März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Dr0 Kleine-wefcrs, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg von 8o Februar 1962 wird zurückgewiesen» Nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat er vorgetragen, der Beklagte habe, nachdem er ihm das Handzeichen gegeben habe, kurz v/eitorgearbeitet; während dieser Zeit habe der Kläger zwei bis drei Meter vom Bagger entfernt gewartet, bis der Beklagte den Bagger wieder aus-I schalte. Wenige Augenblicke später habe der Beklagte weitergebaggert, obwohl er gewußt habe, daß sich der Kläger an seine Arbeit j gemacht habe, und er deshalb hätte warten müssen,, In diesem Augenblick sei er auf einen nicht sichtbaren Stein getreten, zu Dali gekommen und unter die Baggerraupe geraten» Der Kläger hat zu dieser Darstellung seine Vernehmung als Partei nach § 448 ZPO beantragt., da kein Zeuge den ganzen Unfallhergang beobachtet -»habe» 1* Dem Antrag des Klägers, ihn nach § 4-48 ZPO zu seiner letzten Darstellung des Unfallhergangs als Partei zu vernehmen, hat es nicht stattgegeben, weil die bisherige Beweisaufnahme so gut wie nichts für dieses Vorbringen erbracht habe; für eine Vernehmung des beweispflichtigen Klägers 3ei daher kein Raum» Zudem bestanden im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede in seinen Behauptungen über den Unfallablauf erhebliche Zv/eifel an seiner Glaubwürdigkeit* Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ko^B zu der neuen Sachdarstellung, die nach ihrer Ansicht eine ausreichende Grundlage für eine Parteivernchmung des Klägers ergeben haben würde, nicht entsprochen hat* Da der Zeuge bereits eingehend zu dem Unfallhcrgang vernommen worden war - er hat nach seiner Aussage in den 1,70 m tiefen Graben hinter dem Bagger gearbeitet und vom Unfall nichts gesehen konnte das Berufungsgericht nach seinem freien Ermessen gemäß § 398 ZPO von einer erneuten Vernehmung dos Zeugen abschen* 2» Zum Unfallhergang, der von keinem Zeugen beobachtet wurde, vornag das Berufungsgericht lediglich festzu3tellcn, daß sich der Kläger kurz vor den Unfall an der rechten Seite des Baggers, etwa ein Meter von ihm entfernt, aufgohalten hat; der Beklagte habe jedoch von seinem Führersitz auf der linken Seite des Baggers nicht beobachten können, was rechts vom Bagger vor sich ging» Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage geht ec davon aus, daß unstreitig der Kläger nach dem Vorlogcn von Steinen vor die Baggerraupe dem Beklagten mit der Hand sin Zeichen gegeben hat, da3 nach dem Vorbringen des Klägers bedeuten sollte, er sei mit dem Vorlegon von Steinen fertig» Das Berufungsgericht erwägt, der Beklagte habe das Zeichen des Klägers dahin auffassen können, daß dieser sich nunmehr aus den Gefahrenbereich dC3 Baggers, in dem er sich während des Baggerns sowieso nicht habe aufhalten dürfen, entferne, und daß er selbst jetzt zu baggern anfangen dürfe; zudem habe er seine Aufmerksamkeit auf das Gerät richten müssen»» Dio Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe mit dieser Auffassung die Anforderungen an die verkehrser-forderliche Sorgfalt zu gering bemcsseno Die Revision überspannt diese Anforderungen, wenn sic meint, der Beklagte habe mit der Baggerarbeit nicht Wiederbeginnen dürfen, bevor er 3ich - notfalls durch Hinausbeugen aus dem ^ührerstand oder auf andere geeignete Weise - einwandfrei davon überzeugt habe, daß sich der Kläger aus dem für ihn nicht einsehbaren Raum rechts des Baggers entfernt habe* Da der Kläger vor dem Unfall bereits eine Zeitlang mit derselben Arbeit am Bagger befaßt gewesen war, wobei er nach seinem eigenen Vorbringen (Schrifts® v, 7® April 1961 GA 87) nur dann Steine wegräumte, wenn der Bagger nicht arbeitet, konnte sich der Beklagte auf das Handzeichen des Klägers hin darauf verlassen, daß dieser sich unverzüglich aus dem Gefahrenbereich entfernen werde® Daß ihm dies wegen der Enge der Straße, auf die die Revision hinweist, nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet®
