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BGH · VI ZR 72/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 72/60

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 19* Januar I960 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Reparaturkosten zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im übrigen wird auf die Revision das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben, soweit die Klageansprüche zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Der Kläger hat mit der Klage Ersatz für Sachschäden und Verdienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet äst» Er hat vorgetragen, der Beklagte habe durch sein plötzliches Abbiegen, ohne ein Hichtungszeichen zu geben, den Unfall allein verschuldet« Bas Landgericht hat die Ansprüche des Klägers zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. 1. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Kläger nicht Halter des Motorrades, mit dem er verunglückt ist« Er braucht sich daher die Betriebsgefahr des Motorrades im Wege des Schadensausgleichs (§9 StVG) nicht anrechnen zu lassen, wenn er sich nach § 18 Abs« 1 Satz 2 StVG entlasten kann« Ihm obliegt somit nur der Nachweis, aeß ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft, nicht dagegen der Beweis, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG darstellt (Entscheidung des erkennenden Senats vom Zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit habe für den Kläger noch kein Anlaß bestanden, als der Beklagte zur Fahrbahnmitte zugefahren sei; denn auf ein Hupzeichen des Klägers habe er sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Weller wieder nach rechts gewandt und sei auf seiner rechten Fahrbahnscite, nahe der Straßenmitte, weitergefahren. Sodann sei er aber, ohne ein Richtungszeichen zu geben, plötzlich nach links abgebogen« Der Kläger habe das Abbiegen erst 1,3 Sekunden vor dem Zusammenstoß wahrnehmen können und sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, den Unfall durch Ausweichen oder Abbremsen zu vermeiden. Mit einer derart verkehrswidrigen Fahrweise des Beklagten habe der Kläger nach dem Vertrauensgrundsatz nicht zu rechnen brauchen, auch wenn er erkannt habe, daß es sich bei diesem um einen älteren Mann gehandelt habe. 3« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung der Frau zu seiner Behauptung, der Kläger und sein Beifahrer, der Zeuge Whätten unmittelbar nach dem Unfall erklärt, sie hätten weder den Beklagten noch die hinter ihm fahrende Frau HflB» gesehen, nicht übergehen dürfen. Das Berufungsgericht hat seine, für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Feststellung, der Beklagte habe sich auf ein Hupzeichen des Klägers wieder nach rechts gewandt und sei auf seiner rechten Fahrbahnseite weitergefahren, allein auf die von ihm für glaubhaft erachtete Aussage des Beifahrers ge- 4« Sollte das Berufungsgericht jedoch nach erneuter Beweisaufnahme zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen gelangen, so erweisen sich die Sachrügen der Revision gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers als unbegründet« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt*, daß alten Leuten gegenüber der verkehrsrechtliche Vertrauens-grundsatz versage; wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten unterstelle, habe erkennen können, daß es sich bei diesem um einen alten Mann handelte, so habe er damit rechnen müssen, daß dar Beklagte plötzlich in seine Mit Recht hat das Berufungsgericht den Umstand, daß der Beklagte eine Mistgabel mit sich führte, in diesem Zusammenhang als bedeutungslos erachtet. 5» Bas Berufungsgericht hat auch den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten für das beschädigte Motorrad in Höhe von 249 *30 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, obwohl der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in der zweiten Instanz nicht Eigentümer des Motorrades war; dieses gehörte seinem Arbeitgeber und Onkel, den Elektromeister War der Kläger aber nicht Eigentümer des Motorrades, so kann er die Reparaturkosten nicht als eigenen Schaden geltend machen, zu demal er mangels Verschuldens an dem Unfall dem Eigentümer auch nicht zu dem Ersatz verpflichtet ist« Zur Geltendmachung der Reparaturkosten als Drittachaden fehlt ihm die Sachbefugnis, da er weder ein rechtliches Interesse noch die Zustimmung des Eigentümers für eine solche Klage im eigenen Namen dargetan hat. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten nach § 139 ZPO belehren und ihm zur Stellung eines sachgemäßen Antrages Gelegenheit geben müssen« Im Anwaltsprozeß kann die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht soweit gehen, daß den Parteien die Verantwortung für eine sachgemäße Prozeßführung völlig abgenomsen werden müßte« Im vorliegenden Pall war es für einen Rechtskundigen ohne weiteres zu erkennen, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten unbegründet war. Die Zuerkennung des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten dem Grunde nach ist daher zur Hälfte in Rechtskraft erwachsem Insoweit war die Revision zuräckzuweisen»

