Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 12. Auf Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht zu einem kleineren Teil abgewiesen, hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß es sich um einen gestellten Unfall gehandelt habe. Das Berufungsgericht verkennt in tatsächlicher Hinsicht nicht, daß mancherlei Umstände für einen "gestellten” Unfall sprechen, wie er von dem beklagten Versicherer behauptet wird. Es hat im einzelnen erwogen, daß der Kläger insbesondere über die Verbindung mit seinem Bruder Isidoro, mit dem er "unter einem Dach" lebt, der "Unfallbetrügerszene" in K. Denn es ist der Auffassung, daß zwar die Aussagen der dem Kläger nahestehenden Zeugen "nicht besonders glaubhaft" seien, daß aber dies allein auch zusammen mit feststehenden und vom Beklagten unter Beweis gestellten Hinweistatsachen nicht ausreiche, eine Veranlassung oder Billigung des "Unfalls" durch den Kläger positiv festzustellen. Diese Stellungnahme liegt durchweg im tatrichterlichen Bereich und wird insoweit von der Revision auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. 1. Die Revision meint zunächst, nur wenn keine Ver-dachtsgründe dafür dargelegt seien, daß der Geschädigte einen Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt habe, könne im Sinne des Deliktsrechts von einem Schädiger und von einem Unfall gesprochen werden. Dabei hat er die Abweisung der Klage gegen den Pflichtversicherer zwar im Ergebnis aus anderen Gründen bestätigt. Dies Ergebnis ergibt sich aus den der Nachprüfung durch das Revisionsgericht vom Gesetz gezogenen Grenzen und aus dem Umstand, daß es dem Beklagten nicht gelungen ist, für seine Darstellung überzeugendere Beweisumstände aufzuzeigen. Bedenken könnten allenfalls gegen die Bemerkung des Berufungsurteils bestehen, daß aus dem früheren Fehlverhalten des in anderer Hinsicht schon strafrechtlich auffällig gewordenen Klägers keine zu einem anderen Ergebnis führenden Folgerungen gezogen werden können. Der Senat versteht dies indessen dahin, daß die Hinweiswirkung dieser Umstände dem Berufungsgericht nicht zur Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens des Zweitbeklagten ausgereicht hat; bei diesem Verständnis ist die tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 71/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Dezember 1978 Walz, JustizhauptSekretär ala Urkundsbeamter der GeachiftMteUe des K|HHi Versicherungsverbandes des Deutschen Kraftverkehrs, V.a.G., vertreten durch seinen Vorstand, regflj| Hi Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Eisenbieger Giovanni La P HaHIBBStr. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 1977 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend aus einem Kraftfahrzeugzusammenstoß, der sich am 17. Dezember 1973 in Köln ereignet hat. Damals brachte der Kläger, auf der Aachener Straße in Richtung Stadtmitte fahrend, seinen Pkw Lancia-Fulvia vor einer Verkehrsampel zu dem Stehen. Der hinter ihm mit einem kurz zuvor gemieteten Lkw daherkommende Zeuge G. fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf und beschädigte es; der Beklagte war der Haftpflichtversicherer für den Miet-Lkw. Der Kläger berechnet den ihm durch den Vorgang entstandenen Schaden auf 4.070,29 DM und hat diesen Betrag vom Beklagten gefordert. Der Beklagte macht vor allem geltend, daß der Kläger den angeblichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Solche Manipulationen seien ihm ebensowenig fremd wie seinem schon einschlägig bestraften Bruder Isidoro, mit dem er in Verbindung stehe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht zu einem kleineren Teil abgewiesen, hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß es sich um einen gestellten Unfall gehandelt habe. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision auch den abgewiesenen Teil seines Anspruchs weiter. Entscheidungsgründe I Das Berufungsgericht verkennt in tatsächlicher Hinsicht nicht, daß mancherlei Umstände für einen "gestellten” Unfall sprechen, wie er von dem beklagten Versicherer behauptet wird. Es hat im einzelnen erwogen, daß der Kläger insbesondere über die Verbindung mit seinem Bruder Isidoro, mit dem er "unter einem Dach" lebt, der "Unfallbetrügerszene" in K. nicht ferne steht. Gleichwohl hat es sich in sorgfältiger Würdigung des Sachverhalts nicht davon zu überzeugen vermocht, daß ij der hier streitige Unfall von ihm "gestellt" worden ist. Denn es ist der Auffassung, daß zwar die Aussagen der dem Kläger nahestehenden Zeugen "nicht besonders glaubhaft" seien, daß aber dies allein auch zusammen mit feststehenden und vom Beklagten unter Beweis gestellten Hinweistatsachen nicht ausreiche, eine Veranlassung oder Billigung des "Unfalls" durch den Kläger positiv festzustellen. II Diese Stellungnahme liegt durchweg im tatrichterlichen Bereich und wird insoweit von der Revision auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Wohl meint sie, das Berufungsgericht sei von einer unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen. Darin kann ihr aber nicht gefolgt werden. 1. Die Revision meint zunächst, nur wenn keine Ver-dachtsgründe dafür dargelegt seien, daß der Geschädigte einen Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt habe, könne im Sinne des Deliktsrechts von einem Schädiger und von einem Unfall gesprochen werden. Hilfsweise ist sie der Auffassung, daß jedenfalls bei der Inanspruchnahme des Versicherers gemäß § 3 PflVG andere Beweislastregeln gelten müßten als im normalen Fall einer Eigentumsschädigung. Dabei bezieht sie sich insbesondere auf die Entscheidung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 1974 (abgedruckt in VersR 1975, 1128). 2. Mit dieser Entscheidung hatte sich der erkennende Senat in einem Urteil vom 13. Dezember 1977 (VI ZR 206/75 - BGHZ 71, 339) als Revisionsinstanz zu befassen. Dabei hat er die Abweisung der Klage gegen den Pflichtversicherer zwar im Ergebnis aus anderen Gründen bestätigt. Er hat aber einmal daran festgehalten, daß grundsätzlich der Schädiger die Einwilligung des Geschädigten, um die es bei einem gestellten Unfall geht, zu seiner Rechtfertigung zu beweisen hat; zu dem anderen hat er dort klargestellt, daß, weil die Direktklage gegen den Versicherer wesentliche Elemente auch des Haftpflichtprozesses enthält, der hergebrachte versicherungsrechtliche Grundsatz der Trennung zwischen Haftungs- und Deckungsfrage insoweit haftungsrechtlich eine andere als die übliche Beweislastverteilung verbietet. Im einzelnen nimmt der Senat auf die eingehenden Ausführungen jenes Urteils Bezug, da die (schon vor dessen Erlaß begründete) Revision in der jetzt zur Entscheidung stehenden Sache insoweit keine weiteren Gesichtspunkte aufzeigt. 3. Bei dieser Beweislage muß es bei dem teilweisen Erfolg der Klage bleiben, obwohl sachlich eher überwiegende Bedenken bestehen mögen. Dies Ergebnis ergibt sich aus den der Nachprüfung durch das Revisionsgericht vom Gesetz gezogenen Grenzen und aus dem Umstand, daß es dem Beklagten nicht gelungen ist, für seine Darstellung überzeugendere Beweisumstände aufzuzeigen. Bedenken könnten allenfalls gegen die Bemerkung des Berufungsurteils bestehen, daß aus dem früheren Fehlverhalten des in anderer Hinsicht schon strafrechtlich auffällig gewordenen Klägers keine zu einem anderen Ergebnis führenden Folgerungen gezogen werden können. Der Senat versteht dies indessen dahin, daß die Hinweiswirkung dieser Umstände dem Berufungsgericht nicht zur Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens des Zweitbeklagten ausgereicht hat; bei diesem Verständnis ist die tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. III Auch die Anschluß revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Sie erschöpft sich in Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Schadenshöhe. Diese Rügen erachtet der Senat nicht für durchgreifend; von einer Begründung sieht er gern. § 565 a ZPO ab. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann