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BGH

Gericht: BGH

Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr0 Bode, Heinr» Meyer, Dr« Pfrotzschner und Dr«, Nüßgens für Recht erkannt % Dieser hat gebeten, die Klage abzuv/eisen0 Er hat bestritten, seine Pflichten verletzt zu haben und sich ferner darauf berufen, daß die Forderung der Klägerin spätestens seit dem lo Oktober 1962 verjährt sei? Gegenüber dieser Einrede der Verjährung hat die Klägerin den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben und zur Begründung geltend gemacht, Rechtsan-wait G^Bfe habe sich auf Verhandlungen über eine gütliche Regelung eingelassen Und den Eindruck erweckt, daß nur sachliche Einwendungen erhoben würden» Bas Landgericht und das Berufungsgericht haben nicht geprüft, ob die Klägerin Schadensersatz beanspruchen kann, Sie sind der Ansicht, daß gegenüber einem etwaigen Ersatzanspruch der Klägerin jedenfalls die Einrede der Verjährung durchgreift, Io Bas Berufungsgericht nimmt an, daß § 32 a der Reichsrechtsanwaltsordnung (RRAO), der für Ansprüche dieser Art eine fünfjährige Verjährung vorsah, auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht mehr anzuwenden sei, weil § 232 der am lo Oktober 1959 in Kraft getretenen Bundesrcchtsanwaltsordnung (BRAO) die R^ichs-rcchtsanwaltsOrdnung und damit auch deren § 32 a aufgehoben habe» Bach § 51 BRAO, der ein seine Stelle getreten ist, verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechts-Anwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß das Auftragsverhältnis der Parteien seit dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 280 April 1959 beendet war. Die Revision will die fünfjährige Verjährungsfrist des § 32 a BRAO angewandt wissen, weil die Bundssrechts-anwaltsOrdnung keine Rückwirkung vorsehe» Sie meints Im Privatrecht gelte der Grundsatz, daß die rechtliche Beurteilung im allgemeinen nach dem Rechtssatz zu erfolgen habe, der zur Zeit der Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts in Geltung gewesen seio Eine rückwirkende Kraft könne deshalb nur angenommen werden, wenn ein solcher Wille erkennbar seio Richtig ist, daß Inhalt und ’Wirkung eines Schuldverhältnisses nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz in der Regel nach dem Recht zu£ beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt und daß es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf, wenn das Schuldverhältnis bei einer Gesetzesänderung nunmehrcdcm neuen Recht unterworfen werden soll (BGHZ 10, 5913 394)« Die Revision übersieht aber, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche besondere gesetzliche Regelung enthält» Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfrist mit Wirkung vom lo Oktober 1959 auf drei Jahre verkürzt und gleichzeitig die alte VerjährungsbeStimmung ( § 32 a BRAQ) aufgehoben» Damit ist deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich für alle, also auch für die schon bestehenden Schuldver-hältnisse die dreijährige Vsr j ähr ungs zeit gelten soll» Wenn es für bereits entstandene Ansprüche bei der fünfjährigen Verjährung hätte verbleiben sollen, so hätte insoweit der § 32 a RRAO in Kraft bleiben müssen» Diese Bestimmung ist aber samt den übrigen Bestimmungen der Reichsrochtsan-waltsordnung mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/alts-ordnung ausdrücklich aufgehoben worden» Daraus folgt, daß die Präge des Ablaufs der Verjährung mit Wirkung vom 1» Oktober 1959 für alle noch nicht verjährten Ansprüche nach dem neuen Gesetz ( § 51 BRAO) zu beurteilen ist» Damit ist auch einem weiteren Revisionsangriff der Boden entzogen» Die Revision macht geltend, die Ver-jährbarkeit eines Anspruchs sei nach dem Recht zu beurteilen, da3 die Entstehung des Porderungsrechts bestimme» Die Klägerin habe den Anspruch in der Gestalt erworben, daß er fünf Jahre lang geltend gemacht werden könne» In diese Substanz könne nicht ohne ausdrücklichen gesetzlichen Befehl eingegriffen werden» Dieser Einv/and muß ebenfalls daran scheitern, daß der von der Revision vermißte Gosctzecbofohl tatsächlich