden dürfen, daß sich Kinder auf dem Gelände der Grube aufhielten. Die Kinder hätten von Anfang an konsequent und mit Nachdruck zurückgewieson werden müssen, Sache der Beklagten sei es gewesen, ihre Arbeiter in diesem Sinne zu belehren und zu überwachen. Diese hätten zwar die Kinder und auch don Kläger wiederholt verjagt, sie des öfteren aber auch gewähren lassen und den Kläger sogar beauftragt, für sie Zigaretten zu holen. Der Lokführer K^|0^ habe den Kläger einmal auf seine Bitte eine Fahrt von der Grube zu dem Y/erk und zurück mitmachen lassen und ihm am Unfalltage beim Steinesuchen geholfen. Die Arbeiter hätten somit die Kinder nicht mit dem nötigen Nachdruck zurückgewiesen, sie oft geduldet und sich mit dem Kläger sogar mehr oder weniger angefreundet. Der Unfall sei somit aus einer von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage entstanden, die sie von Anfang an hätte vermeiden, mindestens aber beseitigen müssen. Für die Folgen habe sie nach §§ 823» 831 BGB einzustehen. 2. Diese Ausführungen halten entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Schutzzweck des § 10 der Verordnung des Regierungspräsidenten in Dpp|^ verkannt, der nur gegen die Gefahren schützen wolle, die regolmäßig mit der Anlage einer Sandgrube verbunden seien, nicht aber gegen Gefahren, die von einer in der Grube arbeitenden Maschine ausgingen. Das Berufungsgericht habe außerdem die 3eweislast verkannt; denn wer Ansprüche aus der Verletzung eines Schutzgesetzes herleite, müsse die Ursächlichkeit des Verstos-sec für don cingetretenen Schaden beweisen. Es habe endlich außer Acht gelassen, daß eine Absperrung der Vorschrift des § 10 der Polizeiverordnung bereits genügt hätte, wenn sie aus einen 1,10 n hohen Drahtzaun bestanden hätte, bei dem der Abstand der Drähte 40 cm betragen habe; ein solcher Zaun würde aber für spielende Kinder kein Hindernis gegen ein Betreten de» Grube geboten haben. Die Rügen greifen nicht durch. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Schutzzweck des § 10 der angeführten Polizeiverordnung kann nach § 549 Abs. 1 ZPO von der Revision nicht angegriffen werden, weil diese Verordnung nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltendes Recht enthält. Nach der - somit nicht nachprüfbaren - Auslegm* dos Berufungsgerichts würde eine Umzäunung der Sandgrube der genannten Vorschrift nur entsprochen haben, wenn sie geeignet gewesen wäre, den Schutzzweck zu erfüllen, die Kinder mithin vom Betreten der Sandgrube abzuhalten. Eine Umzäunung von der Art, wie sie die Revision beschreibt, würde nach der nicht revisiblen Auslegung des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 10 nicht entsprochen haben, v/eil sie, wie die Revision selbst sagt, kein Hindernis gegen das Betreten der Sandgrube durch Kinder dargestellu hätte. b) Entgegen der Meinung der Revision wird in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Schutzgesotz für das Betreten der Sandgrube durch den Kläger und damit für den Unfall die Beweislast nicht verkannt. Nach der nicht angreifbaren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts bezweckte die Vorschrift den Schutz von Kindern gerade vor einem solchen Schaden, wie er hier eingetreten ist. Ihro Befolgung war auch geeignet, erhöhte Sicherheit gegen den Schaden zu bieten. Unter diesen Umständen spricht der Anschoinobev/ois für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetrotenen Schaden und dem Verstoß gegen die Schutzvorechri'l 8 (vgl. Urteil de a erkennenden Senats vom 9» Mai 1961 - VI ZR 197/60 - VorsR 1961, 828)- Von dieser Auffassung geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus, wenn es ausführt, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen, aus denen sich ergebe, daß der Kläger auch dann die Grube betreten haben würde, wenn sie vorschriftsmäßig abgesperrt gewesen wäre. c) Die weiteren Verfahrensrügen der Revision gegen die tatsächliche Würdigung zu diesem Punkt beruhen auf einer Auslegung der Schutzvorschrift, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der vorgeschriebenen Umzäunung, die das Berufungsgericht nicht teilt. Sie sind daher nicht zulässig (vgl. BGHZ 3, 342, 347). 3. Bei der Würdigung des Verschuldens der Beklagten legt das Berufungsgericht das Hauptgewicht darauf, daß sie es trotz der dargelcgten besonderen Gefahren des Grubenbetriebes für spielende Kinder verabsäumt habe, durch geeignete Anweisungen an ihre Arbeiter und deren Überwachung dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder in wirksamer Weise von dem Grubengelände fortgewiesen wurden. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht hierbei an das Verhalten der Arbeiter und die Überwachungsmaßnahmen der Beklagten stellt, bewegen sich entgegen der Meinung der Revision durchaus im Rahmen des Zumutbaren und enthalten keine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt. Die Revision beanstandet noch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht in dem Pehlen der freien Sicht nach allen Seiten vom Führerhaus des Baggers aus einen gefahrerhöhenden Umstand erblickt, der zudem gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstieß. Sie meint unter Hinweis auf die Entscheidung des erken- nenden Senats vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 20/56 - NJY/ 1957, 499 Nr. 3, die Unfallverhütungsvorschriften dienten lediglich dem Schutz solcher Personen, die eine Baustelle befugtermaßen beträten« Der Senat hat jedoch in der angeführten Entscheidung die Frage, ob Kindern gegenüber, die häufig an einer Baustelle spielen, höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen sind, ausdrücklich offen gelassen« Die Frage ist zu bejahen An d io Sorgfaltspflicht des Unternehmers können zu dem Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriftei gegenüber seinen Betriebsangehörigen zu erfüllen hat (Senatsur-teil vom 11«1.1958 - VI ZR 223/57 - VersR 1959, 290). Dieser Grundsatz muß für Kinder gelten, die häufig eine. Gefahrenstel-le betreten, auch wenn dies unbefugt geschieht. In dem Fehlen einer Sehutzu demkleidung an den Laufrädern . des Baggers hat das Berufungsgericht lediglich einen gefahrerhöhenden Umstand erblickt, der die Beklagte zu gesteigerter Sorgfalt hätte veranlassen müssen. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, ohne daß es darauf an-kommt, ob dio Unfallverhütungsvorschriften eine derartige Umkleidung gebieten. Das Berufungsgericht hat danach eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung reohtsirrtumsfrei bejaht. 4o Die Schadensabwägung, mit der das Berufungsgericht der Beklagten 2/3 des Unfallschadens anlastet, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen« Die Revision v/ar danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Engels Hanebeck Dr„ Hauß Meyer Dr» Pfretzschner