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BGH

Gericht: BGH

In einem Schreiben vom 3« Mai I960 bot die Klägerin der Beklagten ein weiteres Grundstück zu dem Kaif an» Im September I960 begann die Beklagte mit der Bebauung des Grundstücks, das sie von den G es olle ohaftern der Klägerin erworben hatte« Ba die Behälter die Bauarbeiten behinderten, wollte der örtliche Bauleiter, Bauingenieur St(f^, sie verkaufen» Er sprach deshalb wegen des Verkaufs mit dem technischen Prokuristen der Beklagten. Sie hat geltend gemacht: Eine vertragliche Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Bereitwilligkeit, die Behälter auf dem Grundstück zu belassen, um eine Gefälligkeitszusage gehandelt habe«: Im übrigen tröffe sio kein Verschulden an dem Verlust. Bas Berufungsgericht hat vertragliche Ansprücho der Klägerin verneint und angenommen, daß es sich bei der Bereitwilligkeit der Beklagten, die Behälter einstweilen auf dem Grundstück zu belassen, um eine Gefällig-koitsZusage gehandelt habe. Es ist der Ansicht, daß dio Beklagte fahrlässig das Eigentum der Klägerin an den Benzolblasen verletzt habe und deshalb nach §§ 823, 31 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Durch das fehlende Zusammenwirken des technischen und des kaufmännischen Prokuristen sowie der Abteilungen für den Ankauf und für die Bebauung von Grundstücken sei es zu dem Schaden der Klägerin gekommen. Der technische Prokurist habe durch das Dnterlassen des kaufmännischen Prokuristen keine Kenntnis von den Behältern, vor allem nicht davon gehabt, daß sie in fremdem Eigentum standen. Mai I960 erkennen müssen, daß dieses Schreiben nicht nur das Angebot eines neuen Grundstücks enthalten, sondern sich hinsichtlich der in dem Schreiben erwähnten Behälter auf ein schon gekauftes Grundstück bezogen habe«, Deshalb habe er dieses Schreiben der für die Bebauung von Grundstücken zuständigen Abteilung zugänglich machon müssen. Diese Beurteilung der Deliktshaftung ist rechtlich nicht zu beanstanden.Bei dem festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verpflichtet ist, für den Schaden der Klägerin einzuetehen. 1.) Das Berufungsgericht hat der Klägerin als Mit-verschuld on angerechnet, daß sie für die wertvollen Behälter zu wenig getan habe. Dio Beklagte habe einen solchen Wert weder dem Hinweis des Geschäftsführers der Klägerin in der Verhandlung vom 26. Vielmehr hätten bei etwas oberflächlichem Betrachten die äußeren Umstände - die ungeschützte Lagerung und der Bewuchs der Beh$l$er - auf einen nur geringen Wert hingedeutet, ferner habe die Klägerin die Behälter immerhin noch ein Jahr nach dem Verkauf dos Grundstücks dort gelagert, obwohl sie im August 1959 2.) Nach § 254 BGB setzt die Minderung des Schadens ersatz an Spruchs voraus, daß der Geschädigte schuldhaft zur Entstehung des Schadens beigetragen hat« Im vorliegenden Kalle ist der Schaden dadurch entstanden, daß die Beklagte durch den widerrechtlichen Verkauf der Behälter das Eigentum der Klägerin verletzt hat. Es kommt also nur darauf an, ob die Klägerin diesen Verlust ihres Eigentums durch eino Vernachlässigung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt mitverursacht hat, Bas Berufungsgericht will eine Sorgfaltsverletzung in erster Linie darin sehen, daß die Klägerin die Beklagte nicht auf den Wert der Behälter hingewiesen hat. Bas kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß sie sich auf die Möglichkeit einer widerrechtlichen Verfügung über ihr Eigentum hätte einstellen müssen. Hiernach konnte die Klägerin darauf vertrauen, daß sie verständigt wurde, wenn die Behälter wegen des Baubeginns auf dem Grundstück störten. Die Tatsache, daß das äußere Bild der Benzolblasen für einen Laien ihren wirklichen Wert nicht erkennen ließ, kann ebenfalls nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe mit einer widerrechtlichen Verfügung über ihre Behälter rechnen müssen. Sie