vorliegt» Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden» geschütztes Recht darauf, daß die Frist für die Verjährung seines Anspruchs unverändert bleibt» Wenn die Rechtscntv/icklung es angezeigt erscheinen läßt, für bestimmte Ansprüche die Verjährungsfrist zu ändern, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, diese Änderung mit Wirkung vom Inkrafttröten des Gesetzes auch für schon laufende Verjährungsfristen auszusprechen0 Bedenken könnten nur bestehen,:: wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgev/ickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde» (Beschluß des BVerfG vom 3-U Mai I960- 2 BvL 4/59 - NJW I960, 1563 Nr» 2)0 Davon kann aber bei § 51 BRAO keine Rede sein» Fine andere Frage ist, in welcher Weise das neue Gesetz auf Verjährungen anzuwenden ist, die unter der Herrschaft des alten Rechts begonnen haben, aber noch nicht vollendet sindo Hierzu hat der erkennende Senat schon in früheren Urteilen ausgesprochen, daß die beim Inkrafttrcten des § 51 BRAO schon laufenden Verjährungsfristen nunmehr spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung ablaufen (Urteile des BGH vom 6» Dezember 1963 - VI ZR 292/62 - VersR 1964, 320 und vom 20» Oktober 1964 - VI ZR 101/63 - NJW 1965? 295)= Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Voraussetzungen seien hier nicht gegebene Es hat in seinem Urteil den wesentlichen Inhalt der Schreiben wiedergegeben, die Rechtsanwalt GflB an die Klägerin gerichtet hsfc, nachdem diese mit ihrem Verlangen nach Schadensersatz an ihn herangetreten war, und hat hieraus gefolgert % Keines dieser Schreiben habe der Klägerin Anlaß geboten, die Erhebung der Klage aufzuschieben oder darauf zu vertrauen, Rechtsanwalt werde sich nicht auf Verjährung berufen» Vergleichs Verhandlungen seien zwischen den Parteien nicht geführt worden, Rechtsanwalt habe von Anfang an seine Ersatzpflicht bestritten und sei bei diesem Standpunkt vor 1)1ieben» Soweit er sich auf eine Erörterung von Saeh-fragen eingelassen habe, sei das geschehen, um die Klägerin davon zu überzeugen, daß sie Unrecht habe. Die Revision verweist darauf, daß Rechtsanwalt U| ebenso wie der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der A|HHB AG gegen Berufungsversehen versichert seio Sie meint, die Präge, mit welchem Verhalten die Klägerin in einem etwaigen späteren Rechtsstreit habe rechnen müssen, richte sich deshalb danach, welche Einwendungen von dem Versicherer des Beklagten zu erwarten gewesen seien. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben, denn auch der Versicherer des Rechtsanwalts OHfHP hat die Ersatzpflicht bestritten0 Das Schreiben des Rechtsanwalts GBI^vom 8o September 1962, auf das sich die Revision in einer weiteren Rüge beruft, ist im Berufungsurteil ausdrücklich erwähnt und gewürdigte Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten dieses Schreibens einzugehen und sich mit jedem Vorbringen der Klägerin im einzelnen auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 174)o Es hat nicht übersehen, daß Rechtsanwalt seinen Schreiben auch Prägen erörtert hat, die er noch für aufklärungsbedürftig hielt« Dem hat einem früheren Brief ausdrücklich betont hatte, daß er mit dom Vorschlag, bestimmte Fragen zu prüfen, nicht von seinem Standpunkt abgehe, nicht zu Schadensersatz verpflichtet zu sein, und daß er den Sachverhalt nur deshalb so ausführlich zu erörtern bereit sei, wie es der Proscßbevollmächügte der Klägerin wünsche, weil er annehme, die Klägerin lasse sich davon überzeugen, daß sie zu Unrecht Ansprüche gegen ihn erhebe (Schreiben vom 17o Juli 1962)o III o Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klageforderung verjährt ist und die Beklagten daher berechtigt sind, die Leistung zu verweigern ( § 222 BGB)0 Demnach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen„

Zitierte Normen: § 51 BRAO § 222 BGB
RechtsanwaltRechtVerjährungsfristVerjährungGesetzBerufungsgerichtAnspruchKlägerinBRAORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dom Rechtsstroit
 Verkündet am
60 Juli 1965 Krieglp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Martha
 istr.
