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BGH · VI ZR 71/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 71/68

Januar 1968 wird zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 327,50 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 2.9.1966 an die Erbengemeinschaft nach Ludwig LflHH bestätigt (Z. April 1965 befuhr der Beklagte im Wagen des die Bundesstraäe bei SeiHH^P in Richtung In der Fahrorkabine befand sich rechts außen 14 selbst und zv/ischen und dem Beklagten die mit befreundete Frau Die durch eine weiße un- Hebon der Forderung auf Zahlung eines Betrags von 655.- DM mit Zinsen an die Erbengemeinschaft nach Ludwig für entstandene Sachschäden haben sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Unterhaltsrente begehrt, die inzwischen verehelichte Zweitklägerin nur für die Vergangenheit und den Fall künftiger Unterbaltsbedürftiglceit. Er habe gegenüber dem Fahrzeug des einen ungenügenden Abstand gehalten und sich der Verkebrslage nicht ange-paßt. Jedenfalls aber könne der Beklagte nach den Grundsätzen über die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden aus gefahrgeneigter.^ Der Beklagte kann nicht behaupten, daß er die im Zivilprozeß zu anderen Punkten eingehend vernommene Zeugin Rflp im gegenwärtigen Verfahren auch zu der Behauptung benannt habe, WäflH^habe den Beklagten kurz vor dem Unfall überholt und dann plötzlich abgebremst. Aus der Tatsache, daß er sich im Zivilprozoß schließlich im Gegensatz zu seiner Einlassung im ersten Rechtszuge nicht mehr gegen die beweisraäßige Verwertung der Strafakten gesträubt, diese vielmehr seinerseits beantragt hat, kann nicht entnommen worden, daß er damit auch auf den im Strafverfahren unter anderen Voraussetzungen gestellten und nicht weiterverfolgten Beweisantritt sich beziehen wollte. 2. a) Auf Grund des von ihm festgestollten tatsächlichen Verlaufs geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat, denn er habe den Verkehr nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit beobachtet und seine Fahrweise nicht auf ihn eingestellt, vor allem keinen hinreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. So habe es den Beklagten bei der gebotenen Aufmerksamkeit also nicht überraschen können, wenn WäflIBB seine ursprüngliche Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st verkehrsgemäß auf die mäßige Geschwindigkeit des Militärfahrzeugs vor ihm verringert bähe« Auch auf die ungünstigen Witterungsverbültnisse und die ungünstige Verkehrslage könne sich der Beklagte nicht zu seiner Entlastung berufen. Diese hätten für ihn vielmehr ein Anlaß sein müssen, Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand auf die sich daraus ergebenden Gefährdungs-möglichkeiten einzurichten. Dazu hotte es keinen Anlaß, weil dor Beklagte vor dem Tatrichter hierauf einen Mitverschuldenseinv/and nicht gestützt hatte und auch kein Grund zu weiterer Aufklärung gemäß § 139 2P0 bestand. 2. a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß das vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug mit drei Sitzplätzen im Führerhaus ausgestattet war, und daß der Beklagte durch die neben ihm sitzende Frau RflP nicht behindert worden ist. Die Vorursachung3beiträge von Fahrer und Halter eines Fahrzeuge werden regelmäßig gleichermaßen durch die Betriebsgefahr geprägt, weshalb beide ihm Rahmen der Abwägung Dritten gegenüber eine Haftungeeinheit bilden, also gesamtschuldnerisch auf die gleiche Quote haften. Daher bildet die Betriebsgefahr im Rahmen ihroft internen Ausgleichs kein sinnvolles Abwägungselement,, Soweit der unfallursächlicho Betrieb des Fahrzeugs so wie hier allein den wirtschaftlichen Interessen des Halters dient, handelt es sich nicht um eine Frage der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, sondern um das arbeite- 4. Auf die übrigen Gesichtspunkte, unter denen der Beklagte vor dem Tatrichter ein Mitverscbulden des das die Klägerinnen sich entgegenhalten lassen müßten (§ 846 BGB), herzuleiten versucht hat, kommt die Revision nicht zurück. Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht eine oinen Kilometer vor dor Unfallstelle erfolgte Mahnung des zu dem "lengsamtun", die es feststollt, für ausreichend erachtet, und erwähnt, daß ein Einwirken auf den Fahrer in einer Gofahrensituation erfahrungsgemäß die Gefahr hätte erhöhen können. Mit Recht wendet deshalb das Berufungsgericht die Grundsätze an, welche im Arbeitsrecht für die Haftung des Arbeitnehmers entwickelt worden sind, der bei Ausführung schadensgeneigter Arbeit Schäden verursacht. b) Die Revision rügt aus dem selben Grunde zu Unrecht, daß das Berufungsurtöil das jugendliche Alter des Beklagten und die Tatsache, daß er den Führerschein erst seit oinem Jahr besaß, nicht in Betracht gezogen habe. Das Berufungsgericht hat diese Umstände erkennbar bei seinen Erwägungen berücksichtigt und ist dabei zu dom Ergebnis gekommen, daß das Verschulden dos Beklagten schwer wioge, weil er auch die ihm persönlich mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe, Das Berufungsgericht führt allerdings aus, dem Beklagten sei schon im Strafurteil gesagt worden, daß sich seine Fahrlässigkeit als Bchwer erwiesen habe. Dem läßt sich aber nur entnehmen, daß sich das Berufungsgericht die Stellungnahme des Strafrichters -indessen nicht ohne eigene Würdigung im einzelnen- zulässigerweise zu eigen gemacht hat. 5. Die Revision rügt aber zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht prüft, inwieweit durch die ihm als Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht gehalten war, dem Beklagten gerade gegen diejenige Inanspruchnahme, welche den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits Es führt zutreffend aus, daß dazu jedenfalls bei einem ^Zeitwert de3 Fahrzeugs von 600 EM kein Anlaß bestanden bat; damit ist die Verurteilung des Beklagten zu dem Ersatz des halben Sachschadens gegenüber der Erbengemeinschaft rechtlich nicht zu beanstanden. Die praktisch wichtigere Frage, inwieweit der Beklagte gegen die ihm aus einer Verletzung des Halters selbst drohende Haftpflicht geschützt werden mußte und konnte, hat es trotz dem Hinweis des Beklagten ungeprüft gelassene In diesem Zusammenhang ist wesentlich, daß sich der Boklagte als Fahrer des von für seine Ge- Geht man mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts, welches in seinem Urteil diese Umstände vernachlässigt, entsprechend dem Vortrag des Beklagten davon aus, daß der Beklagte praktisch täglich, wenngleich möglicherweise nicht im Rahmen oines angemeldeten Arbeitsverbältnisses, den Y/agen dos auf Geschäftsfahrten steuerte, wo- In dieser Lage konnte es die Fürsorgepflicht des LflHi als Arbeitgeber nahelegen, daß er das ihm Zumutbare untornehme, um den Beklagten vor diesem besonderen Risiko zu bewahren. Diese Erwägung drängte sich vor allem deshalb auf, weil der Beklagte ein Jugendlicher mit mindestens zeitlich sehr beschränkter Fahrpraxis vfor, und weil er, ohne Berufskraftfahrer zu sein, erst von DflHBB zu einer Tätigkeit veranlaßt v/orden war, die ein solohes sonst nur für einen Berufskraftfahrer typisches Bauorrisiko mit sich brachte. Dabei konnte von ihn anders als bei einem Berufskraftfahrer ohne besonderen Anhalt nicht vorausgesetzt werden, daß er eine diesem Risiko vorbeugendo Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte oder, sich auch nur der Möglichkeit und Gebotenbeit eines solchen Versicherungssohutses bewußt war. Für die Revision muß ferner mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, daß diese Sachlage bekannt oder doch bei der durch seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gebotenen Sorgfalt erkennbar war. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch dem vom Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag, er sei von seinem Vater mit der Aufforderung, "auf den Jungen aufzupassen", besonders anvertraut v/orden, eine selbständige Bedeutung zukommen . Eine solche ist zwar, wie die Klägerinnen an sich richtig bemerken, von Hause aus nicht dazu bestimmt, Haftpflicbtönsprüche gegen den angestellten Fahrer abzuwenden oder zu mindern. Daß die Verschaffung eines solchen Versicherungsschutzes für den Beklagten LflHP zu demutbar war, läßt sich jedenfalls nicht durch die Grundsätze nus3chlie- Abgesehen von der Präge, inwieweit auch hier eine Entlastung dos schuldigen Pahrers v/irksam erreicht werden kann, ist das Risiko, gegebenenfalls für den Wert eines Personenkraftwagens der Mittelklasse unter den bei gef ahngeneigter Arbeit geltenden Regeln der Haftungserleichterung aufkommen zu müssen, überschaubar; die hier drohende Ersatzpflicht ist auch für einen Berufskraftfahrer mit bescheidenerem Einkommen jedenfalls nicht ruinös, wie dies die Haftung für die Verletzung oder Tötung eines mit nicht unerheblichen ünterhaltsverpflichtungen belasteten Geschäftsmannes werden kann. schweigenden Haftungsverzichtcs, der gegebenenfalls auch seine untorhaltsberochtigten Hinterbliebenen binden müßte- durch seine arbeitsrechtlicbe Fürsorgepflicht gehalten war, auf einen angemessenen Versicherungsschutz des Beklagten binzuwirken, könnten vorweg gegen den Beklagten solche Ansprüche nicht erhoben werden, von denen ihn dieser Versicherungsschutz entlastet haben würde (Vgl. hierzu die Rechtsprechung, velche für die Haftpflichtbolastung des ange3tellten Fahrers Britten gegenüber in Fällen entwickelt worden ist, in denen der Arbeitgeber schuldhaft oder auch befugteruaßen eine Haftpflichtversicherung nicht eingegangen war, insbesondere AP 3GB § 611 "Häftling des Arbeitnehmers"

Zitierte Normen: § 528 ZPO § 846 BGB § 14 AKB2008_alt § 67 VVG § 242 BGB
VersicherungsschutzFahrerArbeitgeberUnfallFrageBerufungsgerichtFahrzeugRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
BGrHZ:	no	in
BGB § 611
Inwieweit gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Kraftfahrzeughalters, den angestellten Fahrer gegen Haftpflicbtansprüche wegen Tötung oder Verletzung des ständig im Fahrzeug mitfahrenden Halters und Haftpflichtversicherungsnehmers zu sichern ?
BGH,Urt.v.11.November 1969 -VI ZR 71/68- OLG Nürnberg
LG Hlirnborg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zr_I1/6£	URTEIL
■ in dem Rechtsstreit
 Verkündet «m
11. November 1969 Kriegl, JustizhauptselcrctSr •U Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Engelbert K
Struße
 geboren am
1.1946, NI
Beklagten, Berufungsklngcr?: und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.	Brigitte I»
2.	Xucia H beide wohnhaft in N|
j geborene j Krl
 jtraße
9
Klägerinnen, Berufungsbeklagton und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 1968 wird zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 327,50 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 2.9.1966 an die Erbengemeinschaft nach Ludwig LflHH bestätigt (Z. I des landgerichtlichen Urteils).
Im übrigen wird das vorbezeicbnete Berufungs-urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/ie sen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der verstorbene Kaufmann	Ehemann	der
 Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, trieb einen Handel mit gebrauchtem Packmaterial. Dazu bediente er sich eines LKW Volkswagen Typ 2/21. Da er seit Jahresende 1964 nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zog er den amtt.	1946 geborenen Beklagten, mit des-
sen Eltern er bekannt war, als Pah rer heran. Dieser war damals als kaufmännischer Angestellter im Papier- und Zeitschriftenhandel seines Vaters tätig. Am 0.	1964
hatte er den Führerschein der Klasse 3 erworben. Für seine zusätzliche Tätigkeit bei	die	er	mit	Er-
laubnis seiner Eltern nusübte, erhielt er einen Stundenlohn von 4,- DM, wenigstens aber 24,- DM je Tag und gelegentlich das Mittagessen.
Am 8. April 1965 befuhr der Beklagte im Wagen des die Bundesstraäe bei SeiHH^P in Richtung In der Fahrorkabine befand sich rechts außen 14 selbst und zv/ischen	und	dem	Beklagten	die	mit
 befreundete Frau	Die	durch	eine	weiße	un-
terbrochene Linie geteilte Fahrbahn war 7 m breit. Es herrschte Rieselregen.
