BGB § 852 Ist eine Schadensfolge auch für Fachleute im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden nicht vorhersehbar, wächst die Kenntnis dieser Schadens folge jedoch in den beteiligten Fachkreisen heran, dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt sich diese Kenntnis in den beteiligten Fachkreisen durchgesetzt hat, vielmehr ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Verletzte selbst von der Schadensfolge Kenntnis erlangt. Juli 1994 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Auffahrunfall vom 7. In Anteflexion Steilstellung im cranialen Drittel der Wirbelsäule und leicht vermehrte Kyphosierung von HWK 5 caudalwärts Der Kläger hat behauptet, er habe nach dem Unfall etwa eine Woche lang unter Übelkeit, Erbrechen und Schmerzen im Nackenbereich gelitten; diese Beschwerden seien aber in der Folgezeit abgeklungen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Ersatz eines nach seiner Behauptung unfallbedingten Einkommensverlustes für die Jahre 1990 bis 1994; außerdem begehrt er ein a’ngemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den Unfallfolgen um einen einheitlichen Schaden im.Sinne von § 852 BGB, der dem Kläger mit dem Unfall und der Röntgenuntersuchung bekannt geworden sei. Dieses Schadensbild sei damals den Ärzten im Krankenhaus K., wo seine Verletzungen aufgenommen und die Diagnose gestellt worden seien, noch nicht bekannt gewesen. Vielmehr genüge es für die den Lauf der Verjährung, in Gang setzende Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB, daß die späteren Schadens folgen jedenfalls in ärztlichen Fachkreisen als nur möglich voraussehbar oder als nicht unwahrscheinlich bekannt gewesen seien. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem die Erhebung der Verjährungs^inrede gegen Treu und Glauben verstoße; die Einbeziehung der Schadensfolgen in die Kenntnis vom Erstschaden führe hier nicht zu einem für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglichen Ergebnis. 1. Allerdings sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis des Schadens im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB im Ansatz nicht zu beanstanden. Nach § 852 Abs. 1 BGB beginnt - vorausgesetzt,' daß die weiteren Verjährungsvoraussetzungen vorliegen - die dreijährige Verjährung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Kenntnis des Schadens, wie sie § 852 Abs. 1 BGB meint, bedeutet danach nicht Kenntnis des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Die Verjährung beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte davon Kenntnis erlangt, daß eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat; es ist für den Beginn der Verjäh- Diese Ausnahme beruht auf dem Gedanken, daß in diesen Fällen der Geschädigte nach dem Schadensbild, das sich ihm zunächst zeigt, keinen naheliegenden Grund hat, sich über etwa später eintretende Schäden von einem Fachkundigen beraten zu lassen oder zur Abwehr der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. Im vorliegenden Fall waren die Folgeschäden, auf die der Kläger seine Schadensersatzansprüche stützt, nach seiner Behauptung im Zeitpunkt des Unfalls und damit im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis auch für Ärzte noch nicht vorhersehbar. Die Besonderheit des Falles besteht aber darin, daß in der Zwischenzeit nach dem Vortrag des Klägers in Fachkreisen die Kenntnis von weiteren Schadensfolgen, die mit Verletzungen der hier erörterten Art verbunden sein können, herangewachsen ist und sich Ende der 80er Jahre und damit früher als drei Jahre vor der Klageerhebung zur Gewißheit verdichtet hat. Damit stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung der Kenntnis des Schadens im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB auf diesen Zeitpunkt oder aber erst auf das Untersuchungsergebnis vom 16. Juli 1991 abzustellen ist, durch das der Kläger von einem Zusammenhang zwischendem Unfall und seinem jetzigen Befinden Kenntnis erhalten hat. Welche Schäden und Schadens folgen unter diesem Gesichtspunkt zusammengefaßt und für die Verjährung einheitlich beurteilt werden, bestimmt sich danach, welche Schadens folgen im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden voraussehbar sind. Schadensfolgen, die in diesem Zeitpunkt auch für Fachleute nicht voraussehbar sind, werden von der Schadenseinheit nicht erfaßt. Das bedeutet, daß für den Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz solcher Schäden der Kenntnisstand des Geschädigten selbst maßgeblich ist. Damit erweisen sich die unter Beweisantritt vorgetragenen Behauptungen des Klägers, darüber, daß im Unfallzeitpunkt in ärztlichen