Klägerin, Berufungsklä und Revisionsklägerin5
rfOTon* n
JU JL.X1
b
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhri
 gegen
die Erbende^am Oo August 1964 verstorbenen Rechtsanwalts Hans G-	Hf
 lo die Witwe Ehrentraut G-
Kro „ B
2 o Frau Ingrid W
Ji^BHBstro M
Straße geb,
 gebo
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Beklagten9 Beruf.ungsbeklagten und Revisionsbeklagten9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
2
Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr0 Bode, Heinr» Meyer,
 Dr« Pfrotzschner und Dr«, Nüßgens für Recht erkannt %
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20o Februar 1964 wird zurückgewiesen«,
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin gewährte im Jahre 1957 der Firma Papiergroßhandel, Olga K^|p,	?	ein
 Darlehen von 300000 DI.U Zur Sicherung dieses Darlehens wurde ihr durch Vertrag vom 24o November 1957 das Papier-Warenlager der Firma DJHfcübereignet« Nachdem Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages entstanden waren, beauftragte die Klägerin den Rechtsanwalt Hans Gf^B^mit der Wahrnehmung ihrer Interesseno Rechtsanwalt	kündigte	mit	Schreiben	vom	27«	Februar
1958 den Sicherungsüberoignungsvertrag und traf am 13 <>
März 1958 als Vertreter der Klägerin mit der Inhaberin der Firma	vertreten	durch	Rechtsanwalt	Kql
 eine Vereinbarung, die den Sicherungsüber-cignungsvertrag vom 24<> November 1957 in vollem Umfang aufhob und die Firma DflBverpflichtete, den Kapitalrest von etwa 17o000 DM zu 10$ jährlich zu verzinsen und alsbald in der bisher üblichen V/eise auf ein Sonderkonto der Klägerin zurückzuzahlen«
 
Die Klägerin hat geltend gemacht % Rechtsanwalt GflHH heim Abschluß der Vereinbarung vom 13» März 1958 einen schweren Berufsfehler begangen, denn er habe es unterlassen, die von ihr gewünschte Sichcrungsübereignung in die neue Vereinbarung aufzunehmeno Kr habe auch in der Folgezeit nichts unternommen, um ihre Ansprüche gegen die Firma iWzu sichern, und habe sogar abgeraten, einen Schuldtitel zu erwirken., Aus diesen Pflichtverletzungen sei ihr ein Schaden von 13o650 DM entstanden, weil die inzwischen aufgelöste Firma DHB auf ^as Darlehen von 30 o000 DM nur 16 c 350 DM zurückgezahlt habe0
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Rechtsanwalt	zur	Zahlung	von	6	100	DM	nebst	4	cf>	Zinsen
 seit KlageZustellung zu verurteilen»
Dieser hat gebeten, die Klage abzuv/eisen0 Er hat bestritten, seine Pflichten verletzt zu haben und sich ferner darauf berufen, daß die Forderung der Klägerin spätestens seit dem lo Oktober 1962 verjährt sei? sie sei also schon verjährt gewesen, als die Klägerin am 12o November 1962 die Klage eingereicht habe0
Gegenüber dieser Einrede der Verjährung hat die Klägerin den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben und zur Begründung geltend gemacht, Rechtsan-wait G^Bfe habe sich auf Verhandlungen über eine gütliche Regelung eingelassen Und den Eindruck erweckt, daß nur sachliche Einwendungen erhoben würden»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg»
 
Mit dor Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weitere Rechtsanwalt (xflH^ist am 8« August 1964 gestorben und von den jetzigen Beklagten beerbt wordene Biese haben den Rechtsstreit aufgenommen0 Sie beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Bas Landgericht und das Berufungsgericht haben nicht geprüft, ob die Klägerin Schadensersatz beanspruchen kann, Sie sind der Ansicht, daß gegenüber einem etwaigen Ersatzanspruch der Klägerin jedenfalls die Einrede der Verjährung durchgreift,