VI 2R 71/62 2204 009 Verkündet am 12p März 1963 Kricgl, Justizoberoekretär ala Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dec Weichenwärters a. Do Franz (Ufr.), H Klägers, Berufungsklägero und Revioionsklägers - Prozcßbevollnächtigters Rechtsanwalt Dr» gegen den Baggorführer Otto 3( Post 0[ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Dr, hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Dr0 Kleine-wefcrs, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg von 8o Februar 1962 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o Von Rechts wegen Hb Tatbestand Im September 1959 baute die Firma FfllB GmbH,- DI in RflHHHV bei eine Wasserleitung» Das Erdreich, in welches die Kohre verlegt wurden, wurde von einem Bagger der Firma IQHHP, KHp, im Auftrag der Firma FJBB^au3gcgrabcn0 Baggerführer war der Beklagte. Der Kläger war bei der Firma FflHB als Hilfsarbeiter beschäftigt und hatte die Aufgabe, die von dem Bagger herausgerisöcnon Steine einige Meter vom Grabenrand v/egzuräumeno Boi dieser Arbeit kam der Kläger zu Fall und geriet mit seinem linken Fuß unter eine sich gerade vorwärts bewegende Raupe dos Baggers» Er wurde schwer verletzt, sein linker Fuß mußte amputiert werden, Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz von Sachschaden, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzendgeld, das er mit 15»000»- DM für gerechtfertigt hält, sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm allen weiteren Unfallschadon zu ersetzen habe« Er hat vorgetragen, der Beklagte habe unnötigerweise, und ohne dazu befugt zu sein, die Böschung nochmals eingeebnet und dabei dos Erdreich aufgelockert« Er habe, um den Kläger beim Wegräumen der Steine nicht zu gefährden, den strikten Auftrag gehabt, während dieser Arbeit den Bagger außer Betrieb zu setzen« Nach einem Stellungswechsel des Baggers habe der Kläger vor die Raupen Steine gelegt, um ein Vorrückon des Baggers beim Arbeiten zu verhindern, und dann seine Hand erhoben, um dom Beklagten anzuzeigen, daß er mit dieser Arbeit fertig sei» Der Beklagte habe darufhin wieder zu baggern begonnen und erneut Steine aus dem Boden gerissen« Er selbst sei beim Stoinewegräumen auf einen nicht sichtbaren Stein in dem aufgelockerten Erdreich getreten, dadurch zu Fall gekommen und mit seinem Fuß unter den durch da3 ruckartige Anwerfen in3 Rutschen gekommenen Bagger geraten. v Nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat er vorgetragen, der Beklagte habe, nachdem er ihm das Handzeichen gegeben habe, kurz v/eitorgearbeitet; während dieser Zeit habe der Kläger zwei bis drei Meter vom Bagger entfernt gewartet, bis der Beklagte den Bagger wieder aus-I schalte. Dieser sei, nachdem er zwei bis drei Löffel Erde ausge- worfen habe, aus dem Bagger ausgestiegeno Daraufhin habe | er, der Kläger, mit den Aufrüüihen der Steine begonnene C Wenige Augenblicke später habe der Beklagte weitergebaggert, obwohl er gewußt habe, daß sich der Kläger an seine Arbeit j gemacht habe, und er deshalb hätte warten müssen,, In diesem Augenblick sei er auf einen nicht sichtbaren Stein getreten, zu Dali gekommen und unter die Baggerraupe geraten» Der Kläger hat zu dieser Darstellung seine Vernehmung als Partei nach § 448 ZPO beantragt., da kein Zeuge den ganzen Unfallhergang beobachtet -»habe» ■V:!—*' Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat jedes eigene Verschulden in Abrede gestellt und die Sachdarstellung des Klägers bestritten» Der Unfall sei ausschließlich auf die Unvorsichtigkeit des Klägers zurückzuführen» Dieser habe durch sein Handzeichen das Wiederarbeiten des Baggers ausgelöst» Er habe, dann aber für seine Sicherheit selbst sorgen und. sich, während der Bagger arbeitete, aus den Gefahrenbereich entfernen müssen. Er hätte mit dem ‘.Steinewegräumen warten können, bis der Bagger weitorgerückt gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage.an-sprücho weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» i H’ii Ent scheidungsgründes Das Berufungsgericht hat in einwandfreier tatsächlicher und rechtlicher Y/ürdigung ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten als nicht erwiesen erachtet* 1* Dem Antrag des Klägers, ihn nach § 4-48 ZPO zu seiner letzten Darstellung des Unfallhergangs als Partei zu vernehmen, hat es nicht stattgegeben, weil die bisherige Beweisaufnahme so gut wie nichts für dieses Vorbringen erbracht habe; für eine Vernehmung des beweispflichtigen Klägers 3ei daher kein Raum» Zudem bestanden im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede in seinen Behauptungen über den Unfallablauf erhebliche Zv/eifel an seiner Glaubwürdigkeit* Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ko^B zu der neuen Sachdarstellung, die nach ihrer Ansicht eine ausreichende Grundlage für eine Parteivernchmung des Klägers ergeben haben würde, nicht entsprochen hat* Da der Zeuge bereits eingehend zu dem Unfallhcrgang vernommen worden war - er