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BGH · VI ZR 71/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 71/67

(RGBl 1933 II 10393 Bür Schäden am Handgepäck haftet der Luftfrachtführer auch bei internationalen Flügen nur nach § 44 Abs» 1 Satz 2 LuftVG und nicht nach Art* 18 des Warschauer Abkommenso Daher verliert er das Recht; sich auf die Haftungshöchstsummen (§ 46 Abs» 3 LuftVG, Arte 22 Abs* 3 Warschauer Abkommen) zu berufen, nicht schon dadurch, daß er keinen Flugschein ausgestellt hat; Art» 3 Abs* 2 Satz 2 des Warschauer Abkommens ist nicht anwendbar* Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr, Weber, Prof,Dr» Hüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt % Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15o Dezember 1966 aufgehoben» lo Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Elugkosten wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25« Juni 1964 zurückgewiesen, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im September 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft P M in B (Californien) eine Maschine gechartert» Len von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten,!»900 Der Kläger gibt sich mit den 1.350 DM, die aus dieser Gesamtzahlung auf ihn entfallen sind, nicht zufrieden» Nach seiner Ansicht haftet ihm auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 ff des Warschauer Abkommens /WA7)» Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so behauptet der Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundung die P: Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet. las Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Plug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln«Zwar habe sie es verabsäumt, über die P: Airlines Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht fest-steilen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Plug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusageno las Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf vollen Ersatz des Gepäckschadens und den Anspruch auf Zahlung von 1«100 IM (Erstattung der Plugkosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« 1« las Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reisetcilnebmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Aul« 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« la sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 WA), hafte sie nach Art. 18 WA» Auf die Höchst summen des Arte 22 WA könne sie sich nicht berufen,* Ob der Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Arte 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden» Ob die P: Air- Den Anspruch des Klägers auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 325, 818 BGB» Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannt. 2» Das Beruftmgsurteil unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken0 Der Anspruch auf Erstattung des Flugpreises ist nach § 638 BGB verjährt» 812p 818 Abs» 2 BGB her«'.Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325P 282, 278 BGB)P und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteilnehmer an die P: Airlines weiter- lo Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Prägen des Luftbeförderungsvertrages ; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abraham Anm» 13 vor Arte 1 WA, So 254)o Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB)0 Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff BGB. Bereicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB« Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638p 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Kommo BGB 11o Auflo § 638 Anm0 2 a0E0)o Nur danns v/enn er Ersatz für Schäden verlangtp die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30-jährige Frist giltp nicht abers v/enn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238)« 2o Der Annahme, daß der Kläger mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des Plugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß er außerdem Schadensersatz verlangt. 