Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr, Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 21. Die am Montag, dem 18.2.1985, eingegangene Revision des Klägers ist innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingelegt. Der Kläger hat nachgewiesen, daß das Berufungsurteil seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht vor dem 16.1.1985 zugestellt worden ist. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und seines Bürovorstehers steht mit hinreichender Sicherheit fest, daß das Berufungsurteil erst am 16.1.1985 in dem Rechtsanwaltsbüro eingegangen und dort zunächst dem Bürovorsteher vorgelegt worden ist. Für eine Zustellung erst am 16.1.1985 spricht auch der Aktenvermerk GA Bl. 242, wonach die Ausfertigung des Urteils erst am 15.1.1985 erteilt und abgeschickt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF vx ZR 71/85 BESCHLUSS in Sachen des Bauunternehmers Hermann I4HB» vHBIiI Straße 33, VfflHHHB’ Klägers und Revisions klägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den Kaufmann Dirk Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr, Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 21. Mai 1985 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 1984 ist nicht wegen Versäumung der Revisionsfrist unzulässig. Gründe Das Revisionsgericht kann die Erfüllung der in § 554 a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernisse für die Zulässigkeit der Revision im BeSchlußverfahren feststellen (BGHZ 9» 22, 24 m.w.N.). Die am Montag, dem 18.2.1985, eingegangene Revision des Klägers ist innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingelegt. Der Kläger hat nachgewiesen, daß das Berufungsurteil seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht vor dem 16.1.1985 zugestellt worden ist. Das von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in das Empfangsbekenntnis (GA Bl. 243) eingesetzte Datum ist kaum zu entziffern. Es könnte "15.1.1984” lauten. Aufgrund der nachgewiesenen Umstände ist jedoch davon auszugehen, daß das Urteil nicht vor dem 16.1.1985 zugestellt worden ist. Selbst wenn das Empfangsbekenntnis eindeutig den 15.1.1985 als Tag der Zustellung auswiese, wäre der Gegenbeweis zulässig, daß das angegebene Zustellungsdatum unrichtig ist (BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1981 - IVb ZB 687/81 - VersR 1982, 160). Aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und seines Bürovorstehers steht mit hinreichender Sicherheit fest, daß das Berufungsurteil erst am 16.1.1985 in dem Rechtsanwaltsbüro eingegangen und dort zunächst dem Bürovorsteher vorgelegt worden ist. Dieser hat sodann die abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit dem EingangsStempel des 16.1.1985 versehen und den Vorgang nach Eintragung der Revisionsfrist im Fristenkalender dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, der alsdann das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen und unterzeichnet hat. Für eine Zustellung erst am 16.1.1985 spricht auch der Aktenvermerk GA Bl. 242, wonach die Ausfertigung des Urteils erst am 15.1.1985 erteilt und abgeschickt worden ist. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses GA Bl. 244 ist das Urteil auch dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erst am 16.1.1985 zugestellt worden. Da die Revision rechtzeitig eingelegt ist, ist der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegenstandslos. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff Dr. Schmitz