mußte sich nach dem Verhalten der Klägerin darüber im klaren sein, daß die Klägerin Wert darauf legte, die auf dem Grundstück lagernden Behälter zu verwerten. Jedenfalls hatte die Klägerin ihr Interesse an den Behältern zunächst bei den Verhandlungen über das Grundstück und später in ihrem Brief vom 3. Sie brauchte hiernach nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß man die Behälter für geringwertig halten und deshalb veräußern werde. Ea nach den eigenen Worten des Er. äer Abtransport nicht eilte, kann die Beklagte keinen Vorwurf gegen die Klägerin daraus herleit on, daß sio nicht für einen baldigen Abtransport gesorgt hat. Ea das Antwortschreiben der Beklagten die Behälter nicht erwähnte, konnto die Klägerin davon ausgehen, daß die Beklagte gegen eine weitere Lagerung keine Bedenken hatte. Vor allem liegt kein Grund für die Annahme vor, daß es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich ohne die Hilfe eines Sachverständigen sein Urteil bilden zu können.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 565 ZPO
GrundstückProkuristBerufungsgerichtBehälterBrSchreibenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

VI_ ZR_ 7J/63. Verkündet am 2o Juni 1964 Kriegl,
 Justizobersekretär als TJrkundsbeamtor der Geschäftsstelle
2209 023
Im Namen dos Volkos
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Westdeutsche	Schrott-	und	Jlbbruch-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihro Geschäftsführer und R4P, ebenda.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsklägerin
- Prozoßbevollxnäcbtigter: Rechtsanwalt Br.
9
gegen
_____ Aktiengesellschaft, B
gesetzlich vertreten durcl^Lhren und	in
 orstand
Beklagte, Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Han ob eck, Br. Bodo, Br. Hauß und Br. Pfretzsebner
 für Hecht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 8. Januar 1963 aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich eines Betrages von 5*850 BM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
XI. Bis Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Über den vom Berufungsgericht zugesprochoncn Betrag von 8.775 BM nebst 4 & Zinsen hinaus weitere 5*350 BM nebst 4 i* Zinsen seit dem 27. September I960 zu zahlen.
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HI« Im übrigen wird dio Revision zurückgewiesen.
IV. Die durch dio Anrufung des unzuständigen Landgerichts Essen entstandenen Mehrkosten fallen der Klägerin zur Last. Von den übrigen Kosten des ersten Rechtszugos trägt die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5o
Dio Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 1/4 der Klägerin, zu 3/4 der Beklagten und die Kosten des Revisionsverfahrens zu 9/20 der Klägerin, zu 11/20 der Beklagten auf er legt.
Von Rechts wegen
- 3. -Tatbestand;
Bio Gesellschafter der Klägerin verkauften am 2p September 1959 ein ihnen gehörendes Trömmergrundstück in	an die Beklagte« Auf diesem Grund-
stück lagerten fünf Benzolblasen (Behälter), dio die Klägerin beim Abbruch einer Benzolfabrik erworben hatte und die sie veräußern wollte. Bei den Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks hatte der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin,	den	Prokuristen
 der Beklagten, Br.	am	26. August 1959 darauf
 hingewiesen, daß auf dem Grundstück noch einige Behälter lägen, daß sie aber demnächst ab transportiert würden«
Br. nmtm	darauf	erwidert,	das	eile	nicht,
 woil die Beklagte noch nicht so schnell mit dem Bauen beginno. In einem Schreiben vom 3« Mai I960 bot die Klägerin der Beklagten ein weiteres Grundstück zu dem Kaif an»
In dem letzten Absatz dieses Schreibens heißt es: "Ferner teilen wir Ihnen noch mit, daß wir unsere Behälter, die noch auf dem Baugrundstück eingelagert sind, in aller Kürzo abtransportieren werden”• Bie Beklagte antwortete hierauf, daß sie an dem Ankauf des angebotenen Grundstücks nicht interessiert sei.