2, Der Anspruch auf Ersatz des Gepäckschadens Das Berufungsgericht führt aus, es könne auf sich beruhen, ob das Gepäck des Verunglückten “aufgegebenes" Reisegepäck gewesen sei oder ob es sich um Sachen gehandelt habe, die er in seiner Obhut behalten hatte;im ersteren Pall hafte die Beklagte nach Art, 18 WA, im anderen Pall nach den §§ 44? IIo Nicht richtig ist jedoch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Gepäckschadens in unbegrenzter Höhe für gerechtfertigt erklärt hat» lo Wie sich aus der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 5° Mai 1966 (Bd» II Bl» 635 ff) mitgeteilten Schadensaufstellung über das von seinem Bruder mitgeführte uKabinengepäcku ergibt, geht es um Ersatz für das mitgenommene Handgepäck» Der Fluggast kann jedoch für den Verlust von Sachen, die er nicht als Reisegepäck aufgegeben, sondern an sich getragen und mit sich geführt hat, keinen Ersatz nach den Bestimmungen de3 Warschauer Abkommens verlangen» Art» 18 WA, den das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, gilt nur für aufgegebenes Reisegepäck (Art» 4 WA) und für Güter (Art» 5 WA), nicht aber für Sachen, die der Reisende ”in seiner Obhut” (so Art» 4 Abs» 1 und Art» 22 Die Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes sind durch das Warschauer Abkommen nur insoweit verdrängt, wie sie mit dessen Regeln in Widerspruch stehen« Infolgedessen haftet die Beklagte, da sie Luftfrachtführerin im Sinne des § 44 LuftVG gewesen war, dem Kläger nach Abs« 1 Satz 2 dieser Vorschrift auf Ersatz des Gepäckschadens„ Allerdings kann er gemäß Art. 22 Abs0 3 WA in der Regel nicht mehr als 5°000 französische Goldfranken erhalten» Diesen Betrag hat ihm jedoch, umgerechnet in Deutsche Hark, der Versicherer der P: Airlines offenbar bereits aus- a) Zu Unrecht meint der Kläger, die Beklagte könne sich gemäß Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA auf die Haftungs-begrenzung schon deshalb nicht berufen,weil sie keinen Flugschein ausgestellt habe» Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an» Denn die Haftung der Beklagten ist allein nach dem deutschen Luftverkehrsgesetz gegeben» Eine dem Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA entsprechende Sanktion ist jedoch mit Absicht nicht in das deutsche Luftverkehrsgesetz übernommen worden (vgl» Denkschrift des ReichsJustizministeriums von 1934 S» 34)° b) Der ■unbegrenzte Ersatzanspruch des Klägers wäre daher nur begründet, wenn er seine weitere Behauptung beweisen könnte, daß die Beklagte oder ihre Leiite, vor allem die der P: Airlines, den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hätten (§48 LuftVG = Art0 25 \JA)o Das Berufungsgericht hat diese Präge offengelas-sen= Ihre Entscheidung,vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände,muß dem Tatrichter Vorbehalten bleibeno Die Sache war daher zur Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz von Gepäckschaden an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen«

Zitierte Normen: § 25 ArtSchutzUeb § 325 BGB § 22 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG
BGBRechtWABerufungsgerichtTeilnehmerAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ s	ja
(zu 2o) der Gründe)
LuftVG §§ 44 Abs«. 1 Satz 2, 46; Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12„ Oktober 1929
(RGBl 1933 II 10393
 Bür Schäden am Handgepäck haftet der Luftfrachtführer auch bei internationalen Flügen nur nach § 44 Abs» 1 Satz 2 LuftVG und nicht nach Art* 18 des Warschauer Abkommenso Daher verliert er das Recht; sich auf die Haftungshöchstsummen (§ 46 Abs» 3 LuftVG, Arte 22 Abs* 3 Warschauer Abkommen) zu berufen, nicht schon dadurch, daß er keinen Flugschein ausgestellt hat; Art» 3 Abs* 2 Satz 2 des Warschauer Abkommens ist nicht anwendbar*
BGH, Urte V* 24. Juni 1969 - VI ZR 71/67 - OLG)	^
„ Düsseldorf-LG)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lIJ&JlLkl	URTEIL
Verkündet am
24c Juni 1969
p Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma M	-Landtechnik	,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in L.
Gerresheim, vertreten durch ihre Geschäftsführer L und Li	p L	-G	,	I	B	,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte ;
und
 gegen
den Müllermeister und Mühlenbesitzer H'	R
K	bei	K	(Holstein,),
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr, Weber, Prof,Dr» Hüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt %
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15o Dezember 1966 aufgehoben»
lo Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Elugkosten wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25« Juni 1964 zurückgewiesen,
2o Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.»
