Hechtssatz: Der Grundsatz unbeschränkter Gesellschaft terhaftung für Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft schließt es nicht aus, dass für ein einzelnes Geschäft die Haftung eines Gesellschafters durch Vereinbarung mit dem Gesellschaftsgläubiger beschränkt wird. Sie haben behauptet, von ihm hätten sie im Juni oder Juli 1951 den Architektenauftrag erhalten; er habe auch alle wesentlichen Verhandlungen mit ihnen geführt und über die Durchführung des Baues, die Raumaufteilung und die Aufträge an.die Handwerker entschieden. 1. Bas Oberlandesgericht hat - ebenso wie das Landgericht - nicht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte persönlich Vertragspartner der Kläger gewesen ist. •das Berufungsgericht für unerheblich, da die Identität der Offenen Handelsgesellschaft durch einen Gesellschafter und Pirmenwechsel nicht berührt werde. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte hafte als ehemaliger Mitgesellschafter nach §§ 128, 159 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Vertrage mit den Klägern, weil die Verbindlichkeiten, wenn zu dem Teil auch erst nach seinem Ausscheiden fällig geworden, bei der Einheitlichkeit des die Bauplanung und Bauleitung umfassenden Vertrages doch bereits mit der Erteilung des Auftrages im Juni oder Juli 1951 begründet worden seien und sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erst am 2. 2c Mit ihren Angriffen gegen dieses Urteil zielt die Revision zunächst darauf ab, dass die Haftung des Beklagten habe verneint werden müssen, weil er bereits vor der Beauf-tragung der Kläger durch Mf^H aus der Gesellschaft ausgeschieden und den Klägern dies bei der Auftragserteilung auch bereits bekannt gewesen sei, so dass es für das Verhältnis der Parteien auf den späteren Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister nicht ankomme. Beim wenn der Beklagte auch behauptet hat, bereits Anfang 1951 habe unter den Beteiligten - ihm-selbst, seiner Tochter und MflHB- festgestanden, dass er aus der Gesellschaft ausscheiden und EJÜ^an seiner Stelle eintreten solle., so hat es sich hierbei nach seinem weiteren , Vorbringen doch nur um ein Vorhaben gehandelt, das damals erst •beabsichtigt und geplant gewesen ist (Schriftsatz vom 14.9.1994 ;S 2,6,8). Januar 1951 geschehen sei, scheidet aus; nach dem Sinn seines Vorbringens ist dies nur der Zeitpunkt, auf den die Beteiligten das Ausscheiden haben zurückbeziehen wollen, -. Die Revision möchte es als Kennzeichen eines bereits vollzogenen Gesellschafterwechsels angesehen wissen, dass Moritz seit Juni 1951 unter der neuen Firma Aufträge zur Vorbereitung einer künftigen Fabrikation vergeben habe, wohingegen der Beklagte, damals infolge Krankheit mehrere Monate im wesentlichen abwesend, an einem Fabrikationsunternehmen nicht habe beteiligt sein wollen. Be rufungs verfahren selbst hat vortragen lassen, er habe sich im Hinblick auf die von Mfp^in Angriff genommene Eröffnung des Fabrikationsbetriebes und den damit in Zusammenhang stehenden Erweiterungsbau aus der Offenen Handelsgesellschaft nur erst zurückziehen wollen (Schriftsatz vom 14.9^ 1954 S 13 )> nicht also, dass er sich bereits aus ihr zurückgezogen habe. Die revision greift es weiter an, dass das Berufungsgericht M{00| für bevollmächtigt gehalten hat, die Kläger namens der Offenen Handelsgesellschaft mit der Bauplanung ä^m^sei nicht nur leitender Angestellter der Offenen Handelsgesellschaft gewesen, sondern habe als die "Seele des Betriebes" deren Geschäfte im wesentlichen auch selb- Daraus hätten die Kläger entnehmen müssen, dass das Fabrikgebäude für die Gesellschaft