Zitierte Normen: § 9 StVG § 139 ZPO
UnfallMotorradBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 72/60
Verkündet am 7o Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2203 IOC
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rentners Leonhard R	in	Gl
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Hilfsmonteur Erich
 in Hel
 Hs o Nr.
Kläger, Berufungskläger^vArisühlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr, K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Graf
 für Recht erkannt;
I.	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 19* Januar I960 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Reparaturkosten zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
II.	Im übrigen wird auf die Revision das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben, soweit die Klageansprüche zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind.
2
III,	Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Xosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
I
 
Tatbestand:
Am 3. Mai 1954 gegen 17-30 Uhr fuhr der Kläger mit einem DKV/-Motorrad (244 ccm), von HeflHHIfc kommend, auf der Ortehauptstraße durch OfllBHlBiHB in Richtung Zur gleichen Zeit fuhr auf derselben Straße in entgegengesetzter Richtung der damals 66-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad« Er kam von Feldarbeiten und hatte in der rechten Hand eine Mistgabel, deren Zinken nach vorne gerichtet waren» Als der Beklagte noch vor dem herannahenden Motorrad die Straße nach links zu überqueren versuchte, um auf sein an der anderen Straßenseite gelegenes Anwesen zu gelangen, stießen die beiden Fahrzeuge zusammen» Dabei drang die Mistgabel dem Kläger in den Kopf und verletzte ihn schwer«
Der Kläger hat mit der Klage Ersatz für Sachschäden und Verdienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet äst» Er hat vorgetragen, der Beklagte habe durch sein plötzliches Abbiegen, ohne ein Hichtungszeichen zu geben, den Unfall allein verschuldet«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sein Verschulden nicht in Abrede gestellt, jedoch geltend gemacht, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden» Dessen Fahrgeschwindigkeit sei mit 40 kro/st zu h och gewesen. Aus dem Umstand, daß er, der Beklagte, in der Mähe der Straßenmitte gefahren sei, habe der Kläger seine Absicht, die Straße nach links zu überqueren, erkennen können. Zudem habe der Beklagte durch Ausstrecken des linken Arms ein Richtungszeichen gegeben. Der Kläger habe außerdem sehen müssen, daß er ein alter Mann und durch das Mitführen der Gabel in der rechten Hand im Fahren behindert gewesen sei.
Der Kläger hat ein Mitverschulden in Abrede gestellt.
Er habe zwar gesehen, daß der Beklagte ziemlich nahe an der Straßenmitte gefahren sei, auf ein Hupzeichen von ihm sei er
i
 