Der Beklagte fuhr hinter dem Pkw des Zeugen mit einer Geschwindigkeit von 60 - 65 km/st. Beide hotten eine in der gleichen Richtung sich bewegende, aus marschierenden Soldaten und Kraftfahrzeugen gemischte Kolonne der US-Streitkräfto schon zu dem Teil überholt, als der Beklagte bemerkte, daß	nach	rechts	hielt	und	seine Ge-
schwindigkeit verringerte. Der Beklagte nahm daraufhin
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eine VoUbremsung vor; er geriet dabei auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem in seinem "Opel Caravan1' auf seiner äußersten rechten Fahrbabnseite entgegenkommenden Zeugen	zusammen.	, der ebenso wie Frau
 Rflft und der Beklagte auf die Fahrbahn geschleudert wurde s erlag am 17. April 1965 seinen Verletzungen.
Die Klägerinnen erheben Schadenersatzansprüche auf Grund des von dem Beklagten verursachten Unfalls. Hebon der Forderung auf Zahlung eines Betrags von 655.- DM mit Zinsen an die Erbengemeinschaft nach Ludwig	für
 entstandene Sachschäden haben sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Unterhaltsrente begehrt, die inzwischen verehelichte Zweitklägerin nur für die Vergangenheit und den Fall künftiger Unterbaltsbedürftiglceit.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Er habe gegenüber dem Fahrzeug des	einen	ungenügenden
 Abstand gehalten und sich der Verkebrslage nicht ange-paßt.
Der Beklagte meint, daß ihn an dem Unfall kein, allenfalls aber ein ganz leichtes Verschulden treffe. Jedenfalls sei der Unfall durch von LMÜK zu vertretende Umstände wesentlich jiitverursocbt. Es soi auch nach den Umständen von einem Haftungsverzicht des LflflHB auszugehen. Jedenfalls aber könne der Beklagte nach den Grundsätzen über die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden aus gefahrgeneigter.^ Arbeit nicht in Anspruch genommen worden.
Das Landgericht hat den Klageansprüchen unter Abweisung im übriger, zur Hälfte stattgegeben, den bezif-
 
ferten Unterhaltsansprüchen indessen nur durch Zwischen-urteil über den Grund. Die Berufung des Beklagten war erfolglos.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage.
Entschoidungsgründe:
I.	Unter Hinweis auf § 528 ZPO verzichtet das Berufungsgericht auf die Prüfung, ob der Rechtsstreit an sich in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gefallen v/äre. Dies wird von der Revision zu Rocht nicht angegriffen.
II.	1a) In verfabrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beklagte? das Berufungsgericht habe die Zeugin R|^ zu dem Beweis für die Behauptung dos Beklagten vernehmen müssen,
 habe den Beklagten erst kurz vor dem Unfall überholt und deshalb zu starkem Abbremsen gezwungen.
b) Die Rüge geht fehl.
Der Beklagte kann nicht behaupten, daß er die im Zivilprozeß zu anderen Punkten eingehend vernommene Zeugin Rflp im gegenwärtigen Verfahren auch zu der Behauptung benannt habe, WäflH^habe den Beklagten kurz vor dem Unfall überholt und dann plötzlich abgebremst. Einen solchen Beweisantrag hatte er allerdings im Strafverfahren gestellt, wo er dann späterhin die Berufung zurückgenoinr.cn
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und damit auch auf diesen Beweis verzichtet hot. Aus der Tatsache, daß er sich im Zivilprozoß schließlich im Gegensatz zu seiner Einlassung im ersten Rechtszuge nicht mehr gegen die beweisraäßige Verwertung der Strafakten gesträubt, diese vielmehr seinerseits beantragt hat, kann nicht entnommen worden, daß er damit auch auf den im Strafverfahren unter anderen Voraussetzungen gestellten und nicht weiterverfolgten Beweisantritt sich beziehen wollte. Der anwaltschaftlich vertretene Beklagte hätte dies im Borufungsvorfahren gegebenenfalls verständlich zu dem Ausdruck bringen müssen. Damit kann offen bleiben, ob der Hergang, den die Zeugin	hätte	bekunden	sollen,	mit
 den für die Rovisionsinstanz verbindlichen tatbestandlicbon Feststellungen des Berufungsgerichts vereinbar wäre.
2.	a) Auf Grund des von ihm festgestollten tatsächlichen Verlaufs geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat, denn er habe den Verkehr nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit beobachtet und seine Fahrweise nicht auf ihn eingestellt, vor allem keinen hinreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Dazu erwägt das Berufungsgericht insbesondere, daß der Beklagte die die rechte Straßenseite einnehmende Militärkolonno schon teilweise überholt und damit bemerkt batte. Angesichts der Straßenbroite von nur 7 m hätte er auch voraussehen können, daß	bei	Gegenverkehr
 eine weitere Überholung der Militärkolonne nicht unternehmen werde. Kit Gegenverkehr habe der Beklagte aber rechnen müssen und ihn auch erkennen können. So habe es den Beklagten bei der gebotenen Aufmerksamkeit also nicht überraschen können, wenn WäflIBB seine ursprüngliche Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st verkehrsgemäß auf die
 
mäßige Geschwindigkeit des Militärfahrzeugs vor ihm verringert bähe« Auch auf die ungünstigen Witterungsverbültnisse und die ungünstige Verkehrslage könne sich der Beklagte nicht zu seiner Entlastung berufen. Diese hätten für ihn vielmehr ein Anlaß sein müssen, Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand auf die sich daraus ergebenden Gefährdungs-möglichkeiten einzurichten.
b) Diese Erwägungen, denen die Revision im einzelnen nichts entgegenhält, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie tragen nicht nur den Schuldvorwurf des Berufungsgerichts gegen den Beklagten überhaupt, sondorn auch die- weitere, ira wesentlichen tatrichterliche Würdigung, daß dem Beklagten nicht leichte Fahrlässigkeit, sondern "schwere Schuld" anzulasten sei.
III.	Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht ein eigentliches Mitverschulden des	oder	eine
 Mitverantwortung nach dem Straßenverkehrsgesetz.
1. Das Berufungsurteil nimmt keine Stellung zu der Frage, ob	mit	einem	Sicherheitsgurt	angeschnallt
 war. Dazu hotte es keinen Anlaß, weil dor Beklagte vor dem Tatrichter hierauf einen Mitverschuldenseinv/and nicht gestützt hatte und auch kein Grund zu weiterer Aufklärung gemäß § 139 2P0 bestand. Wenn daher die Revision erstmals ein Mitverschulden des	daraus	herleiten	will,
 daß dieser keinen Sicherheitsgurt verv/endet bähe, so verkennt sie die der Instanz gezogenen Grenzen. Die sachliche Frage, ob ein Verzicht auf den Gurt zu dem Mitverschulden gereichen konnte, ist daher hier nicht zu entscheiden.
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2.	a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß das
 vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug mit drei Sitzplätzen im Führerhaus ausgestattet war, und daß der Beklagte durch die neben ihm sitzende Frau RflP nicht behindert worden ist. Die Revision meint, os habe gleichwohl ermittelt werden müssen, ob	auch	ohne	die	l<lit~
nähme der Frau Rfl^ an der gleichen Stelle des Fahrzeugs gesessen hätte und daher in gleicher Wei3e vorletzt worden wäre.
b) Die Rüge geht fehl, weil die erst nachträglich durch eine zufällige Entwicklung für den Unfallverlouf bedeutsam gewordene Wahl der Sitzordnung im Fahrzeug keine dem	zurechenbare	Schadensverursnchung
 darstellen könnte.
3.	Die Revision geht schließlich fehl in ihrer
 Annahme, daß sich	und	damit	seine	Hinterblie-
benen gegenüber dem Beklagten die Betriebsgefahr des Kraftwagens anrechnen lassen müßten.
Die Vorursachung3beiträge von Fahrer und Halter eines Fahrzeuge werden regelmäßig gleichermaßen durch die Betriebsgefahr geprägt, weshalb beide ihm Rahmen der Abwägung Dritten gegenüber eine Haftungeeinheit bilden, also gesamtschuldnerisch auf die gleiche Quote haften. Daher bildet die Betriebsgefahr im Rahmen ihroft internen Ausgleichs kein sinnvolles Abwägungselement,, Soweit der unfallursächlicho Betrieb des Fahrzeugs so wie hier allein den wirtschaftlichen Interessen des Halters dient, handelt es sich nicht um eine Frage der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, sondern um das arbeite-
 
rechtliche Problem der Haftung für Schäden aus gefohr-. --geneigter Arbeit, das vom Berufungsgericht nicht verkannt worden ist.
