Wird in einer Kinoreportäge über Mörder und ihre Bestrafung das Bildnis einer Person zur Schau gestellt, die mit den berichteten Mordfällen nichts zu tun hat, so ist das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten schv/er beeinträchtigt und deshalb die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gerechtfertigt, Heben und unter dem Bild befanden sich auf der Titelseite der Zeitung DER MITTAG Artikel, die keinen Zusammenhang mit dem Bilde hatte. Der Kläger, der wegen schuldhafter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld von 2 000 DM fordert, hat vorgetragen, durch die Veröffentlichung seines Bildes sei bei den Zuschauern der naheliegende Eindruck entstanden, das Bild zeige den erwähnten Doppelmörder. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage bittet, hat bestritten, daß der Bildbericht den Eindruck hervorgerufen habe, der Kläger sei ein Doppelmörder. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger unter Abv/eisung des weitergehenden Klageantrags ein Schmerzensgeld von 1000 BM zugesprochen. Bas Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darin, daß dessen Bild im Zusammenhang mit einer Reportage über schwere Mordfälle in der Wochenschau der Beklagten gezeigt wurde. Nur hatte sie die Ansicht vertreten, wer den Kläger in der Y/ochen-schau wiedererkannt habe, werde ohnehin über die wahren Zu-r sammenhänge im Bilde gewesen sein. Demgegenüber entimmt dar; Berufungsgericht mit Hecht der Erfahrung des Lebens, daß nicht schon jeder Zuschauer, der den Kläger aus nachbarlichen, beruflichen oder kameradschaftlichen Beziehungen kannte, auch über dessen v/eiteres Schicksal und seine Abenteuer in Kuba des näheren unterrichtet sein wird. Seine Feststellung, daß unter den hier gegebenen Umständen eine Vorführungszeit des Bildes von vier 'gjj Sekunden genügte, um eine dem Kläger abträgliche Vorstellung % hervorzurufen, kann durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert werden. Dem Berufungsgericht ist im besonderen darin zuzustimmen, daß dem Kläger nicht zugemutet werden kann, im einzelnen Beweis dafür anzutreten, wer von den zahlreichen Zuschauern ihn in der V/ochenschau erkannt und dann den^ Eindruck gewonnen hat, er sei ein Mörder. Denn die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, das das Recht am eigenen Bild (§22 KunstUrhG) einschloß, liegt schon darin, daß sein Bildnis überhaupt im Zusammenhang mit einem Bericht über Mordtaten Öffentlich gezeigt wurde. Die geschehene Vorführung zeigte das Bild aber nicht als Dokument zu jenem "Bereich der Zeitgeschichte11, zu dem es sachlich gehörte, sondern stellte es für den Betrachter in einen ganz anderen Zusammenhang. Biese Art der Veröffentlichung, die den Kläger empfindlich kränken mußte und die naheliegende Gefahr einer falschen Deutung zu seinen Ungunsten einschloß, schließt es aus, daß sich die Beklagte auf die gesetzliche Abbildungsfreiheit von Personen der Zeitgeschichte berufen kann. auch BGHZ 24-, 200, 209)* Der Grund, der die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Person des Klägers gelenkt hatte, ist für die Beurteilung ebenso gleichgültig v/ie die Tatsache, daß dieser sich zeitweise in Kuba aufhielt. Entscheidend ist Wur, daß der Kläger keinen Anlaß gegeben hatte, sich mit ihm im Rahmen einer Diskussion über die Todesstrafe zu befassen. Die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der festzuhalten ist, gegeben (BGHZ 26, 349; 35, 363; Urt. vom 10. ten Entscheidung ist die erneut von der Revision vertretene Auffassung als rechtsirrig zurückgewiesen, das KunstUrhG habe die Haftungsfolgen einer unbefugten Bildnisverbreitung in dem Sinn abschließend und endgültig geregelt, daß auch aus der neuen Sicht der Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine weitergehenden Ansprüche des Verletzten abgeleitet werden könnten. Schon deshalb, weil das Bildnis des Klägers im Zusammenhang einer Reportage über Mordfälle einem weiten Kreis von Filmbesuchern vorgeführt wurde, handelt es sich um eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Sphäre des Klägers«. Da die Einbuße des Kläger^ auf andere Weise nicht ausgeglichen werden kann, hat das Berufungsgericht Ihm mit Recht eine Geldentschädigung aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung zugesprochen, zu deren Bemessung rechtlich nichts zu erinnern ist.