Im September I960 begann die Beklagte mit der Bebauung des Grundstücks, das sie von den G es olle ohaftern der Klägerin erworben hatte« Ba die Behälter die Bauarbeiten behinderten, wollte der örtliche Bauleiter, Bauingenieur St(f^, sie verkaufen» Er sprach deshalb wegen des Verkaufs mit dem technischen Prokuristen der Beklagten. Biesem waren die Eigentumsv erhält niese an don Behältern nicht bekannt. Br erklärte sich damit einverstanden, daß sie verkauft wurden. Barauf verkaufte der Bauleiter die Behälter im Namen der Beklagten für
 
300 DM an die Schrottgroßhandlung R^HBHV in D^BMD? dio sie dann bald darauf an Ort und St olio auseinander-schneiden und ahtransportieren ließ.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 23.750 DM Schadensersatz nahst Zinsen verlangt. Sio hat zur Begründung vorgetragens Dio Beklagte haho fahrlässig ihr Eigentum verletzt. Sie haho als Hebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag dio Pflicht gehabt, die Behälter für sio aufzubewahren. Die Beklagte haho keine Vorkehrungen getroffen, um den Schaden zu vermeiden. Xnfolgo mangelhafter Organisation seien der Bauleitung die Hechtsver^ hältnisso an den Behältern unbekannt geblieben. Durch den widerrechtlichen Verkauf seien ihr - ,der Klägerin - dio besseren Verwertungsmöglichkeiten entgangen. Sie habe einen Verkaufspreis von mindestens 500 DM je Tonne, insgesamt also einen Betrag "von 47,5 x 500 DM; =* 23.750 DM erzielen können.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht: Eine vertragliche Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Bereitwilligkeit, die Behälter auf dem Grundstück zu belassen, um eine Gefälligkeitszusage gehandelt habe«: Im übrigen tröffe sio kein Verschulden an dem Verlust. Der Geschäftsführer P^BP habe bei den Vertragsverhandlungen die Behälter nur beiläufig erwähnt. Er habe vor allem nicht auf deren Wert hingewiesen. Deshalb habe Dr. H^BBB) die Sache für bedeutungslos gehalten und keinen Vermerk darüber gemacht. Der Leiter der Grundstücksabteilung habe den letzten Absatz des Schreibens vom 3. Mai I960 dahin verstanden, daß die Behälter auf dem neu angebotenen Grundstück lagerten. Die Behälter seien auch auf dem Grundstück
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kaum erkennbar und vollständig überwachsen gewesen. Sio hätten nur Schrottwert gehabt, da sie bombengeschädigt und außerdem durch die fast 10-jährige Lagerung auf dem Grundstück verrostet gewesen seien. Schließlich seien alle ihre Bediensteten, dio mit dem Vorgang befaßt gewesen seien, ordnungsgemäß ausgewählt und durch Kontrollo ihrer Tätigkeit überprüft worden.
Bas Landgericht hat der Klägerin 19«500 BM nebst 4 % Zinsen seit dem 27« September I960 zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewieaen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbetrag auf 8.775 BM nebst Zinsen herabgesetzt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I.	Bas Berufungsgericht hat vertragliche Ansprücho der Klägerin verneint und angenommen, daß es sich bei der Bereitwilligkeit der Beklagten, die Behälter einstweilen auf dem Grundstück zu belassen, um eine Gefällig-koitsZusage gehandelt habe. Es ist der Ansicht, daß dio Beklagte fahrlässig das Eigentum der Klägerin an den Benzolblasen verletzt habe und deshalb nach §§ 823, 31 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Sie habe durch don
 
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Verkauf au die Schrottgroßhandlung	widerrecht-
lich und fahrlässig bewirkt, daß die Klägerin ihr Eigentum an den Behältern verloren habe. Der Prokurist Br. H^H sei Vertreter im Sinne des § 31 BGB gewesen und habe es nach seiner eigenen Bekundung unterlassen, in seinen Aktenvermerk über die Besprechung vom 26. August 1959 eino Notiz über die fremden Behälter aufzunehmen, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe erkennen können und müssen, daß das Pehlen eines solchen Vermerks bei einer Bebauung des Grundstücks ©ine unzweckmäßige Behandlung und Gefährdung der Behälter zur Po Igo haben konnte. Die Beklagte hafte auch wegen fehlerhafter Organisation. Sie sei ein weitverzweigter Betrieb, der für die kaufmännische und die technische Seite sowie für die einzelnen Abteilungen besondere Pührungskräfte benötige. Durch das fehlende Zusammenwirken des technischen und des kaufmännischen Prokuristen sowie der Abteilungen für den Ankauf und für die Bebauung von Grundstücken sei es zu dem Schaden der Klägerin gekommen. Der technische Prokurist habe durch das Dnterlassen des kaufmännischen Prokuristen keine Kenntnis von den Behältern, vor allem nicht davon gehabt, daß sie in fremdem Eigentum standen.