 Io Bas Berufungsgericht nimmt an, daß § 32 a der Reichsrechtsanwaltsordnung (RRAO), der für Ansprüche dieser Art eine fünfjährige Verjährung vorsah, auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht mehr anzuwenden sei, weil § 232 der am lo Oktober 1959 in Kraft getretenen Bundesrcchtsanwaltsordnung (BRAO) die R^ichs-rcchtsanwaltsOrdnung und damit auch deren § 32 a aufgehoben habe» Bach § 51 BRAO, der ein seine Stelle getreten ist, verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechts-Anwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß das Auftragsverhältnis der Parteien seit dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 280 April 1959 beendet war. Es ist der Ansicht, in einem solchen Palle, in dem
 der Lauf der Verjährungsfrist schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, hier also schon vor dem 1» Oktober 1959 begonnen habe, weil das Mandat schon vorher erloschen sei, trete die Verjährung erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts Ordnung, also mit dem Ende des 50 0 September 1962 einQ Da die Klage erst am 12* November 1962, also nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht worden sei, sei der Klageanspruch verjährte
 Dieser Ansicht ist beizutreten»
Die Revision will die fünfjährige Verjährungsfrist des § 32 a BRAO angewandt wissen, weil die Bundssrechts-anwaltsOrdnung keine Rückwirkung vorsehe» Sie meints Im Privatrecht gelte der Grundsatz, daß die rechtliche Beurteilung im allgemeinen nach dem Rechtssatz zu erfolgen habe, der zur Zeit der Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts in Geltung gewesen seio Eine rückwirkende Kraft könne deshalb nur angenommen werden, wenn ein solcher Wille erkennbar seio Richtig ist, daß Inhalt und ’Wirkung eines Schuldverhältnisses nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz in der Regel nach dem Recht zu£ beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt und daß es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf, wenn das Schuldverhältnis bei einer Gesetzesänderung nunmehrcdcm neuen Recht unterworfen werden soll (BGHZ 10, 5913 394)« Die Revision übersieht aber, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche besondere gesetzliche Regelung enthält» Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfrist mit Wirkung vom lo Oktober 1959 auf drei Jahre verkürzt und gleichzeitig
 
die alte VerjährungsbeStimmung ( § 32 a BRAQ) aufgehoben» Damit ist deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich für alle, also auch für die schon bestehenden Schuldver-hältnisse die dreijährige Vsr j ähr ungs zeit gelten soll» Wenn es für bereits entstandene Ansprüche bei der fünfjährigen Verjährung hätte verbleiben sollen, so hätte insoweit der § 32 a RRAO in Kraft bleiben müssen» Diese Bestimmung ist aber samt den übrigen Bestimmungen der Reichsrochtsan-waltsordnung mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/alts-ordnung ausdrücklich aufgehoben worden» Daraus folgt, daß die Präge des Ablaufs der Verjährung mit Wirkung vom 1» Oktober 1959 für alle noch nicht verjährten Ansprüche nach dem neuen Gesetz ( § 51 BRAO) zu beurteilen ist»
Damit ist auch einem weiteren Revisionsangriff der Boden entzogen» Die Revision macht geltend, die Ver-jährbarkeit eines Anspruchs sei nach dem Recht zu beurteilen, da3 die Entstehung des Porderungsrechts bestimme» Die Klägerin habe den Anspruch in der Gestalt erworben, daß er fünf Jahre lang geltend gemacht werden könne» In diese Substanz könne nicht ohne ausdrücklichen gesetzlichen Befehl eingegriffen werden» Dieser Einv/and muß ebenfalls daran scheitern, daß der von der Revision vermißte Gosctzecbofohl tatsächlich vorliegt» Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden»
Daß der Gesetzgeber befugt ist, die Verjährungsfrist in dieser Yfeise zu ändern, zweifelt auch die Revision nicht an» Der Gläubiger hat kän verfassungsmäßig
 
