Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Weher, Br« Bode, Sonnabend und Dunz sowie der Bund es richterin Scheffen für Recht erkannt s Von Rechts wegen Der Kläger erlitt am 24 März 1951 einen Kraftfahrzeugunfall * Damals war er zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der im Jahre 1948 gegründeten Pirma Christian K^^H^ GmbH, die im wesentlichen Käsegroßhandel betrieb« Im Jahre 1949 hatte er außerdem eine Agentur eröffnet, die sich ebenfalls im wesentlichen mit der Vertretung von Herstellern von Käseprodukten befaßte« In der Zeit nach dem Unfall ging der Gewinn in beiden Unternehmen derart zurück, daß der Kläger ihren Betrieb einstellte« Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Ersatz des Vermögensschadens und Verdienstausfalls in Anspruch genommen und von dem Zweitbeklagten Der Beklagte könne auch gegenüber dem 100.000 DM übersteigenden Zahlungsbegehren des Klägers nicht mehr bestreiten, daß der Rückgang seiner Geschäfte auf den Unfall zurückzuführen sei. Io Richtig ist zwar, daß sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Rechtskraft seines Urteils von 25o Mai 1957 in dein Vorprozeß stützt» Pie in diesen Urteil - neben der Verurteilung zur Zahlung von 2.481,63 DM und einen Schmerzensgeld von 5«000 DM - ausgesprochene Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger allen ihn weiterhin aus dem Unfall erwachsenden Schaden zu ersetzen, enthob das Berufungsgericht nicht der Prüfung und Feststellung, ob nun auch der jetzt eingeklagte Verdienstausfall in Höhe von weiteren 190*000 UM unfallbedingt ist. Schäden gehört, die zu ersetzen nach dem Feststollungsur-teil allerdings rechtskräftig feststeht» Von dem derart beschränkten Umfang der Rechtskraft jenes Feststollungs-urteils vom 25* Mai 1957 ist übrigens das Berufungsgericht in seinem in der vorliegenden Sache am 18» Mai 1961 erlassenen Urteil selbst ausgegangen» Hier hat es ausdrücklich klargestellt, in jenem Urteil sei zwar entschieden, daß der Beklagte den Unfall ver^^- ^ daher ?rsa1;z_ pflichtig sei, und daß auch die psychische .Erkrankung des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sei, nicht aber . dem Kläger ohne weitere Beweisaufnahme 15*000 DM als Seil seines Geschäftsschadens zugesprochen hatte, aufgehoben und verlangt, daß das Landgericht die Präge, ob der Geschäfts aus fall ebenfalls zu den Unfall bedingten Schäden gehöre, durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Gutachten kläre« Dem hat dann dasLandgericht entsprochen und anschließend in seinem Urteil vom 18. 100.000 DM betraf und nicht die jetzt im Streit befindliche Erweiterung auf insgesamt 250*000 DI-I, kann sich der Kläger auf die Rechtskraft dieses Grundurteils in jetzt zu entscheidenden Verfahren, wovon offenbar auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht stützen. Wenn daher das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ausführt, die Beklagte könne wegen der Rechtskraft des früheren Peststellungsurteils nicht mehr be- * streiten, daß der geschäftliche Niedergang de3 Klägers ünfallbedingt sei, so ist dies verfehlt. Die Präge, ob auch der Zusammenbruch der vom Kläger geführten beiden Unternehmen im Sommer/Herbst 1953 auf seine unfallbedingte Erkrankung zurück zuführen ist, war, wie erwähnt, bereits Gegenstand einer eingehenden Bewei sauf nähme und ist durch das rechtskräftige Grundurteil bejaht; hinsichtlich eines Teilbetrages von 100.000 DM 1st gegen den Beklagten bereits Versäumnisurteil ergangen; das er hat rechtskräftig werden lassen. Nicht nur hinsichtlich der Frage, wie hoch im einzelnen der dem Kläger erwachsene Geschäftsausfallschaden ist, gilt hier die Beweiserlei.chterung des § 287 ZPO, sondern auch für .die Vor-Frage, ob auch dieser Schaden auf der unfallbedingten Erkrankung des Klägers beruhte (vgl, Senatsurteile vom-8, Mai 1964 - VI ZR 58/ * 65 - VersR 1964* 844, 845 und vom 26„ November 1968 - VI ZR 176/67 - VersR 1969» -160), Die Prüfung des Berufungsgerichts hätte sich daher bei: der hier gegebenen Sachlage auf die Frage beschränken dürfen, ob wirklich ernsthafte Zweifel daran ; bestehen konnten, daß