Er habe die Behälter zürn Verkauf freigegeben, ohne seinerseits bei dem kaufmännischen Prokuristen Erkundigungen einzuziehen. Zwischen den Abteilungen für den Ankauf und für die Bebauung von Grundstücken habe
 es ebenfalls an der notwendigen Zusammenarbeit gefehlt. Der Beiter der G rund siücksabt ei lung (Ankauf) habe bei sorgfältigem Durchlesen des Schreibens der Klägerin vom 3. Mai I960 erkennen müssen, daß dieses Schreiben nicht nur das Angebot eines neuen Grundstücks enthalten, sondern sich hinsichtlich der in dem Schreiben erwähnten
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Behälter auf ein schon gekauftes Grundstück bezogen habe«, Deshalb habe er dieses Schreiben der für die Bebauung von Grundstücken zuständigen Abteilung zugänglich machon müssen. Letzten Endes habe diese fehlerhafte Organisation dazu geführt, daß das Eigentum der Klägerin zerstört wurde.
Diese Beurteilung der Deliktshaftung ist rechtlich nicht zu beanstanden.Bei dem festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verpflichtet ist, für den Schaden der Klägerin einzuetehen.
II.	Dagegen sind die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Kl age an Sprüche nach § 254 BGB gekürzt hat, rechtlich nicht zu billigen.
1.) Das Berufungsgericht hat der Klägerin als Mit-verschuld on angerechnet, daß sie für die wertvollen Behälter zu wenig getan habe. Sie habe zu demindest die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machen müssen, zu demal sie gewußt habe, daß die Beklagte das Grundstück in absehbarer Zeit bebauen wollte. Dio Beklagte habe einen solchen Wert weder dem Hinweis des Geschäftsführers der Klägerin in der Verhandlung vom 26. August 1959 noch dem Schreiben vom 5. Mai I960 entnehmen können. Vielmehr hätten bei etwas oberflächlichem Betrachten die äußeren Umstände - die ungeschützte Lagerung und der Bewuchs der Beh$l$er - auf einen nur geringen Wert hingedeutet, ferner habe die Klägerin die Behälter immerhin noch ein Jahr nach dem Verkauf dos Grundstücks dort gelagert, obwohl sie im August 1959
erklärt habe, slo werde die Behälter "baldmöglichst" und im Mai I960, sie werde sie "in aller Kürze" abtransportieren.
2.) Nach § 254 BGB setzt die Minderung des Schadens ersatz an Spruchs voraus, daß der Geschädigte schuldhaft zur Entstehung des Schadens beigetragen hat« Im vorliegenden Kalle ist der Schaden dadurch entstanden, daß die Beklagte durch den widerrechtlichen Verkauf der Behälter das Eigentum der Klägerin verletzt hat. Es kommt also nur darauf an, ob die Klägerin diesen Verlust ihres Eigentums durch eino Vernachlässigung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt mitverursacht hat,
 Bas Berufungsgericht will eine Sorgfaltsverletzung in erster Linie darin sehen, daß die Klägerin die Beklagte nicht auf den Wert der Behälter hingewiesen hat. Hieraus könnte ihr ein Vorwurf aber nur gemacht werden, wenn sie eine Gefahr für ihre Behälter erkannt hätte oder hätte erkennen können, wenn sie also damit hätte rechnen müssen, daß die Beklagte oder ihre Leute über ihre Behälter verfügen würden., Es ist nichts dafür dargetan, daß die Klägerin eine derartige Schädigung hätte voraussehen müssen. Allerdings war ihr bekannt, daß die Beklagte die Absicht hätte, das Grundstück, auf dam die Benzolblasen lagerten, später zu bebauen. Bas kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß sie sich auf die Möglichkeit einer widerrechtlichen Verfügung über ihr Eigentum hätte einstellen müssen. ;Einmal hatte sie von dem Prokuristen	ausdrücklich die Erlaubnis
 erhalten, die Behälter dort weiter zu lagern. Zum andern
 
hatte Dr,	auch	erklärt,	der Abtransport eile
 nicht, weil die Beklagte noch nicht so schnell mit dem Bauen beginno. Hiernach konnte die Klägerin darauf vertrauen, daß sie verständigt wurde, wenn die Behälter wegen des Baubeginns auf dem Grundstück störten. Daß sie nicht benachrichtigt wurde, ist nur auf die Fehler in der Organisation der Beklagten zurückzufUhren, die es ermöglichten, daß den für die Bebauung maßgebenden Leuten die Eigentumsverhältnisse an den Behältern nicht bekannt geworden sind» Mit einem solchen Versagen der Botriebsorganisation brauchte aber die Klägerin nicht zu rechnen.
