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BGH · VI ZR 71/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 71/76

Anderenfalls muß ein Kraftfahrer damit rechnen, daß sein Leuchtzeichen als Einräumung des Vorranges und Aufforderung zu dem Überqueren der Fahrbahn mißdeutet wird. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei nach Überqueren der Hälfte der Fahrbahn stehengeblieben, weil sie das Fahrzeug des Beklagten gesehen und es habe vorbeifahren lassen wollen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM verurteilt und festgestellt, daß er verpflichtet sei, der Klägerin die Hälfte ihres materiellen UnfallSchadens zu ersetzen. Es stellt demzufolge fest, die Klägerin sei nach Überqueren der ersten Fahrbahnhälfte zunächst auf der Mitte stehen geblieben und habe das Fahrzeug des Beklagten herankommen sehen. Das Berufungsgericht sieht eine auch vom Beklagten mitverschuldete Verursachung des Unfalls im folgenden: die Verwendung der "Lichthupe" als Warnsignal sei zwar grundsätzlich zulässig, im vorliegenden Fall aber wegen der bestehenden Verkehrslage unangebracht gewesen. Der Beklagte hätte vielmehr damit rechnen müssen, daß die Klägerin sein Leuchtzeichen als Aufforderung zu dem Weitergehen mißdeuten würde. Die Klägerin treffe freilich ein hälftiges Mitverschulden, weil sie mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß für sie trotz des Leuchtzeichens ein Weitergehen gefährlich sein würde, zu demal das herannahende Fahrzeug seine Geschwindigkeit nur unwesentlich verringert habe. a) Feststellungen über die Entfernung des Beklagten von der Klägerin in dem Zeitpunkt, als diese von der Fahrbahnmitte aus loslief, über die jeweiligen Fahr- und Gehgeschwindigkeiten und den genauen Zeitpunkt der Abgabe des Leuchtzeichens hat das Berufungsgericht nicht getroffen. b) Die von der Revision angegriffene Feststellung im Berufungsurteil, der Beklagte habe, als er sich der Klägerin näherte, diese angeblinkt und dadurch zu dem Weiterlaufen veranlaßt, beruht auf der vom Berufungsgericht in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis für glaubhaft gehaltenen Parteiaussage der Klägerin. unmittelbar nach dem Unfall erklärt hat, er habe der Klägerin f,doch die Lichthupe gegeben”, und da er im Prozeß die Abgabe dieses Leuchtzeichens überhaupt zunächst nur anders als die Klägerin erklärt, nicht aber abgestritten hatte, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin als gegeben ansehen und sie demgemäß als Partei vernehmen. Ohnehin konnte nur die Klägerin zu der Frage, ob sie erst durch das Leuchtzeichen veranlaßt worden ist, sich in Bewegung zu setzen, etwas aus-sagen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts seiner somit fehlerfrei zustandegekommenen Überzeugung von einer zugunsten der Klägerin sprechenden Beweislage davon abgesehen hat, den Beklagten als Partei zu vernehmen. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 139 ZPO verstoßen, wenn es den Beklagten nicht auf die Möglichkeit hinwies, daß es die Darstellung der Klägerin aufgrund deren Parteivernehmung als bewiesen ansehen werde. 2. Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe die Klägerin Jedenfalls durch Abgabe eines Leuchtzeichens warnen dürfen und habe deshalb den Zusammenstoß nicht schuldhaft verursacht. Senatsurteil vom 7.Juni 1966 - VI ZR 225/64 - VersR 1966, 873), und der Beklagte als Kraftfahrer tonnte darauf vertrauen, daß sie warten werde, bis sie ungefährdet die andere Fahrbahnhälfte überqueren konnte, eben weil sie ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hatte (vgl. b) Die trotzdem erfolgte Abgabe des Warnzeichens hat dazu geführt, daß die Klägerin das Aufblenden der Scheinwerfer als Aufforderung zu dem Weitergehen mißverstanden und falsch reagiert hat. Der Revision kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, hier habe der Beklagte ein Mißverständnis des Leuchtzeichens durch die Klägerin als Aufforderung zu dem Weitergehen nicht vorhersehen können; ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 16 StVO könne ihm deshalb im Verhältnis zur Klägerin nicht angelastet werden. aa) Allerdings hat die Abgabe von Warnzeichen und insbesondere die Abgabe von Leuchtzeichen durch Betätigung