auch die weitere Forderung von 150,000 DM wegen des Geschäfts-Schadens kpankheitsbedingt war. Rechtsstreite an das Berufungsgericht, damit dieses als Tatrichter seihst darüber befindet, ob es in Anwendung des § 287 ZPO auch hinsichtlich der 150*000, DM den Ursachenzusammenhang bejaht. Vielmehr kann«das Revisionsgericht die vom (Datrichter verabsäumte Würdigung der festgestellten Tatsachen selbst vornehmen und zu dem Schluß kommen, daß auch die jetzt noch im Streit befindliche Ersatzforderung de3 Klägers krank-heits- und damit unfallbedingt ist. 12 unten) hat sich das Berufungsgericht mit diesen Behauptungen des Beklagten befaßt und obne Verfahrens verstoß erklärt, der Beklagte habe der eingehenden Erwiderung des ..Klägers in seiner Berufungsbeantwortung (Bl. 1092 ff) nichts entgegengesetzt» Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, die hier das Unterlassen der Einholung weiterer Gutachten als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen, zu demal dem Gutachten des Sachverständigen Br. Sg|0 weitere Gutachten vorausgegangen waren und dieses bereits den Charakter eines Obergutachtens hatte. Auch hat die Revision nicht dargetan, in welchem Schriftsatz der Beklagte das Berufungsgericht gebeten hätte, nochmals einen medizinischen Gutachter zur Präge der Portdauer und Wirkung der Erkrankung des Klägers zu hören. festzustellen (Senatsurteil vom 5« Mai 1970 - VI ZR 212/ 68)o Deshalb hat der Gesetzgeber zu Gunsten des Geschädigten die Vorschriften des § 252 Satz 2 BGB und des § 287 ZPO geschaffen; hierdurch v/ird verhindert, daß das Maß dessen, was von dem Geschädigten an Darlegung und Beweisantritt zu verlangen ist, überspannt v/irdo
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 20J0J/6S URTEIL Verkündet am 30, Juni 1970 Kriegl JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschiftaatelle in dem Rechtsstreit 1, der Firma Kl_ vertreten durc B^HflBstraße ____Stadt und LandGrabK, ihren Geschäftsführer in Beklagten;, 2. des Kraftfahrers Georg Straße Beklagten und Revisionskliigcrs, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Kaufmann LflP-Straße Christian Ki m, - Prozeßbevollroächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Weher, Br« Bode, Sonnabend und Dunz sowie der Bund es richterin Scheffen für Recht erkannt s Die Revision des Zweit beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16« Januar 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Zweitbeklagten zur last« Von Rechts wegen Der Kläger erlitt am 24 März 1951 einen Kraftfahrzeugunfall * Damals war er zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der im Jahre 1948 gegründeten Pirma Christian K^^H^ GmbH, die im wesentlichen Käsegroßhandel betrieb« Im Jahre 1949 hatte er außerdem eine Agentur eröffnet, die sich ebenfalls im wesentlichen mit der Vertretung von Herstellern von Käseprodukten befaßte« In der Zeit nach dem Unfall ging der Gewinn in beiden Unternehmen derart zurück, daß der Kläger ihren Betrieb einstellte« Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Ersatz des Vermögensschadens und Verdienstausfalls in Anspruch genommen und von dem Zweitbeklagten zunächst 100.000 UM, von der Erstbeklagten 25*000 UM jeweils nebst Zinsen verlangt. Diese Ansprüche sind, in allen drei Rechtszügen dem Grunde nach für gerecht- ' fertigt erklärt worden (vgl. Senatsurteil vom 14p Juni • 1966 - VI ZR 270/64 -). Daraufhin sind dem Kläger am 30. August 1966 30.000 DM gezahlt worden. Im Betragsverfahren vor dem Landgericht ist der Zweitbeklagte, um dessen Haftung es jetzt nur noch geht, durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 100.000 DM (abzüglich gezahlter 30.000 DM) verurteilt worden. Gestutzt auf das inzwischen von dem Wirtschaftsprüfer Dr. eingeholte Sachverständigengutachten hat der Kläger seinen Anspruch auf insgesamt 250.000 DM erhöht. Von der Erstbeklagten, die gemäß § 12 StVG nur begrenzt haftet, hat er Zahlung von 22.518,37 DM (25*000 DM abzüglich der schon im Vorprozeß zuerkannten 2.481,63 DM) verlangt, von dem Zweitbeklagten Zahlung whiterer 227*482 DM - abzüglich der gezahlten 30,000 DM und der bereits ausgeurteilten 70.000 DM jeweils nebst Zinsen, Hach diesem Antrag hat das Landgericht, unter Abweisung zuviolgeforderter Zinsen, erkannt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage abgewiesen, weil es.die Zahlung von 30.000 DM auf ihre Ersatzverbindlichkeit angerechnet hat. Die Berufung des Zweit beklagten ist hingegen im wesentlichen erfolglos geblieben. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt,' 177*962. DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Zweit beklag to seinen Antrag, die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen, weiter« Eilt sehe id ung sgründ e*. I. Streit herrscht jetzt nur noch zwischen dein Kläger und dem Zweitbeklagten (demnächst: der Beklagte) darüber, ob dieser verpflichtet ist, dem Kläger weitere 177«.982 IM nebst Zinsen zu zahlen« II. Bas Berufungsgericht ist aufgrund seines in dem Vorprozeß (4 0 51/53 IG Lüneburg 5 U 57/54 OLG Gelle) ergangenen Urteils vom 25» Mai 1957 davon aus gegangen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen Schaden zu ersetzen, der diesem'aus dem Niedergang seiner Firmen entstanden ist. Der Beklagte könne auch gegenüber dem 100.000 DM übersteigenden Zahlungsbegehren des Klägers nicht mehr bestreiten, daß der Rückgang seiner Geschäfte auf den Unfall zurückzuführen sei. Denn in jenem Vorurteil sei rechtskräftig ausgesprochen', daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen aus dem Unfall erwachsenden Schaden zu ersetzen. Was diCtitevisi on hiergegen vor bringt, hat im Ergebnis keinen Erfolg. - 5 ~ Io Richtig ist zwar, daß sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Rechtskraft seines Urteils von 25o Mai 1957 in dein Vorprozeß stützt» Pie in diesen Urteil - neben der Verurteilung zur Zahlung von 2.481,63 DM und einen Schmerzensgeld von 5«000 DM - ausgesprochene Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger allen ihn weiterhin aus dem Unfall erwachsenden Schaden zu ersetzen, enthob das Berufungsgericht nicht der Prüfung und Feststellung, ob nun auch der jetzt eingeklagte Verdienstausfall in Höhe von weiteren 190*000 UM unfallbedingt ist. ln fteinem Feststellungsprozeß wird in aller Regel nur rechtskräftig festgestellt, daß zv/isehen den Parteien "dem Grunde nach” ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Rechtsverhältnis Besteht und daß, da wahrscheinlich ein Schaden entstanden ist, dieser zu ersetzen ist. Vas indes zu ersetzen ist, ist nicht festgestellt (vgl» BArbG NJU 1963, 925, 927; auch RG JW 1939, 651)» Das gilt nicht nur fVr die Höhe des im anschließenden Leistungsprozeß eingeklagten Schadens, sondern auch für die Frage, ob der hier eingeklagte Schaden, Hdem Grunde nacht( überhaupt zu jenen t Schäden gehört, die zu ersetzen nach dem Feststollungsur-teil allerdings rechtskräftig feststeht» Von dem derart beschränkten Umfang der Rechtskraft jenes Feststollungs-urteils vom 25* Mai 1957 ist übrigens das Berufungsgericht in seinem in der vorliegenden Sache am 18» Mai 1961 erlassenen Urteil selbst ausgegangen» Hier hat es ausdrücklich klargestellt, in jenem Urteil sei zwar entschieden, daß der Beklagte den Unfall ver^^- ^ daher ?rsa1;z_ pflichtig sei, und daß auch die psychische .Erkrankung des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sei, nicht aber . sei auch entschieden, daß der geschäftliche Rieder gang der Unternehmen des Klägers auf diese Erkrankung zurückzuführen, also unfallbedingt sei. Eben deshalb hat damals das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts, das. dem Kläger ohne weitere Beweisaufnahme 15*000 DM als Seil seines Geschäftsschadens zugesprochen hatte, aufgehoben und verlangt, daß das Landgericht die Präge, ob der Geschäfts aus fall ebenfalls zu den Unfall bedingten Schäden gehöre, durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Gutachten kläre« Dem hat dann dasLandgericht entsprochen und anschließend in seinem Urteil vom 18. Juni 1963 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dä dieses Grundurteil aber nur den damals eingeklagten Geschäftsausfall.von 100.000 DM betraf und nicht die jetzt im Streit befindliche