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: da nein 2213 0ß2 BGB §§ 823 Ah , 847-, GG Art. 1, 2 Abs. 1? KunstÖrhG §§ 22, 23 Wird in einer Kinoreportäge über Mörder und ihre Bestrafung das Bildnis einer Person zur Schau gestellt, die mit den berichteten Mordfällen nichts zu tun hat, so ist das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten schv/er beeinträchtigt und deshalb die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gerechtfertigt, BGH, Urto Vo 5* Januar 1962 - VI ZK 72/61 - OXG Hamburg XG Hamburg VI ZR 72/61 Verkündet am 5« Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkund8beamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Pr. Ernst Günther und Manfred in HlBstraße^p^ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin-- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br. gegen Peter Mi Prau Lotte esetzlich vertreten durch seine Mutter, Parz Kläger, Berufungskläger und Re via ionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br.Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Bezember i960 v/ird zurückgev/iesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der minderjährige Kläger ist Seemann* Im August 1958 verließ er im Hafen Boqueron auf Cuba sein Schiff und schloß sich den Truppen Fidel Castros an, Berichte über seine dortigen Erlebnisse gingen seinerzeit mit einem Bild, das ihn zusammen mit einem deutschen Kameraden in der Uniform der Kämpfer Fidel Castros zeigte, durch mehrere deutsche Tageszeitungen. Sie wurden u.a. von der BILD-Zeitung vom 29. Januar 1959 und der Zeitung DER MITTAG vom 50. Januar 1959 jeweils auf der ersten Seite veröffentlicht. Unter dem Bild standen 6 Zeilen Text zu dessen Erläuterung. Heben und unter dem Bild befanden sich auf der Titelseite der Zeitung DER MITTAG Artikel, die keinen Zusammenhang mit dem Bilde hatte. Der eine, rechts neben dem Bilde abgedruckte Artikel befaßte sich mit einem Mordprozeß. Er trug die Überschrift "Lebenslänglich für Doppelmörder". Darunter stand in kleineren und schwächeren Lettern: "Aber mildes Urteil für Popps Helfershelfer". Die Beklagte bringt die UFA-Wochenschau heraus. In der Wochenschau Kr. 154 vom 17. Februar 1959 berichtete sie über die derzeitigen Diskussionen über die Todesstrafe. Der Bildfolge "Um die Todesstrafe" wurde ein Text vorangestellt, in dem es hieß: "Eine Reihe von entsetzlichen Bluttaten hat die öffentliche Meinung zu diesem Thema neu entzündet. Der Ruf nach der Todesstrafe für besonders brutale und kaltblütige Mörder ist nicht zu überhören". Um darzustellen, welches Aufsehen in der Öffentlichkeit einige Gewaltverbrecher erregt hatten, v/urden bildmässig Schlagzeilen aus Tageszeitungen gezeigt. Darunter befand sich auch ein Ausschnitt aus der Aus- gäbe der Zeitung DER MITTAG vom 30. Januar 1959. Er umfaßte die Schlagzeile "Lebenslänglich für Doppelmörder" und den Untertitel "Aber mildes Urteil für Popps Helfershelfer" sowie das daneben befindliche Bild des Klägers, zeigte aber nicht den Kameraden des Klägers und den unter dem Bild abgedruckten Text. Als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers öei der Beklagten vorstellig wurde, schnitt diese das beanstandete Bildnis aus den im Umlauf befindlichen Kopien ihrer Wochenschau heraus. Der Kläger, der wegen schuldhafter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld von 2 000 DM fordert, hat vorgetragen, durch die Veröffentlichung seines Bildes sei bei den Zuschauern der naheliegende Eindruck entstanden, das Bild zeige den erwähnten Doppelmörder. Sein Ansehen in'seinem Hamburger Bekanntenkreis habe durch die Verbreitung seines Bildes erhebliche Einbuße erlitten. Ausserdem bedeute es für ihn eine empfindliche Kränkung, daß sein Bild in einer Reportage über Mordfälle in den Lichtspielhäusern vorgeführt werde. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage bittet, hat bestritten, daß der Bildbericht den Eindruck hervorgerufen habe, der Kläger sei ein Doppelmörder. Es sei deutlich gewesen, daß sich die Schlagzeilen nicht auf die daneben gezeigte Aufnahme bezogen hiätten.Im übrigen sei der Zeitungsausschnitt hur vier Sekunden zu sehen gewesen, so daß bei den Zuschauern kein bestimmter Eindruck haften geblieben sei. Habe ein Zuschauer den Kläger schon vorher gekannt, so sei er ohnehin über die wahren Zusammenhänge im Bild gewesen. Bas Ansehen des Klägers könne daher durch die Abbildung nicht gelitten haben. Im übrigen sei gemäß § 253 BGB für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes rechtlich kein Kaum. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger unter Abv/eisung des weitergehenden Klageantrags ein Schmerzensgeld von 1000 BM zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung v/eiter. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darin, daß dessen Bild im Zusammenhang mit einer Reportage über schwere Mordfälle in der Wochenschau der Beklagten gezeigt wurde. Biese Beurteilung wird von der Revision der Beklagten vergeblich angegriffen. In einem Bericht, der auf "entsetzliche Bluttaten" und "besonders brutale und kaltblütige Mörder" einging und das Thema der Todesstrafe anschnitt, hatte das Bildnis des Klägers, das diesen in einer verwegenen Aufmachung und Haltung zeigte, schlechthin nichts zu suchen. Bas Berufungsgericht konnte, auch ohne sich die Wochenschau vorführen zu lassen, die Überzeugung gewinnen, däß die Wiedergabe des ihm vorliegenden Bildnisses mit seinen deutlich individuellen Zügen in dem vergrößerten flfaßstab des Films zur Identifizierung des Klägers geeignet war. Bas hatte die Beklagte in den Tat<* sacheninstanzen im Grunde auch gar nicht bestritten. Nur hatte sie die Ansicht vertreten, wer den Kläger in der Y/ochen-schau wiedererkannt habe, werde ohnehin über die wahren Zu-r sammenhänge im Bilde gewesen sein. Demgegenüber entimmt dar; Berufungsgericht mit Hecht der Erfahrung des Lebens, daß nicht schon jeder Zuschauer, der den Kläger aus nachbarlichen, beruflichen oder kameradschaftlichen Beziehungen kannte, auch über dessen v/eiteres Schicksal und seine Abenteuer in Kuba des näheren unterrichtet sein wird. Für einen unbefangenen Zuschauer, der schon in der Einleitung der Reportage darauf hingewiesen wurde, daß über schwere Mordtaten berichtet wurde, lag die Annahme jedenfalls nahe, daß der abgebildete ver-r wegene junge Mann einer jener Mordtäter war, über dessen angemessene Bestrafung man sich Gedanken machen müsse. Das gilt umso mehr, als sonst gar kein Grund ersichtlich war7 weshalb der Kläger in Großaufnahme neben der dicken und un- | terstrichenen Schlagzeile "Lebenslänglich für Doppelmörder" abgebildet wurde. Daß innerhalb einer weitgehend auf das Wort zurückgreifenden Reportage Bildnisse das besondere Interesse der Zuschauer finden, hebt das Berufungsgericht zutreffend hervor. Seine Feststellung, daß unter den hier gegebenen Umständen eine Vorführungszeit des Bildes von vier 'gjj Sekunden genügte, um eine dem Kläger abträgliche Vorstellung % hervorzurufen, kann durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert werden. Dem Berufungsgericht ist im besonderen darin zuzustimmen, daß dem Kläger nicht zugemutet werden kann, im einzelnen Beweis dafür anzutreten, wer von den zahlreichen Zuschauern ihn in der V/ochenschau erkannt und dann den^ Eindruck gewonnen hat, er sei ein Mörder. Vielmehr ließ sich die dem Ansehen des Klägers abträgliche Wirkung der Vorführung seines Bildes auch ohne solche Beweiserhebungen auf Grund der Lebenserfahrung feststellen (§ 287 ZPO). Im übrigen ist es letztlich nicht entscheidend, ob bestimmte einzelne Personen unrichtige Auffassungen über den Kläger gewonnen haben. Denn die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, das das Recht am eigenen Bild (§22 KunstUrhG) einschloß, liegt schon darin, daß sein Bildnis überhaupt im Zusammenhang mit einem Bericht über Mordtaten Öffentlich gezeigt wurde. Die Vorführung des Bildes mochte berechtigt sein, wenn über den Anschluß des Klägers und seines Kameraden an kubanische Gruppen oder ganz allgemein über die Verhältnisse auf Kuba berichtet wurde (§23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). Die geschehene Vorführung zeigte das Bild aber nicht als