gebaut werde und diese ihr Vertragspartner sein solle. Auch seine Tochter habe persönlich Anteil genommen;* wie sich aus ihr eigenen Zeugenaussage ergebe, habe sie es gebilligt, daß die Kläger durch mit der Planung und Bauleitung be- teilt worden sei, habe sich nach § 54 HGB nur auf solche Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich gebracht habe; die Erteilung eines Architektenauftrages zur Errichtung eines Fabrikgebäudes sei jedoch Uber diesen Rahmen und den Gesellschaftszweck der Offenen Handelsgesellschaft weit hinausgegangeh» Das Berufungsgericht hat nicht lediglich Umstände festgestellt, aus denen auf die Erteilung einer Handlungsvollmacht in den Grenzen des § 54 HGB geschlossen werden könnte, sondern es hat ein solches Verhalten der Gesellschafter als erwiesen angesehen, das die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung des gerade auch zu dem Abschluss des Architektenvertrages mit den Klägern zu rechtfertigen vermag. billigt und dies nach dem Sinn der Urteilsfeststellungen zu dem mindesten gegenüber zu erkennen gegeben hat, trägt die Annahme einer, stillschweigenden Bevollmächtigung oder doch der Genehmigung eines vollmachtlosen Handelns für die Offene .Handelsgesellschaft, Dabei ist es unerheblich, dass das. Das Berufungsgericht hat - insoweit mit Recht - hervorgehoben, dass durch -Gesellschafter- und Firmenwechsel die Identität einer Offenen Handelsgesellschaft nicht berührt wirdu Für die Frage der Haftung des Beklagten als damaligen Mitgesellschafters hat es darum der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, dass Mfm die Bauzeichnungen unter der Firma nSiegfried & Co." und nicht unter der Firma "SchflHHA & Co.” unterzeichnet hat. -Denn wenn auch bei einer Offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigem gegenüber unbeschränkt haften (§ lo5 HGB), so ist es mit diesem Grundsatz doch nicht unvereinbar, für ein einzelnes Rechtsgeschäft mit dem Geschäftspartner der- Offenen Handelsgesellschaft zu verein-bar eh, dass ausr diesem Geschäft «nur das Gesellschaftsvermögen oder nur bestimmte Gesellschafter oder einzelne Gesellschafter nicht oder nur beschränkt in Anspruch genommen werden dürfen (vgl Weipert in HGB RGHK 2. gegründete Gesellschaft hätte verpflichtet werden sollen; sondern auch dann, wenn im Zusammenhang mit dem Verträge; den M^^^als Bevollmächtigter der Offenen Handelsgesellschaft mit den Klägern geschlossen hat, als vereinbart anzusehen wäre, dass der Beklagte persönlich mit dieser Angelegenheit nichts zu tun haben solle und gegenüber den Klägern nicht zu haften brauche s Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Blickwinkel nicht geprüft, obwohl verschiedene von dem Beklagten behauptete oder auch unstreitige Umstände eine solche Prüfung nahelegen konnten» So wollte der Beklagte nach seiner Behauptung erklärtermaßen an einer Fabrikation, zu deren Zwecken das Fabrikgebäude errichtet werden sollte, nicht beteiligt sein und die mit der Umstellung des Betriebes verbundenen Risiken nicht auf sich nehmen (Schriftsatz vom 14»9«1954 S 3, 9); nur bis zu einem bestimmten Betrag wollte und sollte er nach dem von ihm behaupteten Einvernehmen mit den Bau der Fa- . eintrfet'eh sollte (Schriftsatz vom 6.11,1953 S 2, vom 14,9* 1954 S 2, 8); dies ist, wie unter Beweis gestellt, den Klägern bei ihrer Beauftragung bekannt gewesen (Schriftsatz vom 4*12*1954 S 2); der Geschäftsbetrieb der Firma war, so hat der Beklagte unter Beweisantritt weiter behauptet, be7 reits seit Anfang 1951 auf die beabsichtigte Firmenänderung zugeschnitten (Schriftsatz vom 14-9*1954 S 9); unter Zeugen beweis war gestellt, dass gegenüber sämtlichen Unter nehmem, Lieferanten und Kunden stets mit Nachdruck betont hat, er sei der Bauherr der Fabrik und Inhaber der Firma (Schriftsatz vom 14.9.1954 S lo); unstreitig sind schon die ersten Bauzeichnungen der Kläger von unter der Birma "Siegfried Co." 'unterzeichnet worden; die Kläger selbst haben diese Firma auf ihren Zeichnungen als Bauherrn angegeben und nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten stets nur für sie bei den Baubehörden verhandelt (Schriftsatz vom 4-12-1954 S 2). Ob der mit den Klägern abgeschlossene A'rchitektenver-trag, wenn all dies berücksichtigt wird, dahin ausgelegt werden kann, dass wegen der durch ihn begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten der Beklagte nicht persönlich sollte in Anspruch genommen werden dürfen, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung und Feststellung. nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt wäre, wenn es sich die rechtliche Möglich keit einer derartigen Vereinbarung mit der Wirkung eines Haftungsausschlusses des Beklagten vor Augen geführt hätte
Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
2351 095
Gesetz: HGB § lo5
Hechtssatz: Der Grundsatz unbeschränkter Gesellschaft
terhaftung für Verbindlichkeiten der
offenen Handelsgesellschaft schließt es
nicht aus, dass für ein einzelnes Geschäft
die Haftung eines Gesellschafters durch
Vereinbarung mit dem Gesellschaftsgläubiger
beschränkt wird. J'
•*
Aktenzeichens VI ZR 72/55 Urteil des BGH vom 13. Juni 1956
OIG Hamm
VI ZR 72/55
Im Hamen des Volkes
Verkündet
am 13*Juni 1956 Malessa
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftseteile
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Ludwig S
in Hl
Beklagten, Berufungsklägersund Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Architekten Werner
Str. und Heinz W i, BHHHBstr
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Br«
hat der'VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Erbel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7.
. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2o. Be-zember 1954 aufgehoben.
%
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
4
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ty
Tatbestand:
Y
Der Beklagte gründete 1949 zusammen mit seiner Tochter Annemarie eine Offene Handelsgesellschaft unter der Firma ««HMh^Laboratoriumseinrichtungen und -ausrüstungen SchfA & Co.% um dem Verlobten seiner Tochter, dem Kaufmann Siegfried der damals in H^^| einen Handel mit La-
boratoxdumsgegenstMnden und Elektromaterial betrieb, in seinem Fortkommen behilflich zu sein und ihm und seiner Tochter eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Der Beklagte und seine Tochter waren vertretungsberechtigte Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft; M^PB war leitender Angestellter ohne Prokura oder Handlungsvollmacht * Im Interesse einer von gewünschten Geschäftserweiterung erwarb
der Beklagte Anfang 195o auf den Hamen seiner Tochter ein Grundstück am H^ppHI Weg in Hpppp Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wurde auf dieses Grundstück verlegt und in einem schon vorhandenen Kellergeschoß und zwei dort aufgestellten Baracken untergebracht. Mitte 1951 trat MppPP an den Beklagten mit dem Plan heran, das Grundstück zur Einrichtung eines Fabrikationsbetriebes auszubauen. Der Beklagte erklärte sich hiermit einverstanden. Mit der Bauplanung und Bauleitung wurden die Kläger beauftragt; sie begannen mit der Anfertigung der Baupläne im Sommer 1951; die Bauausführung setzte im Oktober oder November 1951 ein.