jedoch wieder nach rechts ausgebogen. Er habe daraus entnommen, daß der Beklagte das Signal gehört habe, und deshalb darauf vertrauen dürfen, daß dieser sich nunmehr verkehrsgerecht verhalten werde.
Bas Landgericht hat die Ansprüche des Klägers zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ein Mitverschulden des Klägers verneint, ihm jedoch die Betriebsgefahr seines Motorrades angerechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung, der Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Der Kläger erstrebte volle Zuerkennung seiner Ansprüche, der Beklagte Klageabweisung, soweit der Kläger mehr als die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangt.
Der Kläger hat noch vorgebracht, er sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht Halter des Motorrades gewesen. Das Fahrzeug habe seinem Onkel, dem Elektromeister gehört, in dessen Geschäft er tätig gewesen sei. Die Unfallfahrt sei eine Geschäftsfahrt gewesen.
Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche des Kläger in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrecht szug gestellten Abweisungsanträge weiter. Er begehrt darüber hinaus volle Abweisung, soweit dem Kläger ein Betrag von 249,30 DM für die Reparatur des Motorrades dem Grunde nach zugesprochen und soweit ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO erfolgt ist.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
V
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Ent Scheidungsgrunde:
1.	Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Kläger nicht Halter des Motorrades, mit dem er verunglückt ist« Er braucht sich daher die Betriebsgefahr des Motorrades im Wege des Schadensausgleichs (§9 StVG) nicht anrechnen zu lassen, wenn er sich nach § 18 Abs« 1 Satz 2 StVG entlasten kann« Ihm obliegt somit nur der Nachweis, aeß ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft, nicht dagegen der Beweis, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG darstellt (Entscheidung des erkennenden Senats vom
24« Juni 1953 - VI ZR 319/52 - VRS 5, 424)«
2.	Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe den Nachweis erbracht, daß ihn kein Verschulden an dem Unfall treffe. Es führt aus, der Kläger sei ordnungsmäßig auf seiner rechten Fahrbahnseite rechts gefahren, seine Geschwindigkeit von 40 km/st sei bei der gegebenen Verkehrslage nicht zu hoch gewesen. Zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit habe für den Kläger noch kein Anlaß bestanden, als der Beklagte zur Fahrbahnmitte zugefahren sei; denn auf ein Hupzeichen des Klägers habe er sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Weller wieder nach rechts gewandt und sei auf seiner rechten Fahrbahnscite, nahe der Straßenmitte, weitergefahren. Sodann sei er aber, ohne ein Richtungszeichen zu geben, plötzlich nach links abgebogen« Der Kläger habe das Abbiegen erst 1,3 Sekunden vor dem Zusammenstoß wahrnehmen können und sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, den Unfall durch Ausweichen oder Abbremsen zu vermeiden. Mit einer derart verkehrswidrigen Fahrweise des Beklagten habe der Kläger nach dem Vertrauensgrundsatz nicht zu rechnen brauchen, auch wenn er erkannt habe, daß es sich bei diesem um einen älteren Mann gehandelt habe.
 
3« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung der Frau zu seiner Behauptung, der Kläger und sein Beifahrer, der Zeuge Whätten unmittelbar nach dem Unfall erklärt, sie hätten weder den Beklagten noch die hinter ihm fahrende Frau HflB» gesehen, nicht übergehen dürfen.
Die Rüge ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat seine, für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Feststellung, der Beklagte habe sich auf ein Hupzeichen des Klägers wieder nach rechts gewandt und sei auf seiner rechten Fahrbahnseite weitergefahren, allein auf die von ihm für glaubhaft erachtete Aussage des Beifahrers	ge-
stützt. Die Aussagen der als Zeugin benannten Frau RflHBP könnten aber geeignet sein, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern. Das Berufungsgericht durfte daher von der Vernehmung dieser Zeugin nicht absehen. Das Übergehen des Beweisangebots bedeutet einen Verstoß gegen § 286
ZFO.
Das angefochtene Urteil muß, soweit es auf diesem Vcr-fahrensfehler beruht, aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
4« Sollte das Berufungsgericht jedoch nach erneuter Beweisaufnahme zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen gelangen, so erweisen sich die Sachrügen der Revision gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers als unbegründet«
*
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt*, daß alten Leuten gegenüber der verkehrsrechtliche Vertrauens-grundsatz versage; wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten unterstelle, habe erkennen können, daß es sich bei diesem um einen alten Mann handelte, so habe er damit rechnen müssen, daß dar Beklagte plötzlich in seine
 
