Im übrigen wird das Urteil auf die Revision des Klägers in der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als der verlangte Schmerzensgeldkapitalbe-trag und der Feststellungsantrag zu einem Viertel abgewiesen worden sind« 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit nicht vorstehend über die Kosten bereits erkannt worden ist. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei unaufmerksam und zu schnell gefahren, dadurch ganz auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten und so mit ihm, dem ordnungsgemäß ganz rechts fahrenden Kläger zusammengestoßen. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9«000 DM bestätigt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger drei Viertel des materiellen Unfallschadens zu ersetzen» gen im Strafverfahren zu seinen Gunsten unterstellt» Die Revision kann demgegenüber nunmehr nicht mit ihrem Vortrag gehört werden, da der Kläger für sich eine größere Sichtweite wegen des Gegenverkehrs behauptet habe, hätte entgegen dem ausdrücklichen Vortrag des Beklagten für diesen eine größere Sichtweite angenommen werden müssen» Zwar hängt die Sichtweite bei Abblendlicht wesentlich mit von den besonderen Umständen ab; es bestand aber kein Anlaß, der Behauptung des Beklagten zur Sichtweite nicht zu folgen, sondern eine größere für ihn überschaubare Strecke zugrunde zu legen» Entgegen der Behauptung des Beklagten in diesem Rechtsstreit konnte das Berufungsgericht nach den Darlegungen des Sachverständigen Kollmann und den Erklärungen des Beklagten im Strafverfahren zu der Feststellung gelangen, seine Fahrgeschwindigkeit habe 50 km/st betragen» Ausgehend von der angenommenen Sichtweite hat das Berufungsgez’icht rechtsirrtumsfrei diese Geschwindigkeit von 50 km/st als zu hoch bezeichnet, Zu Recht ist es bei seiner Würdigung davon ausgegangen, daß der Beklagte nur so schnell fahren durfte, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke vor einem Hindernis anhalten konnte» Da das Berufungsgericht bei dieser Geschwindigkeit unangefochten einen Anhalteweg von 42 m zugrunde legt, entsprach die Fahrgeschwindigkeit nicht der Sichtweite von 25 m, der Anhalteweg war vielmehr um 17 m zu lang» Diese Fahrgeschwindigkeit war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie noch ein Ausweichen nach links vor den beiden zuerst erkannten Fußgängern goetattete» Denn der Beklagte durfte sich nicht darauf vexüassen, daß die Straße Vergeblich versucht die Revision, die Fahrweise des Beklagten mit der Begründung zu rechtfertigen, der Kläger sei noch so entfernt gewesen, daß ein Zusammenstoß nicht zu er-wai'ten gewesen sei« Denn einmal ist der Beklagte durch sein fahrlässiges Verhalten mit einem der auf der Mitte der Straße befindlichen Fußgänger zusammengestoßen, v/obei es auf die Entfernung des Klägers nicht ankam. Bei etwa 74 km/st - entgegen der vom Beklagten behaupteten 80 km/st - Annäherungen geschwindigkeit des Klägers war dieser sieben Sekunden vor dem Unfall nur weniger als 150 m vom Unfallort entfernt. Das Gesetz engt den Richter insoweit nicht ein, sondern überläßt es ihm als einen $eil seiner tatrichterlichen Aufgabe, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO die Torrn der Ent- Zu Recht aber wendet sich die Revision des Klägers gegen die Ausführungen, den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden« Das Berufungsgericht ist hierbei zwar davon ausgegangen, daß der Beklagte ein Verschulden des Klägers und seine Ursächlichkeit nachweisen muß. Jedoch fehlen ausreichende Feststellungen, die die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu tragen vermöchten« Das Berufungsgericht kommt in eingehender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis , es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger nur eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st eingehalten habe. Es hat angenommen, diese Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen« Hierzu fehlt es jedoch an ausreichenden Darlegungen« Es ist weder die vorhandene Sichtweite des Klägers noch sein Anhalteweg näher geprüft« Hier spricht nichts dafür, daß eine Fahrgeschwindigkeit von ca« 50 km/st nicht ei-laubte, innerhalb der überschaubaren Wegstrecke anzuhalten« Dabei muß außer acht gelassen werden, daß sich auf der anderen Straßenseite Fußgänger befanden« Denn diese gaben nur dann Anlaß zu einer Verringerung der Geschwindigkeit, wenn er damit hätte rechnen müssen, durch sie werde seine Fahrbahnseite gesperrt werden können« Hierfür lag aber nach den Der Kläger brauchte auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, der ihm begegnende Wagen des Beklagten werde wegen der Fußgänger die Fahrbahn so sperren, daß ein Y/ei»terfahren unmöglich würde. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben, soweit der Schade.isabwägung ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers zugrunde gelegt ist. Da noch eine tatsächliche Prüfung erforderlich ist, war die Sache im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung., auch über die restlichen Kosten der Hevisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
054 Vl_2g. Verkündet am 30o Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Br. Gustav in RflHfcstraße Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - gegen Wilhelm Bl in Kl istraßel Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr- hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: 1• Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September I960 wird zurückgewiesen. * 2. Bie Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die 2 Abweisung der beanspruchten Schmerzensgeldrente richtet . Im übrigen wird das Urteil auf die Revision des Klägers in der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als der verlangte Schmerzensgeldkapitalbe-trag und der Feststellungsantrag zu einem Viertel abgewiesen worden sind« 3» Von den Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zwei Sechstel und dem Beklagten drei Sechstel, von den Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz werden dem Kläger drei Elftel und dem Beklagten sechs Elftel auferlegt« 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit nicht vorstehend über die Kosten bereits erkannt worden ist. Bas Berufungsgericht hat auch über die restlichen Kosten der Revisionsinstanz zu befinden. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 26. November 1954 zwischen 19 und 19«30 Uhr fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes 170 V), der einen einachsigen Anhänger ohne eigene Bremsanlage mit sich führte, auf der 6 m breiten geteerten Landstraße erster Ordnung Nr. 533 mit Abblendlicht von Mauern in Richtung Meckes-heim. Es war dunkel, und es fiel ein leichter Regen. Die Straße war daher naß. In der Nähe des Kilometersteines 35»7 bemerkte der Beklagte vor sich Fußgänger, die sich in gleicher Richtung wie er nebeneinander auf der rechten Fahrbahnhälfte bewegten. Er versuchte, diesen Fußgängern auszuweichen, geriet jedoch, nachdem er mit voller Kraft gebremst und einen Fußgänger zu Boden geschleudert hatte, auf die linke Fahrbahn und stieß gleich darauf mit dem ihm entgegenkommenden, abgeblendet und ganz rechts fahrenden Volksv/agen des Klägers zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden die Fahrzeuge stark beschädigt. Der Kläger, der seinen Wagen selbst steuerte, wurde schwer verletzt. Am 1. Juli 1955 konnte der Kläger seine Tätigkeit als Chemiker wieder aufnehmen. Nach dem Rentengutachten der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie wird seine Gesamterwerbsminderung für dauernd auf 40 # geschätzt. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei unaufmerksam und zu schnell gefahren, dadurch ganz auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten und so mit ihm, dem ordnungsgemäß ganz rechts fahrenden Kläger zusammengestoßen. Der Kläger hat mit der Klage einen Teilschmerzensgeld- 4 anspruch von 12.000 DM sowie ab 1. Oktober 1956 eine zensgeldrente von 100 DM monatlich geltend gemacht«, Schmer- Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt und zur Begründung vorgetragens Er sei mit abgeblendeten Scheinwerfern und einer Geschwindigkeit von nur 55-40 km/st gefahren, als er etwa 23-25 m vor sich ganz rechts auf der Fahrstraße zwei Fußgänger gesehen habe» Zunächst habe er leicht gebremst und den Wagen nach links gezogen, um diese zu überholen» Jetzt habe er zwei weitere Fußgänger erkannt, die sich links von den zunächst erblickten befunden hätten» Die weiter links befindlichen Fußgänger habe er vorher nicht erkennen können, da sie sich zunächst in dem iichtstörkreis des ihm entgegenkommenden .Wagens befunden hätten» Um diese Fußgänger nicht zu gefährden, habe er mit aller Kraft gebremst und scharf nach links gesteuert» Hierdurch sei er auf die linke Hälfte der Fahrbahn geraten und dort zu dem Stehen gelangt. Der Kläger sei 2-3 Sekunden später mit einer Geschwindigkeit von 90 km/st aufgefahren. Der Unfall sei daher für ihn, den Beklagten, ein unabwendbares Ereignis gewesen. Im übrigen sei das Schmerzensgeld übersetzt; für eine Rente bestehe kein Anlaß. ' Das Landgericht meint, beide Parteien treffe ein unfallursächliches Verschulden. Es hat eine Schadensabwägung vorgenommen und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 9p000 DM zugesprochen, seine weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, die