geschütztes Recht darauf, daß die Frist für die Verjährung seines Anspruchs unverändert bleibt» Wenn die Rechtscntv/icklung es angezeigt erscheinen läßt, für bestimmte Ansprüche die Verjährungsfrist zu ändern, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, diese Änderung mit Wirkung vom Inkrafttröten des Gesetzes auch für schon laufende Verjährungsfristen auszusprechen0 Bedenken könnten nur bestehen,:: wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgev/ickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde» (Beschluß des BVerfG vom 3-U Mai I960- 2 BvL 4/59 - NJW I960, 1563 Nr» 2)0 Davon kann aber bei § 51 BRAO keine Rede sein»
Fine andere Frage ist, in welcher Weise das neue Gesetz auf Verjährungen anzuwenden ist, die unter der Herrschaft des alten Rechts begonnen haben, aber noch nicht vollendet sindo Hierzu hat der erkennende Senat schon in früheren Urteilen ausgesprochen, daß die beim Inkrafttrcten des § 51 BRAO schon laufenden Verjährungsfristen nunmehr spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung ablaufen (Urteile des BGH vom 6» Dezember 1963 - VI ZR 292/62 - VersR 1964, 320 und vom 20» Oktober 1964 - VI ZR 101/63 - NJW 1965? 106)o An dieser Auffassung ist festzuhalten»
Die Bundesrechtsanwaltsordnung hat die Frage des zwischenzeitlichen Rechts nicht ausdrücklich geregelt»
Sie ist daher nach dem entsprechend anzuwendenden Art»
169 Abs» 2 .TEGBGB zu beurteilen, der die Einwirkung des BGB auf laufende Verjährungen wie folgt regelt? “Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als die nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere
I
 
Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches an berechnete Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab? so ist die Verjährung mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendete" Liese Regelung entspricht einem im intertemporalen Privatrecht anerkannten Grundsätze Sie ist daher entsprechend anzuwenden? v/enn bei späteren Gesetzesänderungen eine ausdrückliche Übergangsvorschrift fehlt (Urteil des BGH vom 17o Oktober I960 - VII ZR 216/59 - NJW 1961? 25;
Schuler JR 1954? 284? 286 und Trinkhaus BB 1955? 1062 unter Nr« II mit weiteren Nachweisen; vglo auch RGZ 24?
266?	271)o
Danach lief die Verjährungsfrist in dem jetzt zu entscheidenden Falle drei Jahre nach dem Intrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung? also mit dem 50September 1962 ab0 Sie war somit? wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat? schon abgelaufen? als die jetzige Klage am 12o November 1962 eingereicht und am 20o November 1962 zugestellt wurde0
IIo Bei der Prüfung? ob der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausühung entgegensteht? ist das Berufungsgericht zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen? die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt hat* Hiernach kann sich der Gläubiger gegenüber der Verjährungs^ einrede auf unzulässige Rechtsausübung berufen? wenn er nach dem Verhalten des Schuldners der Auffassung sein durfte? seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden? und wenn er deshalb davon abgesehen hat? den Anspruch
 
vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen (zuletzt im Urteil des BGH vom 1« Dezember 1964 - VI ZR 193/63 - NJV/ 1965? 295)= Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Voraussetzungen seien hier nicht gegebene Es hat in seinem Urteil den wesentlichen Inhalt der Schreiben wiedergegeben, die Rechtsanwalt GflB an die Klägerin gerichtet hsfc, nachdem diese mit ihrem Verlangen nach Schadensersatz an ihn herangetreten war, und hat hieraus gefolgert % Keines dieser Schreiben habe der Klägerin Anlaß geboten, die Erhebung der Klage aufzuschieben oder darauf zu vertrauen, Rechtsanwalt werde sich nicht auf Verjährung berufen» Vergleichs Verhandlungen seien zwischen den Parteien nicht geführt worden, Rechtsanwalt	habe	von Anfang an seine