Fahrbahn geraten könne. Er hätte daher seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, daß er notfalls sofort habe an-halten können.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Vertrauensgrundsatz braucht der Kraftfahrer sich nur auf ein solches verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen, mit dem zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat. Strengere Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Verkehr sind zu stellen bei erkennbar gebrechlichen oder körperbehinderten Personen« Hohes Alter eines Verkehrsteilnehmers kann auf Gebrechlichkeit und mangelnde Verkehrssicherheit hindeuten und zu besonderer Vorsicht ihm gegenüber mahnen (BGH Urteil vom 8. Juli 1952 - 1 StR 195/52 - VRS 4, 447)« Aber nicht schon bei jeder älteren Person ist ein verkehrswidriges Verhalten zu befürchten. Ein unberechenbares Verhalten ist nur bei erkennbar hochbetagten und gebrechlichen Verkehrsteilnehmern zu erwarten (BGH Urteil vom 12. Juni 1959 - 4 StR 168/59 - VRS 17, 2G4; ähnlich schon RG VAE 1939, 220). Bei dem - 66-jährigen - Beklagten handelte es sich jedoch nicht um einen ”hochbetagten” Hann. Ein Mann von diesem Alter kann noch durchaus rüstig und verkehrssicher sein. Der Beklgte. der auf der Unfallfahrt von einer Feldarbeit zurückkehrte, hat selbst nichts dafür vorgetragen, daß er einen gebrechlichen Eindruck gemacht hätte. Der Kläger brauchte mit einem plötzlichen Abbiegen des Beklagten in seine Fahrbahn ohne Abgabe eines Richtungszeichens entgegen § 1? Abs. 1 StVO nicht zu rechnen, falls dieser unmittelbar vorher auf ein Hupzeichen des Klägers wieder nach rechts auf seine Fahrbahnhälfte gefahren war« Bei dieser Sachlage war das unfallursächliche Verhalten des Beklagten für den Kläger nicht vorhersehbar. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Umstand, daß der Beklagte eine Mistgabel mit sich führte, in diesem Zusammenhang als bedeutungslos erachtet.
 
5» Bas Berufungsgericht hat auch den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten für das beschädigte Motorrad in Höhe von 249 *30 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, obwohl der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in der zweiten Instanz nicht Eigentümer des Motorrades war; dieses gehörte seinem Arbeitgeber und Onkel, den Elektromeister	War der Kläger aber nicht Eigentümer
 des Motorrades, so kann er die Reparaturkosten nicht als eigenen Schaden geltend machen, zu demal er mangels Verschuldens an dem Unfall dem Eigentümer auch nicht zu dem Ersatz verpflichtet ist« Zur Geltendmachung der Reparaturkosten als Drittachaden fehlt ihm die Sachbefugnis, da er weder ein rechtliches Interesse noch die Zustimmung des Eigentümers für eine solche Klage im eigenen Namen dargetan hat. Der Abweisung des Anspruchs durch das Berufungsgericht stand aber zur einen Hälfte der Antrag des Beklagten in seiner Anschlußberufung entgegen, der nur auf Abänderung des land-gerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage zur Hälfte des entstandenen Schadens ging.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten nach § 139 ZPO belehren und ihm zur Stellung eines sachgemäßen Antrages Gelegenheit geben müssen« Im Anwaltsprozeß kann die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht soweit gehen, daß den Parteien die Verantwortung für eine sachgemäße Prozeßführung völlig abgenomsen werden müßte« Im vorliegenden Pall war es für einen Rechtskundigen ohne weiteres zu erkennen, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten unbegründet war. Es würde eine Überspannung der richterlichen Aufklärungspflicht bedeuten, wollte man den Tatrichter für verpflichtet halten, den Anwalt des Beklagten Uber die eindeutige Rechtslage zu belehren und zur Stellung eines entsprechenden Antrages zu veranlassen Cvgl. RGZ 92, 256; BGH Urteil vom J2« Januar 1951 - V ZR 11/50 - IM § 56 ZPO Nr« 1; vom 30« Januar 1953 - VI ZR 32/52 - IM § 13 StVQ Nr. 6; BGHZ 7, 2Q8 /211/; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. § 139 ZPO Anm. II 2).
 
Die Zuerkennung des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten dem Grunde nach ist daher zur Hälfte in Rechtskraft erwachsem Insoweit war die Revision zuräckzuweisen»
In der erneuten Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, entsprechend seinem Vortrag in der Revisionsinstenz vorzubringen, er habe den Anspruch auf Ersatz der weiteren Reparaturkosten mit Zustimmung des Eigentümers als dessen Einziehungsbevollmächtigter geltend gemacht«
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung zu beachten haben, daß über den Feststellungsantrag, der nicht nach Grund und Höhe streitig sein kann, ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO nicht ergehen darf«, Weiter wird ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu berücksichtigen sein, auf den der Vortrag des Klägers, er beziehe eine Unfallrente, hinweist (vgl«> BGH Urt. vom 27« April 1956 - VI ZR 23/55 - LM § 304 ZPO Nr. 11).
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten o
Dr« Kleinev/efers Dr«, K«E«Meyer Hanebeck Heinr.Meyer Dr„ Graf