Von Rechts wegen
^Si^estand^
Die Beklagte vertrieb die von der Eirma A,0» S International SoA0 in M	(USA)	hergestellten	Har-
vestore-Anlagen, die der Rationalisierung der TierfütT terung dienen,als deren Generalvertreter für Europa, Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits .im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Earmen organisiert,
 
zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im September 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft P M in B	(Californien) eine Maschine gechartert» Len
 von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten,!»900 LM zu zahlen hatte» An der Reise ließ sie auch Lr» L	., den Leiter ihrer Ver-
kaufsförderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen»
Am 9» September 1961 flogen die 76 Teilnehmer von Lüsseldorf mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "P	Airlines'*	(H	/Californien),
der die Fluggesellschaft P M wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt» F	über	Shannon	(Irland)	nach Düsseldorf-
Lohausen gebracht worden» Nach einer Zwischenlandung in Shannon übernahm Cpt» T	das	Flugzeug und
 startete am 10» September 1961 gegen 3»00 Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik» Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben»
Einer der Reiseteilnehmer war der Landwirt C R » Der Kläger ist sein Bruder und, da der Verunglückte unverheiratet war, sein Erbe. Er verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Ersatz des seinem Bruder entstandenen Gepäckschadens und Erstattung des Flugpreises.
Nach dem Unglück schloß sich ein großer Teil der Hinterbliebenen zu einer “Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Shannon“ zusammen, darunter auch der Kläger» Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr» ¥ in Hamburg, wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der P:	Airlines,	mit	dem	schließlich En-
de August 1963 ein Vergleich zustande kam, nach welchem allerdings der Kläger nur die Haftungshöchstsumme des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039) erhielt» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Dr»
¥ knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die P-	Airlines	verzichtete»
Der Kläger gibt sich mit den 1.350 DM, die aus dieser Gesamtzahlung auf ihn entfallen sind, nicht zufrieden» Nach seiner Ansicht haftet ihm auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 ff des Warschauer Abkommens /WA7)» Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so behauptet der Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundung die P:
Airlines für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Gpt» T	»	Dies	ergebe sich vor allem aus
 dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den der Kläger überreicht hat»
 
Der Kläger hat behauptet, sein Bruder habe 3»300 DM in barem Gelde bei sich gehabt,seine Kleidung sei noch 306,67 DH wert gewesen. Da er auf diesen Gesamtbetrag von 3.636,67 DM erst 1.350 DM erhalten habe, müsse ihm die Beklagte noch 2.286,67 DM zahlen.
Außerdem verlangt der Kläger Rückerstattung der restlichen Reisekosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM.
Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet.
Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.386,67 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu. sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen,im. Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft ’zu vermitteln.
Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber: durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der B:	Air-
lines bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen.--Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die ■ Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt. Ferguson Flugscheine der P	Airlines	mit-
gebracht und sie, als er in Düsseldorf gelandet sei,
 
Ir« L	übergeben, der sie als der Reiseleiter der
 Gruppe aiich für sie angenommen habe»
las Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Plug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln«Zwar habe sie es verabsäumt, über die P:	Airlines
 Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht fest-steilen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Plug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusageno
 las Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf vollen Ersatz des Gepäckschadens und den Anspruch auf Zahlung von 1«100 IM (Erstattung der Plugkosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«

1« las Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reisetcilnebmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Aul« 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« la sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 WA), hafte sie nach
 Art. 18 WA» Auf die Höchst summen des Arte 22 WA könne sie sich nicht berufen,* Ob der Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Arte 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden» Ob die P:	Air-
lines Flugscheine ausgestellt und durch Cpto F vor dem Abflug in Düsseldorf Dr» li	habe überge-
ben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt-habe.
Den Anspruch des Klägers auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 325, 818 BGB» Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der F:	Airlines auch auf diesen An-
spruch anzurechnen sei»
2» Das Beruftmgsurteil unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken0 Der Anspruch auf Erstattung des Flugpreises ist nach § 638 BGB verjährt»
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Io	Das Berufungsgericht leitet den Anspruch des Klägers auf Erstattung des ^Gstlichen^Plugureises aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs0. 3,
812p 818 Abs» 2 BGB her«'.Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325P 282, 278 BGB)P und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteilnehmer an die P:	Airlines	weiter-
gegeben habe und von dieser nicht zurückbekommen könne (§ 818 Abs» 3 BGB).
Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offenbleiben. Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§638 BGB) berufen" hat«'
lo Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Prägen des Luftbeförderungsvertrages ; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abraham Anm» 13 vor Arte 1 WA, So 254)o Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB)0 Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 AbSo 4 mit § 467 BGB). Dieser Anspruch ist kein
 
Bereicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB« Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638p 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Kommo BGB 11o Auflo § 638 Anm0 2 a0E0)o Nur danns v/enn er Ersatz für Schäden verlangtp die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30-jährige Frist giltp nicht abers v/enn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238)«
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen., Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs» 1 und AbSo 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall7; vgl« Staudinger/Riedelp BGB 11. Auflo § 638 Rdnr. 4 sov/ie Ratz RGR-Komm» HGB 2o Auflo, Anm0 14, 22 und Schlegelberger/Geßler HGB 3« Auflo, Anuio 9, beide zu § 460)» Dementsprechend ist auch in § 24 Abs» 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß» Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs0 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl» Schlegelberger/Geßler aaO Anm» 9 und Finger, EVO 3«
Auflo § 23 Armio 2)0 Diese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941,
 1387 sov/ie Goltermann, EVO 2» Auflo § 23 Anm. 3 und Finger aaO Anm» 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vglo auch Art0 11 Abs0 3 der LATA-Beförderungsbedingungen für Passagiere, in Schleicher/
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Reymann/Abraham aaO So 431 f), Hier greift die.kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein0
2o Der Annahme, daß der Kläger mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des Plugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß er außerdem Schadensersatz verlangt. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Ha-ftungsbestimmungen des Luftrechts gestützt. Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Plugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
II, Somit muß die Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten Erfolg haben. Insoweit war das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
2, Der Anspruch auf Ersatz des Gepäckschadens
 Das Berufungsgericht führt aus, es könne auf sich beruhen, ob das Gepäck des Verunglückten “aufgegebenes" Reisegepäck gewesen sei oder ob es sich um Sachen gehandelt habe, die er in seiner Obhut behalten hatte;im ersteren Pall hafte die Beklagte nach Art, 18 WA, im anderen Pall nach den §§ 44? 46 LuftVG in Verbindung mit den Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens (Art, 22 Abs, 3 WA), Die Beklagte sei nämlich ‘'auch nach den weitergehenden Vorschriften des Warschauer Abkommens” unbeschränkt ersatzpflichtig, weil sie,obschon sie Luftfrachtführer im Sinne des Abkommens gewesen sei
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(Art» 1 AbSo 1 Satz 1 WA)3 keinen Flugschein ausgestellt habe (Arto 3 Abs» 2 Satz 2 WA)„
Diese Begründung des Berufungsgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken»
Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist» Insoweit wird auf das am heutigen Tage verkündete Urteil des erkennenden Senats in der Sache B »/» M;	-Landtechnik	GmbH
(VI ZR 45/67, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen;, das die Ansprüche anderer Hinterbliebener betrifft, die von der Beklagten Ersatz für ihnen erwachsenen UnterhaltsVerlust verlangen»
IIo Nicht richtig ist jedoch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Gepäckschadens in unbegrenzter Höhe für gerechtfertigt erklärt hat»