Fachkreisen der mögliche Eintritt des hier in Rede stehenden Schadensbildes noch nicht bekannt gewesen ist, daß sich die Kenntnis eines Zusammen-.;, hangs zwischen dieser Art von Verletzungen und späteren ; Schäden erst Ende der 80er Jahre durchgesetzt hat und daß er - der Kläger - von diesem Zusammenhang erst durch das Untersuchungsergebnis vom 16. Treffen diese Behauptungen zu, dann sind nach den vorstehenden Überlegungen zu den Grenzen des Wirkungsbereichs des Grundsatzes der Schadenseinheit die Klageansprüche noch nicht verjährt (§§ 852 Abs.1, 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs.3 ZPO). Mit dieser Erwägung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), den Prozeßvortrag des Klägers verkannt. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, daß bei einem HWS-Trauma gelegentlich nach kurzfristiger Abheilung einige Zeit später stärkere Folgen auftreten könnten, wie es hier der Fall sei. In diesem Sinne durfte das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers schon deshalb nicht verstehen, weil er in seiner Berufungsbegründung wenige Absätze zuvor unter Beweisantritt ausdrücklich vorgetragen hatte, daß ein Schadensbild, wie es sich hier nach Jahren dargestellt habe, damals von dem behandelnden Arzt nicht vorhergesehen worden und auch objektiv nicht vorhersehbar gewesen sei.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 852 Ist eine Schadensfolge auch für Fachleute im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden nicht vorhersehbar, wächst die Kenntnis dieser Schadens folge jedoch in den beteiligten Fachkreisen heran, dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt sich diese Kenntnis in den beteiligten Fachkreisen durchgesetzt hat, vielmehr ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Verletzte selbst von der Schadensfolge Kenntnis erlangt. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96 - OLG Karlsruhe LG Konstanz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ZR 71/96 Verkündet am.: 3. Juni 1997 , Weschenfelder Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und * Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Mit seiner am 14. Juli 1994 bei Gericht eingereichten und am 27. Juli 1994 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Auffahrunfall vom 7. Dezember 1985 auf-Schadensersatz in Anspruch. Der Erstbeklagte ist der Fahrer, die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des aufgefahrenen PKW. Zu den Unfallverletzungen des Klägers heißt es in einer Röntgenauswertung des Instituts für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin der Krankenanstalten K. vom 7. Dezember 1985: "Auffahrunfall, HWS-Distorsion. Fraktur, Subluxation? HWS in 2 Eb.: + Funktionsaufnahmen: Streckhaltung und leichte Kyphosierung im distalen Drittel, für Frakturen oder Kantenabbrüche kein Anhalt, allerdings ist der 7. HWS im seitlichen Strahlengang durch den Skribor überlagert. Auf den Funktionsaufnahmen in Ante- und Retroflexion Stellung der Wirbelkörper zueinander regelrecht. Hier ist der 7. HWK mitabgebil-det und zeigt keine Frakturzeichen. In Anteflexion Steilstellung im cranialen Drittel der Wirbelsäule und leicht vermehrte Kyphosierung von HWK 5 caudalwärts Der Kläger hat behauptet, er habe nach dem Unfall etwa eine Woche lang unter Übelkeit, Erbrechen und Schmerzen im Nackenbereich gelitten; diese Beschwerden seien aber in der Folgezeit abgeklungen. Etwa im Frühjahr 1986 hätten Kopfschmerzen begonnen, die danach in Intervallen von mehreren Tagen immer stärker geworden seien. Er habe erst anläßlich einer Untersuchung durch den Orthopäden B. am 16. Juli 1991 erfahren, daß zwischen seinen Kopfschmerzen und dem Auffahrunfall ein Zusammenhang bestehe. Zu den immer stärker 4 werdenden Schmerzen seien Schwindelanfälle hinzugekommen, so daß er weder in seinem erlernten Beruf als Schreiner habe Weiterarbeiten noch sein Fachhochschulstudium habe abschließen können; er sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu vermitteln. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Ersatz eines nach seiner Behauptung unfallbedingten Einkommensverlustes für die Jahre 1990 bis 1994; außerdem begehrt er ein a’ngemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall. Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den Unfallfolgen um einen einheitlichen Schaden im.Sinne von § 852 BGB, der dem Kläger mit dem Unfall und der Röntgenuntersuchung bekannt geworden sei. Ein etwaiger Spätschaden teile das rechtliche Schicksal des durch den Unfall entstandenen Schadensersatzanspruchs; ein solcher Schaden sei schon am 7. Dezember 1985 als möglich voraussehbar gewesen. Dem hat der Kläger entgegengehalten, ihm sei in den Krankenanstalten in K. erklärt worden, er werde möglicherweise für einige Wochen Schmerzen im Halswirbelbereich haben; mit weiteren Folgen sei jedoch nicht zu rechnen. Ende der 8Öer Jahre hätten aber Forschungsvorhaben ergeben, daß leichte.Verletzungen der Halswirbelsäule nach einer Zeit der Beschwerdefreiheit zu erheblichen Problemen im Hirnstammbereich mit schweren andauernden Beschwerden (Kopf- 5 schmerzen, Bewußtseinsausfällen, Bewußtlosigkeiten und Übelkeit) führen könnten. Die bei ihm festgestellte Beschwerdesymptomatik entspreche, wie man heute wisse, einem typischen Verlauf von Haiswirbelschleuderverletzungen. Dieses Schadensbild sei damals den Ärzten im Krankenhaus K., wo seine Verletzungen aufgenommen und die Diagnose gestellt worden seien, noch nicht bekannt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht die Klageansprüche gemäß §§ 852 BGB, 14 StVG und 3 Nr. 3 PflVG für verjährt. Der Kläger habe durch die Auswertung des Röntgenbildes sowie durch die von ihm geschilderten Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Kopf- und Rückenschmerzen) am 7. Dezember 1985 Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt. Auf die Kenntnis späterer Schadensfolgen komme es ebenso wenig an wie darauf, daß die Schwere der Verletzung erst später erkannt worden sei. Vielmehr genüge es für die den Lauf der Verjährung, in Gang setzende Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB, daß die späteren Schadens folgen jedenfalls in ärztlichen Fachkreisen als nur möglich voraussehbar oder als nicht unwahrscheinlich bekannt gewesen seien. Der Kläger habe in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, daß bei einem HWS-Trauma gelegentlich nach kurzfristi- 6 ger Abheilung einige Zeit später stärkere Folgen auftreten könnten, wie es hier der Fall sei. Damit habe er nicht in Abrede gestellt, daß es Ende 1985 in ärztlichen Fachkreisen als möglich bekannt gewesen sei, daß solche Folgen später eintreten könnten. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem die Erhebung der Verjährungs^inrede gegen Treu und Glauben verstoße; die Einbeziehung der Schadensfolgen in die Kenntnis vom Erstschaden führe hier nicht zu einem für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglichen Ergebnis. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Allerdings sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis des Schadens im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB im Ansatz nicht zu beanstanden. Nach § 852 Abs. 1 BGB beginnt - vorausgesetzt,' daß die weiteren Verjährungsvoraussetzungen vorliegen - die dreijährige Verjährung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung seit jeher zwischen Kenntnis des Schadens und Kenntnis des Schadensumfangs. Kenntnis des Schadens, wie sie § 852 Abs. 1 BGB meint, bedeutet danach nicht Kenntnis des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Die Verjährung beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte davon Kenntnis erlangt, daß eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat; es ist für den Beginn der Verjäh- 7 rung aber nicht erforderlich, daß er den Schaden in seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen voll überschaut. Die Rechtsprechung versteht den Schaden im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB als Schadenseinheit. Dies bedeutet, daß bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. etwa RGZ 119, 204, 208; BGHZ 33, 112, 116; 67, 372, 373; Senatsurteile vom 14. Juni 1957 -VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534, 535; vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162; vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 - VersR 1973, 371; vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90 - VersR 1991, 115, 116, jeweils m.w.N.). Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage nach der möglichen Voraussehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Für Körperschäden, wie sie hier in Rede stehen, gilb vielmehr, daß die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend ist (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 - VersR 1982, 703, 704 und vom 27. November 1990, aaO). Dabei beruht, wie der Senat im zuletzt genannten Urteil ausgeführt hat, der Grundsatz der Schadenseinheit auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in eng begrenzten Fallkonstellationen hinnehmbar sind. Dies gilt für die Fälle, in denen sich schwere Folgezustände bei anscheinend ganz leichten Verletzungen oder vorübergehenden Gesundheitsstörungen erst später unerwartet einstellen. In diesen