hat nach seiner Aussage in den 1,70 m tiefen Graben hinter dem Bagger gearbeitet und vom Unfall nichts gesehen konnte das Berufungsgericht nach seinem freien Ermessen gemäß § 398 ZPO von einer erneuten Vernehmung dos Zeugen abschen* Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Glaubwürdigkeit des Klägers* Sie meint, es habe verschiedene Gesichtspunkte außer acht gelassen, durch die sich die Widersprüche in den verschiedenen Angaben des Klägers über den Unfallhergang erklären ließen, so insbesondere seine mangelnde Fähigkeit zu einer geordneten schriftlichen Sachdarstellung, die Schockwirkung des Unfalls und die Möglichkeit, daß die Erklärungen des Klägers von seinem Anwalt nicht zutreffend ge- wertet worden seien» Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht es entscheidend abstellt auf die Unterschiede zwischen seiner neuen Sachdarstellung und den Angaben, die er bei seiner früheren PartoiVernehmung vor den Landgericht über den Unfallhergang gemacht hat» In übrigen geben die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür, daß es die von der Revision angeführten möglichen Fehlerquellen außer Betracht gelassen hätte» Zutreffend erwägt es, hier gehe es um die Schilderung eines einfachen Geochehensablaufs, bei den zwar in Nebensächlichen Abweichungen denkbar seien, ober ein Wechsel in der Schilderung von solchen für die Schuldfrage wesentlichen Einzelheiten, wie es hier der Fäll sei, Zweifel an der Glaubwürdigkeit erwecken müsse» 2» Zum Unfallhergang, der von keinem Zeugen beobachtet wurde, vornag das Berufungsgericht lediglich festzu3tellcn, daß sich der Kläger kurz vor den Unfall an der rechten Seite des Baggers, etwa ein Meter von ihm entfernt, aufgohalten hat; der Beklagte habe jedoch von seinem Führersitz auf der linken Seite des Baggers nicht beobachten können, was rechts vom Bagger vor sich ging» Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage geht ec davon aus, daß unstreitig der Kläger nach dem Vorlogcn von Steinen vor die Baggerraupe dem Beklagten mit der Hand sin Zeichen gegeben hat, da3 nach dem Vorbringen des Klägers bedeuten sollte, er sei mit dem Vorlegon von Steinen fertig» Das Berufungsgericht erwägt, der Beklagte habe das Zeichen des Klägers dahin auffassen können, daß dieser sich nunmehr aus den Gefahrenbereich dC3 Baggers, in dem er sich während des Baggerns sowieso nicht habe aufhalten dürfen, entferne, und daß er selbst jetzt zu baggern anfangen dürfe; zudem habe er seine Aufmerksamkeit auf das Gerät richten müssen»» 'f Dio Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe mit dieser Auffassung die Anforderungen an die verkehrser-forderliche Sorgfalt zu gering bemcsseno Die Revision überspannt diese Anforderungen, wenn sic meint, der Beklagte habe mit der Baggerarbeit nicht Wiederbeginnen dürfen, bevor er 3ich - notfalls durch Hinausbeugen aus dem ^ührerstand oder auf andere geeignete Weise - einwandfrei davon überzeugt habe, daß sich der Kläger aus dem für ihn nicht einsehbaren Raum rechts des Baggers entfernt habe* Da der Kläger vor dem Unfall bereits eine Zeitlang mit derselben Arbeit am Bagger befaßt gewesen war, wobei er nach seinem eigenen Vorbringen (Schrifts® v, 7® April 1961 GA 87) nur dann Steine wegräumte, wenn der Bagger nicht arbeitet, konnte sich der Beklagte auf das Handzeichen des Klägers hin darauf verlassen, daß dieser sich unverzüglich aus dem Gefahrenbereich entfernen werde® Daß ihm dies wegen der Enge der Straße, auf die die Revision hinweist, nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet® Er hat im Gegenteil vorgetragen, nach dem Vorlegen der Steine sei er zunächst 2,5 bis 3 Meter vom Bagger entfernt an. einem Gartenzaun stehen geblieben, bevor er wieder mit seiner Arbeit begonnen habe® Ohne Erfolg weist die Revision schließlich darauf hin, daß nach den Unfallverhütungovoroehrifton ein Bagger nicht arbeiten darf, solange sich jemand in seinem Schwenkbereich befinde® Brauchte, wie dargolegt, der Beklagte nicht damit zu rechnen, daß sich der Kläger beim Wiederbeginn des Baggerns auf der für ihn nicht einsehbaren rechten Seite des Baggers aufhiolt, so gibt auch das angeführte Verbot keinen Anhaltspunkt für ein Verschulden des Beklagten® v Das Berufungsgericht hat danach ohne Hechtsirrtum ein Verschulden des Beklagten verneint» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„ Engels Dr» Kleinev/efers Bundesrichter Dr» Hauß ist dicnsl lieh abwesend» Engels Meyer Dr» Pfretzschner J