der Lichthupe oder sonstiges kurzes Einschalten der Scheinwerfer nach § 16 Abs. 1 StVO an sich nur die Funktion, andere Verkehrsteilnehmer -nicht anders als durch Abgabe von Schallzeichen (Hupen) - zu warnen. Die Übung, andere Verkehrsteilnehmer durch Betätigen der "Lichthupe" auf sich aufmerksam zu machen, etwa um ihnen den Vorrang einzuräumen, ist nur dann nicht zu*beanstanden, wenn durch zusätzliche Maßnahmen und Zeichen (etwa Verminderung der Geschwindigkeit oder Halten, Handzeichen und dgl.) bb) Jedenfalls darf sich der Kraftfahrer dann nicht darauf verlassen, sein Leuchtzeichen werde nur als, wenn auch vielleicht objektiv nicht gebotene Warnung verstanden werden, wenn keine eindeutige Gefährdung des Gewarnten vorliegt. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß in der Verkehrspraxis zahlreiche Kraftfahrer die Lichthupe auch zu anderen als zu Warnzwecken benutzen, eben auch als Verständigungsmittel, um die Bereitschaft zur Einräumung des Vorranges an einen anderen anzudeuten. Sie fühlte sich, womit der Beklagte rechnen mußte, zu schnellem Entschluß aufgefordert, entweder weiterhin stehen zu bleiben oder vor dem Beklagten auch noch die andere Fahrbahnhälfte zu überqueren. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte sich nicht darauf verlassen, sie werde schon daraus, daß er seine Geschwindigkeit beibehielt, die richtigen Schlüsse ziehen und das Leuchtzeichen zutreffend als Warnzeichen erkennen.

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 16 StVO § 823 BGB § 16 StVO § 254 BGB
LichthupeLeuchtzeichenAbgabeBerufungsgerichtFußgängerKraftfahrerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:____________nein
BGB § 823 Ec; StVO 1970 § 16 Abs. 1
Fußgänger dürfen nur dann durch "Lichthupe" gewarnt werden, wenn sie eindeutig gefährdet sind und die Absicht der Warnung für sie offensichtlich ist. Anderenfalls muß ein Kraftfahrer damit rechnen, daß sein Leuchtzeichen als Einräumung des Vorranges und Aufforderung zu dem Überqueren der Fahrbahn mißdeutet wird.
BGH, Urt.v. 15. Februar 1977 - VI ZR 71/76 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 71/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Februar 1977 v
Walz	X
Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Studenten Gerhard
S
Stri
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Schülerin Claudia Nm|t B|H|straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
• Prozeßbevollmächtfeter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 12. Juli 1973 überquerte die damals 14-Jährige Klägerin die Fahrbahn der Z.-Straße in N^l. Dabei wurde sie von dem für sie von rechts herankommenden Kraftfahrzeug des Beklagten angefahren und erlitt schwere Verletzungen, darunter eine Querschnittslähmung.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung seiner Ersatzpflicht für ZukunftsSchäden in Anspruch. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei nach Überqueren der Hälfte der Fahrbahn stehengeblieben, weil sie das Fahrzeug des Beklagten gesehen und es habe vorbeifahren lassen wollen. Der Beklagte habe sie jedoch mit der "Lichthupe*1 angeblinkt. Daraus habe sie geschlossen, er werde ihr das
 
Überschreiten der anderen Fahrbahnhälfte ermöglichen; deswegen sei sie weitergegangen. Der Beklagte sei Jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und habe sie deshalb mit seinem Kraftwagen erfaßt.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, er habe sich darauf verlassen dürfen, daß die Klägerin auch weiterhin auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben werde. Diese habe sich Jedoch, kurz bevor er sie erreicht habe, plötzlich in Bewegung gesetzt und habe dann auf seine "Lichthupe" nicht reagiert. Ein Ausweichen oder Anhalten sei ihm nicht mehr möglich gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM verurteilt und festgestellt, daß er verpflichtet sei, der Klägerin die Hälfte ihres materiellen UnfallSchadens zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeldkapital von 30.000 DM sowie eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente von 300 DM monatlich ab
1.	September 1974 zugebilligt, im übrigen aber die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage im vollen Umfange.
Ent scheidungsgründ e
I.
Das Berufungsgericht hält den Sachvortrag der Klägerin im wesentlichen für erwiesen. Es stellt demzufolge fest, die Klägerin sei nach Überqueren der
 ersten Fahrbahnhälfte zunächst auf der Mitte stehen geblieben und habe das Fahrzeug des Beklagten herankommen sehen. Erst als dieser mit den Scheinwerfern ein Leuchtzeichen gegeben habe ("Lichthupe”), sei sie losgelaufen, weil sie dieses Zeichen als Aufforderung zu dem Weitergehen mißverstanden habe. Das Berufungsgericht sieht eine auch vom Beklagten mitverschuldete Verursachung des Unfalls im folgenden: die Verwendung der "Lichthupe" als Warnsignal sei zwar grundsätzlich zulässig, im vorliegenden Fall aber wegen der bestehenden Verkehrslage unangebracht gewesen. Als Aufforderung zu dem Stehenbleiben sei das Zeichen unnötig gewesen. Der Beklagte hätte vielmehr damit rechnen müssen, daß die Klägerin sein Leuchtzeichen als Aufforderung zu dem Weitergehen mißdeuten würde. Es sei allgemein bekannt, daß Kraftfahrer die "Lichthupe" häufig dazu benutzten, um Fußgängern anzuzeigen, daß sie trotz Annäherung des Fahrzeuges die Fahrbahn noch überqueren könnten.
Die Klägerin treffe freilich ein hälftiges Mitverschulden, weil sie mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß für sie trotz des Leuchtzeichens ein Weitergehen gefährlich sein würde, zu demal das herannahende Fahrzeug seine Geschwindigkeit nur unwesentlich verringert habe.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu dem Unfallverlauf wendet, sind unbegründet.
 
a)	Feststellungen über die Entfernung des Beklagten von der Klägerin in dem Zeitpunkt, als diese von der Fahrbahnmitte aus loslief, über die jeweiligen Fahr- und Gehgeschwindigkeiten und den genauen Zeitpunkt der Abgabe des Leuchtzeichens hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zugunsten des Beklagten ist deswegen ohnehin davon auszugehen, daß er den Zusammenstoß weder durch Bremsen noch durch rechtzeitiges Ausweichen hätte vermeiden können, nachdem diese sich in Bewegung gesetzt hatte, und daß er seine Scheinwerfer erst recht spät aufgeblendet hat. Damit kommt es auf sämtliche Verfahrensrügen hierzu nicht mehr an,
b)	Die von der Revision angegriffene Feststellung im Berufungsurteil, der Beklagte habe, als er sich der Klägerin näherte, diese angeblinkt und dadurch zu dem Weiterlaufen veranlaßt, beruht auf der vom Berufungsgericht in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis für glaubhaft gehaltenen Parteiaussage der Klägerin. Die Rüge der Revision, deren ParteiVernehmung sei unter Verletzung der Voraussetzungen des § 448 ZPO angeordnet worden, ist unbegründet. Da der Beklagte nach den Aussagen der Zeugen S. und W. unmittelbar nach dem Unfall erklärt hat, er habe der Klägerin f,doch die Lichthupe gegeben”, und da er im Prozeß die Abgabe dieses Leuchtzeichens überhaupt zunächst nur anders als die Klägerin erklärt, nicht aber abgestritten hatte, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin als gegeben ansehen und sie demgemäß als Partei vernehmen. Daran vermag auch die Behauptung des Beklagten nichts zu ändern, er habe nach dem Unfall unter Schockeinwirkung gestanden. Das Berufungsgericht brauchte in diesem Zu-
 
sammenhang auch nicht der nachträglich vom Beklagten aufgestellten Behauptung nachzugehen, daß sein Fahrzeug zur Unfallzeit nicht mit einer ’’Lichthupe” ausgestattet war; denn auch ohne eine solche technische Einrichtung war er in der Lage, sein Seheinwerferlicht kurz zu betätigen. Ohnehin konnte nur die Klägerin zu der Frage, ob sie erst durch das Leuchtzeichen veranlaßt worden ist, sich in Bewegung zu setzen, etwas aus-sagen. Die Würdigung dieser Aussage durch das Berufungsgericht muß die Revision hinnehmen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts seiner somit fehlerfrei zustandegekommenen Überzeugung von einer zugunsten der Klägerin sprechenden Beweislage davon abgesehen hat, den Beklagten als Partei zu vernehmen.
Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 139 ZPO verstoßen, wenn es den Beklagten nicht auf die Möglichkeit hinwies, daß es die Darstellung der Klägerin aufgrund deren Parteivernehmung als bewiesen ansehen werde. Diese Vernehmung diente ersichtlich der Überzeugungsbildung des Gerichtes zu dem tatsächlichen Hergang des Unfalles; anderenfalls hätte sie keinen Sinn gehabt.
2.	Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe die Klägerin Jedenfalls durch Abgabe eines Leuchtzeichens warnen dürfen und habe deshalb den Zusammenstoß nicht schuldhaft verursacht.
a) Zutreffend würdigt das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Abgabe eines Leuchtzeichens durch den Beklagten in der gegebenen Situation
 
mindestens nach der objektiven Verkehrslage nicht geboten war. Weder waren der Beklagte selbst oder die Klägerin gefährdet noch gab es konkrete Anzeichen dafür, die Klägerin werde möglicherweise durch sein herannahendes Kraftfahrzeug in Gefahr geraten. Diese war nämlich auf der Fahrbahnmitte stehengeblieben, ließ vor dem Beklagten andere Kraftfahrzeuge vorbeifahren und hatte zu dem Wagen des Beklagten Blickverbindung. Sie verhielt sich mithin richtig (vgl. Senatsurteil vom 7.Juni 1966 - VI ZR 225/64 - VersR 1966, 873), und der Beklagte als Kraftfahrer tonnte darauf vertrauen, daß sie warten werde, bis sie ungefährdet die andere Fahrbahnhälfte überqueren konnte, eben weil sie ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hatte (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73 - VersR 1975, 858 m.w.Nachw. aus der Senatsrechtsprechung). Eine Warnung der Klägerin, sei es durch Schall-, sei es durch Leuchtzeichen, war unter diesen Umständen nicht erforderlich.
b) Die trotzdem erfolgte Abgabe des Warnzeichens hat dazu geführt, daß die Klägerin das Aufblenden der Scheinwerfer als Aufforderung zu dem Weitergehen mißverstanden und falsch reagiert hat. Fehlreaktionen von Fußgängern infolge unnötiger und unter Umständen verwirrender Warnzeichen sind für den Kraftfahrer oft voraussehbar und begründen dann sein Verschulden an dem nachfolgenden Zusammenprall mit dem Fußgänger (vgl. BGH Urt. v. 23. Oktober 1952 - 3 StR 994/51 - VRS 5, 130, 132 und vom 22. Januar I960 - 4 StR 540/59 - VRS 18, 302; ferner Senatsurteile vom 30. Januar 1962 - VI ZR 122/61 - VersR 1962, 360 und vom 10. Januar 1967 - VI ZR 85/65 - VersR
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1967, 348). Dieser Grundsatz muß auch im vorliegenden Fall gelten (vgl. Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, § 16 StVO Bern. I 6). Daher fällt dem Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ebenfalls Fahrlässigkeit zur Last (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Revision kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, hier habe der Beklagte ein Mißverständnis des Leuchtzeichens durch die Klägerin als Aufforderung zu dem Weitergehen nicht vorhersehen können; ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 16 StVO könne ihm deshalb im Verhältnis zur Klägerin nicht angelastet werden.
aa) Allerdings hat die Abgabe von Warnzeichen und insbesondere die Abgabe von Leuchtzeichen durch Betätigung der Lichthupe oder sonstiges kurzes Einschalten der Scheinwerfer nach § 16 Abs. 1 StVO an sich nur die Funktion, andere Verkehrsteilnehmer -nicht anders als durch Abgabe von Schallzeichen (Hupen) - zu warnen. So dient auch die Erlaubnis, außerhalb geschlossener Ortschaften die Absicht des Überholens durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen anzuzeigen (§5 Abs. 5 StVO), der Vorsorge vor der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Daraus folgt, daß in aller Regel Warnzeichen nicht als Zeichen der Verständigung (§11 Abs. 2 StVO) gegeben werden dürfen (so zutreffend Booß, 2. Aufl.,
 §16 StVO S.180). Die Übung, andere Verkehrsteilnehmer durch Betätigen der "Lichthupe" auf sich aufmerksam zu machen, etwa um ihnen den Vorrang einzuräumen, ist nur dann nicht zu*beanstanden, wenn durch zusätzliche Maßnahmen und Zeichen (etwa Verminderung der Geschwindigkeit oder Halten, Handzeichen und dgl.) Mißverständnisse desjenigen, dem das Leuchtzeichen gelten soll.