Fällen ist der Beginn der Verjährung in 8 der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Juni 1957, aaO und vom 10. Juli 1979 - VI ZR 24/77 - VersR 1979, 1106, 1107). Diese Ausnahme beruht auf dem Gedanken, daß in diesen Fällen der Geschädigte nach dem Schadensbild, das sich ihm zunächst zeigt, keinen naheliegenden Grund hat, sich über etwa später eintretende Schäden von einem Fachkundigen beraten zu lassen oder zur Abwehr der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1962, aaO S. 163). Im vorliegenden Fall waren die Folgeschäden, auf die der Kläger seine Schadensersatzansprüche stützt, nach seiner Behauptung im Zeitpunkt des Unfalls und damit im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis auch für Ärzte noch nicht vorhersehbar. Die Besonderheit des Falles besteht aber darin, daß in der Zwischenzeit nach dem Vortrag des Klägers in Fachkreisen die Kenntnis von weiteren Schadensfolgen, die mit Verletzungen der hier erörterten Art verbunden sein können, herangewachsen ist und sich Ende der 80er Jahre und damit früher als drei Jahre vor der Klageerhebung zur Gewißheit verdichtet hat. Damit stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung der Kenntnis des Schadens im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB auf diesen Zeitpunkt oder aber erst auf das Untersuchungsergebnis vom 16. Juli 1991 abzustellen ist, durch das der Kläger von einem Zusammenhang zwischendem Unfall und seinem jetzigen Befinden Kenntnis erhalten hat. Der Senat ist der Auffassung, daß es auf den letzteren Zeitpunkt ankommt. Das folgt aus dem Begriff der 9 Schadenseinheit. Welche Schäden und Schadens folgen unter diesem Gesichtspunkt zusammengefaßt und für die Verjährung einheitlich beurteilt werden, bestimmt sich danach, welche Schadens folgen im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden voraussehbar sind. Schadensfolgen, die in diesem Zeitpunkt auch für Fachleute nicht voraussehbar sind, werden von der Schadenseinheit nicht erfaßt. Für Schadensfolgen aber, die außerhalb der Schadenseinheit liegen, verbleibt es für die Verjährung bei dem Regelfall des § 852 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, daß für den Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz solcher Schäden der Kenntnisstand des Geschädigten selbst maßgeblich ist. 2. Damit erweisen sich die unter Beweisantritt vorgetragenen Behauptungen des Klägers, darüber, daß im Unfallzeitpunkt in ärztlichen Fachkreisen der mögliche Eintritt des hier in Rede stehenden Schadensbildes noch nicht bekannt gewesen ist, daß sich die Kenntnis eines Zusammen-.;, hangs zwischen dieser Art von Verletzungen und späteren ; Schäden erst Ende der 80er Jahre durchgesetzt hat und daß er - der Kläger - von diesem Zusammenhang erst durch das Untersuchungsergebnis vom 16. Juli 1991 Kenntnis erlangt hat, als erheblich. Treffen diese Behauptungen zu, dann sind nach den vorstehenden Überlegungen zu den Grenzen des Wirkungsbereichs des Grundsatzes der Schadenseinheit die Klageansprüche noch nicht verjährt (§§ 852 Abs. 1, 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO). Davon geht wohl auch das Berufungsgericht selbst aus. Es hätte dann aber die zu diesem Vorbringen vom Kläger angebotenen Beweise erheben müssen. Dieser Beweiserhebung war es entgegen seiner Auffassung nicht etwa deshalb enthoben, weil der Kläger nicht bestrit- 10 ten hätte, daß bereits Ende 1985 in ärztlichen Fachkreisen bekannt gewesen sei, daß Unfallfolgen, wie sie hier in Rede stehen, später eintreten könnten. Mit dieser Erwägung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), den Prozeßvortrag des Klägers verkannt. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, daß bei einem HWS-Trauma gelegentlich nach kurzfristiger Abheilung einige Zeit später stärkere Folgen auftreten könnten, wie es hier der Fall sei. Damit hat er jedoch nicht eingeräumt, daß diese Erkenntnis bereits 1985 in medizinischen Fachkreisen verbreitet gewesen sei. In diesem Sinne durfte das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers schon deshalb nicht verstehen, weil er in seiner Berufungsbegründung wenige Absätze zuvor unter Beweisantritt ausdrücklich vorgetragen hatte, daß ein Schadensbild, wie es sich hier nach Jahren dargestellt habe, damals von dem behandelnden Arzt nicht vorhergesehen worden und auch objektiv nicht vorhersehbar gewesen sei. Dieses Vorbringen war im übrigen ein 11 zentraler Punkt des erstinstanzlichen, gleichfalls unter Beweis gestellten Prozeßvortrags des Klägers, den er in seiner Berufungsbegründung in Bezug genommen hat. Groß Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Greiner