4.	Auf die übrigen Gesichtspunkte, unter denen der Beklagte vor dem Tatrichter ein Mitverscbulden des das die Klägerinnen sich entgegenhalten lassen müßten (§ 846 BGB), herzuleiten versucht hat, kommt die Revision nicht zurück. Das Berufungsurteil läßt, soweit es sio= nicht’.-anerkenntj keinen Verstoß gegen Denkgesetze und sachliches Recht erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht eine oinen Kilometer vor dor Unfallstelle erfolgte Mahnung des zu dem "lengsamtun", die es feststollt, für ausreichend erachtet, und erwähnt, daß ein Einwirken auf den Fahrer in einer Gofahrensituation erfahrungsgemäß die Gefahr hätte erhöhen können.
IV.	Mit Recht wendet deshalb das Berufungsgericht die Grundsätze an, welche im Arbeitsrecht für die Haftung des Arbeitnehmers entwickelt worden sind, der bei Ausführung schadensgeneigter Arbeit Schäden verursacht. Es erwägt dazu, daß es sich um eine länger dauernde, die wesentliche Arbeitskraft des Beklagten in Anspruch nehmende Dienstleistung gebandelt habe, nicht um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.	habe den Beklagten mit
 Fahrdiensten betraut und dadurch das Risiko geschaffen. Er sei im Stande gewesen, dieses-etv/a durch den Abschluß einer entsprechenden Versicherung- am ehesten zu beherrschen.
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1. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Berufungsgericht zu einer Halbierung des Schadens. Es erwägt: dem Beklagten falle nicht leichteste Schuld zur last, welche als solche hinter der Risikozurechnung an den Arbeitgeber völlig zurücktrete. Der Beklagte habe nicht nur die von einem Durchschnittsfnhrer zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen, sondern auch die ihm persönlich mögliche? er habe jedem einleuchtende Verkehrsregeln mißachtet und naheliegende einfache Überlegungen nicht angostellt. Bei diesem schweren Verschul-üenograd könnten die aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründeten und heranzuziehenden Umstände, nämlich die bescheidenen Vermögensverhältnisse des Beklagten, sein Lebensalter von erst 19 Jahren und der geringe Arbeitslohn nicht erheblich zu Gunsten des Beklagten wirken.
2. Diese im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich liegenden Erwägungen werden an_sicb von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht hobo übersehen, daß der Beklagte., wie von ihm mit Zeugnis seines Vaters Engelbert KflBI unter Beweis gestellt,
11	in Obhut gegeben'1 gewesen sei. Insoweit mußte sich indessen das Berufungsgericht zu einer Beweiserhebung nicht veranlaßt sehen. Der Beklagte hat dieses angebliche "in Obhut geben" nur insoweit gelegentlich in seinem sohriftsätzlicben Vortrag substantiiert, als der Vater des Beklagten	gebeten haben solle,
"auf den Jungen aufzupassen". Daraus konnte sich aber für	insoweit	allenfalls	eine verstärkte Vor-
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pflichtung ergeben, den Bedingten, wie dies bei einem jugendlichen Fahrer ohnehin nahe lag, in angemessener Weise zu vorsichtigem Fahren anzuhalten. Baß diese Pflicht nicht versäumt hat, hat das Berufungsgericht in rechtlich unangreifbarer Weise festgestollt.
b)	Die Revision rügt aus dem selben Grunde zu Unrecht, daß das Berufungsurtöil das jugendliche Alter des Beklagten und die Tatsache, daß er den Führerschein erst seit oinem Jahr besaß, nicht in Betracht gezogen habe. Das Berufungsgericht hat diese Umstände erkennbar bei seinen Erwägungen berücksichtigt und ist dabei zu dom Ergebnis gekommen, daß das Verschulden dos Beklagten schwer wioge, weil er auch die ihm persönlich mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe,
c)	Schließlich spricht nichts für die Vermutung der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß
 es ohne jegliche Bindung an das Strafurteil zu entscheiden habe. Das Berufungsgericht führt allerdings aus, dem Beklagten sei schon im Strafurteil gesagt worden, daß sich seine Fahrlässigkeit als Bchwer erwiesen habe. Dem läßt sich aber nur entnehmen, daß sich das Berufungsgericht die Stellungnahme des Strafrichters -indessen nicht ohne eigene Würdigung im einzelnen- zulässigerweise zu eigen gemacht hat.