 
über dessen Zweck ausgeschlossen sind. Dabei wird gerade in der Verständigung mit Fußgängern, deren vernünftiges Verhalten im Verkehr erfahrungsgemäß nicht immer vorausgesetzt werden kann, besondere Zurückhaltung in der Betätigung der "Lichthupe” geboten sein.
bb) Jedenfalls darf sich der Kraftfahrer dann nicht darauf verlassen, sein Leuchtzeichen werde nur als, wenn auch vielleicht objektiv nicht gebotene Warnung verstanden werden, wenn keine eindeutige Gefährdung des Gewarnten vorliegt. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß in der Verkehrspraxis zahlreiche Kraftfahrer die Lichthupe auch zu anderen als zu Warnzwecken benutzen, eben auch als Verständigungsmittel, um die Bereitschaft zur Einräumung des Vorranges an einen anderen anzudeuten. Gegenüber Fußgängern wird ohnehin als wirksame Warnung in den meisten Fällen nur die Betätigung des Schallzeichens (Hupe) in Betracht kommen. Leuchtzeichen werden ihnen, wenn die Absicht einer Warnung nicht offensichtlich ist, leicht unverständlich bleiben oder von ihnen mißdeutet werden. Das muß ein Kraftfahrer wissen; mit entsprechenden Fehlreaktionen von Fußgängern muß er rechnen. Verhält ein Fußgänger bei Überquerung einer breiten Fahrbahn auf der Fahrbahnmitte, ist trotz Blickverbindung zu herannahenden Fahrzeugen und augenscheinlich verkehrsgerechtem Verhalten des Fußgängers zusätzliche Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit geboten. In dieser Lage hat daher der Kraftfahrer alles zu unterlassen, was den Fußgänger irreführen und zu unbedachtem Verhalten verführen könnte. Deswegen wahrte der Beklagte nicht die erforderliche Sorgfalt, wenn er im vorliegen-i den Fall bei Annäherung an die Klägerin ein Leuchtzeichen abgab•
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cc) Der Beklagte kann sich auch nicht, um von seiner Haftung völlig frei zu sein, darauf berufen, die Klägerin habe aus seiner Sicht sein Leuchtzeichen nicht mißdeuten können, weil er seine Geschwindigkeit nicht wesentlich vermindert habe. Für die Klägerin als Fußgängerin war es nämlich schwierig, die Fahrgeschwindigkeit des herannahenden Kraftfahrzeuges und die Möglich keiten für den Beklagten, seinen Wagen rechtzeitig abzubremsen, einigermaßen zutreffend einzuschätzen.
Sie fühlte sich, womit der Beklagte rechnen mußte, zu schnellem Entschluß aufgefordert, entweder weiterhin stehen zu bleiben oder vor dem Beklagten auch noch die andere Fahrbahnhälfte zu überqueren. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte sich nicht darauf verlassen, sie werde schon daraus, daß er seine Geschwindigkeit beibehielt, die richtigen Schlüsse ziehen und das Leuchtzeichen zutreffend als Warnzeichen erkennen.
3.	Außer Frage steht hier freilich, daß sich die Klägerin nach § 254 BGB ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall zurechnen lassen muß. Das aber hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die von ihm getroffene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge mit dem Ergebnis, daß die Klägerin die Hälfte ihres Schadens selbst zu tragen hat, enthält keinen Rechtsfehler und hält sich, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß auf Seiten der Beklagten auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges zu seinen Lasten ins Gewicht fällt, innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Die Ansicht der Revision, das Verschulden der Klägerin überwiege derart, daß dasjenige des Beklagten einschließlich der ihm zuzurechnenden Betriebsgefahr
 zurücktreten müsse, vermag der Senat nicht als rechtlich zwingend anzuerkennen.
Dr. Weber
 Dunz
Scheffen
 Dr.Kullmann
 Dr. Ankermann