Dokument zu jenem "Bereich der Zeitgeschichte11, zu dem es sachlich gehörte, sondern stellte es für den Betrachter in einen ganz anderen Zusammenhang. Biese Art der Veröffentlichung, die den Kläger empfindlich kränken mußte und die naheliegende Gefahr einer falschen Deutung zu seinen Ungunsten einschloß, schließt es aus, daß sich die Beklagte auf die gesetzliche Abbildungsfreiheit von Personen der Zeitgeschichte berufen kann. Selbst wenn unter diesen. Umständen § 23 i Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG überhaupt anzuwenäen wäre, was zu verneinen ist, so stand jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (§23 Abs. 2 KunstUrhG) dieser Zurschaustellung seines Bildnisses entgegen (vgl. auch BGHZ 24-, 200, 209)* Der Grund, der die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Person des Klägers gelenkt hatte, ist für die Beurteilung ebenso gleichgültig v/ie die Tatsache, daß dieser sich zeitweise in Kuba aufhielt. Der Ehr- und Person- lichkeitsschutz des Klägers entfiel deshalb nicht. Entscheidend ist Wur, daß der Kläger keinen Anlaß gegeben hatte, sich mit ihm im Rahmen einer Diskussion über die Todesstrafe zu befassen. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht endlich darin zu, daß eine schuldhäfte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt. Den verantwortlichen Organen der Beklagten durfte bei Wahrung der Sorgfalt, die bei der Zusammenstellung einer Wochenschau notwendig ist, nicht entgehen, daß das Bildnis des Klägers in einer Reportage Uber Mordfälle nicht hineingehörte und daß durch die Vorführung des Bildnisses in die Rechte des Klägers eingegriffen wurde. Die Beklagte ist daher nach § 823 BOB in Verbindung mit § 31 BOB für das dem Kläger zugefügte Unrecht verantwortlich. Daneben greift der Haftungsgrund des § 831 BOB ein, da die Beklagte keinen Entlastungsbev/eis für ihre Verrichtungsgehilfen angetreten hat, die die 7/ochenschau zusammen st ell ten. Vergebens versucht die Revision diese Beurteilung zu erschüttern. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, die Beklagte gemäß § 139 ZPO zur Ergänzung ihres Vorbringens oder ihrer Bev/eisangebote zu veranlassen. Im übrigen wären die von der Revision neu vorgetragenen Tatsachen noch nicht4 geeignet, die Rechtslage anders zu würdigen. Die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der festzuhalten ist, gegeben (BGHZ 26, 349; 35, 363; Urt. vom 10. November 1961 - I ZR 78/60). Bereits in der erstgenann- 6 ten Entscheidung ist die erneut von der Revision vertretene Auffassung als rechtsirrig zurückgewiesen, das KunstUrhG habe die Haftungsfolgen einer unbefugten Bildnisverbreitung in dem Sinn abschließend und endgültig geregelt, daß auch aus der neuen Sicht der Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine weitergehenden Ansprüche des Verletzten abgeleitet werden könnten. Diese Ansicht der Revision verkennt die Tragweite der Rechtsfortbildung, wie sie sich auf dem Gebiete des Persönlichkeitsschutzes unter dem Einfluß der Wertent-scheidungen des Grundgesetzes vollzogen hat. Prüft man im Anschluß an die in BGHZ 35* 363 aufgestellten Grundsätze, ob im vorliegenden Palle die Umstände die Zubilligung immateriellen Schadensersatzes erfordern, so ist diese Präge unbedenklich zu bejahen. Schon deshalb, weil das Bildnis des Klägers im Zusammenhang einer Reportage über Mordfälle einem weiten Kreis von Filmbesuchern vorgeführt wurde, handelt es sich um eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Sphäre des Klägers«. Wäre seitens der für die Beklagte handelnden Pei’-sonen dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes nur einige Aufmerksamkeit zugewandt worden, so hätte das Unrecht gegenüber dem Kläger vermieden werden können. Da die Einbuße des Kläger^ auf andere Weise nicht ausgeglichen werden kann, hat das Berufungsgericht Ihm mit Recht eine Geldentschädigung aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung zugesprochen, zu deren Bemessung rechtlich nichts zu erinnern ist. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosten folge des § 97 ZPO zurück zuweisen* Br» Kleinewefers Pr«, Bode Dr, Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner