drücklich von der Beleuchtungspflicht ausgenommen sind, kann eine solche auch nicht aus der Grundregel des § 1 StVO hergeleitet werden. Am 27« Oktober 1947 fuhren die damals 16-jährigen, in dem landwirtschaftlichen Betriebe des Beklagten beschäftigten Gehilfen Ursula BePM und Heinz Kr^BB gegen 5 Uhr morgens bei völliger Dunkelheit mit einem gummibereiften, zweirädrigen, mit mehreren Milchkannen beladenen Handkarren zu einer in der Hähe des nofes gelegenen Koppel, um die dort weidenden Kühe zu molken. Mit der im ersten Rechtszug auch gegen die Gehilfen des Beklagten gerichteten Klage begehrt er ein Schmerzengeld von mindestens 1 OCO,— DM sowie Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens und Verdiene tausfall s, den er für die Zeit bis zur Klageerhebung auf 1 837,40 DU berechnet. Er hat vorgetragen, er habe die Gehilfen des Beklagten sowie den Handkarren trotz ordnungsmäsaiger Beleuchtung seines Fahrrads vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Es hat ausgeführt, die Gehilfen Befli und Kr^|hätten in Ausführung einer ihnen von dem Beklagten übertragenen Verrichtung durch verkehrswidriges Verhalten rechtswidrig den Körper und das Eigentum des Klägers verletzt, denn sie hätten die Straße nichttrechtwinklig, sondern in einem Stumpfen Winkel überschritten und dem Kläger nicht die Vorfahrt gewährt. Bas Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte zwar bei der Auswahl seiner Gehilfen, nicht aber, daß er auch bei der Beschaffung der zu deren Verrichtung notwendigen Gerätschaften und bei der den Umständen nach erforderlichen Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Es ist der Ansicht, daß er seinen Gehilfen eine Laterne hätte mitgeben und sie über ihre Verkehrspflichten auf dem Wege zur Koppel eindringlich hätte belehren müssen, wenn er oder seine Ehefrau sie nicht, wie dies sont geschehen sei, begleitet hätten. Es hat festgestellt, daß das Fahrrad ordnungsmässig beleuchtet gewesen sei, daß der Kläger aber trotzdem den Handkarren vor dem Zusammenstoß nicht erblickt habe. Es faßt das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung dahin zusammen, daß die Verrichtungsgehilfen des Beklagten objektiv den Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs 1 und 2 BGB in Verb, mit § 1 und § 17 StVO verwirk licht hätten. Soweit das Berufungsgericht das Merkmal des rechtswidrigen Handelns im Sinne des § 823 Abs 2 BGB darin erblickt, daß die Gehilfen des Beklagten unter Verletzung • des § 17 StVO die Straße nicht mit der gebotenen Vorsicht überschritten und das Vorbeifahren des ihnen entgegenkommenden Klägers nicht abgewartet haben, bestehen gegen diese Ausführungen keine Bedenken. 3- Der Beklagte ist mithin für den dem Kläger von seinen Gehilfen zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn er sich nicht gemäß § 831 BGB entlastet. .a) Er hat zu seiner Entlastung behauptet, sein landwirtschaftlicher Betrieb sei am Unfalltage nicht von ihm, sondern von seinem Vater geleitet worden, weil er längere Zeit krank gewesen und erst zwei Tage vorher aus dem Krankenhaus entlassen worden sei« Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung als "überholt*1 bezeichnet, nachdem die Ehefrau des Beklagten als Zeugin ausgesagt und auch er selbst zugegeben hatte, er sei an dem Unfalltage zwar erst spät aufgestanden, Jhabe aber bereits in seinem Betriebe mitgear-beitet. Der Revisionskläger ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte hieraus nicht den Schluß ziehen dürfen, daß er bereits die Leitung des 40 ha großen Betriebes wieder in die Hand .genommen habe und* für die am frühen Morgen getroffenen Anordnungen verantwortlich sei. Es ist zwar richtig, daß ein Betriebsinhaber von der ihn nach § 831 BGB treffenden Haftpflicht befreit werden kann, wenn er die ihm obliegenden Aufgaben einem anderen übertragen und bei dessen Auswahl und Überwachung sorgfältig gehandelt hat. Die Tatsache, daß der Beklagte als geheilt aus dein Krankenhaus entlassen worden war und wieder in seinem Betriebe mitarbeitete, ließ ohne einen Verstoß gegen die Benkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze den tatsächlichen Schluß zu, daß er die Leitung des -Betrie-bes wieder übernommen hatte, wenn er sich vielleicht auch noch eine gewisse Schonung auf erlegen myißte. Nach § 24 Abs 4 StVO sind Handwagen, die von Fußgängern mitgeführt werden und nicht breiter als ein Meter sind, von der in § 24'Abs 3 StVO für alle übrigen in Bewegung befindlichen Fahrzeuge angeordneten Beleuchtungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Februar 1953 (BGIIZ 9, 53), das im wesentlichen das Verhältnis des § 23 zu § 24 Abs 4 StVO zu dem Gegenstand hat', ausgesprochen, daß die besonderen Umstände des Falles nicht zu einer Ausnahme von der Vorschrift des § 24 Abs 4 führen, sobald dessen Voraussetzungen einwandfrei gegeben sind, ln diesem Urteil ist im übrigen ausgeführt, daß durch § 24 StVO Handwagen mit einer Breite von weniger als einem Meter auch von der in § 25 StVO vorgeschriebenen Sicherung durch Rückstrahler ausgenommen sind. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß es Fflicht des Beklagten gewesen sei, die Gehilfen ' über ihre Verkehrspflichten auf dem Wege zu der Viekoppel zu belehren. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß der Beklagte seinen jugendlichen Gehilfen den Handkarren nur dann hätte anvertrauen dürfen, wenn er sich davon vergewissert hätte, daß sie die Verkehrsvorschriften kannten und die Gewähr für ihre Beobachtung boten. Dies war umso notwendiger, als die Gehilfen in der Regel von dem Beklagten selbst oder seiner Ehefrau begleitet wurden. Zur Widerlegung dieser Vermaitung genügt aber nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Tatsachenverlaufs (RGZ 159, 283)o Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Gehilfen des Beklagten sich nicht verkehrswidrig verhalten hätten und den Schaden nicht verursacht hätten, wenn sie ordnungsmässig belehrt worden wären. Die Möglichkeit, daß die elektrische Beleuchtung infolge einer Erschütterung des Stromerzeugers versagt habe, genügt auch in Verbindung mit der Tatsache, daß der KLä ger den Hand karr enTticht gesehen und auch er selbst nicht-von den Gehilfen des Beklagten wahrgenommen worden ist, nicht, um die getroffene Feststellung als widerspruchsvoll abzulehnen. Sie bleibt vielmehr möglich, wenn die Gehilfen des Beklagten nicht auf die Fahrradlampe geachtet haben und diese nicht genug Licht spendete, um den Handkarren rechtzeitig erkennen zu lassen. Baß mit dieser Möglichkeit gerechnet werden muß, ergibt sich aus der Tatsache, daß auch der Einzelrichter« des Landgerichts bei einer Probefahrt in der Dunkelheit den Handkarren trotz ordnungsmäs-siger Beleuchtung seines Fahrrades nicht wahrgenommen hat. Unter diesen Umständen ist auch ein Verschulden des Klägers an dem Zusammenstoß nicht dargetan. daß er den Bankettstreifen kurz vor dem Zusammenstoß verlassen hatte, denn gemäß § 27 Abs 2 StVO war er zur Benutzung des Bankettstreifens zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
jv*.. besetz: IT . ^l^lfö«Mageilröylc'r -. .t *-•' * cht fur* die Amtliche Sammlung! §§ 1, 24 Abs 4 StVO 2346 072 jh ' «t . V'* • Hechtssatz: PÜr von PuSgängeru mitgeführte weniger als 1 m **• breite Handwagen, die nach ,§ 24 Abs 4 StVO aus: drücklich von der Beleuchtungspflicht ausgenommen sind, kann eine solche auch nicht aus der Grundregel des § 1 StVO hergeleitet werden. Aktenzeichen: VI ZR 72/52 Urt. d. BGH. v. 3. Februar 1954 OIiG Schleswig VI ZR 12/52 Verkündet am 3. Februar 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäfts-. stelle hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Wirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Raul für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4« Bezember 1951 wird zurückgewiesen. Bie Rosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauern dens in A! ■Wi Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Erzieher Carl Georg in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1954 unter Mit- Von Rechts wegen 'it Tatbestand: Am 27« Oktober 1947 fuhren die damals 16-jährigen, in dem landwirtschaftlichen Betriebe des Beklagten beschäftigten Gehilfen Ursula BePM und Heinz Kr^BB gegen 5 Uhr morgens bei völliger Dunkelheit mit einem gummibereiften, zweirädrigen, mit mehreren Milchkannen beladenen Handkarren zu einer in der Hähe des nofes gelegenen Koppel, um die dort weidenden Kühe zu molken. Kröpfe schub den mit Deichsei. 2,72 m langen, 0,98 m breiten und 0,7? m hohen unbeleuchteten und nicht mit Rückstrahler versehenen Karren vor sich her, während seine Begleiterin neben ihm ging. Sie benutzten die Hauptverkehrsstraße von A■■B PBI nach u&d hielten sich rechts. Bei der Auffahrt zur Koppel bogen sie in einem stumpfen Winkel nach links ab, um den Fahrdamm und einen jenseits davon etwa 10 cm höher liegenden, 2 m breiten, Bankettstreifen zu überschreiten, der als Fuß- und Radweg benutzt wurde. In diesem Augenblick begegnete ihnen der auf seinem Fahrrad auf dem Bankettstreifen in umgekehrter Richtung fahrende Kläger. Dieser hatte kurz vor dem Zusammentreffen den Bankettstreifen verlassen, um auf der Straße weiterzufah-ren. Dort stieß er gegen den Karren, stürzte und zog sich hierbei eine schwere Gehirnerschütterung und sonstige schwere Verletzungen zu. Die Gehirnerschütterung hatte eine Gehirnblutung zur Folge, die eine Schädeloperation erforderlich machte. Der Kläger war längere Zeit arbeitsunfähig. Er erhält eine Unfallrente, die z.Zt. der Klageerhebung 131» 50 DM betrug. Mit der im ersten Rechtszug auch gegen die Gehilfen des Beklagten gerichteten Klage begehrt er ein Schmerzengeld von mindestens 1 OCO,— DM sowie Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens und Verdiene tausfall s, den er für die Zeit bis zur Klageerhebung auf 1 837,40 DU berechnet. Für die Folgezeit ver- 0, ♦ vS «>' 1 3 langt er eine unbefristete, nach Maßgabe der von ihm aus *' der Sozialversicherung bezogenen Unfallrente der Höhe nach ' veränderliche monatliche Unterhaltsrente von 138,50 DM ab- * züglich des von ihm seit dem 10. Mai 1951 bis auf weiteres wöchentlich verdienten Arbeitslohnes von 31 »67 DM. Ausserdem bittet er um Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz alles zukünftigen, ihm aus dem Unfall entstehenden Schadens. Er hat vorgetragen, er habe die Gehilfen des Beklagten sowie den Handkarren trotz ordnungsmäsaiger Beleuchtung seines Fahrrads vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Den Bankettstreifen, auf dem er vorher gefahren sei, habe er verlassen, eil er einem Fußgänger habe ausweichen wollen. Wahrscheinlich sei dieser einer der beiden Gehilfen des Beklagten gewesen. Er hat behauptet, das Fahrrad des Klägers sei nicht beleuchtet gewesen, so daß man ihn nicht hätte sehen können. Er ist deshalb der Ansicht, der Kläger trage die alle! nige Schuld an dem Unfall. Die Verkehrslage habe ihm auch keinen begründenden Anlaß gegeben, denv Bankettstreifen zu verlassen, da der Handkarren diesen noch nicht erreicht gehabt hätte. Eine Beleuchtung des Handkarrens und seine Si- cherung durch Rückstrahler sei nach der Straßenverkehrsord nung nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte hat ferner vorgetragen, er habe seine Gehilfen sorgfältig ausgewählt und bei der Ausführung ihrer Arbeiten überwacht; sie hätten sich stets als zuverlässig erwiesen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten 4? Bas Landgericht hat den Leistungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Ber Kläger beantragt, die Revi- . Sion zurückzuweisen. Ent sc heidungs gründe: Ber Revision war der Erfolg zu versagen. 1. Bas Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß § 851 BGB für verpflichtet, dem Kläger allen aus dem Unfall vom 27. Oktober 1949 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Es hat ausgeführt, die Gehilfen Befli und Kr^|hätten in Ausführung einer ihnen von dem Beklagten übertragenen Verrichtung durch verkehrswidriges Verhalten rechtswidrig den Körper und das Eigentum des Klägers verletzt, denn sie hätten die Straße nichttrechtwinklig, sondern in einem Stumpfen Winkel überschritten und dem Kläger nicht die Vorfahrt gewährt. Ferner sieht es einen Verstoß gegen § 1 der Straßenverkehrsordnung darin, daß sie keine Laterne mit sich geführt hätten. Bas Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte zwar bei der Auswahl seiner Gehilfen, nicht aber, daß er auch bei der Beschaffung der zu deren Verrichtung notwendigen Gerätschaften und bei der den Umständen nach erforderlichen Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Es ist der Ansicht, daß er seinen Gehilfen eine Laterne hätte mitgeben und sie über ihre Verkehrspflichten auf dem Wege zur Koppel eindringlich hätte belehren müssen, wenn er oder seine Ehefrau sie nicht, wie dies sont geschehen sei, begleitet hätten. Ein mitwirkendes -Verschulden des Klägers hat das Berufungsgei icht verneint. Es hat festgestellt, daß das Fahrrad ordnungsmässig beleuchtet gewesen sei, daß der Kläger aber trotzdem den Handkarren vor dem Zusammenstoß nicht erblickt habe. 2. Biesen Ausführungen ist jedenfalls im Ergebnis zu-zustimmen. Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zu dem Tatbestand des § 831 BGB ein Verschulden der Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich ist, sondern daß die widerrechtliche Schädigung eines andern hierzu genügt. Es faßt das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung dahin zusammen, daß die Verrichtungsgehilfen des Beklagten objektiv den Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs 1 und 2 BGB in Verb, mit § 1 und § 17 StVO verwirk licht hätten. Soweit das Berufungsgericht das Merkmal des rechtswidrigen Handelns im Sinne des § 823 Abs 2 BGB darin erblickt, daß die Gehilfen des Beklagten unter Verletzung • des § 17 StVO die Straße nicht mit der gebotenen Vorsicht überschritten und das Vorbeifahren des ihnen entgegenkommenden Klägers nicht abgewartet haben, bestehen gegen diese Ausführungen keine Bedenken. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ihnen auch noch andere Verkehrswidrigkeiten zur last fallen. 3- Der Beklagte ist mithin für den dem Kläger von seinen Gehilfen zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn er sich nicht gemäß § 831 BGB entlastet. .a) Er hat zu seiner Entlastung behauptet, sein landwirtschaftlicher Betrieb sei am Unfalltage nicht von ihm, sondern von seinem Vater geleitet worden, weil er längere Zeit krank gewesen und erst zwei Tage vorher aus dem Krankenhaus entlassen worden sei« Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung als "überholt*1 bezeichnet, nachdem die Ehefrau des Beklagten als Zeugin ausgesagt und auch er selbst zugegeben hatte, er sei an dem Unfalltage zwar erst spät aufgestanden, Jhabe aber bereits in seinem Betriebe mitgear-beitet. Der Revisionskläger ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte hieraus nicht den Schluß ziehen dürfen, daß er bereits die Leitung des 40 ha großen Betriebes wieder in die Hand .genommen habe und* für die am frühen Morgen getroffenen Anordnungen verantwortlich sei. Mindestens hätte es von seinem Pragerecht nach § 139'ZPO Gebrauch machen müssen. Bann würde er behauptet und durch das Zeug>-nis seines Vaters unter Beweis gestellt haben, daß an jenem Tage noch sein Vater die erforderlichen Betriebsanordnungen getroffen habe. Perner würde er Beweis dafür angetreten haben, daß er bei der Bestellung seines Vaters zu seinem Vertreter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Biese verfahrensrechtliche Rüge ist nicht gerechtfertigt. Es ist zwar richtig, daß ein Betriebsinhaber von der ihn nach § 831 BGB treffenden Haftpflicht befreit werden kann, wenn er die ihm obliegenden Aufgaben einem anderen übertragen und bei dessen Auswahl und Überwachung sorgfältig gehandelt hat. Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß der Beklagte seinen Betrieb an dem Unfalltage bereits wieder selbst geleitet hat«. Baß es eine solche tatsächliche Peststellung treffen wollte, geht deutlich aus der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrages hervor, mit dem der Beklagte um Klarstellung gebeten hatte, daß der Satz der Entscheidungsgründe, das Vorbringen des Beklagten sei überholt, keine tatsächliche Feststellung, sondern eine rechtliche Würdigung sei. An diese verfahrensrecht lieh einwandfreie Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO gebunden. Die Tatsache, daß der Beklagte als geheilt aus dein Krankenhaus entlassen worden war und wieder in seinem Betriebe mitarbeitete, ließ ohne einen Verstoß gegen die Benkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze den tatsächlichen Schluß zu, daß er die Leitung des -Betrie-bes wieder übernommen hatte, wenn er sich vielleicht auch noch eine gewisse Schonung auf erlegen myißte. Baß einzelne Anordnungen nicht von ihm selbst, sondern von Familienangehörigen getroffen wurden, steht hiermit nicht in Widerspruch * Bas gilt insbesondere von dem Melkauftrag an die Gehilfen, da das Melken zu deren regelmässigen Arbeitsgebiet gehörte. .Einer weiteren Klärung der Frage, ob der Beklagte selbst oder sein Vater die Gehilfen an dem Unfalltage zu dem Heiken geschickt hatte, bedurfte es daher nioht. b) Bern Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, daß uer Beklagte seinen Gehilfen eine Laterne hätte mitgeben müssen. Nach § 24 Abs 4 StVO sind Handwagen, die von Fußgängern mitgeführt werden und nicht breiter als ein Meter sind, von der in § 24'Abs 3 StVO für alle übrigen in Bewegung befindlichen Fahrzeuge angeordneten Beleuchtungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Burch diese Bestimmung ist die Beleuchtungspflicht für Handwagen erschöpfend geregelt. Es ist daher nicht möglich, aus der allgemeinen Verkehrsvorschrift des § 1 StVO eine mit der Sondervorschrift in Widerspruch stehende Regelung zu entnehmen. Alle Einzelregelungen der StVO sind zwar ein Ausfluß der allgemeinen Vorschrift des § 1 - Bieser selbst hat aber gegenüber den einzelnen Bestimmungen nur subsidiären Charakter (BGJ BAR 1951, 190). Soweit in der Hechtsprechung eine besondere nicht in der StVO vorgesehene Beleuchtungspflicht ausgesprochen worden ist, handelt es * sich um gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Verkehrsverhältnisse , wie sie insbesondere dann entstehen, wenn betriebsunfähige Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder Autobahnen in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgestellt werden (OLG Hamm NJW 52, 950; VHS 4, 455; BGH vom 20* Dezember 1951 - III ZR 6/51 -). In solchen Fällen bestehen keine Bedenken, aus der allgemeinen Vorschrift des § 1 StVO im Binzelfall auch eine Beleuchtungspflicht herzuleiten. Diese Sonderfälle gehen aber keinen Anlaß zu einer gleichen Beurteilung des vorliegenden Tatbestandes. Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 11. Februar 1953 (BGIIZ 9, 53), das im wesentlichen das Verhältnis des § 23 zu § 24 Abs 4 StVO zu dem Gegenstand hat', ausgesprochen, daß die besonderen Umstände des Falles nicht zu einer Ausnahme von der Vorschrift des § 24 Abs 4 führen, sobald dessen Voraussetzungen einwandfrei gegeben sind, ln diesem Urteil ist im übrigen ausgeführt, daß durch § 24 StVO Handwagen mit einer Breite von weniger als einem Meter auch von der in § 25 StVO vorgeschriebenen Sicherung durch Rückstrahler ausgenommen sind. Das Fehlen einer Laterne an dem Handkarren kann daher ebensowenig wie das Fehlen eines Rückstrahlers dem Beklagten als Verschulden ange-.rechnet werden. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß es Fflicht des Beklagten gewesen sei, die Gehilfen ' über ihre Verkehrspflichten auf dem Wege zu der Viekoppel zu belehren. Die Belehrung war deshalb notwendig, weil die Gehilfen im jugendlichen Alter von 16 bis 17 Jahren standen und die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Handkarren bei Dunkelheit ein erhebliches Maß von Vorsicht und Besonnenheit erforderte. Hierbei war besonders zu be- rücksichtigen, daß der Handkarren wegen seiner Länge beim überqueren der Landstraße ein erhebliches Verkehrshindernis bildete, andererseits aber wegen seiner geringen Höhe und mangels einer Beleuchtung sehr schwer zu erkennen war. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß der Beklagte seinen jugendlichen Gehilfen den Handkarren nur dann hätte anvertrauen dürfen, wenn er sich davon vergewissert hätte, daß sie die Verkehrsvorschriften kannten und die Gewähr für ihre Beobachtung boten. Dies war umso notwendiger, als die Gehilfen in der Regel von dem Beklagten selbst oder seiner Ehefrau begleitet wurden. Bie Belehrung war auch dann nicht überflüssig, wenn die Gehilfen sich bis dahin bei anderen landwirtschaftlichen Arbeiten als zuverlässig erwiesen hatten. Eine solche Belehrung hat der Beklagte aber nach der Peststellung des Berufungsgerichts nicht vorgenommen. d) Der Beklagte wäre allerdings von der Haftung für den entstandenen Schaden frei geblieben, wenn dieser auch bei Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt eingetreten wäre. Hierfür war er beweispflichtig, denn sein Verschulden und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen Schaden werden vom Gesetz vermutet. Zur Widerlegung dieser Vermaitung genügt aber nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Tatsachenverlaufs (RGZ 159, 283)o Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Gehilfen des Beklagten sich nicht verkehrswidrig verhalten hätten und den Schaden nicht verursacht hätten, wenn sie ordnungsmässig belehrt worden wären. Auch hierin liegt eine tatsächliche vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Feststellung. 4. Zu rechtlichen Bedenken geben auch die Ausführungen keinen Anlaß, mit denen das Berufungsgericht ein mit- t 4 wirkendes Verschulden des Klägers verneint hat- Es hat fest gestellt, daß der Kläger nicht zu schnell gefahren sei, daß sein Fahrrad beleuchtet gewesen sei und daß die Lampe den Anforderungen des § 67 StZVO entsprochen habe. Der Angriff der Revision gegen diese Feststellungen ist nicht gerechtfertigt. Die Möglichkeit, daß die elektrische Beleuchtung infolge einer Erschütterung des Stromerzeugers versagt habe, genügt auch in Verbindung mit der Tatsache, daß der KLä ger den Hand karr enTticht gesehen und auch er selbst nicht-von den Gehilfen des Beklagten wahrgenommen worden ist, nicht, um die getroffene Feststellung als widerspruchsvoll abzulehnen. Sie bleibt vielmehr möglich, wenn die Gehilfen des Beklagten nicht auf die Fahrradlampe geachtet haben und diese nicht genug Licht spendete, um den Handkarren rechtzeitig erkennen zu lassen. Baß mit dieser Möglichkeit gerechnet werden muß, ergibt sich aus der Tatsache, daß auch der Einzelrichter« des Landgerichts bei einer Probefahrt in der Dunkelheit den Handkarren trotz ordnungsmäs-siger Beleuchtung seines Fahrrades nicht wahrgenommen hat. Unter diesen Umständen ist auch ein Verschulden des Klägers an dem Zusammenstoß nicht dargetan. Daß er den Handkar ren nicht gesehen hat, kann seine Ursache auch darin haben, dan der Lichtkegel der Fahrradlampe, wie es bei langsamer Fahrt vorkommt, vorübergehend sehr schwäch war. Es kann dem Kläger auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er trotzdem weitergefahren ist. Der für Kraftfahrzeuge geltende Grundsatz, daß der Kraftfahrer nicht in einen Raum hineinfahren darf, den er nicht deutlich Übersehen kann, ist auf den Fahrradverkehr wegen der beschränkten Beleuchtungsmöglichkeit nur mit gewissen Einschränkungen anzuwenden. Hier ist der Unfall in erster Linie darauf zurückzuführen, daß der Handkarren wegen seiner geringen Höhe von dem Radfahrer übersehen worden ist. Ebensowenig kann ein Verschulden des Klägers darin erblickt werden, - 11 r / / v<* ♦ V' ~ daß er den Bankettstreifen kurz vor dem Zusammenstoß verlassen hatte, denn gemäß § 27 Abs 2 StVO war er zur Benutzung des Bankettstreifens zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Auch die einem Badfahrer nach § 27 Abs 3 StVO beim Einbiegen auf die Bahrbahn zur Pflicht gemachte Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr läßt sein Verhalten nicht als verkehrswidrig erscheinen, da er den Handkarren nicht gesehen hat. _ Da das angefochtene Urteil auch-andere Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die KostenentScheidung beruht auf '§ 97 ZPO. - > 4* Meiß Dr. Gelhaar Dr.K.E.Meyer Hanebeck Dr. Haul > « 3 \* i l