Klage gänzlich abzuweisen. Der Kläger hat mit der Anschluß- berufung weitere 3»000 DM Schmerzensgeld und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100 DM ab 1, Oktober 1956 begehrt. V/eiter hat der Kläger beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 26. November 1954 entstanden ist und noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9«000 DM bestätigt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger drei Viertel des materiellen Unfallschadens zu ersetzen» Die weitergehenden Anträge des Klägers blieben erfolglos« Mit der Revision erstrebt der Beklagte erneut volle Klageabweisung; der Kläger möchte mit seiner Revision auch den abgewiesenen Ansprüchen zu dem Erfolg verhelfen. Entscheidungsgrundes Io Die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts, den Beklagten treffe ein unfallursächliches Verschulden, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Gericht ist, dem eigenen Vortrag des Beklagten fol gend, von einer 25 m betragenden Sichtweite des Beklagten ausgegangen. Es hat diese Sichtweite trotz anderer Erklärun gen im Strafverfahren zu seinen Gunsten unterstellt» Die Revision kann demgegenüber nunmehr nicht mit ihrem Vortrag gehört werden, da der Kläger für sich eine größere Sichtweite wegen des Gegenverkehrs behauptet habe, hätte entgegen dem ausdrücklichen Vortrag des Beklagten für diesen eine größere Sichtweite angenommen werden müssen» Zwar hängt die Sichtweite bei Abblendlicht wesentlich mit von den besonderen Umständen ab; es bestand aber kein Anlaß, der Behauptung des Beklagten zur Sichtweite nicht zu folgen, sondern eine größere für ihn überschaubare Strecke zugrunde zu legen» Entgegen der Behauptung des Beklagten in diesem Rechtsstreit konnte das Berufungsgericht nach den Darlegungen des Sachverständigen Kollmann und den Erklärungen des Beklagten im Strafverfahren zu der Feststellung gelangen, seine Fahrgeschwindigkeit habe 50 km/st betragen» Ausgehend von der angenommenen Sichtweite hat das Berufungsgez’icht rechtsirrtumsfrei diese Geschwindigkeit von 50 km/st als zu hoch bezeichnet, Zu Recht ist es bei seiner Würdigung davon ausgegangen, daß der Beklagte nur so schnell fahren durfte, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke vor einem Hindernis anhalten konnte» Da das Berufungsgericht bei dieser Geschwindigkeit unangefochten einen Anhalteweg von 42 m zugrunde legt, entsprach die Fahrgeschwindigkeit nicht der Sichtweite von 25 m, der Anhalteweg war vielmehr um 17 m zu lang» Diese Fahrgeschwindigkeit war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie noch ein Ausweichen nach links vor den beiden zuerst erkannten Fußgängern goetattete» Denn der Beklagte durfte sich nicht darauf vexüassen, daß die Straße im übrigen hindernisfrei sei, da er sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht klar überblicken konnte« Vergeblich versucht die Revision, die Fahrweise des Beklagten mit der Begründung zu rechtfertigen, der Kläger sei noch so entfernt gewesen, daß ein Zusammenstoß nicht zu er-wai'ten gewesen sei« Denn einmal ist der Beklagte durch sein fahrlässiges Verhalten mit einem der auf der Mitte der Straße befindlichen Fußgänger zusammengestoßen, v/obei es auf die Entfernung des Klägers nicht ankam. Zudem hat das Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung festgestellt, daß die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers höchstens 74 km/st betragen hat. Der Beklagte mußte schon deshalb eine Fahrgeschwindigkeit einhalten, die ihm erlaubte, hinter den Fußgängern anzuhalten, weil es nicht möglich war, sie bei Gegenverkehr gefahrlos zu überholen«. Bei etwa 74 km/st - entgegen der vom Beklagten behaupteten 80 km/st - Annäherungen geschwindigkeit des Klägers war dieser sieben Sekunden vor dem Unfall nur weniger als 150 m vom Unfallort entfernt. Frühestens in diesem Zeitpunkt aber hat der Beklagte mit dem Überholen begonnen, wie aus seinem Vorbringen ersichtlich ist. Hat er doch behauptet, der Aufprall sei spätestens 2-3 Sekunden nach seinem Hinüberfahren erfolgt. Bei dieser Entfernung des Klägers von höchstens 150 m durfte der Beklagte aber keinen Überholvorgang einleiten, da er damit den Gegenverkehr gefährdete. Vergeblich wendet sich der Beklagte auch gegen die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Rente der Berufs- genossenschaft keine immateriellen Schäden betrifft und da-mit ein Übergang, des Schmerzensgeldes nicht in Trage kommen kann» Die Revision meint nun, das Berufungsgericht habe die dem Kläger gezahlte Rente der Berufsgenossenschaft bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigen müssen, weil der Kläger trotz seiner 40 jJ-igen Erwerbsminderung voll