 Ersatzpflicht bestritten und sei bei diesem Standpunkt vor 1)1ieben» Soweit er sich auf eine Erörterung von Saeh-fragen eingelassen habe, sei das geschehen, um die Klägerin davon zu überzeugen, daß sie Unrecht habe.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision verweist darauf, daß Rechtsanwalt U| ebenso wie der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der A|HHB AG gegen Berufungsversehen versichert seio Sie meint, die Präge, mit welchem Verhalten die Klägerin in einem etwaigen späteren Rechtsstreit habe rechnen müssen, richte sich deshalb danach, welche Einwendungen von dem Versicherer des Beklagten zu erwarten gewesen seien. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben, denn auch der Versicherer des Rechtsanwalts OHfHP hat die Ersatzpflicht bestritten0
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In seinem Schreiben vom lo September 1962, das auch im Berufungsurteil v/iedergegeben ist, hat Rechtsanwalt Gj ausdrücklich erwähnt, seine Versicherung verbleibe nach den bisherigen Ermittlungen bei ihrem ablehnenden Standpunkte Daß die Klägerin hiernach habe annehmen können, der Versicherer werde die Einrede der Verjährung nicht erheben ist nicht einzuseheno Auch einem gegen Berufsversehen versicherten Rechtsanwalt ist es nicht verwehrt, von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, das das Gesetz ihm gewährt ( §§ 222 BGB, 51 BRAO)« Ebenso kann keine Rolle spielen, daß der erstinstanzliche Prozeßbe-vollmächtigtc der Klägerin ebenfalls bei der AflBBAG gegen Haftpflicht aus Berufsversehen versichert isto Es mag sein, daß der Pall bei einem Erfolg der Vccjiihrungseinrede erneut auf die AflHHB zukommen kann, falls die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nunmehr auf ein Beruf sversehen ihres Prozeßbevollmächtigten stützt0 Diese versicherungsvertraglichen Beziehungen allein können jedoch nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Klägerin von Rechtsanwalt G^^^und seinem Haftpflichtversicherer nur sachliche Einwendungen, nicht aber die Einrede der Verjährung habe erwarten können*,
Das Schreiben des Rechtsanwalts GBI^vom 8o September 1962, auf das sich die Revision in einer weiteren Rüge beruft, ist im Berufungsurteil ausdrücklich erwähnt und gewürdigte Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten dieses Schreibens einzugehen und sich mit jedem Vorbringen der Klägerin im einzelnen auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 174)o Es hat nicht übersehen, daß Rechtsanwalt	seinen	Schreiben	auch	Prägen	erörtert
 hat, die er noch für aufklärungsbedürftig hielt« Dem hat
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das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidende Be-
einem früheren Brief ausdrücklich betont hatte, daß er mit dom Vorschlag, bestimmte Fragen zu prüfen, nicht von seinem Standpunkt abgehe, nicht zu Schadensersatz verpflichtet zu sein, und daß er den Sachverhalt nur deshalb so ausführlich zu erörtern bereit sei, wie es der Proscßbevollmächügte der Klägerin wünsche, weil er annehme, die Klägerin lasse sich davon überzeugen, daß sie zu Unrecht Ansprüche gegen ihn erhebe (Schreiben vom 17o Juli
 1962)o
III o Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klageforderung verjährt ist und die Beklagten daher berechtigt sind, die Leistung zu verweigern ( § 222 BGB)0 Demnach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen„
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo Hanebeck	Dr0 Bode	Heinr«,	Meyer
 deutung beigemessen, weil Rechtsanv/alt G
schon in
 Dr0 Pfrotzschner
 Dr0 Nüßgen