Mit Urkunde vom 3. September 1951 meldeten die Beteiligten zur Eintragung im Handelsregister an, dass der Beklagte ab 1. Januar 1951 aus der Gesellschaft ausgeschieden und M^PPPan seiner Stelle als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten sei; die Firma heiße nunmehr wSippprApparatebau Siegfried IpB & Co.11* Die Änderungen wurden am 2, Oktober 1951 in*das Handelsregister eingetragen*
%
■i
• x
Bereits die vorher angefertigten Bauzeichnungen und Eingaben an die Baubehörde lauteten auf die neue Firma und trugen ihren Stempel mit der Namensunterschrift des
Die Offene Handelsgesellschaft geriet später in Konkurs,
Die Kläger haben für ihre Leistungen ein Honorar von 11 604986 LN berechnet und hierauf 4500 LH erhalten. Len Restbetrag nebst Zinsen fordern sie vom Beklagten*
Sie haben behauptet, von ihm hätten sie im Juni oder Juli 1951 den Architektenauftrag erhalten; er habe auch alle wesentlichen Verhandlungen mit ihnen geführt und über die Durchführung des Baues, die Raumaufteilung und die Aufträge an.die Handwerker entschieden. Sollte er nicht selbst als Auftraggeber anzusehen sein, so hafte er als Oesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft, da zu demindest diese durch ihn oder durch seine Tochter oder durch als Bevollmächtigten verpflichtet worden sei«
Ler Beklagte hat das Vorbringen der Kläger bestritten und behauptet, Auftraggeber sei gewesen, und zwar ha-
be dieser den Auftrag für sich persönlich oder die nachmalige Firma Siegfried HCo. erteilt. Er-selbst habe 2S^BInur fcei äer Finanzierung unterstützt und ihm mit seinem Kat zur Seite gestanden; für den Bau habe er sich nur als künftiger Schwiegervater und Larlehnsgeber interessiert.
*§
Ler Beklagte hat die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten und behauptet, der Bau sei mangelhaft ausgeführt .
Las Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
■v
% <<
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
• i
%
*
*
Bntscheidungsgründe:
1. Bas Oberlandesgericht hat - ebenso wie das Landgericht - nicht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte persönlich Vertragspartner der Kläger gewesen ist. Vielmehr hat es festgestellt, dass MfpHden Klägern den Auftrag erteilt hat. Bas Berufungsgericht ist aber der Ansicht, dass M«i für die Offene Handelsgesellschaft abgeschlossen hat und dass dieser Vertrag, auch für die Gesellschaft wirksam geworden ist. Nfg^fesei nämlich, so hat das Berufungsgericht den Umständen entnommen, von den Gesellschaftern stillschweigend bevollmächtigt gewesen. Bass er die Bauzeichnungen uniter der Firma "Siegfried Co," unterzeichnet hat, hält
•das Berufungsgericht für unerheblich, da die Identität der Offenen Handelsgesellschaft durch einen Gesellschafter und Pirmenwechsel nicht berührt werde. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte hafte als ehemaliger Mitgesellschafter nach §§ 128, 159 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Vertrage mit den Klägern, weil die Verbindlichkeiten, wenn zu dem Teil auch erst nach seinem Ausscheiden fällig geworden, bei der Einheitlichkeit des die Bauplanung und Bauleitung umfassenden Vertrages doch bereits mit der Erteilung des Auftrages im Juni oder Juli 1951 begründet worden seien und sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erst am 2. Oktober 1951 in das Handelsregister eingetragen worden sei; dieser Zeitpunkt sei ungeachtet
»
3
*
l
\
♦
« ¥
vereinbarter Rückwirkung maßgebend; ein etwaiger früherer Austritt könne einem Britten nach § 15 HGB nicht entgegengehalten werden.
' «
2c Mit ihren Angriffen gegen dieses Urteil zielt die Revision zunächst darauf ab, dass die Haftung des Beklagten habe verneint werden müssen, weil er bereits vor der Beauf-tragung der Kläger durch Mf^H aus der Gesellschaft ausgeschieden und den Klägern dies bei der Auftragserteilung auch bereits bekannt gewesen sei, so dass es für das Verhältnis der Parteien auf den späteren Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister nicht ankomme.
• i
Bie Revision kann hiermit nicht durchdringen.
Allerdings würde der Beklagte den Klägern wegen ihrer Forderung gegen die Gesellschaft nicht haften, wenn die Voraussetzungen zuträfen, von denen die Revision hier ausgeht.
Ob sie vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht erörtert«
Entgegen der Rüge der Revision kann hierin aber kein Rechts-
»
fehler gesehen werden. Beim wenn der Beklagte auch behauptet hat, bereits Anfang 1951 habe unter den Beteiligten - ihm-selbst, seiner Tochter und MflHB- festgestanden, dass er aus der Gesellschaft ausscheiden und EJÜ^an seiner Stelle eintreten solle., so hat es sich hierbei nach seinem weiteren , Vorbringen doch nur um ein Vorhaben gehandelt, das damals erst •beabsichtigt und geplant gewesen ist (Schriftsatz vom 14.9.1994 ;S 2,6,8). Wann sich sein Ausscheiden tatsächlich vollzogen hat, ist von ihm nicht näher dargelegt worden. Bass es entsprechend dem Inhalt der Anmeldung zu dem Handelsregister vom 3. September 1951 bereits am 1. Januar 1951 geschehen sei, scheidet aus; nach dem Sinn seines Vorbringens ist dies nur der Zeitpunkt, auf den die Beteiligten das Ausscheiden haben zurückbeziehen wollen, -. eine Abrede, durch die eine inzy/ischen bereits begründete Haftung der Gesellschafter für eine Ver-
Kindlichkeit der Gesellschaft nicht hat berührt werden können. Die Anmeldung vom 3. September 1951 erlaubt keinen weiteren Schluß, als dass sich die Beteiligten über die Durchführung des Gesellschafterwechsels an diesem Tage einig gewesen sind. Die Revision möchte es als Kennzeichen eines bereits vollzogenen Gesellschafterwechsels angesehen wissen, dass Moritz seit Juni 1951 unter der neuen Firma Aufträge zur Vorbereitung einer künftigen Fabrikation vergeben habe, wohingegen der Beklagte, damals infolge Krankheit mehrere Monate im wesentlichen abwesend, an einem Fabrikationsunternehmen nicht habe beteiligt sein wollen. Dass sich das Be-. rufungsgericht die Frage nach der Möglichkeit einer derartigen Würdigung nicht vorgelegt hat, kann aber schon darum rechtlich nicht beanstandet werden, weil der Beklagte im .
Be rufungs verfahren selbst hat vortragen lassen, er habe sich im Hinblick auf die von Mfp^in Angriff genommene Eröffnung des Fabrikationsbetriebes und den damit in Zusammenhang stehenden Erweiterungsbau aus der Offenen Handelsgesellschaft nur erst zurückziehen wollen (Schriftsatz vom 14.9^ 1954 S 13 )> nicht also, dass er sich bereits aus ihr zurückgezogen habe.
3. Die revision greift es weiter an, dass das Berufungsgericht M{00| für bevollmächtigt gehalten hat, die Kläger namens der Offenen Handelsgesellschaft mit der Bauplanung
»
und Bauleitung zu beauftragen.
Das Berufungsgericht hat diese Vollmacht auf Grund t folgender Feststellungen und Erwägungen für gegeben gehalten:
ä^m^sei nicht nur leitender Angestellter der Offenen Handelsgesellschaft gewesen, sondern habe als die "Seele des Betriebes" deren Geschäfte im wesentlichen auch selb-
ständig und unabhängig von den Weisungen der Gesellschafter geführt. Außenstehende Dritte hätten auf Grund dieser seiner Stellung darauf vertrauen können, dass die Gesellschafter seine rechtsgeschäftlichen Handlungen für und gegen die Gesellschaft gelten lassen würden. Das gelte besonders für die Kläger. Sie hätten nämlich auf einem Grund stück gebaut, das nicht sondern der Gesellschafte-
rin Annemarie Sch^^M gehört habe. Vor Beginn der Arbeiten habe sich auch der Betrieb der Gesellschaft bereits auf dem Grundstück befunden. Der geplante Neubau habe gerade den erweiterten Zwecken dieses Unternehmens dienen sollen. Daraus hätten die Kläger entnehmen müssen, dass das Fabrikgebäude für die Gesellschaft gebaut werde und
diese ihr Vertragspartner sein solle. Beide Gesellschafter
♦
hätten diese Umstände gekannt und hätten auch von der Auftragserteilung an die Kläger und dem Beginn ihrer Planungsarbeiten gewusst. Sie seien nicht etwa eingeschritten, sondern hätten die Vertragsverhandlungen des 11(00^ mit den Klägern und die Arbeitsaufnahme durch sie geduldet.
Der Beklagte habe M^|^mit hat und Tat zur Seite gestanden, habe finanzielle Hilfe gewährt und sich auch persönlich um Einzelheiten der Planung gekümmert. Auch seine Tochter habe persönlich Anteil genommen;* wie sich aus ihr eigenen Zeugenaussage ergebe, habe sie es gebilligt, daß die Kläger durch mit der Planung und Bauleitung be-
auftragt worden seien; zur Vertretung der Gesellschaft sei sie ebenso wie der Beklagte allein berechtigt gewesen. Beide Gesellschafter hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie einverstanden gewesen seien.
*
Die Revision hält dieser Würdigung des Berufungsge- : riehts entgegen, eine Handlungsvollmacht, die für die Offene Handelsgesellschaft in ihrer ursprünglichen Gestalt eines Grosshandelsbetriebes stillschweigend er-
h
• %
•i
teilt worden sei, habe sich nach § 54 HGB nur auf solche Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich gebracht habe; die Erteilung eines Architektenauftrages zur Errichtung eines Fabrikgebäudes sei jedoch Uber diesen Rahmen und den Gesellschaftszweck der Offenen Handelsgesellschaft weit hinausgegangeh»
Die Revision zieht sich hiermit auf eine Betrachtung zurück, die den Umkreis der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ausser acht lässt. Das Berufungsgericht hat nicht lediglich Umstände festgestellt, aus denen auf die Erteilung einer Handlungsvollmacht in den Grenzen des § 54 HGB geschlossen werden könnte, sondern es hat ein solches Verhalten der Gesellschafter als erwiesen angesehen, das die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung des gerade auch zu dem Abschluss des Architektenvertrages mit den Klägern zu rechtfertigen vermag. Allein die Tatsache, dass die Tochter des Beklagten als alleinvertretungsberechtigte . Gesellschafterin die Beauftragung der Kläger durch ge-
billigt und dies nach dem Sinn der Urteilsfeststellungen zu dem mindesten gegenüber zu erkennen gegeben hat, trägt
die Annahme einer, stillschweigenden Bevollmächtigung oder doch der Genehmigung eines vollmachtlosen Handelns für die Offene .Handelsgesellschaft, Dabei ist es unerheblich, dass das. Gebäude, auf das sich der Architektenvertrag bezog, zur Aufnahme einer Fabrikationsdienen und mit dieser Fabrikation der Gegenstand des Unternehmens der Offenen Handelsgesell-
Schaft erweitert werden sollte» Bei der Unbeschränktheit undtftfc:
• %
beschränkbarkeit der Vertretungsmacht der Gesellschafter % f. einer Offenen Handelsgesellschaft (§ 126 Abs 2 HGB) war die Tochter des Beklagten in der Lage, diese Vollmacht oder Ge- . v nehmigung mit Wirkung für die Gesellschaft zu erteilen«.
/
4» Dagegen geben die Ausführungen des Berufungsgerichts, wie der Revision zuzugeben ist, in folgender Hinsicht Anlass zu rechtlichen Bedenken:
Das Berufungsgericht hat - insoweit mit Recht - hervorgehoben, dass durch -Gesellschafter- und Firmenwechsel die Identität einer Offenen Handelsgesellschaft nicht berührt wirdu Für die Frage der Haftung des Beklagten als damaligen Mitgesellschafters hat es darum der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, dass Mfm die Bauzeichnungen unter der Firma nSiegfried & Co." und nicht
unter der Firma "SchflHHA & Co.” unterzeichnet hat. Hieraus könne man nicht etwa entnehmen, so hat es erwogen, dass eine andere, später gegründete Gesellschaft verpflichtet worden sei.
&
Diese Betrachtung ist an sich zwar richtig, sie erschöpft aber nicht die Möglichkeiten rechtlicher Würdigung des vorliegenden Streit Stoffes. -Denn wenn auch bei einer Offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigem gegenüber unbeschränkt haften (§ lo5 HGB), so ist es mit diesem Grundsatz doch nicht unvereinbar, für ein einzelnes Rechtsgeschäft mit dem Geschäftspartner der- Offenen Handelsgesellschaft zu verein-bar eh, dass ausr diesem Geschäft «nur das Gesellschaftsvermögen oder nur bestimmte Gesellschafter oder einzelne Gesellschafter nicht oder nur beschränkt in Anspruch genommen werden dürfen (vgl Weipert in HGB RGHK 2. Aufl 195o § 105 Anm 20; Schlegelberger-Geßler HGB 3. Aufl 1955 § 105 Anm 21; Hueck, Recht der Offenen Handelsgesellschaft, 2»
Aufl 1951 S 204). Die Haftung des Beklagten wäre daher nie# \ nur dann zu verneinen gewesen, wenn, wie das Berufungsge-. rieht allein in Betracht gezogen hat, durch den Vertrag mit den Klägern eine völlig' andere, ohne den Beklagten später
g
£
st
&
gegründete Gesellschaft hätte verpflichtet werden sollen; sondern auch dann, wenn im Zusammenhang mit dem Verträge; den M^^^als Bevollmächtigter der Offenen Handelsgesellschaft mit den Klägern geschlossen hat, als vereinbart anzusehen wäre, dass der Beklagte persönlich mit dieser Angelegenheit nichts zu tun haben solle und gegenüber den Klägern nicht zu haften brauche s Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Blickwinkel nicht geprüft, obwohl verschiedene von dem Beklagten behauptete oder auch unstreitige Umstände eine solche Prüfung nahelegen konnten»
So wollte der Beklagte nach seiner Behauptung erklärtermaßen an einer Fabrikation, zu deren Zwecken das Fabrikgebäude errichtet werden sollte, nicht beteiligt sein und die mit der Umstellung des Betriebes verbundenen Risiken nicht auf sich nehmen (Schriftsatz vom 14»9«1954 S 3, 9); nur bis zu einem bestimmten Betrag wollte und sollte er nach dem von ihm behaupteten Einvernehmen mit den Bau der Fa-
brikationsräume finanzieren (Schriftsatz vom 2»12»1953 S 1 R, vom 14*9-1954 S3); seit Anfang 1951 stand nach seinem
weiteren Vorbringen fest, dass er aus der Gesellschaft
♦ ' » »
aussqhei-den und an seiner Stelle als Gesellschafter
. eintrfet'eh sollte (Schriftsatz vom 6.11,1953 S 2, vom 14,9* 1954 S 2, 8); dies ist, wie unter Beweis gestellt, den Klägern bei ihrer Beauftragung bekannt gewesen (Schriftsatz vom 4*12*1954 S 2); der Geschäftsbetrieb der Firma war, so hat der Beklagte unter Beweisantritt weiter behauptet, be7 reits seit Anfang 1951 auf die beabsichtigte Firmenänderung zugeschnitten (Schriftsatz vom 14-9*1954 S 9); unter Zeugen beweis war gestellt, dass gegenüber sämtlichen Unter
nehmem, Lieferanten und Kunden stets mit Nachdruck betont hat, er sei der Bauherr der Fabrik und Inhaber der Firma
\
i
* •
(Schriftsatz vom 14.9.1954 S lo); unstreitig sind schon die ersten Bauzeichnungen der Kläger von unter der
Birma "Siegfried Co." 'unterzeichnet worden; die
Kläger selbst haben diese Firma auf ihren Zeichnungen als Bauherrn angegeben und nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten stets nur für sie bei den Baubehörden verhandelt (Schriftsatz vom 4-12-1954 S 2).
Ob der mit den Klägern abgeschlossene A'rchitektenver-trag, wenn all dies berücksichtigt wird, dahin ausgelegt werden kann, dass wegen der durch ihn begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten der Beklagte nicht persönlich sollte in Anspruch genommen werden dürfen, ist eine Frage
tatrichterlicher Würdigung und Feststellung. Es erscheint
%
nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt wäre, wenn es sich die rechtliche Möglich keit einer derartigen Vereinbarung mit der Wirkung eines Haftungsausschlusses des Beklagten vor Augen geführt hätte
s
St
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Vielmehr muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Dinge auch unter dem hier aufgezeigten Blickwinkel noch einer Prüfung unterzogen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Dr.Meiß Dr. Gelhaar
Hanebeck
Erbel
Dr«. Meyer