Erweiterung auf insgesamt 250*000 DI-I, kann sich der Kläger auf die Rechtskraft dieses Grundurteils in jetzt zu entscheidenden Verfahren, wovon offenbar auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht stützen. Wenn daher das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ausführt, die Beklagte könne wegen der Rechtskraft des früheren Peststellungsurteils nicht mehr be- * streiten, daß der geschäftliche Niedergang de3 Klägers ünfallbedingt sei, so ist dies verfehlt. Das' gefährdet jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Die Präge, ob auch der Zusammenbruch der vom Kläger geführten beiden Unternehmen im Sommer/Herbst 1953 auf seine unfallbedingte Erkrankung zurück zuführen ist, war, wie erwähnt, bereits Gegenstand einer eingehenden Bewei sauf nähme und ist durch das rechtskräftige Grundurteil bejaht; hinsichtlich eines Teilbetrages von 100.000 DM 1st gegen den Beklagten bereits Versäumnisurteil ergangen; das er hat rechtskräftig werden lassen. Die Präge, ob auch die jetzt noch im Streit befindlichen weiteren 150.000- DM krankheitsbedingt sind, ist ihrem Kern nach die gleiche Frage, wie sie im Grundurteil bereits entschieden ist.. Da sich zwar dessen Rechtskraft nicht auf die jetzt-» streitigen 150.000.DM erstreckt, hätte das Berufungsgericht die Frage daher erneut entscheiden müssen, Daftei war es aber nicht an die strengen Anforderungen, ge-bunden, die § 286 ZPO einem Schadensersatz verlangenden Kläger beim Nachweis des konkreten Haftungsgrundes auf-erlegt. Nicht nur hinsichtlich der Frage, wie hoch im einzelnen der dem Kläger erwachsene Geschäftsausfallschaden ist, gilt hier die Beweiserlei.chterung des § 287 ZPO, sondern auch für .die Vor-Frage, ob auch dieser Schaden auf der unfallbedingten Erkrankung des Klägers beruhte (vgl, Senatsurteile vom-8, Mai 1964 - VI ZR 58/ * 65 - VersR 1964* 844, 845 und vom 26„ November 1968 - VI ZR 176/67 - VersR 1969» -160), Die Prüfung des Berufungsgerichts hätte sich daher bei: der hier gegebenen Sachlage auf die Frage beschränken dürfen, ob wirklich ernsthafte Zweifel daran ; bestehen konnten, daß auch die weitere Forderung von 150,000 DM wegen des Geschäfts-Schadens kpankheitsbedingt war. Dafür war aber nichts hervorgetreten. Auch der Beklagte hatte in seiner Berufungsbegründung dazu lediglich gesagt, insoweit,bringe er die Gesichtspunkte vor, die er in dem voraus gegangenen Verfahrensabschnitt, nämlich bis z\i jenem Grundurteil, vorgetragen habe. Eben diese Gesichtspunkte hat aber das Landgericht in seinen Grundurteil,.das das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober J$64 bestätigt hat, für nicht durchgreifend, ^rklärt. Warum dies bezüglich des weiteren Schadens be träges von 150.000 DM, der zu dem erheblichen Seil zu der Zeit gehört, aus der die bereits anerkannten 100.000 DM herrühren, anders sein soll, hat der Beklagte nicht dar tun können. Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Zurück Vereisung des u Rechtsstreite an das Berufungsgericht, damit dieses als Tatrichter seihst darüber befindet, ob es in Anwendung des § 287 ZPO auch hinsichtlich der 150*000, DM den Ursachenzusammenhang bejaht. Vielmehr kann«das Revisionsgericht die vom (Datrichter verabsäumte Würdigung der festgestellten Tatsachen selbst vornehmen und zu dem Schluß kommen, daß auch die jetzt noch im Streit befindliche Ersatzforderung de3 Klägers krank-heits- und damit unfallbedingt ist. 2» Steht so aber die Ersatzpflicht des Beklagten fest, so war es seine Sache, dem Kläger eine schuldhafte Verletzung seiner Schadensroinderungspflicht nachzuweisen (§ 254 Abs» 2 303). Inwiefern insoweit das Berufungsgericht die Beweislast verkannt haben soll, wie die Revision geltend macht, ist nicht ersichtlich. Zu Unrecht wirft sie dem Berufungsgericht vor, es habe den Vortrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründung (Bl. 1060) nicht beachtet. Ausweislich des angefochtenen Urteils (BU S. 12 unten) hat sich das Berufungsgericht mit diesen Behauptungen des Beklagten befaßt und obne Verfahrens verstoß erklärt, der Beklagte habe der eingehenden Erwiderung des ..Klägers in seiner Berufungsbeantwortung (Bl. 1092 ff) nichts entgegengesetzt» . III» i i Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision die Befugnisse, die ihm § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BOB verleihen, nicht verkannt» Es hat die Präge geprüft, welche Entwicklung die beiden Unternehmen des Klägers ohne seine unfallbedingte Erkrankung genommen hätten, und ist zu einem Ergebnis gelangt, das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist» i 1 o § 287 ZPO dient ‘.dazu, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern. An die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung tritt das* pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Bei der Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gezogen; es hat nur nachzuprüfen, oh die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Einwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 39, 198, 219)» Solche Rechtsverstoße lassen sich nich-fc feststellen. 2. Nach § 252 Satz 2 BGB kommt es darauf an, welcher Gewinn nach dem gev/öhnlichen Lauf der Binge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Biese Regelung enthält für den Geschädigten insofern eine Beweiserleicht erung, als er nicht zur vollen Gewißheit dareutun braucht, daß der Gewinn erzielt worden wäre. Es genügt vielmehr anstelle des positiven Nachweises eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Gewihnent gangs (ständige Rechtsprechung, vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteile vom 5. Hai 1970 - VI ZR 212/68 - und vom 9. Juni 1970 - VI ZR 155/68 - mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung). Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Binge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dann wird vermutet, daß er auch erzielt worden wäre (BGHZ 29» 393» 398). In tatrichterlicher Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann, hat das Berufungsgericht diese für den Kläger streitende Vermutung als nicht widerlegt angesehen» :• Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die für die Anwendung des § 252 BGB erforderliche "Ausgangssituation11 fehlerfrei seinen Schützungen zugrundegelegt. Auf die in der Entscheidung BGHZ 57? 389? 393 ausgesprochenen Grundsätze, die nicht einen Pall des § 287? sondern des § 286 ZPO betrafen, beruft* sich hier die Revision zu Unrecht. Sie sagt auch nicht, ob und wann der Beklagte das Verfahren des Landgerichts, das sie jetzt beanstandet, gerügt hätte ; (vgl. § 295 ZPO). 3. Bas Berufungsgericht hat sich mit eingehender und sorgfältiger Begründung mit den Vorbringen des Beklagten und den von ihm erhobenen Sachverständigengutachten aus einander gesetzt. Bic Entscheidung Uber die Einholung eines Obergutachtens ist durch § 412 ZPO ohnedies in das pflichtgebundene Ermessen des Tatrichters gestellt. Um so mehr muß dies gelten, wenn der Tatrichter lediglich im Rahmen von § 287 ZPO tätig wird. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, die hier das Unterlassen der Einholung weiterer Gutachten als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen, zu demal dem Gutachten des Sachverständigen Br. Sg|0 weitere Gutachten vorausgegangen waren und dieses bereits den Charakter eines Obergutachtens hatte. Auch hat die Revision nicht dargetan, in welchem Schriftsatz der Beklagte das Berufungsgericht gebeten hätte, nochmals einen medizinischen Gutachter zur Präge der Portdauer und Wirkung der Erkrankung des Klägers zu hören. Es ist naturgemäß immer schwierig, den Unfall bedingten entgangenen Gewinn eines beruflich Selbständigen - 1.1 - festzustellen (Senatsurteil vom 5« Mai 1970 - VI ZR 212/ 68)o Deshalb hat der Gesetzgeber zu Gunsten des Geschädigten die Vorschriften des § 252 Satz 2 BGB und des § 287 ZPO geschaffen; hierdurch v/ird verhindert, daß das Maß dessen, was von dem Geschädigten an Darlegung und Beweisantritt zu verlangen ist, überspannt v/irdo 4. Auch die sonstigen von der Revision erhobenen Verfahrensriigen sind unbegründete Der Senat sieht davon ab, dies im einzelnen zu begründen (Arte 1 Nr« 4 EntlG)« Dr« YJeber Dr« Bode Sonnabend Dunz Scheffen