5.	Die Revision rügt aber zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht prüft, inwieweit	durch	die
 ihm als Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht gehalten war, dem Beklagten gerade gegen diejenige Inanspruchnahme, welche den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
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bildet, vorsorglich abzusichern. Das angefcchtene Urteil prüft und verneint ohne Rechtsfehler nur die Pflicht zur Eingehung einer Kaskoversicherung. Es führt zutreffend aus, daß dazu jedenfalls bei einem ^Zeitwert de3 Fahrzeugs von 600 EM kein Anlaß bestanden bat; damit ist die Verurteilung des Beklagten zu dem Ersatz des halben Sachschadens gegenüber der Erbengemeinschaft rechtlich nicht zu beanstanden. Die praktisch wichtigere Frage, inwieweit der Beklagte gegen die ihm aus einer Verletzung des Halters	selbst	drohende	Haftpflicht	geschützt
 werden mußte und konnte, hat es trotz dem Hinweis des Beklagten ungeprüft gelassene
 In diesem Zusammenhang ist wesentlich, daß sich der Boklagte als Fahrer des von	für seine Ge-
schäftsfahrten benutzten Fahrzeugs versicherungsrechtlich in einer sehr ungünstigen läge befand. Geht man mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts, welches in seinem Urteil diese Umstände vernachlässigt, entsprechend dem Vortrag des Beklagten davon aus, daß der Beklagte praktisch täglich, wenngleich möglicherweise nicht im Rahmen oines angemeldeten Arbeitsverbältnisses, den Y/agen dos	auf	Geschäftsfahrten steuerte, wo-
bei LflUHP selbst ständig Insasse des Fahrzeugs war, dann trug er ein Risiko, das kein verständiger Kraftfahrer ohne besonderen Versicherungsschutz übernehmen sollte. Bei jedem von ihm verschuldeten Unfall mußte vor allem auch eine Verletzung oder Tötung des	gev/ärtigt
 werden. Wegen der daraus möglicherweise erwachsenden hohen Haftpflichtansprtiche war der Beklagte nicht gedeckt, weil gemäß § 14 Ziff. 3 AKB der Haftpflichtversicherer dos	gegenüber dem Beklagten als mitversichertcm
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berechtigtem Fahrer für Ansprüche des Versicherungsnehmers und Halters	nicht einzustehen hat.
In dieser Lage konnte es die Fürsorgepflicht des LflHi als Arbeitgeber nahelegen, daß er das ihm Zumutbare untornehme, um den Beklagten vor diesem besonderen Risiko zu bewahren. Diese Erwägung drängte sich vor allem deshalb auf, weil der Beklagte ein Jugendlicher mit mindestens zeitlich sehr beschränkter Fahrpraxis vfor, und weil er, ohne Berufskraftfahrer zu sein, erst von DflHBB zu einer Tätigkeit veranlaßt v/orden war, die ein solohes sonst nur für einen Berufskraftfahrer typisches Bauorrisiko mit sich brachte. Dabei konnte von ihn anders als bei einem Berufskraftfahrer ohne besonderen Anhalt nicht vorausgesetzt werden, daß er eine diesem Risiko vorbeugendo Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte oder, sich auch nur der Möglichkeit und Gebotenbeit eines solchen Versicherungssohutses bewußt war. Für die Revision muß ferner mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, daß diese Sachlage	bekannt	oder	doch
 bei der durch seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gebotenen Sorgfalt erkennbar war. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch dem vom Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag, er sei	von	seinem Vater mit
 der Aufforderung, "auf den Jungen aufzupassen", besonders anvertraut v/orden, eine selbständige Bedeutung zukommen .
Wieweit in dieser besonderen Hinsicht die Fürcorge-pflicht des IiflHHB ging, hängt von der dem Tatricbter obliegenden Würdigung der festgestellten und der orfor-
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derlicbenfalls noch zusätzlich festzustellenden Umstünde ah. Jedenfalls kamen mehrere Maßnahmen in Frage, welche ohne für	unzu demutbare Opfer die besondere Haftung«-
gefahr für den Beklagten mindern oder ausschließen konnten.
Zwar brauchte IiflHH nicht zugemutet zu worden, daß er sich von vornherein damit abfand, jede auch noch so leichtfertige Schädigung durch den Beklagten auf sich zu behalten. Wohl aber kam es in Frage, daß er dem Beklagten insoweit zu einem angemessenen Versicherungsschutz verhalf oder doch ihn zur Beschaffung eines solchen anhielt. Ein solcher Versicherungsschutz war in mehrfacher Weise denkbar. Einmal konnte für den Beklagten eine besondere Berufshaftpflichtversicherung eingegangen werden, die die durch die Haftungsausschlüsse in der KFZ-Haft-pflicbtversicherung bedingten Deckungslücken ausfüllte.