arbeite; soweit die volle Erwerbstätigkeit besondere Schmerzen verursache, dürften diese Schmerzen nicht berücksichtigt werden« Im vorliegenden Tall ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß das Schmerzensgeld deshalb höher festgesetzt worden wäre, weil die volle Tätigkeit besondere Schmerzen mit sich brächte und der Beklagte sonst eine geringere Gesamtbelastung zu tragen hätte• Deshalb kann die Revision des Beklagten auch insoweit keinen Erfolg haben« II- Die Revision des Klägers muß gleichfalls ohne Erfolg bleiben, soweit sie die Entscheidung über die Schmerzensgeldrente betrifft- Der Tatriehter ist grundsätzlich frei in seiner Entschließung, ob er die nach § 847 BGB zu leistende billige Entschädigung "in Geld” als einmalige Kapitalabfindung, als Rente oder als Kapitalzahlung und Rente festsetzt. Das Gesetz engt den Richter insoweit nicht ein, sondern überläßt es ihm als einen $eil seiner tatrichterlichen Aufgabe, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO die Torrn der Ent- Schädigung zu finden« Eine Verkennung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich« Das Gericht hat nicht verkannt, daß Dauerschäden eine Schmerzensgeldrente rechtfertigen können« Soweit es diese ablehnt, hält es sich jedoch im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. III« Zu Recht aber wendet sich die Revision des Klägers gegen die Ausführungen, den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden« Das Berufungsgericht ist hierbei zwar davon ausgegangen, daß der Beklagte ein Verschulden des Klägers und seine Ursächlichkeit nachweisen muß. Jedoch fehlen ausreichende Feststellungen, die die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu tragen vermöchten« Das Berufungsgericht kommt in eingehender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis , es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger nur eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st eingehalten habe. Es hat angenommen, diese Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen« Hierzu fehlt es jedoch an ausreichenden Darlegungen« Es ist weder die vorhandene Sichtweite des Klägers noch sein Anhalteweg näher geprüft« Hier spricht nichts dafür, daß eine Fahrgeschwindigkeit von ca« 50 km/st nicht ei-laubte, innerhalb der überschaubaren Wegstrecke anzuhalten« Dabei muß außer acht gelassen werden, daß sich auf der anderen Straßenseite Fußgänger befanden« Denn diese gaben nur dann Anlaß zu einer Verringerung der Geschwindigkeit, wenn er damit hätte rechnen müssen, durch sie werde seine Fahrbahnseite gesperrt werden können« Hierfür lag aber nach den 10 bisherigen Feststellungen kein Anhalt vor. Der Kläger brauchte auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, der ihm begegnende Wagen des Beklagten werde wegen der Fußgänger die Fahrbahn so sperren, daß ein Y/ei»terfahren unmöglich würde. Ein so verkehrswidriges Verhalten anzunehmen war kein Anlaß gegeben. Die in angeblich überhöhter Geschwindigkeit erblickte Fahrlässigkeit des -Klägers, findet daher in den bisherigen Feststellungen keine Grundlage. Das Berufungsgericht hat noch ausgeführt, bei sichtangemessener Geschwindigkeit hätte der Unfall zwar nicht verhindert , aber in seinen Auswirkungen gemildert werden können. Das Gericht meint hierzu, der Kläger habe bremsen müssen, als er die ausweglose Lage des Beklagten erkannte. Zwar ist diese Hechtsansicht zu billigen, jedoch fehlt es insoweit ebenfalls an Feststellungen, die die Annahme eines Verschuldens rechtfertigen könnten. Es ist nicht ersichtlich, wann der Kläger Anlaß hatte anzunehmen, ein Weiterfahren könne zu einer Gefährdung des Beklagten führen. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Beklagte infolge starken Brem-sens unerwartet und plötzlich in die Gegenfahrbahn geriet. Es ist bisher nicht auszuschließen, daß sich der Kläger in diesem Augenblick der Unfallstelle bereits so weit genähert hatte, daß unter Berücksichtigung der Schreck- und Bremsansprechzeit ohne Verschulden eine Verringerung der Geschwindigkeit nicht mehr möglich war. Die theoretischen Hilfserwägungen des Berufungsgerichts vermögen daher diese Entscheidung zu dem Nachteil des Klägers ebenfalls "nicht zu rechtfertigen. 11 Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben, soweit der Schade.isabwägung ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers zugrunde gelegt ist. Da noch eine tatsächliche Prüfung erforderlich ist, war die Sache im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung., auch über die restlichen Kosten der Hevisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Engels Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. fiauß Hanebeck a* **■ 1 «