lo Wie sich aus der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 5° Mai 1966 (Bd» II Bl» 635 ff) mitgeteilten Schadensaufstellung über das von seinem Bruder mitgeführte uKabinengepäcku ergibt, geht es um Ersatz für das mitgenommene Handgepäck» Der Fluggast kann jedoch für den Verlust von Sachen, die er nicht als Reisegepäck aufgegeben, sondern an sich getragen und mit sich geführt hat, keinen Ersatz nach den Bestimmungen de3 Warschauer Abkommens verlangen» Art» 18 WA, den das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, gilt nur für aufgegebenes Reisegepäck (Art» 4 WA) und für Güter (Art» 5 WA), nicht aber für Sachen, die der Reisende ”in seiner Obhut” (so Art» 4 Abs» 1 und Art» 22
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Abs« 3 YJA) behalten hat (vgl» Schleicher/Reymann/Abrahain, 3D a.5 Recht der Luftfahrt, Bd. I 2. Aufl„ Art0 1 Anm0 1 WA; Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965, Art, 18 WA Anrm 3; Riese, Luftrecht 1949 So 446; Abraham ZLR 1953, 84)o Hinsichtlich des Handgepäcks hat das Warschauer Abkommen lediglich bestimmt, daß eine etwa durch die Gesetze der vertragsschließenden Staaten dem Luftfrachtführer auferlegte Haftung in der Regel nicht über 5o000 französische Goldfranken hinausgehen darf (Art» 22 Abs» 3 HA; Denkschrift des Reichsjustizministeriums zu dem Warschauer Abkommen, Sonderdruclc der Deutschen Justiz 1934 So 33, 44)»
Der Ersatzanspruch des Klägers läßt sich daher allein nach § 44 Abs» 1 Satz 2 des deutschen Luftverkehrsgesetzes begründen (vglo Schleicher/Reymann/Abraham aaO Arte 18 Anim 1, Arto 3 Anim 3 und Art» 22 Anim 5)« Daß das Warschauer Abkommen eine Haftung für Handgepäck nicht vorsieht, bedeutet, wie aus der in Art» 22 Abs» 3 WA vorgeschriebenen Höchstgrenze ersichtlich ist, nicht, daß eine ergänzende Heranziehung des § 44 Abs» 1 Satz 2 LuftVG unzulässig wäre (so mit Recht Schleicher/Reymann/ Abraham aaO Bdo I Art« 3 Anim 3 und Bd» II § 44 LuftVG Am. 10; Wessels ZLR 1958, 209 ff). Die Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes sind durch das Warschauer Abkommen nur insoweit verdrängt, wie sie mit dessen Regeln in Widerspruch stehen« Infolgedessen haftet die Beklagte, da sie Luftfrachtführerin im Sinne des § 44 LuftVG gewesen war, dem Kläger nach Abs« 1 Satz 2 dieser Vorschrift auf Ersatz des Gepäckschadens„ Allerdings kann er gemäß Art. 22 Abs0 3 WA in der Regel nicht mehr als 5°000 französische Goldfranken erhalten» Diesen Betrag hat ihm jedoch, umgerechnet in Deutsche Hark, der Versicherer der P:	Airlines	offenbar	bereits	aus-
gezahlt o
- 13
2» Entscheidend ist also, ob die Beklagte dem Kläger aus besonderem Grunde unbegrenzt haftet»
a) Zu Unrecht meint der Kläger, die Beklagte könne sich gemäß Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA auf die Haftungs-begrenzung schon deshalb nicht berufen,weil sie keinen Flugschein ausgestellt habe» Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an» Denn die Haftung der Beklagten ist allein nach dem deutschen Luftverkehrsgesetz gegeben» Eine dem Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA entsprechende Sanktion ist jedoch mit Absicht nicht in das deutsche Luftverkehrsgesetz übernommen worden (vgl» Denkschrift des ReichsJustizministeriums von 1934 S» 34)°
b) Der ■unbegrenzte Ersatzanspruch des Klägers wäre daher nur begründet, wenn er seine weitere Behauptung beweisen könnte, daß die Beklagte oder ihre Leiite, vor allem die der P:	Airlines,	den Unfall grob
 fahrlässig herbeigeführt hätten (§48 LuftVG = Art0 25 \JA)o Das Berufungsgericht hat diese Präge offengelas-sen= Ihre Entscheidung,vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände,muß dem Tatrichter Vorbehalten bleibeno Die Sache war daher zur Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz von Gepäckschaden an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen«
Engels	Dro	Weber
 Sonnabend
Uüßgens
 Dunz