Zum anderen konnte	selbst eine Insassenunfall-
versicherung für sein Fahrzeug oingehen. Eine solche ist zwar, wie die Klägerinnen an sich richtig bemerken, von Hause aus nicht dazu bestimmt, Haftpflicbtönsprüche gegen den angestellten Fahrer abzuwenden oder zu mindern. Sio kann aber, vor allem weil insoweit die Vorschrift des § 67 VVG nicht eingroift, diesem Zwecke dienstbar gemacht werden, was in der PraxiB häufig geschieht (vgl. etwa den vom LAG München VersR I960, 166 entschiedenen Fall); dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Haftpflichtansprücho eines Dritten oder solche des Hölters und Versicherungsnehmers selbst in Frage stehen.
Daß die Verschaffung eines solchen Versicherungsschutzes für den Beklagten LflHP zu demutbar war, läßt sich jedenfalls nicht durch die Grundsätze nus3chlie-
 
son, nach denen der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 111, 118) eine Pflicht des Halters dem Pahrer gegenüber verneint hat, eine Kaskoversicherung einzugehen. Abgesehen von der Präge, inwieweit auch hier eine Entlastung dos schuldigen Pahrers v/irksam erreicht werden kann, ist das Risiko, gegebenenfalls für den Wert eines Personenkraftwagens der Mittelklasse unter den bei	gef ahngeneigter Arbeit
 geltenden Regeln der Haftungserleichterung aufkommen zu müssen, überschaubar; die hier drohende Ersatzpflicht ist auch für einen Berufskraftfahrer mit bescheidenerem Einkommen jedenfalls nicht ruinös, wie dies die Haftung für die Verletzung oder Tötung eines mit nicht unerheblichen ünterhaltsverpflichtungen belasteten Geschäftsmannes werden kann.
Eine aus der arbeitsrechtlichen Pürsorgepflicht entspringende Verpflichtung des	um	einen	ange-
messenen Versicherungsschutz des Beklagten besorgt zu sein, konnte sich allerdings, soweit nur seine eigenen Ersatzansprüche in Präge standen, nur ergeben, wenn er gesonnen war, gegebenenfalls gegen den Beklagten Ersatzansprüche zu erheben, die dieser Versicherungsschutz gedeckt hätte. Hatte er diese Absicht zunächst nicht, dann setzte er sich unzulässigerweise in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten (§ 242 BGB), wenn er gleichwohl Ersatzansprüche gegen den Beklagten erhob, gegen welche dieser gegebenenfalls durch den sonst zu veranlassenden Versicherungsschutz gedeckt gewesen wäre. Baß für seine Hinterbliebenen ein Gleiches gilt, ergibt die mindestens rechtsähnlicho Anwendung der Vorschrift des § 846 BGB.
Ba das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte nicht beachtet hat, kann seine Entscheidung in diesem Punkt
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keinen Bestand haben. Soweit die erneute Sachprüfung ergeben sollte, daß	-vorbehaltlich	eines	still-
schweigenden Haftungsverzichtcs, der gegebenenfalls auch seine untorhaltsberochtigten Hinterbliebenen binden müßte- durch seine arbeitsrechtlicbe Fürsorgepflicht gehalten war, auf einen angemessenen Versicherungsschutz des Beklagten binzuwirken, könnten vorweg gegen den Beklagten solche Ansprüche nicht erhoben werden, von denen ihn dieser Versicherungsschutz entlastet haben würde (Vgl. hierzu die Rechtsprechung, velche für die Haftpflichtbolastung des ange3tellten Fahrers Britten gegenüber in Fällen entwickelt worden ist, in denen der Arbeitgeber schuldhaft oder auch befugteruaßen eine Haftpflichtversicherung nicht eingegangen war, insbesondere AP 3GB § 611 "Häftling des Arbeitnehmers"
Hr. 29	Hrt.	d.	BAG	v.	21.6.63	-	1	AZR	386/62
Nr. 37	Hrt.	d.	BAG	v.	18.1,66	-	1	AZR	247/63
Nr. 39	Urt.	d.	BAG	v.	9,8.66	-	1	AZR	473/65).
Fngels	Br. Bode	NÜßgens	Sonnabend Bunz