Die Tatsache, daß das äußere Bild der Benzolblasen für einen Laien ihren wirklichen Wert nicht erkennen ließ, kann ebenfalls nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe mit einer widerrechtlichen Verfügung über ihre Behälter rechnen müssen. Der Beklagten war bekannt, daß die Klägerin ein Schrott- und Abbruchunternehmen betrieb. Sie mußte sich nach dem Verhalten der Klägerin darüber im klaren sein, daß die Klägerin Wert darauf legte, die auf dem Grundstück lagernden Behälter zu verwerten. Jedenfalls hatte die Klägerin ihr Interesse an den Behältern zunächst bei den Verhandlungen über das Grundstück und später in ihrem Brief vom 3. Mai I960 deutlich zu erkennen gegeben.
Sie brauchte hiernach nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß man die Behälter für geringwertig halten und deshalb veräußern werde.
Schließlich läßt sich auch aus der Länge der Zeit, während der die Behälter auf dem Grundstück der Beklagten lagerten, entgegen der Meinung des Berufungs-
 
geriohts nichts gegen die Klägerin herleiten. Sie brauchte nach der Erklärung des Prokuristen Er.	nicht	mit
 einem baldig on Baubeginn zu rechnen. Ea nach den eigenen Worten des Er.	äer	Abtransport	nicht	eilte,	kann
 die Beklagte keinen Vorwurf gegen die Klägerin daraus herleit on, daß sio nicht für einen baldigen Abtransport gesorgt hat. Eio Klägerin hat anfangs Mai I960, also nach rund acht Monaten in einem Schreiben an die Beklagte ihre Behälter noch einmal in Erinnerung gebracht. Ea das Antwortschreiben der Beklagten die Behälter nicht erwähnte, konnto die Klägerin davon ausgehen, daß die Beklagte gegen eine weitere Lagerung keine Bedenken hatte.
Eer Klägerin kann auch in anderer Hinsicht keine Mitschuld an dem Verlust ihrer Behälter zur Last gelegt werden. Daher war ihr der volle Schadensersatz zuzubilligen.
III.	Ea die endgültige Beurteilung der Sache keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erfordert, kann der Senat nach § 565 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Eas Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Schadenshöhe den $onnenpreis, den die Klägerin mit 500 EM angegeben hatte, auf 400 EM geschätzt. Es hat auf dieser Grundlage den Gesamtschaden der Klägerin rechtsirrtumsfrei auf 14 .625 EM errechnet. Eieser Betrag war der Klägerin zuzusprechen.
- Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung einen $onnon-prois von 400 EM zugruhdegelegt hat, sind ihre Angriffe
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unbegründeto Bei der Ermittlung der Schadenshöhe war der Tatrichter durch § 287 ZPO in der Würdigung besonders freigestellt. Es war seinem Ermessen überlassen, ob es nach der Beweiserhebung über den Wort der Benzolbla3on einen Sachverständigen hören wollte. Paß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Vor allem liegt kein Grund für die Annahme vor, daß es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich ohne die Hilfe eines Sachverständigen sein Urteil bilden zu können.
IV.	Pie Kostonentscheidung beruht auf den §§ 97, 91, 92 ZPO.
Engels	Banebeck	Pr.	Bode
 Pr. Bauß
 Pr. Pfretaschner